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Document 52021PC0411

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar

COM/2021/411 final

Brüssel, den 20.7.2021

COM(2021) 411 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DER EMPFEHLUNG

Mit dieser Empfehlung empfiehlt die Kommission dem Rat, sie zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf das britische Überseegebiet Gibraltar zu ermächtigen, die Kommission als Verhandlungsführer der Union zu benennen und dem Verhandlungsführer Richtlinien zu erteilen [sowie einen Sonderausschuss zu bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen].

2.HINTERGRUND

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ausgetreten.

Die Regelungen für den Austritt sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) 1 festgelegt, einschließlich eines Protokolls über die Sonderregelungen für das britische Überseegebiet Gibraltar („Gibraltar“). Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, war ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht 2 galt. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Das Abkommen und das Protokoll waren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Austrittsabkommens auf Gibraltar anwendbar. Die Durchführung des Protokolls zu Gibraltar wurde vom Fachausschuss für das Protokoll zu Gibraltar überwacht, in dem Spanien eine aktive Rolle innehatte. Mit Ausnahme des Artikels 1 findet das Protokoll nach dem Ende des Übergangszeitraums in Gibraltar keine Anwendung mehr.

Während dieses Übergangszeitraums haben die Europäische Union, Euratom und das Vereinigte Königreich ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit geschlossen, das von der Union auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates 3 geschlossen wurde und das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde 4 . Am 1. Mai 2021 trat es in Kraft. Dieses Abkommen gilt nicht für Gibraltar, das vom räumlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen ist, und hat in diesem Gebiet keine Wirkung.

Ferner haben Euratom und das Vereinigte Königreich ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie geschlossen, das ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar war 5 und am 1. Mai 2021 in Kraft trat 6 . Dieses Abkommen gilt nicht für Gibraltar.

3.ABKOMMEN ZWISCHEN DER EU UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZU GIBRALTAR

In die Erklärungen für das Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 wurde die folgende Erklärung des Europäischen Rates und der Kommission aufgenommen: „Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs wird Gibraltar nicht in den räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen einbezogen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, werden diese gesonderten Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen.“

Zudem wurde dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, Euratom und dem Vereinigten Königreich die folgende Erklärung der Kommission beigefügt: „Entsprechend der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission vom 25. November 2018 zum räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen wird Gibraltar nicht in das zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich am 30. Dezember 2020 zu schließende Abkommen einbezogen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus. Die Kommission ist bereit, jeden Antrag Spaniens auf Einleitung eines Verfahrens zur Aushandlung solcher gesonderten Abkommen im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich zu prüfen, sofern sie mit dem Recht und den Interessen der Union vereinbar sind.“

Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich haben eine Einigung über einen möglichen Rahmen für ein Abkommen zu Gibraltar erzielt, und am 31. Dezember 2020 hat das Königreich Spanien die Kommission aufgefordert, auf der Grundlage dieser Einigung das Verfahren für die Aushandlung eines solchen Abkommens auf Unionsebene einzuleiten.

Im Einklang mit der Erklärung für das Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 zum räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen wird das geplante Abkommen „der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen“. Da Spanien als der benachbarte Mitgliedstaat und als der Mitgliedstaat, der mit der Anwendung und Durchführung bestimmter Bestimmungen des künftigen Abkommens betraut werden wird, von dem Abkommen besonders betroffen ist, wird die Kommission während der gesamten Verhandlungen in engem Kontakt mit den spanischen Behörden bleiben und ihren Standpunkten gebührend Rechnung tragen.

Das geplante Abkommen sollte die besondere politische, rechtliche und geografische Lage Gibraltars nach dem Völkerrecht berücksichtigen.

Der Abschluss eines solchen Abkommens wäre angesichts der geografischen Nähe Gibraltars und seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der Union von Vorteil.

Ziel des geplanten Abkommens ist eine Neugestaltung der Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar, mit der die physischen Hindernisse für den Personen- und Warenverkehr beseitigt werden, um zu gemeinsamem Wohlstand in der Region beizutragen.

In Bezug auf den Personenverkehr besteht das Ziel des Abkommens darin, die derzeitigen physischen Strukturen zu beseitigen, gleichzeitig jedoch daran festzuhalten, dass Gibraltar weder Teil des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen noch Teil der Zollunion wird.

Um einen vollständigen Schutz des Schengen-Raums zu gewährleisten, sollen Kontrolle und Überwachung der Außengrenze im Hafen, am Flughafen und in den Gewässern von Gibraltar erfolgen und unter Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften von Spanien durchgeführt werden. Die im Hafen und am Flughafen einzurichtenden Grenzübergangsstellen sollen die Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften ermöglichen, einschließlich der Implementierung und Nutzung der für Grenzübertrittskontrollen erforderlichen Datenbanken 7 . Die spanischen Grenzschutzbeamten würden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um die Kontrolle und Überwachung der Grenze vornehmen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen zu können, auch hinsichtlich der Ausschreibungen in den Datenbanken (z. B. zur Einreiseverweigerung). Im Falle von Ausschreibungen, etwa zur Einreiseverweigerung und zur Festnahme, würde Spanien Folgemaßnahmen treffen und würden die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar erforderlichenfalls Unterstützung leisten und die Umsetzung der Ausschreibung erleichtern, etwa durch Übergabe der betreffenden Person oder des betreffenden Gegenstands an die spanischen Behörden.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Spanien würde einer regelmäßigen Überprüfung in Form von Schengen-Evaluierungen unterliegen.

Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer würde die in Gibraltar verbrachte Zeit als im Schengen-Raum verbrachte Zeit berücksichtigt. Britische Staatsangehörige mit Ausnahme derjenigen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens ihren Wohnsitz in Gibraltar haben, würden für die Zwecke der Einreise und des Aufenthalts in Gibraltar als Drittstaatsangehörige behandelt. Personen mit Wohnsitz in Gibraltar würden nach wie vor als Drittstaatsangehörige im Sinne des Unionsrechts betrachtet, hätten jedoch im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Unionsrechts Anspruch auf visumfreien Zugang zum Schengen-Raum für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen. Sie wären vom Abstempeln 8 , vom Einreise-/Ausreisesystem 9 und vom ETIAS 10 befreit. Ferner würde Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Gibraltar die Einreise in das Gebiet Gibraltars nicht verweigert.

Da der überwiegende Teil der Grenzübertritte weiterhin über die Landaußengrenze erfolgen wird, soll die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen und der Grenzüberwachung durch Spanien durch weitere spezifische Kooperationsvereinbarungen („Schutzmaßnahmen“) ergänzt werden, mit denen die Sicherheit des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen in gleichwertiger Weise gewährleistet wird. Sie würden es ermöglichen, die Gefahr irregulärer Migration und Sicherheitsrisiken, einschließlich etwaiger Risiken, die sich aus Erleichterungen im Warenfluss oder Lockerungen bei den Zollverfahren ergeben, einzudämmen und einen gleichwertigen Schutz dieser Landaußengrenze und des Schengen-Raums insgesamt zu gewährleisten. Die Schutzmaßnahmen beträfen unter anderem die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, den Datenschutz, die Rückkehr irregulärer Migranten und die Verhinderung irregulärer Migration, Regelungen über die Zuständigkeit für Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie die Angleichung der Politik in Bezug auf Visa und Aufenthaltstitel.

