Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019DC0047

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

    COM/2019/47 final

    Brüssel, den 5.2.2019

    COM(2019) 47 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten


    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

    1. HINTERGRUND

    Die Kommission (Eurostat) erfasst statistische Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen nach der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 1 („Verordnung“). Gemäß der Verordnung sind Anlandungen definiert als von Fischereifahrzeugen der EU oder von EFTA-Fischereifahrzeugen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angelandete Fischereierzeugnisse oder von Fischereifahrzeugen der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet von Drittstaaten angelandete und anschließend in die EU eingeführte Erzeugnisse. 2 Nach Artikel 10 der Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht vorlegen, in dem sie vor allem die Qualität und die Relevanz der Statistiken beurteilt. Der Bericht muss auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des zur Erhebung und Verarbeitung der statistischen Angaben eingeführten Systems enthalten und bewährte Verfahren nennen, mit denen die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten verringert und der Nutzen und die Qualität dieser statistischen Daten verbessert werden könnten.

    Die Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten der EU sowie für Norwegen, Island und Liechtenstein. Da sie sich jedoch auf die Anlandungen von Fängen aus Meeresfischerei bezieht, sind Binnenländer von der Pflicht zur Meldung von Daten ausgenommen.

    Der vorliegende Bericht stützt sich i) auf die Qualitätsberichte über die Anlandungen, die von den meldepflichtigen Mitgliedstaaten im Berichtsjahr 2016 an Eurostat übermittelt wurden, ii) auf die Analyse der Einhaltung der Verordnung und iii) auf die von Eurostat erfassten Daten über die Kosten.

    Bisher wurden von der Kommission drei Bewertungsberichte über Anlandungsstatistiken, die nach der Verordnung übermittelt wurden, angenommen: im November 2010 3 , im April 2014 4 und im Mai 2016 5 .

    Die Fischereistatistiken von Eurostat umfassen neben den Daten über die Anlandungen auch detaillierte Angaben über Fänge, Fischereiflotte und Aquakultur. Andere Dienststellen der Kommission, vor allem die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE), erfassen für die Verwaltung der gemeinsamen Fischereipolitik auch große Mengen an Verwaltungsdaten. Zwischen den von Eurostat erfassten Statistiken und den von der GD MARE erfassten Verwaltungsdaten bestehen zum Teil Überschneidungen. Eurostat hat eine Evaluierung der europäischen Fischereistatistiken (die Statistiken über Fänge, Anlandungen und Aquakultur umfassen) eingeleitet, deren Schwerpunkt auf der Bewertung i) der Relevanz, ii) der Wirksamkeit, iii) der Effizienz, iv) der Kohärenz, v) der statistischen Qualität und vi) des europäischen Mehrwerts der erfassten Statistiken im Kontext aller von der Kommission und anderen internationalen Organisationen gesammelten Daten liegt.

    Der vorliegende Bericht erstreckt sich lediglich auf die von Eurostat erfassten Statistiken über Anlandungen, die von der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 abgedeckt werden.

    2. WESENTLICHE ERKENNTNISSE

    2.1. Pünktlichkeit und Vollständigkeit

    2.1.1. Pünktlichkeit

    Die Pünktlichkeit der Datenübermittlungen ist in den letzten Jahren besser geworden, die meisten Mitgliedstaaten übermitteln die Daten fristgerecht. Bei den für das Berichtsjahr 2016 übermittelten Daten waren bei der Hälfte der Meldeländer gewisse Korrekturen notwendig. Die geänderten Daten wurden in den meisten Fällen innerhalb eines annehmbaren Zeitrahmens bereitgestellt.

    Die Daten werden von der Kommission (Eurostat) unmittelbar nach ihrer Validierung freigegeben; die vollständigen Zahlen sind einen Monat nach Ende der Übermittlungsfrist in der öffentlichen Datenbank von Eurostat einsehbar. Im Bedarfsfall können die Daten jederzeit geändert werden.

    2.1.2. Vollständigkeit

    Die Vollständigkeit der Daten ist im Vergleich zu 2015 besser geworden. Die obligatorisch zu übermittelnden Stückpreise für Fischereierzeugnisse, bei denen in der Vergangenheit Probleme aufgetreten waren, sind jetzt in den meisten Fällen verfügbar. Eurostat präzisierte auf der Sitzung der Expertengruppe für Fischereistatistik im Jahr 2015 die einschlägigen Anweisungen für die Berichterstattung.

    Die Vollständigkeit der Daten wurde durch die Maßnahmen, die von einigen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden und mit denen diese den Erfassungsbereich ihrer Erhebung von Schiffstypen, ausländischen Fischereifahrzeugen und Arten deutlich erweiterten, ebenfalls verbessert. Lediglich drei Mitgliedstaaten gaben an, dass sie keine Daten über die Anlandungen von Fischereifahrzeugen von weniger als 10 m Länge erfassen.

