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Document 32002R2355

Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen

ABl. L 351 vom 28.12.2002, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1828

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2355/oj

32002R2355

Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen

Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/2002 S. 0042 - 0043


Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 der Kommission

vom 27. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001(2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 147 des Vertrages,

nach Anhörung des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums,

nach Anhörung des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bewahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Belege für die im Rahmen einer Intervention getätigten Ausgaben oder durchgeführten Kontrollen drei Jahre lang, nachdem die Kommission den Restbetrag ausgezahlt hat, zur Einsicht durch die Kommission auf, sofern dies nicht in den bilateralen Verwaltungsvereinbarungen anders geregelt ist.

(2) Es empfiehlt sich zu spezifizieren, welche Kategorien von Belegen unter diese Vorschrift fallen, in welcher Form sie aufzubewahren sind und dass die Verpflichtung besteht, die Stellen zu bestimmen, die diese Belege aufbewahren sollen.

(3) Da diese Unterlagen Teil des Prüfpfads gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001(3) sind, ist es angezeigt, die notwendigen Bestimmungen über die Aufbewahrung von Belegen in diesen Artikel aufzunehmen.

(4) Die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Belegen gelten unbeschadet anderer spezifischer gemeinschaftlicher oder nationaler Regeln.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz eingefügt:

"(2a) a) Die Belege für Ausgaben und Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 umfassen

- Unterlagen, die sich auf einzelne getätigte und gemeldete Ausgaben sowie auf Zahlungen im Rahmen der Förderung beziehen und für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlich sind, einschließlich Unterlagen, die belegen, dass die im Rahmen der cofinanzierten Operation vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich geliefert bzw. erbracht wurden;

- Berichte und Unterlagen zu Kontrollen, die gemäß den Artikeln 4, 9, 10 und 15 dieser Verordnung durchgeführt wurden.

Die zuständigen nationalen Behörden erlassen Verfahren um festzulegen, von welcher Stelle die Unterlagen während der gesamten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren sind.

b) Die Unterlagen sind entweder im Original oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.

Zu den allgemein üblichen Datenträgern zählen insbesondere

- Fotokopien von Originalen;

- Mikrofiches von Originalen;

- elektronische Fassungen von Originalen auf optischen Datenträgern (CD-ROM, Festplatte oder Magnetplatte);

- nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen.

Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein üblichen Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt. Das Verfahren muss mit den nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen und hinreichende Gewähr für die Glaubwürdigkeit der aufbewahrten Fassungen für Rechnungsprüfungszwecke bieten. Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so muss das verwendete EDV-System anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und dass sie für Rechnungsprüfungszwecke glaubwürdig sind."

b) Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) dass Verfahren vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Unterlagen gemäß Absatz 2a entsprechend den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und Anhang I dieser Verordnung aufbewahrt werden,"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2002

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 139 vom 29.7.2001, S. 1.

(3) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21.

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