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Document 52019PC0015

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen über die Konformitätsbewertung

COM/2019/15 final

Brüssel, den 18.1.2019

COM(2019) 15 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen über die Konformitätsbewertung


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DER EMPFEHLUNG

Gründe und Ziele der Empfehlung

Am 25. Juli 2018 einigten sich der Präsident der Europäischen Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika darauf, eine neue Phase der Handelsbeziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union einzuleiten, um den Handel zu erleichtern und eine Eskalation der Handelsspannungen zu vermeiden. In der gemeinsamen Erklärung war die Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe vorgesehen, die unter anderem Maßnahmen erwägen soll, mit denen – unter Wahrung eines hohen Maßes an Schutz für beide Seiten – administrative Hindernisse und Kosten reduziert werden sollen.

Diese Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Regulierungsfragen und die Anwendung von Normen zur Untermauerung von Vorschriften zu verbessern. In der Empfehlung sind Entwürfe für Verhandlungsrichtlinien vorgesehen, um den Handel zu erleichtern und so die Handelsströme von Industriegütern zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zu vergrößern, indem die Kosten der Konformitätsbewertung auf Basis von Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit gesenkt werden.

Die EU und die USA sind die größten und am stärksten integrierten Volkswirtschaften der Welt, mit einer langen gemeinsamen Geschichte des Handels und einer ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Vereinigten Staaten sind das wichtigste Ausfuhrziel für EU-Exporte von Industriegütern und der zweitgrößte Exporteur von Industriegütern in die EU (nach China). Der Warenhandel zwischen der EU und den USA belief sich im Jahr 2017 auf 633 Mrd. EUR und beruhte zum größten Teil auf Industriegütern (598 Mrd. EUR, wovon wiederum der größte Posten mit 166 Mrd. EUR auf den Handel mit Maschinen und Ausrüstungen entfiel). Rund 4,7 Mio. Arbeitsplätze in der EU sind mit der Produktion für die Ausfuhr in die USA verbunden. Der Großteil unseres Warenhandels mit den USA (94 % der EU-Ausfuhren und 95 % der Einfuhren) besteht aus Industriegütern. Der Warenhandel zwischen der EU und den USA hat in den letzten 10 Jahren kontinuierlich zugenommen. Angesichts des großen Handelsvolumens würden die Wirtschaftsbeteiligten auf beiden Seiten des Atlantiks erheblich von der Beseitigung doppelter Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsanforderungen profitieren, wodurch für die Unternehmen geringere Kosten für den Zugang zu unseren jeweiligen Märkten anfallen würden.

Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten verfügen jeweils über Verfahren der Konformitätsbewertung, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Hersteller ein Produkt nur dann in Verkehr bringen können, wenn es alle geltenden Anforderungen erfüllt, damit gewährleistet wird, dass unsichere oder anderweitig nicht konforme Produkte nicht auf den jeweiligen Markt gelangen können. Dazu können Prüfungen, Inspektionen und Zertifizierungen gehören. Unterschiede bei der Herangehensweise an die Konformitätsbewertung können zu zusätzlichen Kosten und langwierigen und komplizierten Verwaltungsverfahren führen, ohne dass sich dadurch zwangsläufig die Sicherheit von Produkten verbessert. Bei der obligatorischen Konformitätsbewertung durch Dritte (in den Vereinigten Staaten ungefähr 70 % der Fälle) kann der Handel dadurch erleichtert werden, dass es Ausführern ermöglicht wird, sich im Ausfuhrland der Produkte zertifizieren zu lassen, um die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften im Einfuhrland nachzuweisen. Diese Möglichkeit besteht nach dem zwischen der EU und den USA 1998 geschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen nur bei bestimmten Sektoren, und sie funktioniert auch nicht in allen betroffenen Sektoren reibungslos. Bei EU-Ausfuhren können die Kosten der Konformitätsbewertung mithin beträchtlich sein, insbesondere in Schlüsselsektoren wie dem Maschinenbau.

