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Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen

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Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Herstellung, die Aufmachung und der Verkauf von Tabakerzeugnissen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Sie betrifft vor allem die Warnhinweise auf den Packungen, das Verbot von Bezeichnungen wie mild oder light, die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte von Zigaretten sowie das Verbot von Kautabak.

RECHTSAKT

Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für:

  • den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalt von Zigaretten;
  • die gesundheitsrelevanten Warnhinweise und sonstigen Angaben auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen;
  • bestimmte Maßnahmen, die die Inhaltsstoffe und Bezeichnungen von Tabakerzeugnissen betreffen.

Zigaretten: Höchstgehalte

Die Richtlinie regelt die Teer- Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte von Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebracht, vermarktet oder hergestellt werden. In der Richtlinie ist ein niedrigerer Teerhöchstgehalt als in Richtlinie 90/239/EWG über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten vorgesehen, und es werden Höchstgehalte für zwei weitere Stoffe (Nikotin und Kohlenmonoxid) festgelegt.

In den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachte, vermarktete oder hergestellte Zigaretten dürfen seit dem 1. Januar 2004 folgende Werte nicht überschreiten:

  • Teergehalt: 10 mg je Zigarette;
  • Nikotingehalt: 1,0 mg je Zigarette;
  • Kohlenmonoxidgehalt: 10 mg je Zigarette.

Die Einhaltung der Werte wird von zugelassenen, von den Mitgliedstaaten benannten Labors überprüft, die ihre Messungen auf Grundlage festgelegter Normen durchführen. Die Ergebnisse der Prüfungen werden jährlich den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die sie an die Europäische Kommission übermitteln.

Außerdem unterrichten die Mitgliedstaaten auch die Verbraucher über diese Ergebnisse, wobei sie berücksichtigen müssen, dass bestimmte Informationen ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

Etikettierung

In Bezug auf die Etikettierung legt die Richtlinie Folgendes fest:

  • Höchstgehalte: Die Angaben zum Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten müssen auf die Zigarettenpackung aufgedruckt werden und mindestens 10 % der Außenfläche einer bestimmten Seite einnehmen (12 % bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen und 15 % bei Mitgliedstaaten mit drei Amtssprachen). Die Richtlinie regelt auch die Anordnung dieser Angaben auf der Verpackung.
  • Warnhinweise: Zwei Arten von obligatorischen Warnhinweisen müssen auf sämtlichen Produkten (außer solchen zum oralen Gebrauch und sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen) vorhanden sein: allgemeine Warnungen (Rauchen führt zum Tod / kann zum Tod führen oder Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen ernsthaft) und zusätzliche Warnungen (Rauchen ist in 90 % der Fälle Ursache von Lungenkrebs, Rauchen führt zu Mund- und Kehlkopfkrebs, Rauchen zerstört Ihre Lungen usw.), die von Packung zu Packung variieren und deren Liste 2012 aktualisiert wurde.
  • Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch und sonstige nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse: Für diese beiden Produktarten gelten separate Bestimmungen. Die Verpackungen müssen folgenden Warnhinweis tragen: Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.
  • Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte: Damit festgestellt werden kann, wann und wo das Produkt hergestellt wurde, sieht die Richtlinie die Verwendung einer Chargennummer oder einer ähnlichen Kennzeichnung vor.

Liste der Inhaltsstoffe

Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen müssen jährlich eine Liste sämtlicher bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen vorlegen. Die Liste muss auch die toxikologischen Daten enthalten, die über diese Inhaltsstoffe vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und ihrer süchtig machenden Wirkung. Ferner ist der Liste eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung der Inhaltsstoffe erläutert werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Informationen und teilen sie jährlich der Kommission mit.

Produktbezeichnungen

Seit dem 30. September 2003 sind Bezeichnungen (Namen, figurative Zeichen usw.) untersagt, die den Eindruck erwecken, ein Produkt sei weniger schädlich als andere.

Tabak zum oralen Gebrauch

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, der vorsieht, dass Tabak zum oralen Gebrauch in Schweden weiterhin in den Verkehr gebracht werden darf.

Auswirkungen auf den Handel

Die Harmonisierung und Annäherung der für den Binnenmarkt relevanten Vorschriften bringt für die Marktteilnehmer eine größere Klarheit und Sicherheit mit sich, weshalb die wirtschaftlichen Auswirkungen insgesamt als positiv eingeschätzt werden.

Umsetzung

Für die Anwendung einiger Bestimmungen (Höchstgehalte usw.) sieht die Richtlinie Übergangsfristen vor. Eine weitere Übergangsfrist ist für die Bestimmungen über Aufmachung und Verkauf der Produkte vorgesehen; d. h. Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch während eines Jahres nach Ablauf der Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten vermarktet werden. Für andere Erzeugnisse als Zigaretten beträgt diese Übergangsfrist zwei Jahre.

Die Kommission passt die Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an; sie wird dabei von einem Ausschuss beraten. Ferner arbeitet die Kommission mit einer Gruppe von Sachverständigen für die Tabaküberwachung zusammen. Die Gruppe wird im Rahmen des Beratenden Ausschusses zur Krebsprävention gebildet und unterstützt die Kommission insbesondere bei der Erstellung eines Berichts über die Anpassung der Richtlinie.

Bewertung

Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/37/EG

18.7.2001

30.9.2002

ABl. L 194, 18.7.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

7.8.2009

-

ABl. L 188, 18.7.2009

Richtlinie 2012/9/EU

28.3.2012

28.3.2014

Abl. L 69, 8.3.2012

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2001/37/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen [Amtsblatt L 226 vom 10.9.2003].

Ziel dieser Entscheidung ist es, Vorschriften für die Anbringung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen auf Zigarettenpackungen festzulegen, welche die gesundheitlichen Auswirkungen des Rauchens zeigen. Sie folgt auf die Richtlinie 2001/37/EG über Tabakerzeugnisse, die bereits vorschreibt, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen zu vergrößern. Die Verwendung schockierender Abbildungen zusätzlich zu den Warnhinweisen ist jedoch nicht zwingend.

Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen [Amtsblatt L 152 vom 20.6.2003].

Diese Richtlinie bezweckt, auf der Ebene der Europäischen Union die Tabakwerbung in Printmedien, Radiosendungen und Diensten der Informationsgesellschaft zu verbieten. Sie untersagt außerdem das Sponsoring von Veranstaltungen, das grenzübergreifende Wirkung hat und für Tabakerzeugnisse werben soll.

Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums [Amtsblatt L 22 vom 25.1.2003].

Ziel dieser Empfehlung ist die Kontrolle des Tabakverkaufs an Kinder und Jugendliche. Außerdem zielt sie auf eine bessere Information der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken des Tabaks ab, um vom Tabakkonsum abzuschrecken.

Letzte Änderung: 13.01.2014

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