EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.8.2021
COM(2021) 486 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Tätigkeiten des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in den Jahren 2019 und 2020
ZUSAMMENFASSUNG
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde im Jahr 2007 zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz infolge der Globalisierung und eines sich ändernden Handelsgefüges verlieren, eingerichtet. Zur Unterstützung von Arbeitskräften, die aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, erfolgte eine Anpassung des Fonds.
Ziel des Fonds ist, die Vorteile der Globalisierung besser zu verteilen, indem entlassenen Arbeitskräften, die Schwierigkeiten mit der Bewältigung herausfordernder Übergangssituationen haben, bei der Anpassung ihrer Fähigkeiten und bei der Arbeitsuche geholfen wird. In Regionen mit hoher Jugendarbeitslosigkeit bietet der EGF Unterstützung für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs).
Der EGF kofinanziert bis zu 60 % der Kosten jener Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten, die Anträge auf Unterstützung aus dem EGF einreichen, vorgeschlagen werden. Die Maßnahmen umfassen eine personalisierte Unterstützung und Anleitung bei der Arbeitsuche, diverse auf die Person zugeschnittene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Förderung des Unternehmertums und der Existenzgründung sowie befristete finanzielle Anreize und Beihilfen.
Der aktuelle Bericht bietet einen Überblick über die Tätigkeiten und Ergebnisse des EGF in den Jahren 2019 und 2020.
Ø In diesem Zeitraum wurden acht Anträge von sechs Mitgliedstaaten eingereicht, von denen einer später wieder zurückgezogen wurde. Die acht Anträge umfassten ein Gesamtfördervolumen von 34,6 Mio. EUR (Beiträge der Mitgliedstaaten und EGF-Beiträge) für 10 505 zu unterstützende Arbeitskräfte und 330 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Die meisten Arbeitskräfte kamen aus der Luftfahrt, gefolgt von Lagerei und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr sowie Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren.
Ø Das Europäische Parlament und der Rat erließen einen Beschluss zur Inanspruchnahme von EGF-Mitteln in Höhe von insgesamt 2 Mio. EUR für die Unterstützung von 500 Begünstigten.
Ø Die Mitgliedstaaten erstatteten Bericht zu 16 EGF-Dossiers, die zwischen 2016 und 2018 angenommen wurden. Die Ergebnisse zeigten, dass im Durchschnitt 56 % der Arbeitskräfte, die an den Maßnahmen teilgenommen hatten, am Ende des Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz gefunden hatten. Besonders hohe Wiedereingliederungsquoten wurden in folgenden Fällen beobachtet: Microsoft (Finnland) 92 %, Einzelhandel (Finnland) 84 %, Erbringung von Finanzdienstleistungen (Niederlande) 78 % und Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung (Portugal) 77 %.
Ende 2020 wurde eine politische Einigung über die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 erzielt. Die Verordnung trat im Frühjahr 2021 in Kraft. Durch die Verordnung wird die Anwendung des Fonds ausgeweitet, um wirksamere Interventionen zu ermöglichen und mehr entlassene Arbeitskräfte zu unterstützen. Der EGF wird Arbeitskräften nicht nur im Falle weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise Unterstützung anbieten, sondern auch, wenn die Ursache etwa in einer fortschreitenden Automatisierung und Digitalisierung oder im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft liegt. Damit wird den neuen Herausforderungen der sich weiterentwickelnden Arbeitswelt Rechnung getragen.
INHALT
1. Einleitung
2. Analyse der Tätigkeit des EGF im Zeitraum 2019 und 2020
2.1. Eingereichte Anträge
2.1.1. Anträge nach Entlassungsgrund und Interventionskriterium
2.1.2. Eingereichte Anträge nach Branchen (NACE Rev. 2)
2.1.3. Eingereichte Anträge nach der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten
2.1.4. Anträge nach Höhe der beantragten Unterstützung
2.1.5. Eingereichte Anträge nach Höhe des je Begünstigten beantragten Betrags
2.2. Erlassene Beschlüsse und bewilligte Beiträge
2.2.1. Mit EGF-Mitteln unterstützte Maßnahmen
2.2.2. Komplementarität zu den aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen
2.3. Nicht bewilligte Anträge
2.4. Durch den EGF erzielte Ergebnisse
2.4.1. Zusammenfassung der im Zeitraum 2019–2020 gemeldeten Ergebnisse
2.4.2. Wiedereingliederungsquote von unterstützten Begünstigten
2.4.3. Qualitative Bewertung der 2019 und 2020 eingereichten Schlussberichte
2.5. Finanzielle Abwicklung
2.5.1. EGF-Beiträge
2.5.2. Technische Hilfe
2.5.3. Gemeldete Unregelmäßigkeiten
2.5.4. Abwicklung der EGF-Finanzbeiträge
2.6. Von der Kommission durchgeführte Maßnahmen zur technischen Unterstützung
2.6.1. Information und Werbung: Website
2.6.2. Zusammenkünfte mit nationalen Behörden und den EGF-Interessenträgern
2.6.3. Elektronisches Datenaustauschsystem (SFC2014)
2.6.4. Ex-post-Evaluierung des EGF 2014–2020
3. EGF-Verordnung 2021–2027
1. Einleitung
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) ist ein Ausdruck europäischer Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgegeben haben, und ein Instrument, mit dem diesen Personen Unterstützung angeboten werden kann.
Um entlassene Arbeitskräfte bei der Arbeitsuche zu unterstützen, werden aus dem EGF Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung kofinanziert, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Er ergänzt die nationalen Maßnahmen in Fällen plötzlicher Massenentlassungen aus den vorgenannten Gründen, indem er einen stärker personalisierten und gezielteren Ansatz für die am stärksten gefährdeten entlassenen Arbeitskräfte ermöglicht.
In Übereinstimmung mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) richtet die Kommission diesen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat und legt damit eine quantitative und qualitative Bewertung der Tätigkeiten des EGF in den vergangenen zwei Jahren vor.
Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf den durch den EGF erzielten Ergebnissen und enthält insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten:
·eingereichte Anträge,
·erlassene Beschlüsse,
·finanzierte Maßnahmen, auch betreffend ihre Komplementarität mit Maßnahmen, die aus anderen Instrumenten der Union, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds (ESF), finanziert werden,
·Statistiken zur Wiedereingliederungsquote von Begünstigten je Mitgliedstaat,
·Abwicklung der Finanzbeiträge sowie
·Anträge, die wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt wurden.
Den Schlussteil des Berichts bildet eine Zusammenstellung der wichtigsten Ergebnisse der Ex-post-Bewertung für den Zeitraum 2014–2020 sowie der wichtigsten Punkte der überarbeiteten EGF-Verordnung für 2021–2027.
