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Document 52018PC0432

    Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

    COM/2018/432 final

    Brüssel, den 23.5.2018

    COM(2018) 432 final

    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

    {SWD(2018) 366 final}


    Empfehlung für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Am 16. Juni 2017 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel vorlag. Angesichts der festgestellten erheblichen Abweichung gab der Rat am 16. Juni 2017 eine Empfehlung 2 an Rumänien ab, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 3 im Jahr 2017 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP entspricht.

    (2)Am 5. Dezember 2017 gelangte der Rat zu dem Schluss 4 , dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat. Daraufhin gab der Rat am 5. Dezember 2017 eine überarbeitete Empfehlung 5 an Rumänien ab, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entspricht. Er empfahl Rumänien zudem, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Abbau seines Defizits zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 15. April 2018, einen Bericht über die infolge dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

    (3)Am 10. und 11. April 2018 führte die Kommission entsprechend Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates eine Mission verstärkter Überwachung vor Ort in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, übermittelte sie dem Rat am [23.] Mai 2018 einen Bericht darüber. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden nicht die Absicht haben, die Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 zu befolgen. Die Behörden bekräftigten im Rahmen der Mission, dass sie für 2018 nach wie vor das Ziel eines gesamtstaatlichen Defizits von knapp unter 3 % des BIP verfolgen. Angesichts der positiven und wachsenden Produktionslücke hat dies entgegen der Empfehlung des Rates eine weitere Verschlechterung des zugrunde liegenden strukturellen Defizits zur Folge und zeigt eine klare expansive Haushaltspolitik auf.

    (4)Am 20. April 2018 – und damit nach der vom Rat gesetzten Frist – legten die rumänischen Behörden einen Bericht über infolge der Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 ergriffene Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2018 weiterhin das Ziel eines gesamtstaatlichen Defizits von knapp unter 3 % des BIP verfolgen. Die haushaltspolitischen Auswirkungen der gemeldeten Maßnahmen bleiben deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates zurück.

    (5)Das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben wird der Frühjahrsprognose 2018 der Kommission zufolge 10,8 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 3,3 % liegen. Der strukturelle Saldo soll sich im Jahr 2018 um 0,5 % des BIP verschlechtern, sodass sich ein Defizit von 3,8 % des BIP ergibt. Dies steht im Gegensatz zur empfohlenen strukturellen Verbesserung um 0,8 % des BIP gegenüber 2017. Beide Werte weisen demnach auf eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert deutet auf eine Abweichung von 2,4 % des BIP hin. Der strukturelle Saldo, der eine leicht niedrigere Abweichung von 1,8 % des BIP aufweist, bestätigt diese Deutung. Das Ausmaß der vom strukturellen Saldo abgeleiteten Abweichung wird negativ beeinflusst durch eine höhere zugrunde liegende Schätzung für das potenzielle BIP-Wachstum gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte bestätigt die Gesamtbewertung eine deutliche Abweichung von der empfohlenen Anpassung.

    (6)Die Verschlechterung im Vergleich zu 2017 ist weitgehend bedingt durch Erhöhungen der Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte im öffentlichen Sektor, die im Sommer 2017 erlassen wurden und im Januar 2018 in Kraft getreten sind. Seit der Herbstprognose 2017 der Kommission, die als Grundlage für die Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 diente, haben die Behörden die letzte Reform des Altersvorsorgesystems teilweise umgekehrt und den Anteil der in die zweite Rentensäule übertragenen Sozialversicherungsbeiträge ab 2018 gesenkt. Auf kurze Sicht wird sich diese Kürzung wohl positiv auf die Staatseinnahmen und damit auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo auswirken. Auf lange Sicht jedoch wird diese positive Auswirkung dadurch aufgehoben werden, dass die nicht auf die zweite Säule übertragenen Sozialbeiträge mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Altersrente in der Zukunft einhergehen.

    (7)Daraus lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien infolge der Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen bleiben hinter der jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP für 2018 zurück, was einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von nicht mehr als 3,3 % im Jahr 2018 entspräche —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 2017 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
    (2)    ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 1.
    (3)    Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
    (4)    ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 49.
    (5)    ABl. C 439 vom 20.12.2017, S. 1.
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