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Document 52019PC0036

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zum Antrag der Europäischen Investitionsbank vom 11. Oktober 2018 auf Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

COM/2019/36 final

Brüssel, den 31.1.2019

COM(2019) 36 final

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

zum Antrag der Europäischen Investitionsbank vom 11. Oktober 2018 auf Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

zum Antrag der Europäischen Investitionsbank vom 11. Oktober 2018 auf Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 308,

1.Am 11. Oktober 2018 hat die Europäische Investitionsbank im Rahmen von Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) beim Rat eine Änderung ihrer Satzung beantragt. Die von der Europäischen Investitionsbank vorgeschlagenen Änderungen betreffen erstens den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, da mit diesem auch die Mitgliedschaft des Landes in der Europäischen Investitionsbank endet. Die Europäische Investitionsbank schlägt zweitens vor, die Funktionsweise ihres Verwaltungsrats zu stärken und zu diesem Zweck die Bestellung einer größeren Zahl stellvertretender Mitglieder zu ermöglichen. Die Europäische Investitionsbank schlägt drittens vor, die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf Beschlüsse zum operativen Gesamtplan, die Bestellung von Direktoriumsmitgliedern und die Billigung der Geschäftsordnung auszuweiten.

2.Alle von der Europäischen Investitionsbank vorgeschlagenen Satzungsänderungen sollen unmittelbar bei Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wirksam werden. In einem Erwägungsgrund dieses Antrags wird auch auf die geplante Erhöhung des von den verbleibenden Mitgliedstaaten gezeichneten Kapitals Bezug genommen, die mit einer weiteren Stärkung der Governance der Europäischen Investitionsbank einhergehen sollte.

I.    Beziehung zwischen dem Antrag und dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

3.Die Kommission fragt sich, ob es sinnvoll ist, das Inkrafttreten des gesamten Beschlusses an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu knüpfen. Rechtlich ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass die geplanten Änderungen am Protokoll Nr. 5 an dem Tag in Kraft treten, ab dem das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist.

4.De facto enthält der Antrag der Europäischen Investitionsbank zweierlei Arten von Änderungen. Die erste ergibt sich zwangsläufig aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, denn die betreffenden Änderungen umfassen die Streichung des Verweises auf den Anteil des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital in Artikel 4 Absatz 1, die Verringerung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder in Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 und die Streichung des Verweises auf die Bestellung stellvertretender Verwaltungsratsmitglieder durch das Vereinigte Königreich in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3. Die Kommission kann diese Änderungen unterstützen, betont aber ihren rein deklaratorischen Charakter. So erfordert der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht die vorherige Streichung sämtlicher Verweise auf das Vereinigte Königreich aus den Verträgen und Protokollen, da diese am Austrittsdatum automatisch hinfällig werden. Die anderen von der Europäischen Investitionsbank beantragten, die Governance der Bank betreffenden Änderungen dagegen sind konstitutiver Art und könnten vom Rat unabhängig vom Austritt als sinnvoll betrachtet werden.

5.Die Kommission fragt sich deshalb, ob der Beschluss des Rates nicht zu einem anderen, nicht mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs zusammenfallenden Zeitpunkt wie dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten sollte. In diesem Fall wäre nur der Geltungsbeginn der deklaratorischen Änderungen der ersten Art mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs verknüpft. Diese alternative Herangehensweise würde einige redaktionelle Änderungen am Beschluss erfordern.

II.    Antrag auf Streichung des Verweises auf das vom Vereinigten Königreich gezeichnete Kapital

6.Die Europäische Investitionsbank schlägt vor, den Verweis auf das vom Vereinigten Königreich gezeichnete Kapital von 39 195 022 000 EUR in Artikel 4 Absatz 1 der Satzung zu streichen.

7.Wie bereits ausgeführt, wird rechtlich gesehen jeder Verweis auf das Vereinigte Königreich in den Verträgen und Protokollen zum Zeitpunkt des Austritts automatisch hinfällig, sodass eine ausdrückliche Änderung der Satzung nicht zwingend notwendig ist. Der Wortlaut der Verträge und Protokolle wird ohnehin durch eine förmliche Änderung gemäß Artikel 48 EUV mit den neuen Gegebenheiten in Einklang gebracht, um hinfällige Bestimmungen zu streichen und die notwendigen Folgeanpassungen vorzunehmen. Doch wäre es akzeptabel, die vorgeschlagenen Änderungen an der Governance der Europäischen Investitionsbank (siehe Abschnitte III und IV) auch für diese Änderungen zu nutzen. Der Klarheit halber kann die Kommission diesen Änderungsvorschlag deshalb unterstützen.