2. Analyse der Tätigkeit des EGF im Zeitraum 2019 und 2020
2.1. Eingereichte Anträge
2019 und 2020 gingen bei der Kommission acht Anträge aus sechs Mitgliedstaaten ein: Belgien, Spanien, Estland, Deutschland, Niederlande und Finnland. Die acht Anträge umfassten ein Gesamtfördervolumen von 34,6 Mio. EUR (Beiträge der Mitgliedstaaten und EGF-Beiträge) für 10 505 zu unterstützende Arbeitskräfte und 330 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Alle hatten bereits vorher EGF-Mittel beantragt. Einzelheiten zu den Anträgen sind in Tabelle 1 unten angegeben.
Tabelle 1: 2019 und 2020 eingereichte Anträge
Fünf dieser acht Anträge reichten die Mitgliedstaaten Ende 2020 während der COVID-19-Pandemie ein, die deren Volkswirtschaften stark belastet. Vier Mitgliedstaaten (Estland, Belgien, Finnland und Niederlande) reichten Anträge im Zusammenhang mit Entlassungen in drei Branchen ein, die besonders von der COVID-19-Pandemie betroffen sind: Luftfahrt und Tätigkeiten im Bereich Tourismus. Zusätzlich reichte Spanien einen Antrag im Rahmen des Kriteriums „Globalisierung des Handels“ ein (EGF/2020/006 ES/Cataluña automotive). Spanien zog seinen Antrag jedoch am 4. Mai 2021 zurück und wurde nicht einbezogen in die folgende Analyse.
2.1.1. Anträge nach Entlassungsgrund und Interventionskriterium
Die sieben Anträge aus den Jahren 2019 und 2020 fielen unter die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, die auf Entlassungen aus folgenden Gründen anwendbar ist:
vWeitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung
Drei Anträge wurden im Rahmen des Handelskriteriums eingereicht, von denen einer (EGF/2020/001 ES/Galicia Schiffsbaunebenwirtschaftszweige) aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt war.
vDie Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise
Vier Anträge wurden aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise eingereicht, von denen ebenfalls einer (EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus) durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt war.
2.1.2. Eingereichte Anträge nach Branchen (NACE Rev. 2)
Die sieben eingereichten Anträge betrafen Entlassungen in 22 verschiedenen Branchen:
Drei Anträge, von Belgien, Estland und Spanien, bezogen sich auf mehr als einen Wirtschaftszweig.
Bei den betreffenden Branchen handelte es sich um:
1)Metallerzeugung (zwei Anträge)
2)Herstellung von Metallerzeugnissen
3)Sonstiger Fahrzeugbau
4)Herstellung von sonstigen Waren
5)Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
6)Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
7)Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
8)Einzelhandel
9)Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
10)Schifffahrt
11)Luftfahrt (drei Anträge)
12)Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr (zwei Anträge)
13)Gastgewerbe/Beherbergung
14)Gastronomie
15)Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
16)Vermietung von beweglichen Sachen
17)Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
18)Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau
19)Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
20)Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
21)Spiel-, Wett- und Lotteriewesen und
22)Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung.
Zum ersten Mal seit der Einführung des EGF wurden Anträge für die folgenden Branchen eingereicht (Abteilungskodes nach der NACE Rev. 2 sind in Klammern angegeben):
·Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (45)
·Schifffahrt (50)
·Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr (52)
·Beherbergung (55)
·Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (74)
·Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen (79)
·Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau (81)
·Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (90)
·Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten (91)
·Spiel-, Wett- und Lotteriewesen (92)
·Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung (93)
Die meisten der zu unterstützenden Arbeitskräfte kamen aus der Luftfahrt (1715), gefolgt von Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr (1340) und Beherbergung (775) (siehe die folgende Abbildung 1).
Abbildung 1: Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte nach Branche* (NACE Rev. 2), 2019–2020
*Vier Branchen (77, 91, 92 und 93) wurden nicht in die Abbildung aufgenommen, weil die Zahl der entlassenen Arbeitskräfte in diesen Branchen (Dossier Estland) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt war. Die Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte je Branche bei zwei Dossiers, die mehrere Branchen umfassen (Estland und Spanien), wurde auf der Grundlage der Zahl der entlassenen Arbeitskräfte geschätzt.
2.1.3. Eingereichte Anträge nach der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten
Die sieben in den Jahren 2019 und 2020 eingereichten Anträge bezogen sich auf 16 387 Entlassungen. Die Gesamtzahl der für eine EGF-Unterstützung infrage kommenden Begünstigten (Arbeitskräfte und NEETs) belief sich auf 9935. Von den 9935 zu unterstützenden Begünstigten waren 9605 entlassene Arbeitskräfte; bei 330 handelte es sich um NEETs (siehe Tabelle 1 oben). Estland beantragte EGF-Mittel für die höchste Zahl von Arbeitskräften (5060), gefolgt von Belgien (1868) und den Niederlanden (1201). Der Antrag von Belgien umfasste 330 NEETs, die ebenfalls für eine Unterstützung vorgesehen waren. Die durchschnittliche Zahl der zu unterstützenden Begünstigten pro Antrag belief sich auf 1419 (siehe die folgende Abbildung 2).
Abbildung 2: Zahl der zu unterstützenden Begünstigten je Mitgliedstaat, 2019–2020
Die Zahl der eingereichten Anträge ist in Klammern angegeben.
*2 Anträge von Belgien: EG/2019/001 BE/Carrefour und EGF/2020/005 BE/Swissport.
Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten:
9935
Durchschnittliche Zahl der zu unterstützenden Begünstigten:
1419
Von den zu unterstützenden Arbeitskräften waren 55 % Männer, 62 % waren zwischen 25 und 54 Jahre alt und 88 % waren EU-Bürger/innen. Das Profil der Arbeitskräfte nach Geschlecht jedoch variiert zwischen den Dossiers erheblich. Im Antrag Belgiens (Einzelhandel) betrug der Anteil der zu unterstützenden Frauen 71 %, im Antrag Estlands (Tourismus) waren dies 61 %. Bei den Anträgen Deutschlands und Spaniens dagegen lag der Frauenanteil bei lediglich 4 % bzw. 6 %; diese Anträge bezogen sich auf verarbeitende Gewerbe, die traditionell als „männlich dominiert“ gelten (Metallindustrie und Fahrzeugbau).
Die Zahl der von einer Entlassung betroffenen Arbeitskräfte kann von der Zahl der für eine EGF-Unterstützung vorgesehenen Personen abweichen, da der Mitgliedstaat beschließen kann, sich nur auf bestimmte Gruppen zu konzentrieren, z. B. auf die am stärksten benachteiligten Arbeitskräfte, auf diejenigen, die außergewöhnliche Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben und/oder die Hilfe am dringendsten benötigen. Die standardmäßige Unterstützung für entlassene Arbeitskräfte in Mitgliedstaaten kann in einigen Fällen für eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausreichen, oder Arbeitskräfte können sich in bestimmten Fällen für den Vorruhestand entscheiden.
