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Document 52019DC0635

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Imkereiprogramme

COM/2019/635 final

Brüssel, den 17.12.2019

COM(2019) 635 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Imkereiprogramme


 

Inhaltsverzeichnis

1.EINLEITUNG

2.METHODIK

3.ÜBERSICHT ÜBER DEN BIENENZUCHTSEKTOR DER EU

3.1Erzeugung und Preise

3.2Handel

4.DURCHFÜHRUNG DER NATIONALEN IMKEREIPROGRAMME

4.1Rechtsgrundlage

4.2Ziele und Maßnahmen

4.3Unionsmittel für nationale Imkereiprogramme und ihre Inanspruchnahme

4.4Zuweisung des Unionsbeitrags je Mitgliedstaat

4.5Ausgaben nach Maßnahmenarten

5.METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER ANZAHL DER BIENENSTÖCKE

6.BIENENZUCHT IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK NACH 2020

7.SCHLUSSFOLGERUNG

1.    EINLEITUNG

Trotz ihres im Vergleich zu anderen Agrarsektoren geringen Umfangs kommt der Bienenzucht eine wichtige Rolle zu: Neben der Bereitstellung von Honig und anderen Imkereierzeugnissen trägt sie zur Bestäubung von Anbaukulturen, Obstbäumen, Wildpflanzen usw. bei. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gibt es mehrere Instrumente zur Unterstützung des Bienenzuchtsektors, darunter die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1 (GMO-Verordnung) festgelegten Imkereiprogramme.

Gemäß Artikel 225 Buchstabe a der GMO-Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme. Mit dem vorliegenden Bericht wird dieser Bestimmung nachgekommen. Ihm ist kein Legislativvorschlag beigefügt.

Dieser Bericht betrifft die Imkereijahre 2017-2019, was dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2019 entspricht. Dies sind die ersten Imkereijahre, in denen neue Maßnahmen durchgeführt wurden. Der Bericht enthält auch Informationen über frühere Imkereijahre sowie über die für die Imkereijahre 2020-2022 geplanten Programme, die der Kommission bis zum 15. März 2019 mitgeteilt wurden.

Dies ist der siebte Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Imkereiprogramme. Der Bericht umfasst nicht alle für die Bienenhaltung relevanten Elemente, sondern konzentriert sich auf die Durchführung der Imkereiprogramme. Er gibt jedoch auch eine kurze Übersicht über den Bienenzuchtsektor in der EU sowie eine knappe Darstellung des Vorschlags der Kommission für den Bienenzuchtsektor im Rahmen der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik.

Die EU unterstützt den Bienenzuchtsektor seit 1997 direkt 2 und räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, nationale Imkereiprogramme zu erstellen. Das Ziel der Programme besteht darin, die allgemeinen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen (Honig, Gelée Royale, Blütenpollen, Kittharz und Bienenwachs) zu verbessern.

Die Imkereiprogramme werden von der Europäischen Union zu 50 % kofinanziert und erstrecken sich über einen Zeitraum von drei Jahren. Die Programme sind freiwillig, doch haben sich alle Mitgliedstaaten dafür entschieden, solche Programme einzuführen, was das starke Interesse der Mitgliedstaaten und die im Sektor vorhandenen Bedürfnisse veranschaulicht.

2.    METHODIK

Dieser Bericht beruht auf den folgenden Informationsquellen:

-von den Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission 3 übermittelte Angaben über Beihilfen im Bienenzuchtsektor, einschließlich zur Anzahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet;

-von den Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission 4 übermittelte Angaben über Beihilfen im Bienenzuchtsektor, einschließlich der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 10 der Verordnung. Diese jährlichen Berichte enthalten eine Zusammenfassung der während des Imkereijahres entstandenen Ausgaben in Euro, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen, sowie die Ergebnisse unter Zugrundelegung von Leistungsindikatoren für jede durchgeführte Maßnahme. Diese Indikatoren sind jedoch auf EU-Ebene nicht harmonisiert und wurden nicht verwendet, um im Zusammenhang mit diesem Bericht zu Schlussfolgerungen zu gelangen;

-von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission 5 über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor übermittelte Angaben. Diese Verordnung enthält die Vorschriften für die nationalen Imkereiprogramme bis zum Imkereijahr 2016;

-Daten von Eurostat 6 ‚ UN Comtrade 7 und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 8 über die Honigerzeugung und den internationalen Handel.

