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Document 52018DC0538

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung in den Mitgliedstaaten sowie über die Entwicklung des Wettbewerbs zwischen NEMOs gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (CACM-Verordnung)

COM/2018/538 final

Brüssel, den 16.7.2018

COM(2018) 538 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung in den Mitgliedstaaten sowie über die Entwicklung des Wettbewerbs zwischen NEMOs gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (CACM-Verordnung)

{SWD(2018) 376 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung in den Mitgliedstaaten sowie über die Entwicklung des Wettbewerbs zwischen NEMOs gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (CACM-Verordnung)

Inhalt

I.    Einleitung    

II.    Wesentliche Faktoren bei der Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead- und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung    

III.    Zusammenfassung der Analyse    

IV.    Vorläufige Schlussfolgerungen    



I.Einleitung

Am 14. August 2015 trat die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (im Folgenden die „CACM-Verordnung“) in Kraft 1 . Nach Artikel 5 Absatz 3 der CACM-Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 einen Bericht über die Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung in den Mitgliedstaaten übermitteln und dabei insbesondere auf die Entwicklung des Wettbewerbs zwischen nominierten Strommarktbetreibern (nominated electricity market operators, NEMOs) eingehen.

Nach Artikel 5 Absatz 3 der CACM-Verordnung beurteilt die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts insbesondere, ob die Aufrechterhaltung gesetzlicher nationaler Monopole 2 oder die anhaltende Ablehnung eines Mitgliedstaats, den grenzüberschreitenden Handel durch einen in einem anderen Mitgliedstaat benannten NEMO zuzulassen, 3 noch immer gerechtfertigt ist. Ist dies nach Ansicht der Kommission nicht der Fall, kann sie geeignete legislative oder sonstige Maßnahmen für einen weiteren Ausbau des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission auch die Zuständigkeiten für die einheitliche Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung und achtet dabei insbesondere auf die Transparenz der von den NEMOs gemeinsam ausgeführten Funktionen des Marktkopplungsbetreibers (MKB). Bestehen nach Ansicht der Kommission bei der Ausführung der monopolistischen MKB-Funktionen und anderer Aufgaben der NEMOs Unklarheiten, so kann sie geeignete legislative oder sonstige Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Transparenz und das effiziente Funktionieren der einheitlichen Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung weiter zu verbessern.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den vorliegenden Bericht und die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der CACM-Verordnung im Rahmen der Überwachung der Fortschritte bei der Entwicklung der Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung in den letzten Jahren. Einen besonderen Schwerpunkt des Berichts bildet die Entwicklung des Wettbewerbs zwischen NEMOs. Zudem enthält der Bericht eine vorläufige Bewertung und Beurteilung der in der CACM-Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten für die einheitliche Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung, insbesondere was die Transparenz der von den NEMOs gemeinsam ausgeführten MKB-Funktionen betrifft. Weitere Einzelheiten zur Bewertung durch die Kommission finden sich in der mit diesem Bericht vorgelegten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 4 . Der vorliegende Bericht lässt mögliche künftige, auf weiteren Erfahrungen beruhende Schlussfolgerungen – insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der einheitlichen Intraday-Marktkopplung – unberührt.

II.Wesentliche Faktoren bei der Entwicklung der einheitlichen Day-Ahead- und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung

An der Umsetzung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung sind mehrere Akteure und Funktionen maßgeblich beteiligt.

Zur Umsetzung der einheitlichen Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung müssen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität auf koordinierte Weise berechnen. Dazu müssen sie ein gemeinsames Netzmodell festlegen, das für jede Stunde Schätzungen zu Stromerzeugung, Last und Netzstatus umfasst. Die Berechnung der verfügbaren Kapazität sollte in der Regel mithilfe der sogenannten lastflussbasierten Berechnungsmethode erfolgen, bei der berücksichtigt wird, dass Strom auf verschiedenen Wegen fließen kann, wobei die verfügbare Kapazität in stark voneinander abhängigen Netzen optimiert wird. Die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität ist eine der zentralen Eingangsgrößen für die weitere Berechnung. Bei diesem Verfahren werden alle Gebote und Angebote in der Union gesammelt und von den Strombörsen abgeglichen, wobei die verfügbare grenzüberschreitende Kapazität auf wirtschaftlich optimale Weise berücksichtigt wird. Die einheitliche Day-Ahead- und die einheitliche Intraday-Marktkopplung gewährleisten, dass der Strom in der Regel aus Niedrigpreisgebieten in Hochpreisgebiete fließt.