Abbildung 3: Profil der zu unterstützenden Arbeitskräfte nach Geschlecht und je Antrag
Abbildung 4: Profil der zu unterstützenden Arbeitskräfte nach Geschlecht
Abbildung 5: Profil der zu unterstützenden Arbeitskräfte nach Staatsbürgerschaft
Abbildung 6: Profil der zu unterstützenden Arbeitskräfte nach Alter
2.1.4. Anträge nach Höhe der beantragten Unterstützung
Der EGF-Finanzbeitrag ergänzt die von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffenen Maßnahmen. Der antragstellende Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die konkreten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, nicht anderweitig aus dem Unionshaushalt finanziell unterstützt werden und im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen stehen. Die aus EGF-Mitteln unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.
Jeder Mitgliedstaat, der EGF-Mittel beantragt, muss ein koordiniertes Maßnahmenpaket schnüren, das dem jeweiligen Profil der zu unterstützenden Begünstigten am besten entspricht, und die Höhe der beantragten Unterstützung selbst festlegen. In der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird die Kofinanzierungsquote des EGF auf höchstens 60 % festgelegt.
Für die sieben Dossiers wurde EGF-Unterstützung in Höhe von insgesamt 19 733 416 EUR beantragt. Belgien beantragte den höchsten Betrag (5 351 252 EUR) für zwei Anträge, gefolgt von den Niederlanden (5 019 218 EUR) und Estland (4 474 480 EUR) für jeweils einen Antrag. Die Spanne der beantragten EGF-Beiträge reichte von 1 081 706 EUR bis 5 019 218 EUR, wobei im Durchschnitt 3 288 903 EUR auf einen Mitgliedstaat und 2 819 059 EUR auf einen Antrag entfielen.
Abbildung 7: Je Mitgliedstaat insgesamt beantragte EGF-Beträge (in EUR), 2019–2020
Die Zahl der eingereichten Anträge ist in Klammern angegeben.
Insgesamt beantragter EGF-Betrag:
19 733 416 EUR
Je Mitgliedstaat im Durchschnitt beantragter EGF-Betrag:
3 288 903 EUR
2.1.5. Eingereichte Anträge nach Höhe des je Begünstigten beantragten Betrags
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 ist kein Höchstbetrag für den beantragten Gesamtbetrag vorgesehen. Der pro Begünstigten beantragte Betrag kann je nach der Situation auf dem betroffenen Arbeitsmarkt, den individuellen Umständen der zu unterstützenden Begünstigten, den vom Mitgliedstaat bereits getroffenen Maßnahmen und den Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen in dem betroffenen Mitgliedstaat variieren.
Daraus erklärt sich, warum die vorgeschlagenen Beträge der EGF-Unterstützung je Begünstigten in den Jahren 2019 und 2020 zwischen 884 EUR und 4179 EUR variierten, wobei der Durchschnitt bei 1986 EUR lag. Der höchste Durchschnittsbetrag pro Begünstigten wurde von den Niederlanden (4 179 EUR) beantragt, den niedrigsten Betrag beantragte Estland (884 EUR).
Abbildung 8: Je Begünstigten und Mitgliedstaat im Durchschnitt beantragter EGF-Betrag (in EUR), 2019–2020
Die Zahl der eingereichten Anträge ist in Klammern angegeben.
Je Begünstigten im Durchschnitt beantragter EGF-Betrag:
1986 EUR
2.2. Erlassene Beschlüsse und bewilligte Beiträge
In den Jahren 2019–2020 erließen das Europäische Parlament und der Rat einen Beschluss zur Inanspruchnahme von EGF-Mitteln. Die aus EGF-Mitteln bewilligte Kofinanzierung betrug insgesamt 2 054 400 EUR für zu unterstützende Arbeitskräfte, die in Spanien in Schiffsbaunebenwirtschaftszweigen entlassen worden waren. Der Antrag bezog sich auf 960 entlassene Arbeitskräfte, die in sechs Branchen und 38 Unternehmen in NUTS-2-Regionen von Galizien entlassen worden waren. Von den 500 zu unterstützenden Arbeitskräften, deren Teilnahme an den Maßnahmen erwartet wird (diese entsprechen 52 % der entlassenen Arbeitskräfte), waren 94 % Männer, 78 % waren zwischen 30 und 54 Jahre alt und 97 % waren EU-Bürger/innen.
2.2.1. Mit EGF-Mitteln unterstützte Maßnahmen
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 können mit einem Finanzbeitrag des EGF aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen gefördert werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere benachteiligte, ältere und junge Arbeitslose, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
Die 2020 für den EGF-Beitrag bewilligten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen umfassten vorwiegend
·Berufsberatung,
·intensive personalisierte Hilfe bei der Arbeitsuche und Arbeitsvermittlung,
·diverse Maßnahmen zur Umschulung, Weiterqualifizierung und beruflichen Bildung, bereichsübergreifende Schulungen und solche zur Förderung der persönlichen und unternehmerischen Kompetenzen,
·Beratung und Betreuung im Hinblick auf eine Wiederbeschäftigung und Betreuung während der Anfangsphase am neuen Arbeitsplatz,
·Anreize für Outplacement sowie
·diverse Beihilfen (Arbeitsuche, Schulungen) und Beiträge (Pendeln, Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen).
Bei der Ausarbeitung ihrer Unterstützungspakete berücksichtigten die Mitgliedstaaten den Hintergrund, die Erfahrung und den Bildungsgrad der einzelnen Begünstigten, ihre Mobilität und die bestehenden oder künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten in den betroffenen Regionen.
2.2.2. Komplementarität zu den aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen
Mit dem EGF sollen die Beschäftigungsfähigkeit der zu unterstützenden Begünstigten verbessert und deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch aktive Arbeitsmarktmaßnahmen erleichtert werden. Der Fonds ergänzt daher den ESF, das wichtigste EU-Instrument zur Beschäftigungsförderung.
Die Komplementarität der beiden Fonds liegt in ihrer Fähigkeit begründet, diesen Herausforderungen aus zwei verschiedenen Zeitperspektiven zu begegnen. Der EGF gewährt Unterstützung für entlassene Arbeitskräfte oder Selbstständige als Reaktion auf eine bestimmte Massenentlassung, die binnen kurzer Zeit eingetreten ist. Er bietet konkrete EU-Unterstützung in einer Krisensituation.
Die Mitgliedstaaten können den zu unterstützenden Begünstigten dank des EGF eine besser auf diese zugeschnittene und umfassendere Unterstützung bieten, u. a. durch Maßnahmen, zu denen diese Arbeitskräfte normalerweise keinen Zugang hätten (z. B. Sekundar- oder Hochschulbildung). Im Rahmen des EGF können personalisierte Dienstleistungen angeboten werden, die auf die Bedürfnisse der einzelnen entlassenen Arbeitskräfte zugeschnitten sind und weit über standardisierte Kurse und Aktionen hinausgehen. Aus ESF-Mitteln finanzierte Maßnahmen dagegen richten sich in der Regel an größere Teile der Bevölkerung (sowohl Erwerbspersonen als auch Nichterwerbspersonen).