Genaue Zahlenangaben und Übersichtstabellen zum Honigmarkt und zu nationalen Imkereiprogrammen können über die Website der Kommission 9 abgerufen werden.

3.    ÜBERSICHT ÜBER DEN BIENENZUCHTSEKTOR DER EU

3.1    Erzeugung und Preise

Erzeugung

Den im Hinblick auf die Programme von 2020-2022 gemeldeten Zahlen zufolge gibt es in der EU rund 17,5 Millionen Bienenstöcke, die von 650 000 Imkern bewirtschaftet werden. Die Zahl der Imker ist gegenüber der im Jahr 2016 für die Programme des Zeitraums 2017-2019 gemeldeten Zahl gestiegen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es weder für die Bestimmung des Begriffs „Imker“ noch für die Schätzung der Zahl von Imkern eine harmonisierte Methode gibt und dass eine Änderung bei dieser Zahl nicht zwangsläufig einen allgemeinen Trend in diesem Sektor widerspiegelt.

Abbildung 1: Anzahl Imker

Im Jahr 2018 erzeugte der Sektor 280 000 Tonnen Honig, womit die EU nach China (550 000 Tonnen 10 ) der zweitgrößte Honigproduzent ist. Die Erzeugung in der EU ist seit 2014 (240 000 Tonnen) um 16 % gestiegen, doch erzeugt die EU immer noch nicht genug Honig, um den Eigenverbrauch zu decken. 2018 lag der Selbstversorgungsgrad 11 bei rund 60 %, was ungefähr dem Niveau von 2015 entspricht. Der Hauptlieferant des eingeführten Honigs ist China (40 % der Einfuhren), gefolgt von der Ukraine (20 % der Einfuhren).

Abbildung 2: EU-Honigerzeugung 2017 und 2018

Preise

Die Honigpreise sind je nach Mitgliedstaat, Qualität und Verkaufsstelle sehr unterschiedlich. Der EU-Durchschnittspreis für Mischblütenhonig am Ort der Erzeugung lag im Jahr 2018 bei 6,46 EUR/kg. In den meisten Mitgliedstaaten ist der Preis niedriger, wenn der Honig im Großgebinde beim Großhändler verkauft wird. In diesem Fall lag der EU-Durchschnittspreis im Jahr 2018 bei 3,79 EUR/kg. Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Preise seit Eingang der letzten Informationen im Jahr 2016 kaum geändert haben, die durchschnittlichen Erzeugungskosten jedoch gestiegen sind (von 3,21 EUR/kg im Jahr 2015 auf 3,90 EUR/kg im Jahr 2018), sodass die Gewinnspanne je Kilogramm erzeugten Honigs möglicherweise geringer ausfällt. Da die Mitgliedstaaten jedoch nicht angeben, wie viel des erzeugten Honigs im Großgebinde und wie viel am Ort der Erzeugung verkauft wird, können keine eindeutigen Schlussfolgerungen zur daraus resultierenden Rentabilität für die Erzeuger gezogen werden.

Abbildung 3: Durchschnittspreise für Honig im Jahr 2018. MT: Durchschnitt höchster/niedrigster Preis

3.2    Handel

Einfuhren

Der Selbstversorgungsgrad der EU bei Honig beträgt nur 60 %. Im Jahr 2018 importierte die EU 208 000 Tonnen Honig im Gesamtwert von 452 Mio. EUR. Die EU ist der weltweit größte Importeur von Honig, wobei China Hauptlieferant ist. Allerdings sind die EU-Einfuhren aus China von knapp 100 000 Tonnen im Jahr 2015 auf 80 000 Tonnen im Jahr 2018 zurückgegangen. 12 Im selben Zeitraum sind die Einfuhren aus der Ukraine, dem zweitgrößten Lieferanten, von 20 000 auf 41 000 Tonnen gestiegen, während die Einfuhren aus dem dritt- und viertgrößten Lieferland (Argentinien und Mexiko) unverändert bei 25 000 bzw. 20 000 Tonnen lagen.