    2.2. Kohärenz

    2.2.1. Qualität und Genauigkeit

    Die Qualität der Daten war insgesamt gut; ein Drittel der Mitgliedstaaten gab an, dass die Qualität gegenüber dem letzten Bewertungsbericht verbessert werden konnte. Die meisten Mitgliedstaaten schätzten sowohl die Antwortausfallquote als auch die Untererfassung als sehr gering ein. Einige wenige Mitgliedstaaten meldeten Mess- oder Stichprobenfehler; die Auswirkungen möglicher Fehlklassifizierungen auf die Daten wurden als vernachlässigbar eingestuft. In der Hälfte der Meldeländer wurden die Anlandungsdaten im Rahmen der Überprüfung mit Fangstatistiken oder anderen nationalen Datenquellen abgeglichen.

    2.2.2. Vergleichbarkeit

    In den von Eurostat vorgelegten Leitlinien für die Berichterstattung wird präzisiert, welche Anlandungen unter die Verordnung fallen. Neben einer Verbesserung der Vollständigkeit der Daten konnte durch die Leitlinien die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern verbessert werden.

    2.3. Relevanz

    Die Statistiken über Fangmengen und Preise der im Hoheitsgebiet der EU angelandeten Fischereierzeugnisse tragen dazu bei, dass die Kommission ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Marktinformationen nachkommen kann. Die Daten liefern wesentliche Informationen für die Beobachtung und Analyse der EU-Märkte für Fischereierzeugnisse entlang der Lieferkette.

    Sie könnten auch im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung 6 relevant sein, wonach sämtliche Fänge regulierter kommerziell genutzter Arten angelandet und auf die einschlägigen Quoten angerechnet werden müssen.

    Nach Angaben der Mitgliedstaaten wird der Bedarf der Nutzer auf nationaler Ebene vollständig abgedeckt. Soweit nationale Rechtsvorschriften existieren, decken diese alle nach der EU-Verordnung vorgeschriebenen Variablen ab.

    2.4. Zugänglichkeit

    2.4.1. Online-Datenbank

    Statistiken über Anlandungen können in der öffentlichen Datenbank 7 der Kommission (Eurostat) in detaillierten Ländertabellen sowie in einer Übersichtstabelle abgerufen werden, welche die Daten für die EU und die einzelnen Länder mit höherem Aggregierungsgrad enthält.

    Die Hälfte der Meldeländer veröffentlicht die Daten auch auf nationaler Ebene in Online-Datenbanken, die für Nutzer zugänglich sind.

    2.4.2. Veröffentlichungen und Datentabellen

    Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht in ihrer Online-Sammlung „Statistics Explained“ und in statistischen Veröffentlichungen 8 Daten und Beiträge zu Statistiken über Anlandungen.

    Die Hälfte der Meldeländer erstellte elektronische Veröffentlichungen.



    2.4.3. Metadaten

    Die Kommission (Eurostat) erhält alle drei Jahre nationale Qualitätsberichte, die als Grundlage für diesen Bericht dienen. Die nationalen Berichte enthalten ausführliche Angaben zur Qualität der Daten und über die Methoden zu ihrer Erhebung. Die nationalen Qualitätsberichte werden nach den Leitlinien des Europäischen Statistischen Systems (ESS) erstellt und im ESS Metadata Handler erfasst.

    2.5. Vertraulichkeit der Daten

    Die Statistiken über Anlandungen, die an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, enthalten nur einige wenige vertrauliche Variablen. 2016 traten bei zwei Mitgliedstaaten Probleme hinsichtlich der Vertraulichkeit auf, da in einem bestimmten Fanggebiet nur ein einziges Fischereifahrzeug tätig war. Daher konnten Gesamtmenge und Gesamtwert nicht für die EU insgesamt veröffentlicht werden. Allerdings war der Anteil der vertraulichen Daten am EU-Gesamtwert nur gering: Für das Jahr 2016 belief er sich nur auf 1,5 % der Gesamtzahl der Werte, die für die EU28 in der öffentlichen Datenbank der Kommission (Eurostat) veröffentlicht wurden.

    3. AUFWAND UND KOSTENWIRKSAMKEIT

    Die Hälfte der Meldeländer gab an, dass sie seit dem letzten Bericht Effizienzzuwächse erreichen konnten. Ein Drittel von ihnen erklärte, dass es ihnen gelungen war, durch benutzerfreundlichere Fragebogen und einfachere Datenübermittlungsverfahren den Aufwand für die Auskunftgebenden zu verringern.