Konkret sollen die Schutzmaßnahmen zumindest Folgendes umfassen:

Vorschriften, nach denen Spanien in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist, die in Gibraltar im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht gestellt werden, einschließlich der Nutzung des Eurodac-Systems für die Abnahme der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Personen, die beim Versuch des irregulären Grenzübertritts aufgegriffen werden. Erforderlichenfalls müssen die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar die spanischen Behörden unterstützen und ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern. Als Folge dieser Regelung darf das Überschreiten der Grenze zwischen dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Dublin-Staaten einerseits und Gibraltar andererseits durch Personen, die internationalen Schutz beantragen, nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung 11 führen.

Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass Spanien verpflichtet ist, in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige aus dem Gebiet Gibraltars, auch an der Grenze, zu sorgen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Rückführungen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht durchzusetzen. Erforderlichenfalls müssen die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar die spanischen Behörden unterstützen und ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.

Vorschriften, die gewährleisten, dass die Schleusung von Migranten nach gibraltarischem Recht als Straftat geahndet wird.

Vorschriften, mit denen die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Haftung von Beförderungsunternehmen 12 am Flughafen Gibraltar sichergestellt wird.

Vorschriften, mit denen die Anwendung der Richtlinie über vorab übermittelte Fluggastdaten (Advance Passenger Information – API) 13 im Hafen und am Flughafen Gibraltar sichergestellt wird.

Vorschriften, nach denen für die Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt in Bezug auf Gibraltar im Einklang mit den anwendbaren EU-Vorschriften Spanien ausschließlich zuständig ist.

Vorschriften, nach denen für die Ausstellung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Gibraltar Spanien ausschließlich zuständig ist. Während die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln nach gibraltarischem Recht festgelegt werden, stellt Spanien diese Dokumente unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen und Verfahren des Unionsrechts in dem entsprechenden Format aus. Aufenthaltstitel werden deutlich als für Gibraltar gültig gekennzeichnet. 14 Spanien führt den erforderlichen Abgleich mit den IT-Datenbanken durch und kann die Ausstellung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels auf der Grundlage einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verweigern. Die anderen Mitgliedstaaten oder die assoziierten Schengen-Länder, die Ausschreibungen in das SIS eingegeben haben, werden von Spanien konsultiert und haben das Recht, der Ausstellung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zu widersprechen. Falls das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel ausgestellt wird, sind die Mitgliedstaaten oder assoziierten Schengen-Länder nicht verpflichtet, Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung aus dem SIS zu entfernen.

Vorschriften für den Austausch sachdienlicher operativer Informationen zwischen den britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar und den Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich Strafregisterinformationen und Informationen über gesuchte und vermisste Personen und Gegenstände, sowohl auf Ersuchen als auch spontan.

Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar und Europol und Eurojust im Einklang mit den Regelungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Vorschriften über die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden operativen polizeilichen Zusammenarbeit.

Vorschriften, nach denen das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar verpflichtet ist, im Einklang mit der PNR-Richtlinie 15 für alle am Flughafen Gibraltar ankommenden Flüge die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu verlangen und diese den spanischen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Vorschriften, nach denen in den Gebieten nahe der Landaußengrenze zwischen Spanien und Gibraltar für die Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Migrationssteuerung verstärkte Polizeikontrollen durchzuführen sind.

Vorschriften über Feuerwaffen, Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und Drogen.

Verpflichtung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Gibraltar, dafür zu sorgen, dass Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum unter anderem deshalb verweigert würde, weil sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eingestuft sind, daran gehindert werden und ihnen untersagt wird, das Gebiet Gibraltars zu verlassen und in den Schengen-Raum einzureisen. Mit dem Abkommen würde eine Voranmeldungs- oder Vorabgenehmigungsregelung für Personen mit Wohnsitz in Gibraltar eingeführt, um Reisen außerhalb Gibraltars in den Schengen-Raum zu ermöglichen.

Rechtsrahmen für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in zentralen Bereichen, der zumindest Bestimmungen umfasst, die die Anwendung der einschlägigen Übereinkommen des Europarats über Auslieferung, Rechtshilfe, Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten sowie der entsprechenden Zusatzprotokolle auf Gibraltar gewährleisten.

Das Abkommen soll auch besondere Vorschriften enthalten, nach denen der Erwerb und der Fortbestand des Rechts auf Aufenthalt in Gibraltar von einer tatsächlichen Verbindung zu Gibraltar abhängig gemacht werden.

Mit dem Abkommen sollen die Parteien verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften das Überschreiten der Grenze zwischen der Union und Gibraltar ohne Kontrollen an einer Grenzübergangsstelle ermöglichen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird geprüft, ob und, wenn ja, inwieweit die Union ihre einschlägigen Rechtsvorschriften möglicherweise ändern muss, um dieser Verpflichtung nachzukommen oder um das Funktionieren der genannten Garantien zu erreichen.

Das Abkommen soll einen Mechanismus vorsehen, mit dem künftigen Entwicklungen des Unionsrechts im Bereich des Personenverkehrs erforderlichenfalls durch Anpassungen zum Abkommen Rechnung getragen werden kann. Das Abkommen sollte auch eine Bestimmung enthalten, nach der das Abkommen von der Union gekündigt werden kann, falls die Anpassung nicht vorgenommen wird. Es soll auch einen Mechanismus für die Evaluierung der Durchführung des den Personenverkehr betreffenden Teils des Abkommens vorsehen. Bei der Anwendung dieses Mechanismus wird die Kommission Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und insbesondere Spaniens – als dem benachbarten Mitgliedstaat und als dem für die Durchführung der Schengen-Kontrollen zuständigen Mitgliedstaat – zur Durchführbarkeit der Fortsetzung des Abkommens einholen. Diese Stellungnahmen werden gebührend berücksichtigt. Außerdem soll das Abkommen einen Mechanismus für die Evaluierung der Durchführung dieses Teils des Abkommens vorsehen und jeder Partei die Möglichkeit geben, nach den ersten vier Jahren der Durchführung unbeschadet der allgemeinen Kündigungsbestimmungen über die Fortsetzung oder Beendigung des Abkommens zu entscheiden.

In Bezug auf den Warenverkehr besteht das Ziel des geplanten Abkommens darin, die physischen Hindernisse zwischen Gibraltar und der Union für den freien Warenverkehr, einschließlich physischer Infrastrukturen oder Kontrollstellen und damit verbundener Überprüfungen und Kontrollen von Waren, zu beseitigen. Um die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion der Union sowie die finanziellen Interessen der Union zu schützen, könnte dies erreicht werden, wenn zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar eine Zollunion nach Artikel XXIV GATT 1994 geschaffen wird und die vollständige Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich des Binnenmarkts für Waren auf Gibraltar und in Gibraltar gewährleistet ist, in Verbindung mit einer Zusammenarbeit im Steuer- und Zollbereich, einer Angleichung des Systems Gibraltars für die Besteuerung von Waren an das System Spaniens, angemessenen Überprüfungen und Kontrollen in Gibraltar, einer Überwachung der damit verbundenen Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf Gibraltar durch die Union und die Behörden Spaniens, der Möglichkeit für die Union, einseitig geeignete Maßnahmen zu treffen, der angemessenen Zuweisung von Zöllen an den Haushalt der Union sowie Regelungen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Das geplante Abkommen soll sich auch auf die Bereiche Verkehr, Umwelt und Klima sowie Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Bürgerrechte erstrecken, soweit dies notwendig ist, um zum Ziel des gemeinsamen Wohlstands in der Region beizutragen.

Und schließlich soll das geplante Abkommen eine solide Verwaltungsstruktur umfassen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens und die Autonomie der Europäischen Union gewährleistet, einschließlich Bestimmungen über Kündigung und Aussetzung. Mit dem geplanten Abkommen sollte ein Leitungsgremium eingerichtet werden, das dafür zuständig ist, die Durchführung und Anwendung des geplanten Abkommens zu gestalten und zu überwachen und die Streitbeilegung zu erleichtern. Das Leitungsgremium sollte Beschlüsse fassen und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Abkommens abgeben. Der Delegation, die die Union im Leitungsgremium vertritt, sollten Mitgliedstaaten, vor allem Spanien, angehören.

Bei der Durchführung der Bestimmungen des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über Aussetzung und Kündigung, wird die Kommission der besonderen Lage Spaniens als des benachbarten Mitgliedstaats und als des für die Durchführung bestimmter Teile des Abkommens zuständigen Mitgliedstaats hinsichtlich Anwendung, Durchführung und Kündigung des Abkommens gebührend Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang kann Spanien oder jeder andere Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens über Aussetzung und Kündigung auszulösen.

Die Kommission wird die Verhandlungen im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses, im Benehmen mit einem vom Rat eingesetzten Sonderausschuss und in ständigem und direktem Kontakt mit den spanischen Behörden führen.

Die Kommission wird das Europäische Parlament über die Verhandlungen zeitnah und umfassend auf dem Laufenden halten.

4.RECHTSGRUNDLAGE

Die verfahrensrechtliche Grundlage für einen Beschluss, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und einem Drittland ermächtigt wird und dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilt werden, ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV. Soweit das Abkommen auch im Namen von Euratom ausgehandelt wird, da der Anhang des Beschlusses Verhandlungsrichtlinien zu Angelegenheiten enthält, die unter den Euratom-Vertrag fallen, sollte die Rechtsgrundlage für den Beschluss auch Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („EAGV“) umfassen.

Rechtsgrundlage für den empfohlenen Beschluss sollten daher Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV und Artikel 101 EAGV sein. Die materiellrechtliche Grundlage für die Unterzeichnung und den Abschluss des neuen Abkommens kann erst am Ende der Verhandlungen unter Berücksichtigung seines Inhalts bestimmt werden.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) ausgetreten.

(2)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft enthielt die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs, einschließlich eines Protokolls über die Sonderregelungen für Gibraltar. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens galt während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endete, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich das Unionsrecht. Das Protokoll, mit Ausnahme seines Artikels 1, findet seit dem Ende des Übergangszeitraums in Gibraltar keine Anwendung mehr.

(3)Die Europäische Union und Euratom einerseits und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits haben ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit geschlossen, das von der Union auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates geschlossen wurde und das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde. Am 1. Mai 2021 trat es in Kraft. Das Abkommen gilt nicht für Gibraltar, das vom räumlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen ist, und hat in diesem Gebiet keine Wirkung.

(4)Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 wurde in einer Erklärung für das Protokoll dieser Tagung festgestellt, dass die Möglichkeit besteht, unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, gesonderte Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf Gibraltar zu schließen, und dass diese gesonderten Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen.

(5)Am 31. Dezember 2020 äußerte das Königreich Spanien den Wunsch, dass die Union auf der Grundlage der mit dem Vereinigten Königreich erzielten Einigung über einen möglichen Rahmen für ein Abkommen zu Gibraltar eine umfassende und ausgewogene Regelung in Bezug auf Gibraltar treffen solle.‏

(6)Der Abschluss eines solchen Abkommens dürfte angesichts der geografischen Nähe Gibraltars und seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der Union von Vorteil sein.

(7) Daher sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Union und Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar aufgenommen werden. Die Kommission sollte als Verhandlungsführer der Union benannt werden.

(8)Das Abkommen sollte Fragen der Souveränität und der Hoheitsgewalt unberührt lassen und keine Auswirkungen auf die Rechtsauffassung des Königreichs Spanien hinsichtlich der Souveränität und der Hoheitsgewalt in Bezug auf Gibraltar haben.

(9)Das Abkommen sollte die territoriale Unversehrtheit der Mitgliedstaaten achten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf das britische Überseegebiet Gibraltar auszuhandeln.

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2)    Im Sinne des Artikels 2 des Austrittsabkommens.
(3)    Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(4)    Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).
(5)    Siehe Fußnote 4.
(6)    ABl. L 150 vom 30.4.2021, S. 1. Berichtigung ABl. L 178 vom 20.5.2021.
(7)    Zum Beispiel Schengener Informationssystem (SIS) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates, Visa-Informationssystem (VIS) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Einreise-/Ausreisesystem (EES) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/2226 und Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1240. Die Interoperabilitätsverordnungen (d. h. die Verordnung (EU) 2019/817 und die Verordnung (EU) 2019/818) sind ebenfalls von Belang.
(8)    Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(10)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(11)    Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
(12)    Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und Richtlinie 2001/51/EG.
(13)    Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und Richtlinie 2004/82/EG.
(14)    Diese Aufenthaltstitel fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen oder der anderen EU-Richtlinien über die legale Migration.
(15)    Richtlinie (EU) 2016/681.
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Brüssel, den 20.7.2021

COM(2021) 411 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar








ANHANG

RICHTLINIEN FÜR DIE AUSHANDLUNG EINES ABKOMMENS MIT DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND IN BEZUG AUF GIBRALTAR

I. ALLGEMEINER KONTEXT

1.    Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ausgetreten.

2.    Die Regelungen für den Austritt sind im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 („Austrittsabkommen“) festgelegt, einschließlich eines Protokolls über die Sonderregelungen für das britische Überseegebiet Gibraltar („Gibraltar“). Im Austrittsabkommen, das am 1. Februar 2020 in Kraft trat, war ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich im Einklang mit diesem Abkommen das Unionsrecht 2 galt. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Die Übergangsbestimmungen waren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens auf Gibraltar anwendbar.

3.    Während dieses Übergangszeitraums schlossen die Europäische Union, Euratom und das Vereinigte Königreich ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, das von der Union auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates 3 geschlossen wurde und seit dem 1. Januar 2021 4 vorläufig angewendet wurde. Es trat am 1. Mai 2021 in Kraft. Im Einklang mit der Erklärung für das Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 zum räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich 5 zu schließenden Abkommen sieht Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vor, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nicht für Gibraltar gilt und keine Wirkung auf Gibraltar hat. Im Einklang mit der genannten Erklärung wird das geplante Abkommen „der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen“.

4.    Euratom und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie geschlossen, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar war und am 1. Mai 2021 in Kraft trat 6 . Dieses Abkommen gilt nicht für Gibraltar.

5.    Die Kommission wies in ihrer dem Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, Euratom und dem Vereinigten Königreich beigefügten Erklärung darauf hin, dass sie bereit ist, jeden Antrag Spaniens auf Einleitung eines Verfahrens zur Aushandlung eines gesonderten Abkommens zu Gibraltar im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich zu prüfen, sofern dieses mit dem Recht und den Interessen der Union vereinbar ist.

6.    Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich haben eine Einigung über einen möglichen Rahmen für ein Abkommen zu Gibraltar erzielt, und am 31. Dezember 2020 hat das Königreich Spanien die Kommission ersucht, auf der Grundlage dieser Einigung die Aushandlung eines solchen Abkommens auf Unionsebene einzuleiten.

II. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH DES GEPLANTEN ABKOMMENS

7.    Angesichts der besonderen geografischen Lage Gibraltars und unter Berücksichtigung seines Status nach dem Völkerrecht und der Besonderheiten Gibraltars sowie seiner besonderen Beziehung zu Spanien sollte ein weit gefasstes und ausgewogenes Abkommen zwischen der Union und Euratom, einerseits, und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar, andererseits, ausgehandelt werden.

8.    Das geplante Abkommen sollte auf eine ausgeglichene wirtschaftliche und soziale Entwicklung Gibraltars und des Umlands, insbesondere dem Gebiet der Kommunen, welche die Mancomunidad de Municipios del Campo de Gibraltar im Königreich Spanien bilden, abzielen.

9.    Das geplante Abkommen sollte ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten sowie dauerhaft gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Dieses Gleichgewicht muss die Rechtsordnung und die Beschlussfassungsautonomie der Union sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten und im Einklang mit den Grundsätzen der Union stehen.



III. INHALT DES GEPLANTEN ABKOMMENS

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

10.    Das geplante Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sollte Belange der staatlichen Hoheit und Gerichtsbarkeit unberührt lassen. Es sollte keine Wirkung auf die rechtliche Position des Königreichs Spanien in Bezug auf Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit Gibraltars haben.

11.    Das geplante Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sollte unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, ausgehandelt werden.

12.    Das geplante Abkommen sollte den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar in Belangen, die Gegenstand dieses Abkommen sind, insofern deren Bestimmungen mit dem Abkommen und dem Unionsrecht vereinbar sind, nicht behindern.

GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT

13.    Die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des fortdauernden Bekenntnisses des Vereinigten Königreichs zur Achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sowie die Unterstützung der Nichtverbreitung sollten wesentliche Elemente der geplanten Beziehungen sein. Die Bekämpfung des Klimawandels, wie im UNFCCC-Prozess und insbesondere im Übereinkommen von Paris ausgeführt, sollte ebenfalls ein wesentliches Element der Beziehungen darstellen. So sollte die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Rechte bei der Arbeit, sichere Arbeitsbedingungen, den Sozialschutz und den sozialen Dialog mit Gleichstellung der Geschlechter als übergreifendes Ziel vorsehen. In den Beziehungen sollte die Entschlossenheit der Parteien zur Förderung eines wirksamen und regelbasierten Multilateralismus bekräftigt werden.    

14.    Angesichts der Bedeutung des Datenverkehrs sollte im Rahmen der geplanten Partnerschaft bekräftigt werden, dass sich die Parteien dafür einsetzen, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, und die Vorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten nach Maßgabe einer dynamischen Anpassung uneingeschränkt einzuhalten, darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr, und deren Auslegung und Überwachung durch den Europäischen Datenschutzausschuss und den Gerichtshof der Europäischen Union.

PERSONENVERKEHR

15.    Das geplante Abkommen sollte darauf abzielen, alle derzeitigen physischen Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen Gibraltar und dem Schengen-Raum zu beseitigen. Das Abkommen sollte die Beteiligung Gibraltars am Schengen-Besitzstand oder die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vorsehen. Die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar sollten keinen Zugang zu Datenbanken haben, die nach Unionsrecht den Mitgliedstaaten oder Schengen-assoziierten Staaten bzw. Dublin-assoziierten Staaten vorbehalten sind.

16.    Das geplante Abkommen sollte Grenzkontrollen unter uneingeschränkter Einhaltung des Schengen-Besitzstands durch die spanischen Behörden vorsehen; diese Grenzkontrollen durch Spanien sollten Grenzübertrittskontrollen bei der Ein- und Ausreise an neu eingerichteten Grenzübergangsstellen am Flughafen und im Hafen von Gibraltar und die Überwachung der angrenzenden Gewässer umfassen.

17.    Das geplante Abkommen sollte vorsehen, dass die spanischen Grenzschutzbeamten über alle notwendigen Befugnisse und Pflichten verfügen, um im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht die Kontrolle und Überwachung der Grenze vornehmen zu können, einschließlich in Bezug auf Einreiseverweigerungen, Anträge auf internationalen Schutz, die Festnahme von Personen und die Beschlagnahme von Vermögen und die Anwendung und den Einsatz von IT-Systemen. Im Falle von Folgemaßnahmen sollten die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar mit dem Abkommen verpflichtet werden, Unterstützung zu leisten und die Übergabe der betreffenden Person oder des betreffenden Gegenstands an die spanischen Behörden zu erleichtern.

18.    Das Abkommen sollte vorsehen, dass zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer die in Gibraltar verbrachte Zeit als im Schengen-Raum verbrachte Zeit berücksichtigt wird.

19.    Die Beseitigung der physischen Hindernisse, einschließlich physischer Infrastrukturen und damit verbundener Überprüfungen und Kontrollen von Personen, zwischen Gibraltar und dem Schengen-Raum erfordert als Voraussetzung umfassende Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und der Integrität des Schengen-Raums.

20.    Diese Schutzmaßnahmen sollten zumindest Folgendes umfassen:

[Sonderregelungen für Personen mit Wohnsitz in Gibraltar]

a)Das Abkommen sollte vorsehen, dass Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Gibraltar im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Unionsrechts Anspruch auf visumfreien Zugang zum Schengen-Raum für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen haben. Ihre Reisepässe werden bei der Einreise in bzw. der Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht gestempelt, und sie sind von den Anforderungen nach der Verordnungen über das EES 7 und über das ETIAS 8 ausgenommen.

b)Das Abkommen sollte vorsehen, dass Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Gibraltar die Einreise in das Gebiet Gibraltars nicht verweigert wird.

c)Das Abkommen sollte vorsehen, dass die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in Gibraltar von einer tatsächlichen Verbindung zu Gibraltar abhängig ist, die auf der Grundlage einer regelmäßigen physischen Anwesenheit über einen angemessenen Zeitraum und anhand anderer objektiver und prüfbarer Kriterien unter Ausschluss von Investitionen in die Wirtschaft und in Immobilien oder vorab festgelegter Zahlungen an die Behörden Gibraltars ermittelt wird; das Abkommen sollte vorsehen, dass britische Staatsangehörige mit Ausnahme derjenigen, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in Gibraltar haben, für die Beantragung und die Erlangung des Rechts auf Aufenthalt in Gibraltar nach der Unterzeichnung des Abkommens als Drittstaatsangehörige behandelt werden.

d)Britische Staatsangehörige mit Ausnahme derjenigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in Gibraltar haben, werden für die Zwecke der Einreise und des Aufenthalts in Gibraltar wie Drittstaatsangehörige behandelt.

[Zuständigkeit für Personen, die internationalen Schutz beantragen (Dublin und Eurodac]

e)Vorschriften, nach denen Spanien in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich für die Prüfung von Antragen auf Asyl zuständig ist, die in Gibraltar im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht gestellt werden. Erforderlichenfalls müssen die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar die spanischen Behörden unterstützen und ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern, einschließlich der Nutzung des Eurodac-Systems für die Abnahme von Fingerabdrücken von Antragstellern auf internationalen Schutz und von Personen, die beim Versuch des irregulären Grenzübertritts aufgegriffen werden. Als Folge dieser Regelung darf das Überschreiten der Grenze zwischen dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Dublin-Staaten einerseits und Gibraltar andererseits durch Personen, die internationalen Schutz beantragen, nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung führen.

[Rückkehr/Rückführung/irreguläre Migration]

f)Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass Spanien verpflichtet ist, in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige aus dem Gebiet Gibraltars, auch an der Grenze, zu sorgen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Rückführungen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht durchzusetzen. Erforderlichenfalls würden die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar die spanischen Behörden unterstützen und ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.

g)Vorschriften, die gewährleisten, dass die Schleusung von Migranten nach gibraltarischem Recht als Straftat geahndet wird.