Durch die Senkung der Kosten der Konformitätsbewertung können sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile ergeben, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die überdurchschnittlich stark betroffen sind. Aufgrund ihrer geringeren Größe fällt es KMU häufig wesentlich schwerer, mit Handelshemmnissen zurechtzukommen als größeren Firmen. Sie verfügen oft nicht über die erforderlichen Kapazitäten und/oder Ressourcen, um unterschiedliche Produktanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren bewältigen zu können, und haben Schwierigkeiten, die einschlägigen Informationen zu finden. Daher könnte sich ein Abbau von Hindernissen im Bereich der Konformitätsbewertung gerade auf exportierende KMU aus dem verarbeitenden Gewerbe besonders positiv auswirken. Sie würden voraussichtlich von einer Senkung der mit dem Handel verbundenen Kosten in stärkerem Maße profitieren. Eine solche Senkung der Handelskosten kann manchmal ausschlaggebend für die Entscheidung für oder gegen den Export sein.

Die Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen erfordert ein internationales Abkommen, um es – nach Erfüllung der jeweiligen Anforderungen – den nicht im Hoheitsgebiet der EU niedergelassenen Konformitätsbewertungsstellen zu ermöglichen, die Übereinstimmung von Produkten mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften zu bescheinigen. In dieser Empfehlung wird daher vorgeschlagen, Verhandlungen mit den USA aufzunehmen, um die Kosten für die Konformitätsbewertung für die Wirtschaftsbeteiligten auf beiden Seiten des Atlantiks zu verringern, indem vereinbart wird, dass die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen, die von Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, im Gebiet der einführenden Vertragspartei gemäß den technischen Anforderungen dieser Vertragspartei anerkannt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Geltungsbereich dieser Empfehlung ist auf die Durchführung jenes Teils der Gemeinsamen Erklärung vom 25. Juli 2018 beschränkt, der auf die Verbesserung des Handels mit Waren durch die Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen abzielt, während zugleich die Aufrechterhaltung des hohen Schutzniveaus in vollem Umfang gewährleistet wird. Ziel ist es, den Handel zu erleichtern und Spannungen im Handel zwischen der EU und den USA abzubauen, und die Empfehlung steht in vollem Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem verankert ist, dass die EU die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse. 1  

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Empfehlung steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Dazu gehört unter anderem auch die Aushandlung von Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV.

Verhältnismäßigkeit

Die Empfehlung der Kommission entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist erforderlich, um unser Ziel zu erreichen, die handelspolitischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten abzubauen.

Wahl des Instruments

Beschluss des Rates der Europäischen Union

2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Seit 2012 haben mehrere Konsultationen der Interessenträger, und zwar Anhörungen und Treffen im Rahmen des Dialogs mit der Zivilgesellschaft, stattgefunden, um mögliche Vorteile einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei der Regulierung zu erörtern. Hinzu kamen öffentliche Debatten, die im Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten stattfanden bzw. von diesen organisiert wurden.

Im Zusammenhang mit dieser Empfehlung wird in Bälde eine neue Runde von Konsultationen der Interessenträger durchgeführt, die mögliche Initiativen zur Zusammenarbeit mit den USA in Regulierungsfragen betreffen. Dafür wird ein Fahrplan mit einer Strategie für die Konsultation der Interessenträger veröffentlicht (mit der Möglichkeit der Rückmeldung durch die Interessenträger binnen eines Vierwochenzeitraums).

Die Ergebnisse der Konsultationen werden in einem kurzen Synthesebericht zusammengefasst. Die Kommission wird ferner Antworten auf die wichtigsten Empfehlungen der Interessenträger vorlegen. Die Konsultation wird sich nicht auf die Frage der Konformitätsbewertung beschränken, sondern auch darauf abzielen, weitere Initiativen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den USA zu ermitteln, die zu erheblichen Vorteilen führen könnten. Dabei soll das bestehende Schutzniveau aufrechterhalten, wenn nicht sogar verbessert werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Zuge vorausgegangener Konsultationen seit 2012 wurden bereits umfangreiche Erkenntnisse über die möglichen Vorteile einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei der Konformitätsbewertung gewonnen (siehe die Links und Dokumente auf der folgenden Website: http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=146 http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=146). Diese Sachkenntnis wird durch die neuen, oben genannten Konsultationen der Interessenträger jedoch noch verbessert.