Aus Drittländern eingeführter Honig ist in der Regel billiger als in der EU erzeugter Honig, und 2018 lag der durchschnittliche Einfuhrpreis lediglich bei etwas über 2 EUR/kg.

Ausfuhren

Die Ausfuhren der EU sind gegenüber den Einfuhren unerheblich. Im Jahr 2018 führte die EU rund 21 000 Tonnen Honig aus, was rund 7 % der EU-Erzeugung entspricht. Hauptmärkte für EU-Honig sind die Schweiz, Saudi-Arabien, die USA und Japan. Im Jahr 2018 betrug der durchschnittliche Ausfuhrpreis 5,7 EUR/kg.

Abbildung 4: Durchschnittspreise in EUR/kg für eingeführten (durchgezogene blaue Linie) und aus der EU ausgeführten (gestrichelte rote Linie) Honig im Zeitraum 2009-2018. Quelle: Eurostat Comext

4.DURCHFÜHRUNG DER NATIONALEN IMKEREIPROGRAMME

4.1    Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die nationalen Imkereiprogramme seit dem am 1. August 2016 begonnenen Imkereijahr 2017 sind die Artikel 55 bis 57 der GMO-Verordnung, ergänzt durch:

-Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission 13 und

-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission 14 .

Die Programme für die Imkereijahre 2017-2019 und ihre Finanzierung wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1102 der Kommission 15 vom 5. Juli 2016 genehmigt.

Die Programme für die Imkereijahre 2020-2022 und ihre Finanzierung wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/974 der Kommission 16 vom 12. Juni 2019 genehmigt.

4.2    Ziele und Maßnahmen

Das Ziel der Programme besteht darin, die allgemeinen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen in der EU zu verbessern. Mit der GAP-Reform von 2013 wurden einige Änderungen an den Programmen vorgenommen. Die Änderungen dienten vor allem dazu, die förderfähigen Maßnahmen an die Bedürfnisse des Sektors anzupassen und eine bedarfsgerechtere Zuweisung von EU-Mitteln sicherzustellen, indem die Methoden der Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Anzahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet verbessert werden. Die daraus resultierenden förderfähigen Maßnahmen werden nachstehend näher beschrieben.

a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen: Bei der Bezeichnung dieser Maßnahme wurde der Begriff „Imkervereinigungen“ in „Imkerorganisationen“ geändert. Viele Mitgliedstaaten sehen im Rahmen dieser Maßnahme Schulungen, die Durchführung von Kursen und den Druck von Informationsbroschüren vor, doch kann diese Maßnahme eine Vielzahl weiterer Maßnahmen umfassen. Dazu gehören beispielsweise Unterstützung für den Erwerb von technischer Ausrüstung für die Erstverarbeitung sowie eine spezifische Unterstützung für Jungimker.

b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose: Der Anwendungsbereich dieser Maßnahme wurde von der Bekämpfung der Varroatose auf die Bekämpfung anderer Bienenstockfeinde und -krankheiten ausgeweitet, etwa der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) und des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida). Die meisten Programme, die diese Maßnahme enthalten, konzentrieren sich jedoch weiterhin auf die Bekämpfung der Varroatose. Dies wird häufig durch die Förderung von Methoden zur Verringerung der parasitären Belastung erreicht; doch gibt es auch Maßnahmen zur Information der Imker über die Bedeutung der Bekämpfung der Varroamilbe.

