EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.3.2020
COM(2020) 74 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der von der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der von der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
Inhalt
1.
Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des ates
1.1.
Einleitung
1.2.
Rechtsgrundlage
1.3.
Ausübung der Befugnisübertragung
1.4.
Schlussfolgerungen
1.Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates
1.1.Einleitung
Die Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates
sieht die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kasein und Kaseinate für die menschliche Ernährung vor, um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu erleichtern und gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
In Artikel 5 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen I und II der Richtlinie festgelegten Normen zum Zwecke der Berücksichtigung von Entwicklungen bei einschlägigen internationalen Standards und des technischen Fortschritts zu ändern.
1.2.Rechtsgrundlage
Dieser Bericht ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
1.3.Ausübung der Befugnisübertragung
Die Kommission hat keinen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 5 erlassen, da sie keine Notwendigkeit festgestellt hat, die in den Anhängen I und II festgelegten Normen zu ändern. Die Kommission hat gegenwärtig nicht die Absicht, von dieser Befugnis in naher Zukunft Gebrauch zu machen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es sich als erforderlich erweisen kann, dies zu tun.
1.4.Schlussfolgerungen
Von der Befugnis wurde kein Gebrauch gemacht, weil hierzu weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine Notwendigkeit bestand.