Folgenabschätzung

Auf Grund der politischen Notwendigkeit, rasche Fortschritte zur Abmilderung der handelspolitischen Spannungen zwischen der EU und den USA zu erzielen (wie vom Präsidenten der Kommission nach seinem Treffen mit dem US-Präsidenten geäußert und vom Europäischen Rat auf seinem informellen Gipfel am 16. Mai 2018 in Sofia bestätigt), wurde vom formellen Verfahren der Folgenabschätzung abgesehen und stattdessen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stärker entsprechender Ansatz gewählt, um dafür zu sorgen, dass Fakten ermittelt und die Interessenträger konsultiert werden. Dieser verhältnismäßigere Ansatz ist auch deshalb geboten, weil nicht davon ausgegangen wird, dass sich das neue Abkommen in erheblichem Maße auf Wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt auswirken wird, jenseits der Vorteile, die sich aus der Vereinfachung der Konformitätsbewertung für bestimmte Sektoren ergeben.

Grundrechte

Die Empfehlung steht im Einklang mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das Abkommen über die Konformitätsbewertung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union wird sich nicht nachteilig auf den EU-Haushalt auswirken. Durch die Zunahme der Handelsströme können indirekt positive Auswirkungen erwartet werden.

4.WEITERE ANGABEN

Verfahrensaspekte

Die Kommission wird im Namen der EU verhandeln. Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 4 AEUV wird vorgeschlagen, dass der Rat der Europäischen Union den Ausschuss für Handelspolitik als zuständigen Ausschuss bestellt, wobei die Verhandlungen im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen sein werden.

Das Europäische Parlament wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.

Die Kommission wird diese Empfehlung und ihren Anhang unmittelbar nach ihrer Annahme öffentlich bekannt machen.

Die Kommission empfiehlt, die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Rat öffentlich bekannt zu machen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen über die Konformitätsbewertung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen über die Konformitätsbewertung zu eröffnen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 3

Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit dem [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen].

Artikel 4

Dieser Beschluss und sein Anhang werden unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e EUV.
Top

Brüssel, den 18.1.2019

COM(2019) 15 final

ANHANG

zur

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen über die Konformitätsbewertung


ANHANG

RICHTLINIEN FÜR DIE AUSHANDLUNG EINES ABKOMMENS MIT DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Art und Umfang des Abkommens

1.Das Abkommen sollte ausschließlich Bestimmungen über die Konformitätsbewertung enthalten, die die beiden Parteien betreffen.

2.Das Abkommen sollte in vollem Umfang mit den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehenden Regeln und Pflichten vereinbar sein.

3.Das Abkommen sollte gegenseitige Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsbewertung enthalten.

Ziele

4.Ziel der Verhandlungen ist die Erleichterung des Handels zwischen der EU und den Vereinigten Staaten durch die Entwicklung gestraffter Verfahren, um die Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen, durch die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften einer Vertragspartei bestätigt wird, zu erleichtern, während zugleich die Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus umfassend gewährleistet wird.

Inhalt

Abkommen über eine gestraffte horizontale Konformitätsbewertung

5.Die Vertragsparteien werden die Machbarkeit der Einführung weniger aufwendiger Konformitätsbewertungsanforderungen untersuchen, die sich auf die Beurteilung des Risikos mit Zusammenhang mit dem betroffenen Produkt stützen.

6.Die Vertragsparteien sollten Anforderungen ausarbeiten, die es einer einführenden Vertragspartei erlauben würden, von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen ausgestellte Konformitätsbewertungen, die die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften bestätigen, anzuerkennen.

7.Im Abkommen sollten auch Bestimmungen enthalten sein, die für verbesserte und wirksame Verfahren und Konzepte in Sektoren sorgen, in denen derzeit Hindernisse bestehen, insbesondere in den Bereichen Maschinen, Elektrik und Elektronik.

8.Das Abkommen sollte in erster Linie für Sektoren gelten, in denen für die importierende Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist; Bedingung wäre, dass sich die Vertragsparteien darauf verständigen, für eine wirksame Beaufsichtigung der Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet durch staatliche Behörden zu sorgen.

9.In dem Abkommen sollte gegebenenfalls auch auf Zusammenhänge mit anderen derzeit geltenden Abkommen zwischen der EU und den USA über die gegenseitige Anerkennung verwiesen werden.

Schlussbestimmungen

10.Durch das Abkommen sollte eine institutionelle Struktur geschaffen werden, um die Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten.

11.Im Abkommen sollten Bestimmungen über seine Beendigung und/oder (teilweise) Aussetzung enthalten sein.

12.Das Abkommen sollte in allen EU-Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sein und eine diesbezügliche Sprachklausel enthalten.

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