c) Rationalisierung der Wanderimkerei: Mit dieser Maßnahme sollen der Standplatzwechsel für Bienenstöcke innerhalb der EU gesteuert und die Einrichtung von Standplätzen für Imker während der Blütezeit gefördert werden. Maßnahmen wie etwa die Kennzeichnung von Bienenstöcken und Wabenrahmen, ein Register für die Wanderimkerei, Investitionen in Ausrüstungen zur Erleichterung der Wanderimkerei und eine Kartierung der Blumenarten können zur Steuerung der Bewegungen der Wanderimkerei beitragen.

d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen: Der Anwendungsbereich dieser Maßnahme wurde von der Unterstützung von Analysen der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Honig auf andere Bienenzuchterzeugnisse 17 wie Gelée Royale, Blütenpollen, Kittharz oder Bienenwachs ausgeweitet. Zudem wurde die Maßnahme durch die GMO-Verordnung dahin gehend ergänzt, dass sie die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse unterstützen sollte. Die Maßnahme kann zur Finanzierung der Prüfung beispielsweise des botanischen Ursprungs von Honig verwendet werden, da die Imker bei genauer Kenntnis davon einen höheren Preis für ihr Erzeugnis erzielen können.

e) Durch die Wiederauffüllung des Bienenbestands können Bestandsverluste teilweise ausgeglichen und so Ertragseinbußen vermieden werden. In diesem Zusammenhang können Maßnahmen zugunsten der Königinnenzucht, der Erwerb von Bienenvölkern oder der Kauf neuer Bienenstöcke finanziert werden.

f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind: Diese Maßnahme bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Forschungsprojekte zu unterstützen. Diese könnten darauf abzielen, die Honigqualität zu verbessern und/oder die Ergebnisse solcher Projekte zu verbreiten.

g) Marktbeobachtung: Diese neue Maßnahme bietet die Möglichkeit von Investitionen in die Überwachung von Imkereierzeugnissen und die Preisbeobachtung. Sie kann die Erzeugungsbedingungen verbessern und unterstützt nationale Strategien zur Marktbeobachtung.

h) Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotenzials auf dem Markt: Diese mit der GMO-Verordnung eingeführte neue Maßnahme kann beispielsweise zur Ausschöpfung des Marktpotenzials von Honig, aber auch anderer Imkereierzeugnisse verwendet werden.

4.3    Unionsmittel für nationale Imkereiprogramme und ihre Inanspruchnahme

Die für den Bienenzuchtsektor bereitgestellten Unionsmittel sind relativ gering, haben sich jedoch von 36 Mio. EUR jährlich für die Imkereiprogramme 2017-2019 auf 40 Mio. EUR jährlich für die Imkereiprogramme 2020-2022 erhöht.

Der Beitrag der Union für die Imkereiprogramme entspricht 50 % der diesbezüglichen Ausgaben der Mitgliedstaaten. Konkret bedeutet dies, dass in den Imkereijahren 2017 und 2018 jeweils insgesamt 72 Mio. EUR für die Imkereiprogramme des betreffenden Jahres zur Verfügung standen. Die Mittel wurden zwar nicht voll ausgeschöpft, doch ist die Verwendungsrate hoch. Zu Vergleichszwecken wurde das Imkereijahr 2016 in die nachstehende Tabelle mit aufgenommen.

Tabelle 1: Imkereiprogramme: Unionsfinanzierung und Verwendungsrate

Verfügbare EU-Mittel je Imkereijahr

Imkereijahr 2016

Programme 2014-2016

Imkereijahr 2017

Programme 2017-2019

Imkereijahr 2018

Programme 2017-2019

Imkereijahr 2019

Programme 2017-2019

Imkereijahre 2020-2022

in EUR

33 100 000

36 000 000

36 000 000

36 000 000

40 000 000

Von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommene EU-Mittel, in EUR

31 102 215

32 372 777

33 974 000

Wird bis zum 15. März 2020 mitgeteilt

Wird zum 15. März 2021 mitgeteilt

Verwendungsrate

94 %

90 %

94 %

4.4    Zuweisung des Unionsbeitrags je Mitgliedstaat

Die Vorschriften für die Zuweisung des Unionsbeitrags zu den Imkereiprogrammen sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission festgelegt. Der wichtigste Faktor bei dieser Zuweisung ist der Anteil von Bienenstöcken, der auf die einzelnen an dem Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten entfällt. Dies ist einer der Gründe für die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Bienenstöcke bestimmen und der Kommission melden müssen. Dies wird unter Nummer 5 dieses Berichts näher ausgeführt.

