EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.11.2018
COM(2018) 735 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
1. Einführung
In der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Zielwerte für die durchschnittlichen CO2-Emissionen in der Union zugelassener neuer Personenkraftwagen festgelegt, die durch Verbesserungen bei der Motorentechnik und innovative Technologien zu erreichen sind.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
·gemäß Artikel 8 Absatz 9 Anhang II zu ändern und Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Übermittlung von Daten zu den durchschnittlichen Emissionen zu erlassen;
·gemäß Artikel 11 Absatz 8 die Verordnung unter anderem hinsichtlich der Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme, des Inhalts der Anträge sowie des Inhalts und der Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen zu ergänzen;
·gemäß Artikel 13 Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2014 (und danach alle drei Jahre) Anhang I zu ändern, um den Wert M0 an die durchschnittliche Masse neuer Personenkraftwagen in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren anzupassen;
·gemäß Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 Anhang I zu ändern, um die Formeln zur Bestimmung der indikativen spezifischen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen anzupassen.
2. Rechtsgrundlage
Mit diesem Bericht will die Kommission der Verpflichtung nach Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nachkommen. Nach diesem Artikel ist die Kommission befugt, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. April 2014 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission muss darüber hinaus dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ausübung der Befugnis berichten, die ihr mit der genannten Verordnung übertragen wurde. Die Kommission muss diesen Bericht spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums der Befugnisübertragung von fünf Jahren erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3. Ausübung der Befugnisübertragung
Mit Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 9, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung zu erlassen.
3.1 Nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission Anhang II ändern und im Wege von delegierten Rechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Übermittlung von Daten zu den durchschnittlichen Emissionen von im Gebiet der EU zugelassenen neuen Personenkraftwagen erlassen.
Am 2. Juni 2017 wurde ein delegierter Rechtsakt erlassen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle übermittelt. Eines der Ziele des Rechtsakts war es, die Vorschriften für die Datenübermittlung und Überwachung an die Änderung des Regelprüfverfahrens für die Messung dieser Emissionen (siehe Abschnitt 3.4) anzupassen.
3.2 Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, mit denen die Verordnung unter anderem in Bezug auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme, den Inhalt der Anträge sowie den Inhalt und die Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen ergänzt wird.
Seit der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wurde, wurden keine delegierten Rechtsakte im Sinne des Artikels 11 Absatz 8 angenommen.
3.3 Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um bis zum 31. Oktober 2014 (und danach alle drei Jahre) Anhang I der Verordnung zu ändern. Ziel dieser Befugnis ist es, den für die Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen herangezogenen durchschnittlichen Massewert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Masse der in der Union in einem vorangegangenen Dreijahreszeitraum zugelassenen neuen Fahrzeuge regelmäßig anzupassen.
Die Kommission hat den ersten diesbezüglichen delegierten Rechtsakt
am 31. Oktober 2014 erlassen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle übermittelt. Die Kommission hat einen zweiten diesbezüglichen delegierten Rechtsakt drei Jahre später am 23. Januar 2018 erlassen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle übermittelt.
3.4 Gemäß Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die in Anhang I der Verordnung festgelegten Formeln anzupassen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1502 der Kommission wurde von der Kommission am 2. Juni 2017 erlassen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle übermittelt. Hauptziel dieses Rechtsakts ist es, die Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen sowie die Vorschriften für die Datenübermittlung und Überwachung an die Änderung des Regelprüfverfahrens für die Messung dieser Emissionen anzupassen. Das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) ist in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission
festgehalten und ersetzt den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
mit Wirkung vom 1. September 2017.
4. Fazit
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird seit 2009 angewandt. Bislang hat die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die Bestimmungen für die Überwachung und Übermittlung von Daten zu den durchschnittlichen Emissionen festzulegen und zu ändern, insbesondere um die Formeln für die Berechnung der Zielvorgabe und die Massewerte in den Anhängen I und II der Verordnung anzupassen. Die Kontrolle dieser Rechtsakte durch das Europäische Parlament und den Rat führte nicht zu Einwänden.
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.