[Haftung der Beförderungsunternehmen]

h)Vorschriften, mit denen die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Haftung von Beförderungsunternehmen an den Grenzübergangsstellen im Hafen und am Flughafen von Gibraltar [Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und Richtlinie 2001/51/EG] für die Beförderung von Drittstaatsangehörigen aus einem Drittstaat nach Gibraltar per Schiff oder Flugzeug sichergestellt wird, wenn diese keine erforderlichen Reisedokumente für die Einreise in den Schengen-Raum besitzen, und über die Verpflichtung dieser Beförderungsunternehmen, diese Drittstaatsangehörigen in ihr Ausgangsland rückzuführen. In dem Abkommen sollte festgelegt werden, dass Gibraltar für die Zwecke der Anwendung der vorgenannten Vorschriften über die Haftung der Beförderungsunternehmen durch die Mitgliedstaaten der Union nicht als Gebiet eines Drittstaats betrachtet wird.

[Vorab übermittelte Fluggastdaten (Advance Passenger Information - API]

i)Vorschriften, mit denen die Anwendung der Richtlinie über vorab übermittelte Fluggastdaten (Advance Passenger Information – API) in Gibraltar sichergestellt wird [Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und Richtlinie 2004/82/EG] Das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar sollte vorsehen, dass den spanischen Behörden zum Zweck der Grenzübertrittskontrollen vorab übermittelte Fluggastdaten für Flüge aus dem Gebiet außerhalb des Schengen-Raums mit Zielflughafen Gibraltar zu übermitteln sind.

[Visa und Aufenthaltsgenehmigungen]

j)Das geplante Abkommen sollte vorsehen, dass ausschließlich Spanien für die Ausstellung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt in Bezug auf Gibraltar im Einklang mit den anwendbaren EU-Vorschriften zuständig ist.

k)Vorschriften, nach denen ausschließlich Spanien für die Ausstellung oder Verlängerung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt in Bezug auf Gibraltar zuständig wäre. Diese Visa für einen längerfristigen Aufenthalt dürfen ausschließlich ausgestellt oder verlängert werden, wenn die einschlägigen für das Gebiet Gibraltar geltenden Bestimmungen erfüllt werden, die von den britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar festzulegen sind. Spanien kann die Ausstellung oder Verlängerung von Visa auf der Grundlage einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verweigern. Das Abkommen würde vorsehen, dass die Ausstellung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt in Bezug auf Gibraltar einen Mitgliedstaat nicht verpflichten sollte, eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zum Zwecke der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung zu entfernen.

l)Vorschriften, nach denen Spanien für die Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Gibraltar auf Ersuchen der britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar für Personen zuständig wäre, die die einschlägigen für Gibraltar geltenden Bestimmungen erfüllen und vorausgesetzt, dass die Vorschriften nach Nummer 20 Buchstabe c erfüllt sind. Spanien kann die Ausstellung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verweigern; Das Abkommen würde vorsehen, dass die Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln für Gibraltar einen Mitgliedstaat nicht verpflichten sollte, eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aus dem Schengener Informationssystem zu entfernen. Das Abkommen sollte festlegen, dass Aufenthaltstitel eindeutig als für Gibraltar gültig gekennzeichnet sein sollten. Unter bestimmten Voraussetzungen können die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar Aufenthaltstitel ausstellen.

m)Vorschriften, nach denen Aufenthaltstitel und Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens legal in Gibraltar aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch die gibraltarischen Behörden bereits ausgestellt waren, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Aufenthaltstitel im Einklang mit dem Abkommen zu ersetzen sind. Das Abkommen sollte vorsehen, dass bestehende Aufenthaltstitel den spanischen Behörden mitgeteilt werden, die die einschlägigen Datenbanken abfragen und die zuständigen Behörden Gibraltars auffordern können, diese Aufenthaltsgenehmigungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit zurückzuziehen.

[Sicherheit]

n)Vorschriften für den Austausch operativer Informationen zwischen den britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar und den Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich Strafregisterinformationen und Informationen über gesuchte und vermisste Personen und Gegenstände, sowohl auf Ersuchen als auch spontan, insofern dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Kriminalität in Gibraltar oder in den Mitgliedstaaten, die Vollstreckung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und zum Schutz und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar haben keinen Zugang zu Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden.

o)Vorschriften über die Zusammenarbeit der britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar mit Europol und Eurojust im Einklang mit den Regelungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Regelungen über den Austausch personenbezogener Daten zwischen diesen Agenturen und den zuständigen britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar.

p)Vorschriften über die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit, darunter der Möglichkeit der grenzüberschreitenden Überwachung, der grenzüberschreitenden Nacheile zur Verfolgung von kriminellen Verdächtigen, die Organisation gemeinsamer Patrouillen und anderen gemeinsamen Aktionen.

q)Vorschriften, nach denen das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar verpflichtet ist, im Einklang mit der PNR-Richtlinie für alle am Flughafen Gibraltar ankommenden Flüge die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu verlangen und diese den spanischen Behörden zur Verfügung zu stellen [Richtlinie (EU) 2016/681]; daher sollte das Abkommen vorsehen, dass Gibraltar für die Zwecke der Anwendung der PNR-Richtlinie nicht als Gebiet eines Drittstaats betrachtet wird.

r)Vorschriften, die verstärkte Polizeikontrollen in den Gebieten nahe der Landgrenze zwischen Spanien und dem Gebiet Gibraltar für die Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Migrationssteuerung vorschreiben.

s)Vorschriften über die Anwendung der Unionsvorschriften über Feuerwaffen in Gibraltar [Feuerwaffen-Richtlinie (EU) 2021/555]. Das Abkommen sollte die Ausstellung von Ausfuhrgenehmigungen durch die britischen Behörden in Bezug auf Gibraltar sowie Maßnahmen betreffend die Einfuhr und Durchfuhr zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, vorsehen.

t)Vorschriften über die Anwendung der Unionsvorschriften über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Gibraltar [Verordnung (EU) 2019/1148];

u)Vorschriften, die sicherstellen, dass der nach Unionsrecht strafbare Handel mit illegalen Drogen, auch nach dem Recht Gibraltars als Straftat geahndet wird, und Vorschriften über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe.

v)Eine Vorschrift, die des Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum unter anderem deshalb verweigert würde, weil sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eingestuft werden, daran gehindert werden und ihnen untersagt wird, das Gebiet Gibraltars zu verlassen und in den Schengen-Raum einzureisen; im Hinblick darauf würde das Abkommen einen Vorabinformations- oder ‑genehmigungsmechanismus für Personen mit Wohnsitz in Gibraltar vorsehen, um ihnen die Einreise in den Schengen-Raum zu ermöglichen.

[Rechtsrahmen für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in zentralen Bereichen]

w)Mit dem Abkommen sollte ein Rechtsrahmen für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in zentralen Bereichen vorgesehen werden, der zumindest Folgendes umfasst:

-Vorschriften, die die Anwendung der einschlägigen Übereinkommen des Europarats über Auslieferung und der entsprechenden Zusatzprotokolle auf Gibraltar gewährleisten;

-Vorschriften, die die Anwendung der einschlägigen Übereinkommen des Europarats über Rechtshilfe und der entsprechenden Zusatzprotokolle auf Gibraltar gewährleisten;

-Vorschriften, die die Anwendung der einschlägigen Übereinkommen des Europarats über Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten auf Gibraltar gewährleisten;

21.    Mit dem geplanten Abkommen sollen die Parteien sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften das Überschreiten der Grenze zwischen der Union und Gibraltar ohne Kontrollen an einer Grenzübergangsstelle ermöglichen.