Der Mindestbeitrag der Union beträgt 25 000 EUR je Imkereiprogramm. Die verbleibenden Unionsmittel werden nach Maßgabe des von den Mitgliedstaaten gemeldeten Anteils von Bienenstöcken zugewiesen. Beantragt ein Mitgliedstaat jedoch weniger Mittel, als ihm aufgrund seines Anteils von Bienenstöcken zustünden, so können die verbleibenden Unionsmittel an diejenigen Mitgliedstaaten verteilt werden, die mehr Mittel beantragt haben, als ihrem theoretischen Mittelanteil entspricht.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 erfolgte die Zuweisung der Unionsmittel für die Imkereiprogramme für den Zeitraum 2017-2019 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 gemeldeten Anzahl von Bienenstöcken. Bei den Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2020-2022, die der Kommission im Jahr 2019 mitgeteilt wurden, beruhte die Zuweisung auf der Zahl der Bienenstöcke, die in den Jahren 2017 und 2018 (den zwei Kalenderjahren, die dem Jahr der Mitteilung der Imkereiprogramme an die Kommission unmittelbar vorausgingen) gemeldet wurden.

Abbildung 5: Zuweisung des Unionsbeitrags an die Mitgliedstaaten für die Imkereijahre 2020-2022

4.5    Ausgaben nach Maßnahmenarten

Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 legen die Mitgliedstaaten bis zum 15. März eines jeden Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht für das vorangegangene Imkereijahr vor. Die ersten beiden Jahresberichte für die Imkereijahre 2017 18 und 2018 19 wurden 2018 und 2019 übermittelt. Die Aufschlüsselung der Ausgaben nach Maßnahmenarten für das Imkereijahr 2018 ist dem nachstehenden Tortendiagramm (Abbildung 6) zu entnehmen. Um einen Vergleich mit früheren Jahren zu ermöglichen, wurden auch die Ausgaben nach Maßnahmenarten für das Imkereijahr 2015 einbezogen (Abbildung 7). Dabei wird deutlich, dass die Mittelaufteilung weitgehend gleich geblieben ist, obwohl die Programme zum damaligen Zeitpunkt nur sechs Maßnahmen umfassen konnten.

Wie in den Vorjahren wurde im Jahr 2018 der Großteil der verfügbaren Mittel für die beiden Maßnahmen technische Hilfe und Bekämpfung von Bienenstockfeinden aufgewendet (zusammen knapp 60 %). Das liegt daran, dass der Sektor weiterhin in Imkereiausrüstung investieren, die Bienenzuchtmethoden im Hinblick auf die Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten auf den neuesten Stand bringen und Schulungen für Imker bereitstellen muss.

Wie in den Vorjahren belegen die beiden Maßnahmen Wiederauffüllung des Bienenbestands und Rationalisierung der Wanderimkerei den dritten und vierten Platz (zusammen über 30 % der Mittel). In manchen Mitgliedstaaten ist die Wanderimkerei grundlegende Bienenzuchtpraxis, weil nur auf diese Weise die Ernährungsbedürfnisse von Honigbienen während der gesamten Imkersaison erfüllt und die Bestäubungsleistungen sichergestellt werden können.

Angewandte Forschung und Analyse von Honig verblieben mit 3,48 % bzw. 2,45 % der im Jahr 2018 verfügbaren Mittel auf dem fünften und sechsten Platz.

Auf die beiden neuen Maßnahmen Verbesserung der Erzeugnisse (0,69 % der Gesamtausgaben) und Marktbeobachtung entfielen zusammen weniger als 1 % der Mittel.

Abbildung 6: Ausgaben in Prozent je Maßnahme im Imkereijahr 2018

Abbildung 7: Ausgaben in Prozent je Maßnahme im Imkereijahr 2015

5.    METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER ANZAHL DER BIENENSTÖCKE 

Wie unter Nummer 4.2 dieses Berichts beschrieben, wurden Änderungen eingeführt, um eine bedarfsgerechtere Zuweisung von EU-Mitteln sicherzustellen, indem die Methoden der Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Anzahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet verbessert werden. Im Einklang mit der Befugnisübertragung in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b der GMO-Verordnung hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, mit dem die Grundlage für die Zuweisung des Finanzbeitrags der Union zu den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten anhand der Anzahl der Bienenstöcke festgelegt wurde. 20 Gemäß diesem delegierten Rechtsakt bezeichnet der Begriff „Bienenstock“ „die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält“. Außerdem müssen gemäß diesem Rechtsakt Mitgliedstaaten, die nationale Programme für den Bienenzuchtsektor einreichen, über eine zuverlässige Methode verfügen, um im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen.

Da es vor der Anwendung des delegierten Rechtsakts keine harmonisierte Vorschrift für die oben genannten Aspekte gab, sollte die Anzahl der Bienenstöcke, die vor Anwendung des Rechtsakts im Jahr 2017 gemeldet wurde, nicht direkt mit der ab März 2017 gemeldeten Anzahl der Bienenstöcke verglichen werden. Der langfristige Trend zeigt jedoch, dass die Anzahl der Bienenstöcke in der Europäischen Union in den letzten zehn Jahren zugenommen hat. Dieser positive Trend ist in fast allen Mitgliedstaaten zu beobachten.

Abbildung 8: Entwicklung der Anzahl der Bienenstöcke in der EU (in 1000)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission nehmen die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Imkereiprogramme eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Anzahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet auf.

Insgesamt 17 Mitgliedstaaten wenden obligatorische Methoden für die Zählung von Bienenstöcken an, darunter die Mitgliedstaaten mit der höchsten Anzahl von Bienenstöcken wie ES, RO, IT, FR und EL. Zu den obligatorischen Methoden zählen etwa die obligatorische Registrierung von Imkern und/oder Bienenstöcken in einem eigens für diesen Zweck eingerichteten Register oder die Verwendung von Daten aus anderen obligatorischen Registern (z. B. aus Veterinärinformationssystemen).

Insgesamt elf Mitgliedstaaten verwenden andere Methoden als die Registrierungspflicht. Dazu gehören Mitgliedstaaten mit weniger Bienenstöcken wie etwa SE, DK, IE und EE. Diese Mitgliedstaaten können sich auf Informationen von Imkerorganisationen, Erhebungen, Volkszählungen oder eine Kombination dieser Methoden stützen.

Die Registrierungspflicht für Bienenstöcke wird allgemein als die sicherste Methode betrachtet, die allerdings mit einem administrativen Aufwand für Imker und Mitgliedstaaten verbunden ist. Die Imker werden durch nationale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit zu registrieren und die Zahl ihrer Bienenstöcke bei einer Behörde zu melden.

Die Zuverlässigkeit anderer Methoden zur Schätzung der Bienenstockanzahl hängt von der Qualität der von den Imkerorganisationen geführten Datenbank und von der Repräsentativität der Stichproben ab, d. h. der Imker, die ausgewählt werden, um Angaben zur Anzahl ihrer Bienenstöcke zu machen.

6.    BIENENZUCHT IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK NACH 2020 

In ihrem Vorschlag für eine Gemeinsame Agrarpolitik nach 2020 21 schlägt die Kommission vor‚ die Imkereiprogramme aus der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation herauszunehmen und stattdessen in die Verordnung über die GAP-Strategiepläne 22 aufzunehmen. Dadurch wird der Bienenzuchtsektor besser sichtbar und es wird sichergestellt, dass sein Beitrag zu den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik Berücksichtigung findet.