Die MKB-Funktion wird mit der CACM-Verordnung den Strombörsen, d. h. den NEMOs, zugewiesen. Diese sollten dabei einen bestimmten Algorithmus für die optimale Abgleichung von Geboten und Angeboten anwenden. Die Ergebnisse der Berechnung sollten allen NEMOs auf diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse der vom MKB vorgenommenen Berechnung sollten die NEMOs ihre Kunden über die erfolgreichen Gebote und Angebote informieren, und die Energie sollte dann entsprechend den Ergebnissen der Kapazitätsberechnung im Netz übertragen werden.  5

Aus Effizienzgründen und zur möglichst schnellen Umsetzung der einheitlichen Day-Ahead- und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung wird in der CACM-Verordnung empfohlen, auf vorhandene Marktteilnehmer und bereits umgesetzte Lösungen zurückgreifen, ohne einen Wettbewerb durch neue Marktteilnehmer auszuschließen. Die Kommission kann jedoch in Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) eine einzige regulierte Funktionseinheit schaffen oder benennen, die gemeinsame MKB-Funktionen in Bezug auf den Betrieb der einheitlichen Day-Ahead- und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung wahrnimmt 6 .

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den ÜNB, den NEMOs und den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) ist entscheidend, um die Vollendung und das effiziente Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts zu fördern und ein optimales Management, einen koordinierten Betrieb und eine solide technische Entwicklung des Übertragungsnetzes in der Union zu gewährleisten. Insbesondere sollten Synergien genutzt werden, die sich aus vorhandenen Projekten für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ergeben und zur Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarktes beitragen 7 .

III.Zusammenfassung der Analyse

Die im Rahmen eines regionalen Projekts vor dem Inkrafttreten der CACM-Verordnung entwickelte sogenannte „regionale Preiskopplung“ (price coupling of regions, PCR) diente als Grundlage für die Umsetzung der europaweiten einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung. Die PCR wird zwar inzwischen in weitaus den meisten Mitgliedstaaten angewandt, musste jedoch angesichts des zunehmend komplexen Betriebs in den letzten Jahren mehrfach geändert werden, und auch künftig werden noch Änderungen erforderlich sein, um die vollständige Übereinstimmung mit der CACM-Verordnung zu gewährleisten.

Das Projekt „grenzüberschreitende Intraday-Lösung“ (Cross-Border-Intraday-Projekt, XBID-Projekt) bildet die Grundlage für die Umsetzung der europaweiten einheitlichen Intraday-Marktkopplung im Rahmen der CACM-Verordnung. Zwar sind während der Aufbauphase nicht alle ÜNB und NEMOs an dem XBID-Projekt beteiligt, doch wurden die übrigen ÜNB und NEMOs bereits bei der Projektentwicklung informell einbezogen und schließen sich nun auch formell an, um die CACM-Verordnung und den MKB-Plan umzusetzen. Der formelle Beitritt begann mit der Einführung der XBID-Lösung am 12. Juni 2018, an der in einer ersten Phase 14 europäische Länder beteiligt waren. Das XBID-Projekt ermöglicht nach einem gestaffelten Ansatz einen einheitlichen kontinuierlichen Intraday-Handel in der gesamten Europäischen Union.

Hinsichtlich der Entwicklung des Wettbewerbs zwischen den NEMOs haben sich bisher die meisten der an die CACM-Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten für ein wettbewerbsorientiertes NEMO-Modell und damit für das in der CACM-Verordnung vorgesehene Standardmodell für die Benennung von NEMOs entschieden. Seit dem Inkrafttreten der CACM-Verordnung sind immer mehr Strombörsen bereit, ihre Tätigkeiten auf andere Mitgliedstaaten zu erweitern. Der Wettbewerb im Bereich der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung wird jedoch aufgrund bestehender gesetzlicher Monopole in mehreren Ländern auch nach der Umsetzung noch begrenzt bleiben.