22.    Das geplante Abkommen sollte einen Mechanismus vorsehen, mit dem künftigen einschlägigen Entwicklungen des Unionsrechts erforderlichenfalls mit Anpassungen des Abkommens Rechnung getragen wird; das Abkommen sollte auch eine Bestimmung enthalten, mit dem der den Personenverkehr betreffende Teil des Abkommens von der Union gekündigt werden kann, sollte die Anpassung nicht vorgenommen werden.

23.    Das geplante Abkommen sollte eine Verpflichtung vorsehen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schengen-Evaluierungen der Organe der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet Gibraltars zulassen.

24.    Werden die Schutzmaßnahmen nicht erfüllt, sollte das geplante Abkommen die Möglichkeit vorsehen, dass die Union alle Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Personenverkehr zwischen der Union und Gibraltar einseitig aussetzen kann.

25.    Das geplante Abkommen sollte einen Mechanismus zur Evaluierung der Umsetzung dieses Teils des Abkommens vorsehen. Das Abkommen sollte den Parteien nach den ersten vier Jahren der Durchführung unbeschadet der Nummer 57 die Möglichkeit geben, dass jede Partei entscheiden kann, ob sie das Abkommen fortsetzen oder beenden möchte.

WIRTSCHAFT UND HANDEL

GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN    

26.    Angesichts der geografischen Nähe und der wirtschaftlichen Verflechtung der Union und Gibraltars sollte das geplante Abkommen einen offenen und fairen Wettbewerb gewährleisten und solide Verpflichtungen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur nachhaltigen Entwicklung enthalten. Bei diesen Verpflichtungen sollten Geltungs- und Anwendungsbereich des geplanten Abkommens, die Beziehungen insgesamt und die wirtschaftlichen Verflechtungen berücksichtigt werden. Im Rahmen des geplanten Abkommens sollten die hohen Standards dauerhaft gewahrt bleiben, wobei die Normen der Union und die innerhalb der EU anwendbaren internationalen Normen 9  als Bezugspunkt dienen sollten, insbesondere in den Bereichen staatliche Beihilfen, arbeits- und sozialrechtliche Normen, Umwelt und Klima, Steuerfragen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie andere Regulierungsmaßnahmen und ‑praktiken in diesen Bereichen. Das geplante Abkommen sollte sicherstellen, dass der Hafen von Gibraltar in einem fairen Wettbewerb mit anderen europäischen Häfen, insbesondere dem Hafen von Algeciras, steht, unter anderem in Bezug auf Bunkerdienste.

27.    Unbeschadet der Nummern 62 und 65 sollte das Abkommen angemessene Mechanismen zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung, Durchsetzung und Streitbeilegung, einschließlich geeigneter Rechtsbehelfe, umfassen. Ferner sollte das geplante Abkommen eigenständige Maßnahmen vorsehen, um rasch auf Störungen der gleichen Wettbewerbsbedingungen in relevanten Bereichen, in denen die Standards der Union als Bezugspunkt dienen, zu reagieren.

28.    Das Leitungsgremium sollte ermächtigt werden, sich mit der Entwicklung des Schutzniveaus zu befassen und die Verpflichtungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu ändern, um zusätzliche Bereiche aufzunehmen oder im Laufe der Zeit höhere Standards festzulegen.

Staatliche Beihilfen

29.    Im Bereich der staatlichen Beihilfen sollte das geplante Abkommen die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf und in Gibraltar auf der Grundlage von Unionsvorschriften als Bezugspunkt gewährleisten und Mechanismen vorsehen, mit denen der Entwicklung dieser Vorschriften im Laufe der Zeit Rechnung getragen wird, um Handels- oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Union und das Vereinigte Königreich sollten sich in Bezug auf Gibraltar auch zu einer wirksamen Durchsetzung, auch im Wege von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, sowie zu wirksamen Rechtsbehelfen verpflichten.

Arbeits- und sozialrechtliche Normen

30.    In Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Normen sollte mit dem geplanten Abkommen sichergestellt werden, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar ihr hohes Schutzniveau dauerhaft aufrechterhalten, wobei die Standards der Union als Bezugspunkt dienen, und zwar in Bezug auf mindestens die folgenden Bereiche: Grundrechte am Arbeitsplatz; angemessene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Standards; faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards; Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene und Umstrukturierung von Unternehmen. Darüber hinaus sollte das Abkommen eine wirksame innerstaatliche Durchsetzung gewährleisten.

Umwelt und Klima

31.    In Bezug auf Umwelt und Klima sollte mit dem geplanten Abkommen sichergestellt werden, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar ihr hohes Schutzniveau dauerhaft aufrechterhalten, wobei die Standards der Union als Bezugspunkt dienen, und zwar in Bezug auf mindestens die folgenden Bereiche, die im Zusammenhang mit der geographischen Lage Gibraltars relevant sind:

Zugang zu Umweltinformationen; Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung, Emissionen in die Luft und Luftqualität; Naturschutz und Erhalt der biologischen Vielfalt; Abfallbewirtschaftung, darunter auch im Hafen von Gibraltar; Geräuschemissionen; Schutz und Erhaltung der aquatischen und Meeresumwelt, auch in den Hafenauffangeinrichtungen im Hafen von Gibraltar; Verhütung, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung und Entsorgung chemischer Stoffe ergeben, sowie Klimawandel, insbesondere Emissionen und Abbau von Treibhausgasen, einschließlich wirksamer Systeme zur Bepreisung von CO2-Emissionen.

32.    Mit dem geplanten Abkommen sollte sichergestellt werden, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung einhalten und sicherstellen, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind, der Umweltschutz in die Politikgestaltung integriert wird und dem Verursacherprinzip Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollte das Abkommen eine wirksame innerstaatliche Durchsetzung gewährleisten.

Direkte Steuern

33.    Im Bereich der direkten Steuern sollte das geplante Abkommen festlegen, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich anerkennen und sich zur Umsetzung dieser Grundsätze verpflichten, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, faire Besteuerung und der OECD-Standards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Mit dem geplanten Abkommen sollte sichergestellt werden, dass Gibraltar spontan und automatisch die in der Union geltenden einschlägigen Besteuerungsnormen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch auf Ersuchen anwendet. Darüber hinaus sollte das Abkommen gewährleisten, dass Gibraltar die in der Union geltenden Standards in Bezug auf die Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und die öffentliche länderspezifische Berichterstattung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen anwendet. In dem geplanten Abkommen sollte das Engagement der Union und des Vereinigten Königreichs zur Eindämmung schädlicher Maßnahmen im Steuerbereich unter Berücksichtigung des BEPS-Aktionsplans der G20-OECD bekräftigt werden und sichergestellt werden, dass sich das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar zur Einhaltung des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung verpflichtet.

Andere Instrumente für Handel und nachhaltige Entwicklung

34.    Das geplante Abkommen sollte die nachhaltige Entwicklung durch Handel und Investitionen unter Berücksichtigung des jüngsten Ansatzes der EU fördern und gleichzeitig den Beziehungen zum Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar angemessen Rechnung tragen.

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

35.    Das geplante Abkommen sollte Verpflichtungen enthalten, um die internationalen Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen und sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar die in der Union geltenden Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwendet.

