EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.6.2021
COM(2021) 269 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen
ANHANG
Richtlinien für die Verhandlungen über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen
Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben.
1.Allgemein zielen die Änderungen darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Japan im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen durch bessere Garantien für den Schutz personenbezogener Daten zu fördern und zu stärken. Die Änderungen sollen Zweck und Form der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens unberührt lassen.
2.Nach dem Abkommen, insbesondere Artikel 8 (Rechtshilfeersuchen) und Artikel 13 (Vertraulichkeit und Verwendungsbeschränkungen), gilt bereits Folgendes:
–Rechtshilfeersuchen müssen eine Beschreibung des Zwecks der erbetenen Rechtshilfe sowie den Sachverhalt enthalten, der den Gegenstand der Ermittlungen, der Strafverfolgung oder des sonstigen (Gerichts-)Verfahrens betrifft, und
–der ersuchende Staat darf personenbezogene Daten nicht ohne die vorherige Genehmigung des ersuchten Staates zu anderen als den im Ersuchen beschriebenen Zwecken verarbeiten.
Damit werden die Grundsätze der Zweckbestimmung und Zweckbindung bekräftigt.
3.Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Abkommens unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der betreffenden Personen geeignete Datenschutzgarantien im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680 bestehen.
4.Die Änderungen sollten insbesondere folgende zusätzliche Garantien einschließen, die für alle Behörden gelten müssen, die an den im Ersuchen beschriebenen Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen (Gerichts-)Verfahren beteiligt sind. Es sollte sichergestellt werden, dass
a)alle zwischen den Parteien zu übermittelnden personenbezogenen Daten für den Zweck des Ersuchens im Einklang mit den Zielen und dem Anwendungsbereich des Abkommens erforderlich sind, dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind;
b)personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, personenbezogene Daten, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden und die andere Partei informiert wird, wenn es Hinweise darauf gibt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder unrichtig geworden sind oder veraltet sind;
c)personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als es für den/die Zweck(e), für den/die sie übermittelt wurden, erforderlich ist;
d)die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung nur dann erlaubt sind, wenn diese Übermittlung und Weiterverarbeitung geeigneten Garantien gegen die mit der Verarbeitung verbundenen spezifischen Risiken unterliegen;
e)geeignete technische und organisatorische Maßnahmen implementiert werden, um die Einhaltung der Vorschriften nachweisen zu können;
f)personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich Zugangsbeschränkungen, geschützt sind und im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Meldung erfolgt;
g)es einen Mechanismus gibt, der gewährleistet, dass betroffene Personen über jede Datenübermittlung unterrichtet werden und dass ihnen vorbehaltlich aller erforderlichen und verhältnismäßigen Einschränkungen grundlegende Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt werden;
h)betroffene Personen vorbehaltlich aller erforderlichen und verhältnismäßigen Einschränkungen durchsetzbare Rechte auf Auskunft (einschließlich des Rechts auf grundlegende Informationen über die Datenverarbeitung), auf Berichtigung und Löschung haben und angemessene Garantien in Bezug auf Entscheidungen bestehen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung übermittelter personenbezogener Daten beruhen, die sich negativ auf sie auswirken;
i)in Fällen, in denen nach Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, der ersuchte Staat alle maßgeblichen Faktoren prüfen muss, insbesondere:
–den ursprünglichen Verarbeitungszweck,
–den Zweck der Weiterverarbeitung und
–ob die empfangende Behörde für die übermittelten personenbezogenen Daten ein Datenschutzniveau gewährleistet, das dem durch das Abkommen garantierten Niveau gleichwertig ist;
j)die Einhaltung der zwischen den Parteien vereinbarten Garantien von einer oder mehreren unabhängigen Aufsichtsbehörden überwacht wird, die über wirksame Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, insbesondere die Befugnis, sich mit Beschwerden natürlicher Personen über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des spezifischen Kontextes der Datenverarbeitung durch Gerichte, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, zu befassen, und
k)natürlichen Personen bei Verstößen gegen die oben genannten Garantien ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zusteht.
5.Das geänderte Abkommen sollte eine Definition der Schlüsselbegriffe enthalten, einschließlich einer Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“, die Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 entspricht.