Darüber hinaus können vor allem die zu den schwächsten Gruppen der betroffenen Arbeitskräfte zählenden Arbeiternehmer/innen als jene betrachtet werden, die am meisten von der EGF-Unterstützung profitierten, einschließlich ältere Arbeitskräfte, gering qualifizierte Personen, Personen mit Migrationshintergrund und Frauen (vor allem alleinerziehende Mütter). Mit Unterstützung durch den EGF können Mitgliedstaaten ein besseres Verhältnis zwischen Beratern und Begünstigten und eine langfristigere Unterstützung anbieten. Dies steigert die Aussichten der Begünstigten auf eine Verbesserung ihrer Situation.
Mit dem ESF werden – in vorausschauender Art und Weise – strategische, langfristige Ziele (z. B. Ausbau des Humankapitals, Bewältigung des Wandels) mithilfe von Mehrjahresprogrammen gefördert.
Die EGF- und die ESF-Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten in manchen Fällen zur gegenseitigen Ergänzung verwendet, sodass sowohl kurzfristig als auch längerfristig angelegte Lösungen zur Verfügung stehen. Auf der Ebene der einzelnen Interventionen baut der EGF üblicherweise auf bestehenden Maßnahmen des Mitgliedstaats oder des ESF auf, indem er sie aufstockt oder andere, zusätzliche Maßnahmen anbietet. Das entscheidende Kriterium ist, wie geeignet die vorhandenen Instrumente sind, um den Begünstigten zu helfen, und es obliegt den Mitgliedstaaten, jene Instrumente und Maßnahmen auszuwählen und einzuplanen, mit denen die angestrebten Ziele am besten erreicht werden können.
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip wird die Entscheidung, ob ESF- oder EGF-Mittel beantragt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffen. Es ist die Aufgabe der Mitgliedstaaten, für die bestmögliche Komplementarität der beiden Fonds unter den vor Ort zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen zu sorgen.
Wie in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 festgelegt, müssen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Mechanismen vorsehen, um jegliches Risiko einer Doppelfinanzierung aus den EU-Finanzinstrumenten zu vermeiden. In den meisten Mitgliedstaaten ist die ESF-Verwaltungsbehörde auch für die Umsetzung des EGF zuständig. So haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sicherzustellen, dass sich die verschiedenen Interventionen ergänzen.
2.3. Nicht bewilligte Anträge
Im Zeitraum 2019–2020 wurde ein von Belgien eingereichter Antrag (EGF/2019/001 BE/Carrefour) abgelehnt, da der Rat die Auffassung vertrat, dass der in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geforderte Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Das Europäische Parlament unterstützte den Vorschlag der Kommission uneingeschränkt, die Haushaltsbehörde aber erzielte in diesem Fall keine Einigung.
2.4. Durch den EGF erzielte Ergebnisse
Die wichtigsten Informationsquellen zu den vom EGF erzielten Ergebnissen sind die Schlussberichte der Mitgliedstaaten, die spätestens sechs Monate nach dem Ende des Durchführungszeitraums eingereicht werden müssen. Ergänzt werden diese durch Informationen, die die Mitgliedstaaten direkt an die Kommission, auf Sitzungen und Konferenzen sowie im Rahmen von Evaluierungen und Audits weitergeben. Die von den Mitgliedstaaten 2019 und 2020 gemeldeten wichtigsten Ergebnisse und Daten werden in diesem Abschnitt und in Tabelle 2 zusammengefasst.
2.4.1. Zusammenfassung der im Zeitraum 2019–2020 gemeldeten Ergebnisse
2019 und 2020 gingen bei der Kommission 16 Schlussberichte für aus dem EGF-kofinanzierte Dossiers ein, die zwischen Juli 2016 und Juni 2020 von elf Mitgliedstaaten umgesetzt worden waren. Alle diese Interventionen wurden einer Ex-post-Bewertung unterzogen.
Diese Schlussberichte zeigten, dass 6235 Arbeitskräfte (56 % der unterstützten Arbeitskräfte) und 112 NEETs, also 55 % der 11 511 EGF-Begünstigten, am Ende des EGF-Durchführungszeitraums eine neue Arbeit gefunden hatten (5695 als abhängig Beschäftigte und 652 als Selbstständige). Etwa 5 % der Begünstigten befanden sich noch in allgemeiner oder beruflicher Ausbildung, 27 % waren arbeitslos oder aus verschiedenen Gründen nicht erwerbstätig, und bei 13 % war der Beschäftigungsstatus nicht bekannt. Die durchschnittliche Begünstigtenquote (d. h. Zahl der durch den EGF unterstützten Begünstigten im Verhältnis zu den ursprünglich vorgesehenen Maßnahmenteilnehmern) betrug 74 % und variierte erheblich zwischen 9 % und 100 %.
In den Schlussberichten der Mitgliedstaaten wird beschrieben, wie entlassenen Arbeitskräften personalisierte und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Maßnahmen angeboten werden, die ihnen Orientierungshilfe auf alternativen Wegen zur Beschäftigung geben. In diesen Schlussberichten wurde auch bestätigt, dass der EGF einen Mehrwert zu den Maßnahmen erbringt, die von den Mitgliedstaaten andernfalls durchgeführt werden könnten, um den für eine Unterstützung infrage kommenden Begünstigten zu helfen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und sich auf dem Arbeitsmarkt neu zu positionieren.
Tabelle 2: 2019 und 2020 eingegangene Schlussberichte
* Der in dieser Tabelle angegebene Arbeitsmarktstatus der Begünstigten gibt grundsätzlich die Situation am Ende des Durchführungszeitraums wieder.
** „nicht erwerbstätig“ bedeutet, dass die Person dem Arbeitsmarkt aus unterschiedlichen persönlichen Gründen, etwa wegen Eintritt in den Ruhestand, nicht mehr zur Verfügung steht.
* Der in dieser Tabelle angegebene Arbeitsmarktstatus der Begünstigten gibt grundsätzlich die Situation am Ende des Durchführungszeitraums wieder.
** „nicht erwerbstätig“ bedeutet, dass die Person dem Arbeitsmarkt aus unterschiedlichen persönlichen Gründen, etwa wegen Eintritt in den Ruhestand, nicht mehr zur Verfügung steht.
2.4.2. Wiedereingliederungsquote von unterstützten Begünstigten
Den 2019 und 2020 eingegangenen Schlussberichten zufolge nahmen durchschnittlich 55 % der Begünstigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende einer Intervention aus dem EGF eine neue Beschäftigung auf. Die Wiedereingliederungsquote der unterstützten Arbeitskräfte variierte zwischen 28 % (in Frankreich) und 92 % (in Finnland). Siehe Tabelle 2.