WARENHANDEL    

36.    Das geplante Abkommen sollte darauf abzielen, die physischen Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Gibraltar und der Union zu beseitigen. Die Beseitigung der physischen Hindernisse, einschließlich physischer Infrastrukturen oder Kontrollstellen und damit verbundener Überprüfungen und Kontrollen für Waren, zwischen Gibraltar und der Union erfordert als Voraussetzung umfassende Vorkehrungen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion der Union sowie der finanziellen Interessen der Union.

37.    Das geplante Abkommen sollte daher darauf abzielen, eine Zollunion im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar zu schaffen, und sollte Regelungen enthalten, die gewährleisten, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere im Bereich der Waren, für Gibraltar und in Gibraltar gelten, einschließlich folgender Bestimmungen:

-Zollvorschriften im Sinne des Zollkodex der Union, einschließlich der Verbote und Beschränkungen, der Sicherheitsmaßnahmen und der Kontrollen für den Barmittelverkehr, mit Ausnahme der Freihandelsabkommen der Union;

-gemeinsamer Außenzoll der Union, Zölle und handelspolitische Maßnahmen der Union, einschließlich handelspolitischer Schutzinstrumente (TDI) und Handelsstatistiken;

-Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer (MwSt), auch in Bezug auf Dienstleistungen, zur Integration Gibraltars in das Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuergebiet der Union;

-Rechtsvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Union, darunter auch in Steuer- und Zollsachen, sowie über die Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben;

-für Ein- und Ausfuhren relevante Lizenzierungssysteme und

-für den Binnenmarkt geltende Produktanforderungen und -normen, darunter auch für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen.

38.    Die Regelungen sollten insbesondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Zoll- und Steuerbereich und über den Informationsaustausch zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Schmuggel, insbesondere von verbrauchsteuerpflichtigen oder sondersteuerpflichtigen Waren wie Tabakerzeugnissen, sowie Drogenhandel, Handel mit Schusswaffen und Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, einschließlich Bargeldbewegungen und Geldwäsche und die damit im Zusammenhang stehende Terrorismusfinanzierung umfassen. Die Zusammenarbeit im Zollwesen sollte auch die Koordinierung der Zollkontrollen, die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Aktionen sowie die in der Union geltenden besonderen Formen der Zusammenarbeit umfassen.

39.    Wenn das in Gibraltar geltende Unionsrecht den Mitgliedstaaten der Union einen gewissen Ermessensspielraum einräumt, sollte sich das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar an den Maßnahmen richten, die Spanien bei der Ausübung dieses Ermessens erlassen hat, auch in Bezug auf die Höhe der Besteuerung von Waren. Insbesondere sollte das geplante Abkommen Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass in Gibraltar ein Steuersystem für Waren angewandt wird, das an das spanische Steuersystem angeglichen ist. Durch diese Angleichung würde die Differenz zwischen den in Spanien geltenden Einzelhandelspreisen für Waren, die Verbrauchsteuern oder Sondersteuern unterliegen, insbesondere für Alkohol, Kraftstoff und Tabakwaren, so gering wie möglich gehalten, um eine Umlenkung des Handels oder Schmuggel zu verhindern.

40.    Das geplante Abkommen sollte Vorkehrungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass keine Ware aus Gibraltar in das Gebiet der Zollunion gelangen kann, ohne zuvor angemeldet worden zu sein und den erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen unterzogen worden zu sein, die auf der Grundlage der für Gibraltar und in Gibraltar geltenden einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts an jeder anderen Eingangsstelle der Zollunion zwingend vorgeschrieben sind. Die erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen können in Gibraltar oder an anderen Eingangsstellen in das Gebiet der Zollunion durchgeführt werden, die über die entsprechende Infrastruktur verfügen. Das geplante Abkommen sollte Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass alle zollamtlichen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Überprüfungen und Kontrollen an den Grenzübergangsstellen oder Zollstellen in Gibraltar entweder von den spanischen Behörden oder, als Mindestanforderung, gemeinsam von den spanischen Behörden und den zuständigen Behörden in Gibraltar durchgeführt werden. Für die Überprüfungen und Kontrollen müssten Grenzkontrollstellen und Zollstellen am Hafen und Flughafen von Gibraltar eingerichtet werden, und die Nutzung insbesondere des TRACES-Systems wäre obligatorisch. Die spanischen Behörden sollten zu Überprüfungs- und Kontrollzwecken über einen ständigen und ununterbrochenen, vollständigen elektronischen Echtzeit-Zugang zu den einschlägigen IT-Systemen in den Bereichen Zoll, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Überprüfungen sowie indirekte Steuern verfügen.

41.    Das geplante Abkommen sollte auch Bestimmungen enthalten, die die Überwachung aller anderen Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Gibraltar, insbesondere der Marktüberwachungsbehörden, im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts, die mit dem Abkommen anwendbar werden, ermöglichen, einschließlich des Rechts der Vertreter der Union, sich in Gibraltar aufzuhalten und Zugang zu den einschlägigen IT-Systemen der zuständigen Behörden in Gibraltar zu haben.

42.    Das geplante Abkommen sollte auch die Möglichkeit für die Union vorsehen, einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Wiedereinführung der entfernten physischen Infrastruktur und der damit verbundenen Überprüfungen und Kontrollen für Waren sowie der Rücknahme etwaiger Handelspräferenzen im Falle einer unzureichenden oder mangelhaften Anwendung der Bestimmungen des geplanten Abkommens, wegen Fehlern, Missständen oder Missbräuchen der Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Gibraltar, wegen mangelnder Zusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug oder gravierender wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder ökologischer Probleme oder bei Umlenkung des Handels.

43.    Das geplante Abkommen sollte einen Mechanismus vorsehen, mit dem künftigen einschlägigen Entwicklungen des Unionsrechts, wie etwa des CO2-Grenzausgleichssystems, erforderlichenfalls mit Anpassungen des Abkommens Rechnung getragen werden kann, sowie geeignete Maßnahmen für den Fall vorsehen, dass die erforderliche Anpassung nicht vorgenommen wird.

44.    Das geplante Abkommen sollte auch eine angemessene Zuweisung von Zöllen an den Unionshaushalt vorsehen, die in Gibraltar oder im Namen der Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Gibraltar erhoben wurden. Das geplante Abkommen sollte auch Regelungen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Gibraltar enthalten.

VERKEHR

45.    Vorbehaltlich einer vorherigen Vereinbarung zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über den Flughafen von Gibraltar sollte das geplante Abkommen

a) sicherstellen, dass Luftverkehrsdienste zwischen Gibraltar und Orten im Gebiet der Union nur von Luftfahrtunternehmen der Union erbracht werden; und

(b) geeignete Bestimmungen über den sicheren und umweltverträglichen Betrieb des Flughafens Gibraltar und den fairen Wettbewerb zwischen dem Flughafen von Gibraltar und den Flughäfen der Union umfassen.

46.    Das geplante Abkommen sollte die Beförderung von Gütern und Personen auf der Straße zwischen den Vertragsparteien ermöglichen, sofern diese Beförderungen auf die benachbarte Grenzregion beschränkt sind.

SPEZIFISCHE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

UMWELT

47.    Das geplante Abkommen sollte Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Umweltbereich, einschließlich der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Meeresumwelt, festlegen. Das Abkommen sollte ein Umweltschutzniveau vorsehen, das den Normen der Union gleichwertig ist. Die Umsetzung kann im Wege von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar in allen einschlägigen Bereichen, einschließlich der Landgewinnung, erfolgen.