Was die Zuständigkeitsstruktur der Marktkopplungsprojekte betrifft, so hatten die vorhandenen Lösungen (PCR und XBID) – da sie in einer frühen Umsetzungsphase auf der Grundlage freiwilliger Projekte eingeleitet wurden – eine spezifische Struktur, bei der eine Gruppe von ÜNB und Strombörsen die Projekte gemeinsam leitete. Die CACM-Verordnung sieht für diese Zusammenarbeit einen allgemeinen Rahmen vor und enthält einige Grundsätze zur Vermeidung von Diskriminierung, überlässt es aber den NEMOs, die Einzelheiten der Zusammenarbeit gemeinsam mit den ÜNB festzulegen. Gleichzeitig werden mit der CACM-Verordnung den NEMOs bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung der sogenannten MKB-Funktionen für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung übertragen. Die MKB-Funktion gehört nicht zu den wettbewerbsbasierten Tätigkeiten der NEMOs, sondern ist als regulierte Funktion konzipiert und soll durch die implizite Vergabe zonenübergreifender Kapazität eine effiziente Abgleichung von Aufträgen innerhalb und zwischen Gebotszonen für alle NEMOs in der Europäischen Union ermöglichen. Damit die Aufgaben der MKB-Funktion erfüllt werden können, müssen die NEMOs und/oder ÜNB auf europaweiter, regionaler oder nationaler Ebene eine Reihe komplexer technischer Methoden und Modalitäten entwickeln und umsetzen, die der Genehmigung der NRB bedürfen.

Bei der Umsetzung der einheitlichen Day-Ahead- und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung sind Verzögerungen aufgetreten, die vor allem auf Fragen hinsichtlich der Zuständigkeiten zurückzuführen waren, etwa aufgrund der zunehmenden Anzahl der beteiligten Akteure, der Notwendigkeit neuer Kostenteilungs- und Kostendeckungsregelungen im Rahmen der CACM-Verordnung und weiterer Zuständigkeitsfragen, wie z. B. der Notwendigkeit, angemessene Regeln für die Beschlussfassung festzulegen. Weitere Herausforderungen könnten sich auch hinsichtlich der Effizienz bei der Anwendung des Algorithmus ergeben, da die Zahl der für diese Aufgaben zuständigen NEMOs wächst und künftig weitere, für die Einhaltung der CACM-Verordnung erforderliche Funktionen hinzukommen. Die NRB müssen dafür sorgen, dass die NEMOs oder mit dieser Aufgabe beauftragte Dritte die MKB-Funktion im Einklang mit dem Rechtsrahmen wahrnehmen können.

Eine Schwierigkeit bei der Umsetzung des MKB-Plans betrifft auch die Tatsache, dass im Rahmen der CACM-Verordnung die NEMOs vor allem für die Entwicklung von Lösungen für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung zuständig sind, während den ÜNB hauptsächlich die Berechnung und Vergabe der zonenübergreifenden Kapazität obliegt. Durch eine klare Festlegung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Regelungen für die Kostenteilung/Kostendeckung könnte die Zusammenarbeit zwischen den NEMOs und ÜNB vereinfacht werden. Derzeit hängen die konkreten Regelungen von Vorschlägen der ÜNB/NEMOs sowie von Genehmigungen auf europaweiter, regionaler und teilweise auch nationaler Ebene ab. Wie die bisher gewonnenen Erfahrungen zeigen, haben rechtliche Unsicherheiten bei Fragen wie der Kostenteilung oder Kostendeckung sowie eine mangelnde Harmonisierung bei Zuständigkeitsfragen mehrfach zu Verzögerungen und erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Akteure geführt.

Zudem hat sich die Umsetzung der verschiedenen für die Marktkopplung erforderlichen Methoden als schwierig erwiesen. Bei Entscheidungen über diese Fragen ist es wichtig, für eine diskriminierungsfreie Behandlung der NEMOs zu sorgen und sicherzustellen, dass die derzeitigen Lösungen mit den Anforderungen der CACM-Verordnung übereinstimmen oder so weiterentwickelt werden können, dass die Übereinstimmung gewährleistet ist.