Begünstigte des EGF verfügen den Zahlen der Schlussberichte zufolge tendenziell über ein unterdurchschnittliches Bildungsniveau und somit über weniger übertragbare Qualifikationen. Das bedingt, dass sie unter normalen Umständen geringere Beschäftigungsmöglichkeiten haben und auf dem Arbeitsmarkt stärker benachteiligt sind. Zudem sollen aus Mitteln des EGF vor allem jene Regionen unterstützt werden, die besonders hart von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind. Deshalb stellt die Durchschnittsquote von 56 % an unterstützten Arbeitskräften, die am Ende des Durchführungszeitraums wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert waren, gegenüber 47 % im vorangegangenen Programmplanungszeitrum ein vielversprechendes Ergebnis dar. Dieser positive Trend ist jedoch mit Vorsicht zu beurteilen, da der Durchführungszeitraum für 2014–2020 (24 Monate oder länger, wenn die Durchführung früher startete) nur eingeschränkt mit dem des vorangegangenen Programmplanungszeitraums (2007–2013) vergleichbar ist.
Von den 2019 und 2020 eingegangenen Schlussberichten waren nur drei Dossiers auf NEETs zugeschnitten. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Schlussberichte hatten 29 % der aus EGF-Mitteln unterstützten NEETs eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, weitere 11 % kehrten wieder in schulische Ausbildung zurück.
Die Halbzeitevaluierung ergab, dass es keine positive Korrelation zwischen den mit einer Intervention verbundenen Ausgaben und der Wiedereingliederungsquote gab. Den von den Mitgliedstaaten in ihren Schlussberichten vorgebrachten Bemerkungen ist zu entnehmen, dass die Wiedereingliederung von den folgenden Faktoren beeinflusst ist:
Ødem wirtschaftlichen Wohlstand und der Absorptionsfähigkeit der lokalen und regionalen Arbeitsmärkte; daher können sich die Wiedereingliederungsquoten je nach Wirtschaftssektor und betroffener Region erheblich unterscheiden,
Øder allgemeinen Bildung und den Kompetenzen der entlassenen Arbeitskräfte,
Øder Reaktionsfähigkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Bedürfnisse der entlassenen Arbeitskräfte,
Ødem Ausmaß der von Beginn an sichergestellten Einbindung der Begünstigten oder ihrer Vertreter in die Konzeption und Umsetzung der EGF-Unterstützung,
Øden für die Unterstützung von Umstrukturierungsprozessen verfügbaren institutionellen Kapazitäten und Erfahrungen der Mitgliedstaaten.
Außerdem wird die Wiedereingliederungsquote am Ende des Durchführungszeitraums ermittelt. Sie stellt daher eine Momentaufnahme der Beschäftigungssituation der Begünstigten zum Zeitpunkt der Datenerhebung dar.
Die vorstehend erläuterten Faktoren haben einen großen Einfluss auf die Zahl der Begünstigten, die am Ende des Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz finden. Der Erfolg des EGF sollte daher nicht nur an der Zahl der wiedereingegliederten Arbeitskräfte, sondern auch an den langfristigen, durch Teilnahme an EGF-Maßnahmen erzielten Wirkungen wie etwa neue Kompetenzen, Qualifikationen, Selbstvertrauen, Befähigung zur Selbstbestimmung und soziale Netzwerke, gemessen werden. Laut Informationen von Mitgliedstaaten sind die Wiedereingliederungsquoten in den sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums tendenziell höher und steigen mittelfristig weiter (18 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums). Diese Tendenz zeigt, dass die langfristigen Wirkungen von EGF-Maßnahmen ein proaktiveres Herangehen an die Arbeitsuche begünstigen.
Die in der Programmplanungsphase und bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen wurden zudem auf nationaler und regionaler Ebene berücksichtigt, um Arbeitskräfte künftig besser zu unterstützen.
Abbildung 9: Wiedereingliederungsquote von unterstützten Begünstigten je Mitgliedstaat
Anzahl der EGF-Dossiers in Klammern.
2.4.3. Qualitative Bewertung der 2019 und 2020 eingereichten Schlussberichte
Die Maßnahmenpakete der Mitgliedstaaten zugunsten der zu unterstützenden Personen umfassen eine breite Palette von Leistungen in den Bereichen persönliche Unterstützung bei der Arbeitsuche, Outplacement und Qualifizierung/Umschulung. Die höchsten Beträge wurden für drei Kategorien ausgegeben:
·Unterstützung bei der Arbeitsuche und Fallmanagement: 12,3 Mio. EUR (28 % des Gesamtbetrages für personalisierte Leistungen)
Dies war eine der am häufigsten angebotenen Maßnahmen. Sie umfasste allgemeine Informationsdienstleistungen für Arbeitskräfte/NEETs, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Einzelgespräche mit Begünstigten, um für sie einen gezielten Weg der Integration in den Arbeitsmarkt auszuarbeiten oder um deren Kompetenzen zu beurteilen, Workshops zur Erstellung von Lebensläufen und Stärkung des Selbstvertrauens, psychologische Beratung, Peergroups sowie Unterstützung beim Arbeitsplatzwechsel. Diese Maßnahme wurde 15 022 Begünstigten in 18 der 19 Dossiers angeboten.
·Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen: 12,4 Mio. EUR (28 % des Gesamtbetrages für personalisierte Leistungen)
Diese Maßnahme zählte ebenso wie die oben erwähnte zu den häufigsten Maßnahmen und wurde 5525 Begünstigten aus allen gemeldeten Dossiers angeboten. Sie ist auf den Bedarf und die Wünsche der EGF-Begünstigten zugeschnitten, wobei den Anforderungen der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte und den potenziell Arbeitsplätze schaffenden Branchen Rechnung getragen wurde. Das Ausbildungsangebot übersteigt oft das im Allgemeinen auf nationaler Ebene verfügbare Spektrum. Es kann von beruflicher Bildung bis zu Hochschulabschlüssen, Sprachkursen etc. reichen.
·Förderung des Unternehmertums: 8,7 Mio. EUR (20 % des Gesamtbetrages für personalisierte Leistungen)
Hierbei handelte es sich um die am dritthäufigsten angebotene Maßnahme; sie wurde in 16 Dossiers angeboten, wobei 1020 Begünstigte unterstützt wurden. Diese Unterstützung umfasste die Unternehmensgründung, Betreuungssitzungen, Mentoring sowie finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen zur Existenzgründung.
Die erheblichen Unterschiede der Begünstigtenquote zwischen den Dossiers (zwischen 9 % und 100 %) ist weitgehend auf persönliche Gründe (weil Begünstigte die Teilnahme ablehnten) und äußere Umstände (Arbeitsmarktsituation) zurückzuführen. Die Art und Weise, in der die Maßnahmen gestaltet und umgesetzt wurden, mag jedoch ebenfalls einen Einfluss gehabt haben.
