EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.3.2021
COM(2021) 138 final
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola über Investitionsförderung
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Am 19. Dezember 2019 erließ der Rat seinen Beschluss zur Änderung der Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen (im Folgenden „Verhandlungsrichtlinien von 2019“). Mit diesen neuen Verhandlungsrichtlinien wurden das weitreichende Mandat und die Verhandlungsrichtlinien, die am 12. Juni 2002 vom Rat erlassen worden waren, aktualisiert (9930/02).
In Abschnitt 6.2 Absatz 1 der geänderten Verhandlungsrichtlinien heißt es: „Investitionen: Gemäß der erklärten Absicht, „im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen“, (und im Hinblick auf die Artikel 1 und 29, die Artikel 75 bis 78 und Anhang II des Cotonou-Abkommens sowie, sobald anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens) vereinbaren die Vertragsparteien die Schaffung eines Rahmens, durch den eine für beide Seiten vorteilhafte nachhaltige Investitionstätigkeit zwischen ihnen erleichtert, gefördert und angeregt wird, wobei multilaterale Initiativen zur Erleichterung von Investitionen berücksichtigt werden. Dieser Rahmen wird auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Offenheit, Transparenz und Stabilität beruhen. Die Vertragsparteien werden die Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen fördern, indem sie stabile und transparente Regeln für Investoren unterstützen, und danach streben, die finanzielle Inklusion und den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern.“
Angola ist noch nicht Vertragspartei des WPA zwischen der EU und der SADC-WPA-Gruppe, und dieses Abkommen enthält keine Bestimmungen zur Investitionsförderung.
In einer gemeinsamen Erklärung vom 8. September 2020 bekräftigten der Exekutiv-Vizepräsident der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis und der angolanische Minister für Handel und Industrie Victor Fernandes ihre Absicht, über das WPA hinaus Sondierungsgespräche über ein Investitionsabkommen zwischen der EU und Angola aufzunehmen, wobei der Schwerpunkt auf der Investitionsförderung liegen soll.
Gemäß den bestehenden Verhandlungsrichtlinien in der 2019 aktualisierten Fassung wird die Kommission vom Rat ermächtigt, mit den AKP-Staaten und AKP-Regionen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auszuhandeln, die ein breites Themenspektrum abdecken, einschließlich Bestimmungen zur Investitionsförderung. In Anbetracht dessen und der Bereitschaft Angolas, mit der EU in dieser Angelegenheit ein Abkommen auszuhandeln, empfiehlt die Kommission die Aufnahme von Verhandlungen mit Angola über ein Abkommen über Investitionsförderung. Um Kohärenz und Konsistenz mit den Verhandlungen über Investitionsförderung mit anderen AKP-Staaten zu gewährleisten, sollten die Verhandlungen mit Angola auf der Grundlage der Bestimmungen der Verhandlungsrichtlinien von 2019 zur Investitionsförderung (Abschnitt 6.2 Absatz 1) geführt werden.
Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens wäre die Verbesserung des Investitionsklimas und die Erleichterung der Mobilisierung und Aufrechterhaltung von Investitionen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage moderner und vereinfachter Regeln, Maßnahmen und Verfahren für ausländische Direktinvestitionen. Auf diese Weise würde das Abkommen die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die bilateralen Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Angola stärken. Es wäre außerdem eine solide Basis für die Diversifizierung der Wirtschaft Angolas und für seine Integration in die Weltwirtschaft.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die genannten Ziele stehen im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die EU die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.
Die Ziele stehen auch voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie mit den darin bekräftigten allgemeinen Grundsätzen.
Sie stehen auch im Einklang mit der umfassenden Strategie der EU mit Afrika, in der vorgeschlagen wird, „dass die EU ambitioniertere Konzepte entwickelt, um Investitionen in Afrika zu erleichtern, anzuziehen und zu unterstützen“.
Dieser Vorschlag würde auch die laufenden Verhandlungen über die „Investitionsförderung im Dienste der Entwicklung“ ergänzen, die derzeit in der Welthandelsorganisation stattfinden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Ziele stehen im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU, insbesondere mit der Entwicklungspolitik der EU.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die verfahrensrechtliche Grundlage für diesen Rechtsakt ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV. Wenn die Kommission die Aushandlung eines internationalen Abkommens empfiehlt, gibt sie keine materielle Rechtsgrundlage an.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gegenstand der geplanten Verhandlungen ist im Wesentlichen die gemeinsame Handelspolitik. Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Dazu gehört unter anderem auch die Aushandlung von Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV.
Die Empfehlung der Kommission steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Abschluss eines internationalen Abkommens das wichtigste Instrument für die Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten mit einem Völkerrechtssubjekt, etwa einem anderen Land, darstellt.
•Wahl des Instruments
Beschluss des Rates der Europäischen Union.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Von Juni bis November 2020 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Beiträge des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten, von Interessenträgern und der Zivilgesellschaft zur Überprüfung der Handelspolitik der Europäischen Union einzuholen, unter anderem im Hinblick auf Möglichkeiten zur Stärkung der Handels- und Investitionsbeziehungen der EU mit ihren Nachbarländern und mit Afrika.
Die Kommission konsultiert regelmäßig Interessenträger, unter anderem in der Expertengruppe für Handelsabkommen und im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag stützt sich auf externes Expertenwissen, das im Rahmen eines von der Weltbank durchgeführten und von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Projekts zusammengetragen wurde. In den Berichten wurde insbesondere festgestellt, dass Investoren als kritische Faktoren, die ihre Investitionsentscheidungen in Entwicklungsländern beeinflussen, den Mangel an Transparenz und Vorhersehbarkeit beim Umgang mit staatlichen Stellen, die plötzliche Änderung von Gesetzen und Vorschriften sowie die Verzögerungen bei der Erlangung staatlicher Genehmigungen und Zulassungen anführten. Der Vorschlag würde genau diese Bereiche umfassen.
•Folgenabschätzung
Der Beschluss des Rates über die Verhandlungsrichtlinien von 2019 umfasste bereits den Bereich Investitionsförderung, der mit den AKP-Staaten und -Regionen ausgehandelt werden sollte. Der vorliegende Beschluss ist eine Verfahrensvorschrift, die für sich genommen gegenüber dem Ratsbeschluss zu den Verhandlungsrichtlinien von 2019 keine zusätzlichen Auswirkungen haben wird.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Die Initiative steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Verfahrensfragen
Die Kommission wird im Namen der EU verhandeln. Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV wird vorgeschlagen, dass die Verhandlungen im Benehmen mit einem vom Rat der Europäischen Union bestellten Ausschuss geführt werden.
Das Europäische Parlament wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.
Die Kommission wird diese Empfehlung unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlichen.
Die Kommission empfiehlt, die Ermächtigung unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Rat zu veröffentlichen.
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola über Investitionsförderung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Investitionsförderungsabkommens mit Angola aufgenommen werden.
(2)Mit dem Beschluss (EU) 2020/13 des Rates wurden die Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen, geändert.
(3)Um Kohärenz und Konsistenz mit den Verhandlungen über Investitionsförderung mit anderen AKP-Staaten zu gewährleisten, sollten die Verhandlungen mit Angola auf der Grundlage der in dem Beschluss (EU) 2020/13 dargelegten Verhandlungsrichtlinien im Hinblick auf den Bereich Investitionsförderung geführt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union mit der Republik Angola ein Abkommen über Investitionsförderung auszuhandeln.
Artikel 2
Die Verhandlungsrichtlinien sind in Abschnitt 6.2 Absatz 1 des Addendums zum Beschluss (EU) 2020/13 festgelegt.
Artikel 3
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen] geführt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident