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Document 52019DC0079

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, übertragen wurde

COM/2019/79 final

Brüssel, den 13.2.2019

COM(2019) 79 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, übertragen wurde


I.    Einführung

Im Jahr 2015 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen 1 (im Folgenden „EU-Verordnung“).

Bei der EU-Verordnung handelt es sich um eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen; diese wurde mehrmals erheblich geändert und enthält die Bestimmungen für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Textilwaren mit Ursprung in einer begrenzten Zahl von Drittländern sowie die Bestimmungen für jährliche Höchstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Demokratischen Volksrepublik Korea. Am Ende jedes Kalenderjahres wird eine Durchführungsverordnung der Kommission mit Regeln für die Verwaltung und Aufteilung von Höchstmengen für Textilwaren verabschiedet.

Nach Nuklearversuchen in der Demokratischen Volksrepublik Korea verabschiedete der UN-Sicherheitsrat am 11. September 2017 die Resolution 2375 (2017), die in EU-Recht umgesetzt wurde 2 . Nach der Annahme dieser Änderungen heißt es in Artikel 16h der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea: „Es ist untersagt, Textilien [...] unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.“ Solange dies fortbesteht, entfalten die entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnung keine Wirkung.

II.    Rechtsgrundlage

Nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 erstellt die Kommission einen Bericht für den Rat und das Europäische Parlament über die Befugnisübertragung.

III.    Ausübung der Befugnisübertragung

Mit der EU-Verordnung erhält die Kommission die Befugnis, einige Bestimmungen jener Verordnung umzusetzen, insbesondere:

-bezüglich der Festlegung einer jährlichen Höchstmenge für in Anhang IV der EU-Verordnung aufgeführte Textilwaren mit Ursprung in den dort angegebenen Drittländern;

-bezüglich der Anpassung der Anhänge III und IV der EU-Verordnung in den Fällen, in denen Probleme hinsichtlich ihres wirksamen Funktionierens festgestellt wurden;

-bezüglich der Änderungen der Anhänge der EU-Verordnung durch Änderung der Einfuhrregeln, indem festgelegt wird, dass die Waren nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden dürfen; diese Genehmigung wird innerhalb bestimmter Grenzen erteilt;

-bezüglich der Änderungen der Anhänge der EU-Verordnung, die zur Berücksichtigung des Abschlusses, der Änderung oder des Außerkrafttretens von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder zur Berücksichtigung von Änderungen von Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen vorgenommen werden.

Die Kommission hat seit dem 20. Februar 2014 nur einen delegierten Rechtsakt angenommen: Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur 3 . Diese delegierte Verordnung wurde angenommen, um die EU-Verordnung in technischer Hinsicht an die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzupassen. Diese technische Anpassung führte zu keinen wesentlichen Änderungen.

IV.    Schlussfolgerungen

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht im Kontext der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer durch die EU-Verordnung übertragenen Befugnisse zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

 ABl. L 160 vom 25.6.2015.

(2)

Durch Annahme der Verordnung (EU) 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, mit der die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 geändert wurde.

(3)

   ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12.

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