Beim Fall Ericsson in Schweden etwa erwies sich der Arbeitsmarkt als aufnahmefähiger als zum Zeitpunkt der Antragstellung erwartet, was die erforderliche EGF-Unterstützung verringerte, weil viele Arbeitskräfte aus eigenen Kräften eine neue Beschäftigung fanden. In Estland (Dossier Erdöl und chemische Erzeugnisse) war neben dem Umstand, dass mehrere angebotene Maßnahmen den auf nationaler Ebene angebotenen ähnlich waren, die positive Arbeitsmarktsituation dafür ausschlaggebend, dass die erforderliche EGF-Unterstützung geringer ausfiel als ursprünglich veranschlagt. In Spanien war die geringere Teilnahme hauptsächlich durch die zu Verzögerungen bei der Umsetzung führenden nationalen Verfahren (Dossier Comunidad Valenciana Automobilindustrie) und den allgemeinen Mangel an Vertrauen und Motivation sowie die geringe Selbstachtung infolge der lange ausbleibenden Unterstützung begründet (Dossier Galicia apparel).
Hinsichtlich der Wirksamkeit kann das EGF-Dossier aus Finnland (Microsoft 2) als sehr erfolgreich und als Beispiel für eine bewährte Praktik angesehen werden. Am Ende des Durchführungszeitraums hatten 92 % der Arbeitskräfte wieder eine Arbeit gefunden. Die Absorptionsrate war ebenfalls hoch: 83 % der EGF-Mittel wurden verwendet. Folgende Elemente waren entscheidend für diese guten Ergebnisse:
1)sehr schnelle Reaktion auf die Entlassungen und ein frühzeitiger Beginn der Maßnahmen mit nationalen Mitteln
2)enge Zusammenarbeit zwischen dem früheren Arbeitgeber, den regionalen und nationalen Behörden, den Büros und Dienstleistern der öffentlichen Arbeitsverwaltungen,
3)über Projektlenkungsgruppen und Netzwerke von EGF-Sachverständigen aus früheren EGF-Projekten gewonnene Erfahrungen sowie
4)individuelle Anpassung der Ausbildung an den Bedarf jedes Begünstigten.
Die Schlussberichte zeigen, dass EGF-Unterstützung
1)die Zahl und die Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöht,
2)einer größeren Zahl von Arbeitskräften zugutekommt,
3)das Erproben „innovativer“ Maßnahmen ermöglicht und
4)die Partnerschaften zwischen den Akteuren festigt (z. B. zwischen staatlichen Stellen und Arbeitnehmerorganisationen oder Ausbildungsanbietern).
Über den EGF werden die Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle durch personalisierte Schulungen gefördert, die auf Höherqualifizierung und Fortbildung zielen. Langzeitausbildungsprogramme können ebenso aus Mitteln des EGF gefördert werden. In Schweden und Finnland etwa stand Begünstigten des EGF eine breite Palette an Bildungsmöglichkeiten zur Auswahl, die von einmaligen Schulungsmaßnahmen bis zu vollwertigen Hochschulabschlüssen reichte. Der EGF ermöglichte die Bereitstellung von Mitteln, die nicht über die öffentlichen Arbeitsverwaltungen hätten beschafft werden können.
In Deutschland (Dossier Goodyear) wurden zusätzliche und stark personalisierte Maßnahmen, einschließlich psychologische Unterstützung, Stressmanagement, Beratung zu persönlichen Problemen wie Schulden und Sucht, Sprach- und Alphabetisierungskurse usw. für benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen angeboten. Diese Angebote wären ohne Mittel aus dem EGF nicht möglich gewesen. Für Arbeitskräfte ab einem Alter von 60 Jahren wurden verschiedene Peergroup-Formate angeboten, um Freiwilligenarbeit und sozialen Austausch zu fördern. Sie wurden sehr gut angenommen.
Bei den EGF-Maßnahmen wird der sozioökonomische Hintergrund berücksichtigt und Begünstigten die Teilnahme an diesen Maßnahmen durch Mobilitätsbeihilfen oder unterstützende Kinderbetreuung ermöglicht. Dies war in Spanien der Fall, wo Kinderbetreuungskosten für Arbeitskräfte, die an Ausbildungsmaßnahmen teilnahmen, aus EGF-Mitteln gedeckt wurden.
In Italien ist das Dossier Almaviva ein gutes Beispiel für ein aus EGF-Mitteln ermöglichtes Erproben innovativer Maßnahmen, etwa eines Wiedereingliederungsgutscheins, den Arbeitsuchende sowohl in öffentlichen als auch in privaten Arbeitsvermittlungsstellen verwenden konnten, um intensive Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsuche zu kaufen.
In Belgien wurden mehrere innovative Ansätze in EGF-Dossiers erprobt. Das Dossier Caterpillar zeichnete sich durch eine besondere Vielfalt an Lösungen für Arbeitskräfte aus. Eine besonders innovative Maßnahme bestand darin, umfangreiche personelle und finanzielle Ressourcen für die Förderung des Unternehmertums bereitzustellen, wodurch 117 Projekte durchgeführt werden konnten. Eine Reihe von Innovationen wurde darüber hinaus in das „standardmäßige“ Angebot für entlassene Arbeitskräfte integriert, wobei insbesondere die Berücksichtigung psychologischer und emotionaler Faktoren und das auf NEETs zugeschnittene „Coup de boost“-Projekt zu nennen sind.
2.5. Finanzielle Abwicklung
2.5.1. EGF-Beiträge
Gemäß Artikel 12 der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
Der EGF-Beitrag wird an den Mitgliedstaat in Form einer einmaligen Zahlung als eine Vorfinanzierung zu 100 % binnen 15 Tagen nach dem Erlass des Beschlusses zur Inanspruchnahme des EGF durch die Haushaltsbehörde gezahlt.
Während des Berichtszeitraums genehmigte die Haushaltsbehörde einen EGF-Beitrag von insgesamt 2 054 400 EUR. Die geschätzten Kosten personalisierter Leistungen setzten sich zusammen aus 8 % Ausgaben für Vorbereitungsworkshops, 8 % Berufsberatung, 52 % Ausbildung, 12 % intensive Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsuche, 18 % Anreize und Beihilfen und 2 % Betreuung nach Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
2.5.2. Technische Hilfe
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 können bis zu 0,5 % der jährlich verfügbaren EGF-Finanzmittel für technische Unterstützung bereitgestellt werden. Dieser Betrag dient der Finanzierung von Tätigkeiten, die für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlich sind, wie Vorbereitung, Monitoring, Datenerhebung und Schaffung einer Wissensbasis, administrative und technische Hilfe, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen.
Für technische Unterstützung stellte die Haushaltsbehörde 610 000 EUR für 2019 und 345 000 EUR für 2020 bereit.
Tabelle 3.1: Ausgaben für technische Hilfe 2019
Tabelle 3.2: Ausgaben für technische Hilfe 2020
2.5.3. Gemeldete Unregelmäßigkeiten
Der Kommission wurden 2019 und 2020 keine Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gemeldet.
2.5.4. Abwicklung der EGF-Finanzbeiträge
Die Verfahren zur Abwicklung der EGF-Finanzbeiträge sind in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 festgelegt. Ein EGF-Dossier ist abgewickelt, wenn der Schlussbericht mit allen geforderten Informationen an die Kommission übermittelt wurde, alle ausstehenden Beträge erstattet worden sind und keine weiteren Maßnahmen von dem Mitgliedstaat oder der Kommission durchgeführt werden müssen. Die Verpflichtung, alle Unterlagen während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung zu halten (Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013), bleibt bestehen.