RECHTE DER ARBEITNEHMER (einschließlich Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)    

48.    Mit dem geplanten Abkommen sollte sichergestellt werden, dass Unionsbürger, die sich rechtmäßig in Spanien aufhalten, und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich rechtmäßig in Gibraltar aufhalten, mit Ausnahme derjenigen, die nach der Unterzeichnung des geplanten Abkommens ein Aufenthaltsrecht gemäß Nummer 20 Buchstabe c und Nummer 20 Buchstabe m erwerben, in Gibraltar bzw. Spanien das Recht haben, eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufzunehmen und eine solche Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften auszuüben, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in Gibraltar und EU-Bürger in Spanien gelten. Um diesem Recht volle Wirksamkeit zu verleihen, sollten die betreffenden Personen auch alle damit verbundenen Rechte genießen, die das EU-Recht mobilen Arbeitnehmern gewährt, einschließlich des Rechts zur Ein- und Ausreise nach bzw. aus Gibraltar und Spanien, des Rechts, sich für die Dauer ihrer Beschäftigung dort aufzuhalten, des Rechts auf Erwerb des Daueraufenthalts und Inanspruchnahme von Garantien für den Fall, dass das Vereinigte Königreich oder Spanien ihre Rechte in Gibraltar bzw. Spanien einschränken wollen.

49.    Das geplante Abkommen sollte in Gibraltar und Spanien jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Begünstigte des Abkommens gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union, insbesondere in Bezug auf Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, verbieten.

50.    Entsprechende Rechte sollten auch Familienangehörigen von Begünstigten des Abkommens gewährt werden, wie sie in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegt sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

51.    Da der Schutz der Rechte der sozialen Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, um die wirksame Ausübung grenzüberschreitender Arbeit zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen über die Rechte der Arbeitnehmer in dem geplanten Abkommen durch Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergänzt werden. Das Abkommen sollte insbesondere sicherstellen, dass die Begünstigten, die in Gibraltar arbeiten oder gearbeitet haben, ein hohes Maß an sozialem Schutz genießen und dass der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten wird.

52.    Die Begünstigten des Abkommens, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Erbringungsart 4 entsandt werden, haben die in den Absätzen 48 bis 51 genannten Rechte, soweit sie auf sie zutreffen, nur in Bezug auf Dienstleistungen, die sowohl lokal erbracht als auch in der benachbarten Grenzregion in Anspruch genommen werden.

EURATOM-ANGELEGENHEITEN

53.    Das geplante Abkommen kann sich auf Fragen erstrecken, die im Euratom-Vertrag und im abgeleiteten Recht geregelt sind, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit, den gemeinsamen Kernenergiemarkt und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich.

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

54.    Es sollte ein Finanzierungsmechanismus eingerichtet werden, um den Zusammenhalt zwischen Gibraltar und dem Campo de Gibraltar zu fördern, beispielsweise in Bezug auf Ausbildung und Beschäftigung. Beide Vertragsparteien sollten Finanzmittel für diesen Mechanismus bereitstellen. Der Mechanismus sollte Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug, sonstigen rechtswidrigen Handlungen und Unregelmäßigkeiten umfassen.

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

AUFBAU

55.    Das geplante Abkommen sollte in einen allgemeinen Steuerungsrahmen eingebettet werden, der alle Bereiche der Zusammenarbeit und gegebenenfalls Übereinkünfte und Vereinbarungen zur Ergänzung des geplanten Abkommens abdeckt.

56.    Im geplanten Abkommen sollte eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen werden.

57.    Das geplante Abkommen sollte auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und könnte auf Antrag einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden.

STEUERUNGSRAHMEN

58.    Um das ordnungsgemäße Funktionieren des geplanten Abkommens zu gewährleisten, sollten darin unter uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Rechtsordnungen der jeweiligen Vertragspartei effiziente und wirksame Regelungen für dessen Verwaltung, Überwachung, Durchführung und Überprüfung sowie für die Beilegung von Streitigkeiten und die Durchsetzung festgelegt werden.

59.    Das geplante Abkommen sollte die Möglichkeit autonomer Maßnahmen einschließlich der Möglichkeit, die Anwendung des Abkommens und etwaiger Zusatzvereinbarungen bei einem Verstoß gegen wesentliche Elemente ganz oder teilweise auszusetzen, vorsehen.

60.    Im Rahmen des geplanten Abkommens sollte ein Leitungsgremium eingerichtet werden, das dafür zuständig ist, die Umsetzung und das Funktionieren des geplanten Abkommens zu gestalten und zu überwachen und die Streitbeilegung zu erleichtern. Das Gremium sollte Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Abkommens fassen und entsprechende Empfehlungen abgeben. Die Mitgliedstaaten, einschließlich Spanien, sollten der Delegation angehören, die die Union im Leitungsgremium vertritt.

61.    Das Leitungsgremium sollte sich aus Vertretern der Parteien auf geeigneter Ebene zusammensetzen, Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen fassen und so oft wie zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig zusammentreten. Erforderlichenfalls könnte das Gremium spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

62.    In Bezug auf die für Gibraltar geltenden Bestimmungen des Unionsrechts sollten die Organe, insbesondere der Gerichtshof der Europäischen Union, sowie die Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union in Bezug auf das Vereinigte Königreich (Gibraltar) und natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet Gibraltars über die ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse verfügen. Insbesondere sollte der Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich über die in den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten verfügen.

63.    Das geplante Abkommen sollte geeignete Regelungen für die Streitbeilegung durch ein unabhängiges Schiedspanel, dessen Beschlüsse für die Vertragsparteien bindend sind, und für die Durchsetzung, einschließlich Bestimmungen für eine zweckdienliche Problemlösung, enthalten.

64.    Sollte eine Streitigkeit eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts aufwerfen, auf die auch eine der Parteien hinweisen kann, sollte das Schiedspanel die Frage an den EuGH als einzigen Schiedsrichter für das Unionsrecht verweisen, dessen Entscheidung verbindlich gilt. Das Schiedspanel sollte dann die Streitigkeit im Einklang mit der Entscheidung des EuGH entscheiden.

65.    Ergreift eine Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um der verbindlichen Beilegung einer Streitigkeit nachzukommen, sollte die andere Partei berechtigt sein, einen finanziellen Ausgleich zu verlangen oder verhältnismäßige und befristete Maßnahmen einschließlich der Aussetzung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des geplanten Abkommens sowie eventueller Zusatzvereinbarungen zu ergreifen.

66.    Im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes einer Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen hätte die andere Partei Anspruch auf vorläufige Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Aussetzung eines Teils oder des gesamten Abkommens, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mutmaßlichen Verstoß und den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen stehen, sofern diese Partei ein Streitbeilegungsverfahren für den mutmaßlichen Verstoß einleitet.



AUSNAHMEN UND SCHUTZKLAUSELN

67.    Das geplante Abkommen sollte geeignete Ausnahmen vorsehen. Dazu sollte auch die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit den Sicherheitsinteressen der Parteien gehören.

VERBINDLICHE SPRACHFASSUNGEN

68.    Das Abkommen über die geplante Partnerschaft, das in allen Amtssprachen der Union gleichermaßen verbindlich sein sollte, sollte eine entsprechende Sprachklausel enthalten.

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2)    Im Sinne des Artikels 2 des Austrittsabkommens.
(3)    Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(4)

   Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

(5)    „Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs wird Gibraltar nicht in den räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen einbezogen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, werden diese gesonderten Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen.“
(6)    Siehe Fußnote 4.
(7)

   Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(8)        Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236, vom 19.9.2018, S. 1).
(9)      Einschließlich aller grundlegenden IAO-Übereinkommen.
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