8.Die Europäische Investitionsbank schlägt ferner vor, den im selben Artikel genannten Betrag des insgesamt gezeichneten Kapitals entsprechend herabzusetzen, sofern vor dem Austrittsdatum keine Anhebung des gezeichneten Kapitals „durch die verbleibenden Mitgliedstaaten“ beschlossen würde. Nach dem Verständnis der Kommission würde ein solcher Beschluss vom Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank kraft Artikel 4 Absatz 3 der Satzung gefasst.

9.Die Kommission kann das mit diesem Vorschlag verfolgte Ziel unterstützen, möchte jedoch auf folgende rechtliche Aspekte hinweisen: Das in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 5 genannte Kapital der Europäischen Investitionsbank ist die Gesamtsumme der dort genannten Anteile der Mitgliedstaaten. Streicht der Rat lediglich den Verweis auf das Vereinigte Königreich, muss er auch das Gesamtkapital entsprechend herabsetzen. Einem möglichen Beschluss der Europäischen Investitionsbank zur Kapitalerhöhung und der daraus folgenden neuen Verteilung auf die Mitgliedstaaten kann der Rat in seinem Beschluss nicht vorgreifen. Im Ratsbeschluss sollte deshalb das (verminderte) Gesamtkapital angegeben werden, das sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs ergibt. Die Kapitalerhöhung (und die anteilsmäßige Verteilung auf die Mitgliedstaaten) kann vom Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank in einem gesonderten Beschluss festgelegt werden.

III.    Bestellung zusätzlicher stellvertretender Verwaltungsratsmitglieder

10.Die Europäische Investitionsbank schlägt vor, die Zahl der stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder von 18 auf 31 zu erhöhen. Für Deutschland, Frankreich und Italien, die bereits über je zwei stellvertretende Mitglieder verfügen, bliebe die Zahl unverändert. Die in einer Ländergruppe zusammengefassten Mitgliedstaaten, die bislang weniger stellvertretende Mitglieder hatten als diese Ländergruppe Mitglieder zählte, werden nach der Änderung über ebensoviele stellvertretende Mitglieder verfügen wie diese Ländergruppe Mitglieder hat. Die Kommission behält ein stellvertretendes Mitglied.

11.Da die Europäische Investitionsbank bei einer größeren Zahl stellvertretender Verwaltungsratsmitglieder im Verwaltungsrat auf ein breiteres Erfahrungsspektrum zurückgreifen kann, was insbesondere angesichts der beabsichtigten stärkeren Einbeziehung der stellvertretenden Mitglieder in den Entscheidungsprozess des Verwaltungsrats vor allem bei der Prüfung von Finanzierungsvorschlägen von Bedeutung ist, kann die Kommission diesen Vorschlag unterstützen.

IV.    Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit

12.Die Europäische Investitionsbank schlägt ferner vor, die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit auf drei wichtige Bereiche auszuweiten, in denen bislang eine einfache Mehrheit gefordert war. Hierbei handelt es sich um:

I)Beschlüsse zum operativen Gesamtplan (Artikel 9 Absatz 1 der Satzung)

II)Beschlüsse zur Ernennung der Direktoriumsmitglieder durch den Rat der Gouverneure und die entsprechenden Vorschläge des Verwaltungsrats (Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Satzung)

III)Beschlüsse zur Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h der Satzung).

13.Die Kommission billigt die mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung verfolgten Ziele.

V. Erwägungsgründe

14.Sollte die Absicht bestehen, den achten, neunten und zehnten Erwägungsgrund in den Ratsbeschluss aufzunehmen, sei darauf hingewiesen, dass der verfügende Teil des Beschlusses darin weder erläutert noch begründet wird. Vielmehr beziehen sie sich auf Punkte, die keine Änderung an der Satzung der Europäischen Investitionsbank erfordern. Nach Auffassung der Kommission sollten diese Erwägungsgründe geringfügig umformuliert werden, um klarzustellen, dass sie sich nicht auf eine bestimmte Bestimmung des verfügenden Teils beziehen.

VI. Schlussfolgerung

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gibt die Kommission zu den an der Satzung der Europäischen Investitionsbank vorgeschlagenen Änderungen vorbehaltlich obiger Bemerkungen hiermit eine befürwortende Stellungnahme ab.

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