In den Jahren 2019 und 2020 wurden 19 zwischen März 2012 und September 2019 umgesetzte Dossiers abgewickelt. Die durchschnittliche Ausschöpfungsrate betrug 58 %, wobei die niedrigste bei 20 % und die höchste bei 85 % lag. Der Betrag nicht in Anspruch genommener, der Kommission erstatteter Mittel beläuft sich auf insgesamt 26 512 409 EUR, was 42 % der bewilligten EGF-Beiträge entspricht. Einzelheiten zu diesen Dossiers sind in Tabelle 4 unten angegeben.
Die Ausschöpfungsrate der EGF-Finanzbeiträge weist erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auf (siehe Abbildung 10), wobei die niedrigsten durchschnittlichen Raten in Italien (24 %), Griechenland (28 %) und Spanien (30 %) und die höchsten in Finnland (84 %), Frankreich (74 %) und Irland (72 %) zu verzeichnen waren.
Abbildung 10: Durchschnittliche Ausschöpfungsrate je Mitgliedstaat (in % des bewilligten EGF-Beitrags)
Anzahl der EGF-Dossiers in Klammern.
Die betreffenden Mitgliedstaaten nahmen die gewährten Beiträge aus unterschiedlichen Gründen nicht vollständig in Anspruch. Den Mitgliedstaaten wird zwar nahegelegt, realistische Finanzpläne für das koordinierte Paket personalisierter Leistungen zu unterbreiten, jedoch ist eine genaue Planung in dieser Phase der Antragstellung nicht immer möglich. Sie neigen außerdem dazu, die Mittel zu hoch anzusetzen und bei ihren ursprünglichen Berechnungen einen hohen Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen, um das Risiko der Mittelüberschreitung zu verringern oder weil es zum Zeitpunkt der Antragstellung viele unbekannte Faktoren gibt, etwa die Profile und Bedürfnisse der möglichen Begünstigten.
Die Zahl der an den vorgeschlagenen Maßnahmen interessierten Arbeitskräfte wird in der Planungsphase oft zu hoch eingeschätzt. Eine geringer als erwartete Teilnahme kann auf unvorhergesehene persönliche Faktoren zurückzuführen sein, etwa wenn Arbeitskräfte aus eigenen Kräften einen neuen Arbeitsplatz finden, ein Mangel an Motivation vorliegt oder sie sich für den Vorruhestand entscheiden. Ferner können manche Arbeitskräfte kostengünstigere Maßnahmen den teureren oder solche von kürzerer Dauer den längeren Maßnahmen vorziehen.
Andere Gründe für geringe Ausgaben waren Verzögerungen in der Anfangsphase der Maßnahmen, Mangel an Personal für die Durchführung, eine unzureichende Nutzung der möglichen Flexibilität bei der Umschichtung von Mitteln zwischen Haushaltsposten oder der Umstand, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten mehr Mittel als erwartet verfügbar waren.
Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten bereits in der Antragsphase weiterhin Orientierungshilfe an, um eine optimale Mittelverwaltung zu ermöglichen und die Durchführungsquote zu steigern. Mit zunehmender Erfahrung dürften die Mitgliedstaaten bedarfsgerechtere Kostenvoranschläge für die Maßnahmen und realistischere Angaben zur Teilnahme der Arbeitskräfte während des 24-monatigen Durchführungszeitraums liefern. Die Kommission verzeichnet auch Verbesserungen bei den Kapazitäten der verschiedenen Koordinierungs- und Durchführungsstrukturen und der Qualität der Kommunikation zwischen den Einrichtungen auf nationaler und regionaler/lokaler Ebene.
Tabelle 4: In den Jahren 2019 und 2020 abgewickelte Dossiers
2.6. Von der Kommission durchgeführte Maßnahmen zur technischen Unterstützung
2.6.1. Information und Werbung: Website
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat die Kommission eine Website in sämtlichen EU-Amtssprachen einzurichten, zu warten und auf dem aktuellen Stand zu halten.
In den Jahren 2019 und 2020 aktualisierte die Kommission die Website des EGF
regelmäßig durch sachdienliche Informationen. Sie enthält Leitlinien für die Einreichung von Anträgen, Informationen über bewilligte und abgelehnte Anträge sowie wichtige Fakten und Zahlen zu früheren EGF-Anträgen. Nutzer/innen finden hier auch Angaben zu den EGF-Kontaktpersonen in den Mitgliedstaaten und Links zu Veröffentlichungen, Nachrichten und zu von der Kommission und den Mitgliedstaaten organisierten Veranstaltungen zum Thema EGF.
2.6.2. Zusammenkünfte mit nationalen Behörden und den EGF-Interessenträgern
Die 23. und 24. Sitzung der EGF-Kontaktpersonen fanden im März 2019 (in Athen) und im Oktober 2019 (in Brüssel) statt. Die Sitzungen waren laufenden Interventionen und geplanten EGF-Anträgen, dem Gemeinsamen System für die geteilte Mittelverwaltung (SFC2014), der EGF-Ex-post-Bewertung 2014–2020, Rechts- und Prüfungsfragen, dem Datenschutz, vereinfachten Kostenoptionen, dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung für den Zeitraum nach 2020, dem Austausch bewährter Verfahren aus EGF-Dossiers und einer Reihe anderer wichtiger Themen gewidmet.
Zwei EGF-Netzwerkseminare wurden zur gleichen Zeit veranstaltet wie die Sitzungen der Kontaktpersonen. Sie waren dem Monitoring und der Evaluierung des EGF im Zeitraum nach 2020 sowie dem Thema grüne Arbeitsplätze und EGF gewidmet.
Das Seminar in Athen wurde ergänzt durch Projektbesuche, die die Möglichkeit für einen Erfahrungsaustausch in Peer-Gruppen und Gespräche mit Begünstigten boten. Beide Seminare waren von Vertretern der Mitgliedstaaten, Interessenträgern und Durchführungsstellen des EGF gut besucht.
Die für März und Oktober 2020 geplanten EGF-Veranstaltungen wurden wegen der COVID-19-Pandemie abgesagt. Es fand jedoch am 17. März 2020 ein Online-Meeting zur Ex-post-Bewertung statt.
2.6.3. Elektronisches Datenaustauschsystem (SFC2014)
2014 bemühte sich die Kommission um eine weitere Vereinfachung der Verfahren, indem sie den EGF in das Gemeinsame System für die geteilte Mittelverwaltung (SFC2014) – das System für den elektronischen Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten – aufnahm. Seit April 2015 reichen die Mitgliedstaaten EGF-Anträge unter Anleitung online ein und seit August 2016 übermitteln sie auch EGF-Schlussberichte über das SFC2014. Die Nutzung des SFC2014 für den EGF sorgte für korrektere und vollständigere Anträge. Dadurch wurden die Erhebung und Verarbeitung der Daten vereinfacht und die Berichterstattung über EGF-Ergebnisse beschleunigt. Die Beantragung einer EGF-Unterstützung über das SFC2014 hat zur Verkürzung des Zeitraums zwischen der Einreichung eines Antrags durch einen Mitgliedstaat und der Annahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags durch das Europäische Parlament und den Rat beigetragen.