Im Vorschlag ist auch eine Aufstockung der Mittelausstattung für die Imkereiprogramme auf 60 Mio. EUR pro Jahr vorgesehen. Dies bedeutet, dass im Siebenjahreszeitraum der künftigen GAP für den Sektor insgesamt 840 Mio. EUR zur Verfügung stehen (Unionsbeitrag zusammen mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten). Eine weitere in dem Vorschlag enthaltene Änderung besteht darin, dass die jährliche Finanzierung für die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten im Basisrechtsakt festgelegt ist. 23  

Es ist weiterhin notwendig, die Zahl der Bienenstöcke in den Mitgliedstaaten zu kennen, damit die Entwicklung verfolgt, die Auswirkungen der Stützungsmaßnahmen auf den Bienenzuchtsektor bewertet und die europäischen Bürgerinnen und Bürger informiert werden können. Daher ist im Vorschlag der Kommission vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Anzahl der Bienenstöcke bestimmen und der Kommission das Ergebnis mitteilen müssen.

Während die Imkereiprogramme im Rahmen der GMO-Verordnung freiwillig waren, schlägt die Kommission vor, sie in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten verbindlich vorzuschreiben.

7.    SCHLUSSFOLGERUNG

Obwohl die Imkereiprogramme im Rahmen der GMO-Verordnung nach wie vor freiwillig sind, führen alle Mitgliedstaaten weiterhin solche in Zusammenarbeit mit dem Sektor ausgearbeiteten Programme durch. Die Programme unterscheiden sich je nach Bedarf von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, doch sind die Maßnahmen, die den größten Teil der Unterstützung erhalten – technische Hilfe und Bekämpfung von Bienenstockfeinden – seit dem letzten Bericht aus dem Jahr 2016 dieselben geblieben.

Die Finanzmittel für den Sektor sind in den letzten Programmplanungszeiträumen weiter gestiegen, und die Mittel werden nach wie vor in hohem Maße in Anspruch genommen, was die Relevanz der ausgewählten Maßnahmen belegt.

Die Anzahl der Bienenstöcke ist ein Indikator für die Auswirkungen der Stützungsmaßnahmen und steigt weiter. Betrachtet man jedoch die Gesamtrentabilität des Sektors, so sind die Durchschnittspreise in der EU nicht gestiegen, während die Erzeugungskosten zunehmen und die Einfuhrpreise sinken. Dies stellt eine Herausforderung für den Sektor dar und zeigt, dass – auch in Anbetracht der wichtigen Rolle der Bienen für die Umwelt und die Landwirtschaft – weiterhin eine Unterstützung erforderlich ist.

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1).
(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3).

(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).
(5)

Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83).

(6) https://ec.europa.eu/eurostat
(7) https://comtrade.un.org/
(8) http://www.fao.org/home/en/
(9)

  https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/animals-and-animal-products/animal-products/honey_en

(10) Quelle: FAO
(11) Selbstversorgungsgrad = EU-Erzeugung/(Erzeugung + Einfuhren – Ausfuhren)
(12) Quelle: Eurostat Comext, https://trade.ec.europa.eu/tradehelp/statistics
(13)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3).

(14)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).

(15)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1102 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4133) (ABl. L 182 vom 7.7.2016, S. 55). 

(16)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/974 der Kommission vom 12. Juni 2019 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4177) (ABl. L 157 vom 14.6.2019, S. 28).

(17) Die von den Imkereiprogrammen abgedeckten Bienenzuchterzeugnisse, nämlich Honig, Gelée Royale, Kittharz und Bienenwachs, sind in Anhang I Teil XXII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet.
(18) Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017.
(19) Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2018.
(20) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission.
(21)

  https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/key-policies/common-agricultural-policy/future-cap_de

(22)   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2018%3A392%3AFIN
(23) Anhang VIII des Vorschlags der Kommission für die GAP nach 2020.
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