IV.Vorläufige Schlussfolgerungen 

Die Kommission verfügt derzeit nur über begrenzte Erfahrungen mit dem Wettbewerb zwischen NEMOs, da sich insbesondere bei der Umsetzung der regulatorischen und technischen Voraussetzungen für den Wettbewerb zwischen NEMOs bei der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung Verzögerungen ergeben haben. Die bisher gewonnenen Erfahrungen, insbesondere im Bereich der Day-Ahead-Marktkopplung, deuten darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten in der Union das Wettbewerbsmodell ohne größere Schwierigkeiten umsetzen könnten. Es sind daher derzeit keine Gründe ersichtlich, dass der in der CACM-Verordnung gewählte Ansatz geändert und ein Wettbewerb ausgeschlossen werden sollte.

Hinsichtlich der Frage, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Festlegung eines gesetzlichen Monopols beseitigt werden sollte, zieht die Kommission jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch keine endgültigen Schlüsse, da die Umsetzung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts noch nicht abgeschlossen ist und der Wettbewerb zwischen NEMOs noch nicht eingesetzt hat bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen es ein solches Monopol nicht gibt, noch nicht seine volle Wirkung zeigt. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung vom Standard-Wettbewerbsmodell ist es noch immer möglich, das Monopol-Modell anzuwenden und den grenzüberschreitenden Handel durch einen in einem anderen Mitgliedstaat benannten NEMO abzulehnen. Diese Ausnahmeregelung für ein NEMO-Monopol im Rahmen der CACM-Verordnung beeinträchtigt oder beschränkt die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jedoch in keiner Weise. Insbesondere sind die Wettbewerbsbestimmungen des AEUV auf das Marktverhalten der NEMOs, einschließlich der Risiken einer Quersubventionierung, sowie auf alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen den NEMOs ausschließliche Rechte gewährt werden, in breitem Umfang anzuwenden. Da die Diskriminierungsfreiheit sowie gleiche Ausgangsbedingungen für wettbewerbsbasiert arbeitende NEMOs und für monopolistisch arbeitende NEMOs sichergestellt werden müssen, wird die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und der CACM-Verordnung die Fortschritte bei der Entwicklung der Day-Ahead-Marktkopplung und der Intraday-Marktkopplung sowie die Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den NEMOs in der Europäischen Union auch weiterhin verfolgen.

Hinsichtlich der Zuständigkeiten für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung zeigt die vorläufige Analyse der bisher erzielten Fortschritte, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der NEMOs und ÜNB bei der Entwicklung und Anwendung der Lösungen für die Marktkopplung besser geklärt werden sollten. Wenngleich in der CACM-Verordnung den NEMOs die Hauptverantwortung für diese Aufgaben übertragen wird, sollten die ÜNB stärker einbezogen werden und bei der Festlegung der technischen Anforderungen für die Kapazitätsberechnung und -vergabe eine maßgebliche Rolle spielen. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass die MKB-Funktion für die Vollendung des Zielmodells und die Stärkung des Wettbewerbs zwischen den NEMOs von zentraler Bedeutung ist. Nach Ansicht der Kommission sollten daher weitere Gespräche über die bisher aufgetretenen Herausforderungen geführt und verschiedene Möglichkeiten für Änderungen bei den Zuständigkeiten für die MKB-Funktion geprüft werden.

Die Kommission ist weiterhin fest entschlossen, die Arbeit an der Einführung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung fortzusetzen, um durch Marktintegration den europäischen Bürgerinnen und Bürgern weitere Vorteile zu verschaffen. Das Potenzial des grenzüberschreitenden Handels lässt sich nach wie vor am besten durch die vollständige und rechtzeitige Umsetzung der CACM-Verordnung erschließen.

(1)

     ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24.

(2)

     Siehe Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der CACM-Verordnung.

(3)

     Siehe Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CACM-Verordnung.

(4)

     SWD(2018) 376.

(5)

 Erwägungsgründe 4 ff. der CACM-Verordnung.

(6)

 Erwägungsgründe 14 und 15 der CACM-Verordnung.

(7)

 Erwägungsgrund 25 der CACM-Verordnung.

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