2.6.4. Ex-post-Evaluierung des EGF 2014–2020
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung des EGF durch. Zweck der Evaluierung ist es, die Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz, Kohärenz, die Bedeutung und den europäischen Mehrwert des EGF zu bewerten. In die Evaluierung wurden alle EGF-Dossiers, für die zwischen 2014 und dem 31. Dezember 2019 Anträge eingegangen waren, einbezogen.
Im Jahr 2019 wählte die Kommission einen externen Dienstleistungserbringer, den sie mit einer im Laufe des Jahres 2020 zu erstellenden Begleitstudie zur Evaluierung und der Vorlage eines Berichts beauftragte, in dem Antworten auf die Evaluierungsfragen in Form von Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen geliefert werden. Die Ergebnisse stützten sich auf Sekundärforschung, gezielte Erhebungen, ausführliche Befragungen europäischer und nationaler Interessenträger und EGF-Begünstigter und eine online durchgeführte öffentliche Konsultation. Einzelne Fallbeispiele wurden stellvertretend für alle bewerteten Dossiers aufbereitet und zusammen mit dem Bericht geliefert. Der Bericht des Auftragnehmers wurde von der Kommission im Dezember 2020 angenommen. Er unterstützt die Evaluierung, die als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD) bis Ende 2021 veröffentlicht wird.
Die Ergebnisse der externen Studie zeigen (ähnlich wie die Halbzeitevaluierung 2014–2020), dass aus Mitteln des EGF die Unterstützung von größeren Umstrukturierungsmaßnahmen betroffener Arbeitskräfte, Selbstständiger und (in manchen Fällen) junger Menschen und die Bekundung von Solidarität gegenüber diesen Gruppen insgesamt erfolgreich unterstützt wurde.
Zudem hat der EGF einen tatsächlichen europäischen Mehrwert geschaffen, indem er die Zahl und die Vielfalt der den entlassenen Arbeitskräften angebotenen Dienstleistungen erhöhte und auch deren Intensität steigerte. Die angebotene Unterstützung half bei der Stärkung des Selbstwertgefühls der Begünstigten, die dadurch proaktiver an die Arbeitsuche herangingen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit des EGF war das wichtigste Ergebnis der Studie die Erhöhung der durchschnittlichen Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt. Diese stieg von 49 % (in den Jahren 2007–2013) auf etwa 60 % (in den Jahren 2014–2020), wobei sie eine Spannbreite von 18 % im unteren Bereich bis zum Höchstwert von 94 % für verschiedene Dossiers aufwies. Der Fonds bleibt darüber hinaus relevant und nützlich, wobei sein Anwendungsgebiet hinsichtlich der Zielgruppen und der Umstände überdacht werden könnte, um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu straffen, die Sichtbarkeit der Ergebnisse zu verbessern und die Ergebnisse der EGF-Interventionen besser zu überwachen.
3. EGF-Verordnung 2021–2027
Am 28. April 2021 haben das Europäische Parlament und der Rat die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 erlassen, die seit dem 1. Januar 2021 angewendet wird. Der Fonds ist seitdem der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer. Dadurch wird das vorrangige Ziel des EGF untermauert, das darin besteht, europäische Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Ausdruck zu bringen, die ihre Arbeitsplätze verloren haben, indem sie bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt werden.
Angesichts des Zwecks des EGF, in Notsituationen und bei Eintreten bestimmter unvorhergesehener Umstände finanzielle Unterstützung bereitzustellen, bleibt der Fonds als spezielles Instrument außerhalb der Haushaltsobergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens erhalten. Der EGF verfügt daher nicht über einen Jahreshaushalt, sondern über eine jährliche Obergrenze, bis zu der bei Bedarf Mittel in Anspruch genommen werden können. Der für den EGF im Zeitraum 2021–2027 festgelegte Höchstbetrag beträgt 1,467 Mrd. EUR (zu laufenden Preisen), wobei der Durchschnitt pro Jahr bei 209,6 Mio. EUR (zu laufenden Preisen) liegen soll.
Um sicherzustellen, dass mit EGF-Interventionen wirksamer, inklusiver und flexibler auf aktuelle und künftige wirtschaftliche Herausforderungen und Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt reagiert werden kann, wurde die Verordnung 2021–2027 in folgenden Punkten verbessert:
§Erweiterung des Anwendungsbereichs – auf Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die aufgrund größerer Umstrukturierungen entlassen werden, deren Ursachen nicht nur in Herausforderungen im Zusammenhang mit der Globalisierung oder mit Finanz- und Wirtschaftskrisen liegen, sondern auch im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, in der Digitalisierung oder der Automatisierung,
§Herabsetzung des Schwellenwerts – mindestens 200 entlassene Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige werden eine Inanspruchnahme von EGF-Mitteln rechtfertigen, was der durchschnittlichen Größe heutiger Unternehmen besser entspricht, da in vielen Mitgliedstaaten die meisten Arbeitskräfte in kleineren und mittleren Unternehmen beschäftigt sind; die Entlassung von 200 Arbeitskräften hat in den meisten Regionen eine beträchtliche Auswirkung auf den Arbeitsmarkt,
§Anpassung der Kofinanzierungsquote des EGF an die höchste Kofinanzierungsquote des ESF+ im betreffenden Mitgliedstaat – schafft Anreize für die Länder, eine Finanzierung so effizient wie möglich zu beantragen,
§Beschleunigung des Antrags- und Inanspruchnahmeverfahrens – durch vereinfachte Antragstellung soll die Verwaltungslast der Mitgliedstaaten verringert werden.
Die COVID-19-Krise hat deutlich gemacht, dass unerwartete Ereignisse erhebliche Arbeitsplatzverluste verursachen können, was ein weiteres Mal belegt, wie wichtig es ist, dass die EU fähig ist, schnell und flexibel zu reagieren. Dem Nothilfecharakter des EGF entsprechend soll aus seinen Mitteln schnelle EU-Hilfe im Falle unerwarteter Massenentlassungen gewährt werden, wenn nationale Verwaltungen mit der Bewältigung der daraus entstehenden Situation stark überfordert wären.
Im Förderzeitraum 2021–2027 werden entsprechend der neuen EGF-Regelung mehr Arbeitnehmer/innen und Selbstständige Maßnahmen aus Mitteln des Fonds in Anspruch nehmen können, und die Kosten der Unterstützungsleistungen werden zu einem höheren Anteil gedeckt. Der EGF wird weiterhin einen europäischen Mehrwert schaffen, indem aus seinen Mitteln die Kompetenzen und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte in Europa verbessert werden, was zu einer besseren Qualität der Beschäftigung beiträgt und den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten stärkt.