    Das ESS analysierte Aufwand und Kosten des Verfahrens für die Erhebung von Daten für die Erstellung europäischer Statistiken. Siebzehn Mitgliedstaaten (von insgesamt 23, die Statistiken über Anlandungen melden) übermittelten Zahlen zum Aufwand, die in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben waren. Ferner wurde bei den drei Mitgliedstaaten, die für Statistiken über Fangmengen und Anlandungen nur eine Gesamtzahl angeben konnten, der Aufwand für die Anlandungen auf etwa die Hälfte des Gesamtaufwands geschätzt. Der Aufwand lag im Bereich zwischen 0,01 und 11 VZÄ, und bei der Hälfte der Mitgliedstaaten, die Zahlen zum Aufwand übermittelten, betrug er weniger als 0,25 VZÄ.

    Siebzehn Länder übermittelten Zahlen, in denen direkte und indirekte Kosten enthalten waren. Für die beiden Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage waren, zwischen den Kosten für die Erhebung von Daten über Fangmengen und für die Erhebung von Daten über Anlandungen zu unterscheiden, wurde der auf die Anlandungen entfallende Kostenanteil auf etwa die Hälfte der Gesamtkosten geschätzt. Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Erhebung statistischer Daten über die nationalen Anlandungen lagen bei etwa 109 000 EUR je Land. Gemessen am Gesamtwert der Anlandungen betrugen die Kosten für die Erhebung der Daten über die Anlandungen 0,08 % des Gesamtwerts der Anlandungen.

    4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    In den letzten Jahren konnten Pünktlichkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der Statistiken über Anlandungen verbessert werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln zuverlässige Angaben für Menge und Wert der in der EU angelandeten Fischereierzeugnisse und sehr nützliche nach Arten untergliederte Daten, die für die Analyse des Fischmarktes in der EU herangezogen werden können.

    Die von Eurostat vorgelegten Leitlinien für die Berichterstattung haben dazu beigetragen, die Kohärenz der Daten über die Anlandungen zu erhöhen. Parallel hierzu konnte durch die von den nationalen Datenlieferanten ergriffenen Maßnahmen die Vollständigkeit und Pünktlichkeit der Statistiken verbessert werden.

    Die jährlichen Kosten für die Erstellung statistischer Daten über die Anlandungen beliefen sich auf durchschnittlich 109 000 EUR pro Mitgliedstaat. Allerdings lag der durchschnittliche Anteil der Kosten für die Erhebung statistischer Daten über die Anlandungen am wirtschaftlichen Gesamtwert der Anlandungen unter 0,1 %.

    5. EMPFEHLUNGEN

    Auf nationaler Ebene sollten die Länder die Verwendung elektronischer Fragebogen weiterhin fördern, da dadurch die Datenerfassung effizienter gestaltet werden kann.

    Durch eine systematische Vorgehensweise beim Abgleich mit anderen nationalen Daten könnte die Kohärenz der Daten verbessert werden. Durch automatisierte Kontrollen zur Validierung ließe sich auch die Zuverlässigkeit der Daten erhöhen.

    Die Kommission (Eurostat) bemüht sich darum, die Qualität und Verfügbarkeit europäischer Statistiken kontinuierlich weiter zu verbessern. Darüber hinaus setzt sie sich dafür ein, den Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden zu verringern. Hierzu wurde in das jährliche Arbeitsprogramm für 2018 9 ein Projekt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Fischereistatistiken aufgenommen. Das Projekt umfasst u. a. eine Evaluierung der Fischereistatistiken (über Fangmengen, Anlandungen und Aquakultur), die derzeit von Eurostat erfasst werden. Die Evaluierung wird im Gesamtkontext der Fischereidaten durchgeführt, die von anderen Generaldirektionen der Kommission und von internationalen Organisationen erfasst werden. Ihre Ergebnisse werden in eine Strategie einfließen, mit der die von Eurostat erfassten Fischereistatistiken zukünftig besser an ihren Verwendungszweck angepasst werden sollen. Die Evaluierung wird im Sommer 2019 abgeschlossen sein.

    (1) Verordnung (EU) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1).
    (2) Dies bedeutet, dass diese Statistiken nicht mit den Daten über die Anlandungen vergleichbar sind, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben werden, bei der die Daten nach dem Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs erfasst werden.
    (3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten, KOM(2010) 675 endg.
    (4) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten, COM(2014) 240 final.
    (5) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten, COM(2016) 239 final.
    (6) Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates.
    (7)   http://ec.europa.eu/eurostat/data/database (nur auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar).
    (8) Die jüngste Veröffentlichung wurde unter dem Titel „Agriculture, forestry and fishery statistics – 2017 edition“ vorgelegt, ISBN 978-92-79-75765-5 (nur auf Englisch verfügbar).
    (9) http://ec.europa.eu/eurostat/web/ess/-/annual-work-programme-2018 (nur auf Englisch verfügbar).
    Top