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Document 52018DC0039

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung des Zollkodex der Union und die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 284

COM/2018/039 final

Brüssel, den 22.1.2018

COM(2018) 39 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Umsetzung des Zollkodex der Union und die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 284


1.EINLEITUNG

Die Europäische Union (EU) nahm den Zollkodex der Union (im Folgenden „UZK“) am 9. Oktober 2013 an. Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 1 trat am 30. Oktober 2013 in Kraft, während die meisten materiellrechtlichen Vorschriften erst am 1. Mai 2016 wirksam wurden.

Der UZK definiert einen Rechtsrahmen für die Zollvorschriften und -verfahren im EU‑Zollgebiet, der an das moderne Handelsumfeld, wie globale Integration der Produktion und Liefersysteme, E-Commerce und moderne Kommunikationsmittel, angepasst ist. Er soll die Warenströme durch die Union bzw. in sie hinein oder heraus erleichtern, um so die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu erhöhen und gleichzeitig die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sowie die Gesundheit und die Sicherheit der europäischen Verbraucher besser zu schützen. Um diese Ziele zu erreichen, soll der UZK insbesondere dazu beitragen, den Übergang des Zolls zu einem papierlosen, integrierten und rein elektronischen Arbeitsumfeld zu vollenden. Der UZK enthält gemeinsame Regelungen und Datenanforderungen für Vorabanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr, Meldungen, Anträge und Beschlüsse. Dazu gehört die Verbesserung oder die Schaffung von 17 elektronischen Systemen.

Während die Rechtsvorschriften des UZK jetzt in Kraft sind, müssen die 17 elektronischen Systeme nunmehr schrittweise eingeführt werden; zu diesem Zweck sieht der UZK eine Übergangszeit bis Ende 2020 vor, in der bestehende papiergestützte oder elektronische Systeme für Zollvorgänge, für die die neuen elektronischen Systeme noch nicht zur Verfügung stehen, weiterhin genutzt werden können. Eine Übergangszeit ist auch für Bewilligungen vorgesehen (zum Beispiel bezüglich der Behandlung als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder der Inanspruchnahme „besonderer Zollverfahren“), die unter dem vorhergehenden Zollrechtsrahmen, dem Zollkodex der Gemeinschaft, ausgestellt wurden und noch bis April 2019 angewandt werden können.

Ungeachtet der Tatsache, dass sich der UZK noch in dieser Übergangsphase befindet, hat die Europäische Kommission den vorliegenden Bericht ausgearbeitet, um einen Überblick über den aktuellen Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften und der Bereitstellung der elektronischen Systeme zu geben. Der Bericht ist die Antwort auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 19. Januar 2017 2 und die Aufforderung des Rates in seinen Schlussfolgerungen zu den Folgemaßnahmen zum Zollkodex der Union 3 vom 29. September 2016.

Darüber hinaus kommt die Kommission hiermit ihrer Verpflichtung nach, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 284 des UZK Bericht zu erstatten.

Die Kommission hat diesen Bericht auf der Grundlage der Erörterungen mit den EU-Mitgliedstaaten und Unternehmen in der EU über Aspekte der Durchführung des UZK sowie ihrer eigenen Analysen erstellt.

2.HINTERGRUND

a.Rechtliche Struktur

Der UZK trat an die Stelle des Zollkodex der Gemeischaft (im Folgenden „GZK“) aus dem Jahr 1992, der einen ersten Versuch zur Harmonisierung der Zollvorschriften der EU darstellte. Auch wenn er damals als große Errungenschaft galt und eine Vereinfachung für die Geschäftswelt bedeutete, stützten sich die im GZK vorgesehenen Verfahren und Vorgehensweisen auf die Verwendung von Unterlagen in Papierform, was nicht zu einem moderneren elektronischen Geschäftsumfeld passte. Darüber hinaus erforderten die zunehmenden Zuständigkeiten des Zolls für Angelegenheiten, die über die Erhebung von Zöllen hinausgingen (z. B. Bewältigung sicherheitsrelevanter Herausforderungen, illegale Bargeldbewegungen und nachgeahmte Waren), Rechtsvorschriften für eine effizientere Organisation der Zollkontrollen.

Dies veranlasste die Kommission, eine umfassende Folgenabschätzung vorzunehmen, um den richtigen Ansatz zur Bewältigung der künftigen Herausforderungen des Zolls zu ermitteln 4 . Auf Basis der Ergebnisse dieser Folgenabschätzung legte die Kommission Ende 2005 den Vorschlag für einen Modernisierten Zollkodex (im Folgenden „MZK“) und einen Beschluss über elektronische Zollverfahren vor. Allerdings sah sich die Kommission aus verschiedenen Gründen, aber insbesondere, weil mit dem Vertrag von Lissabon 5 eine neue Rechtsstruktur mit neuen Regeln und Verfahren im Zusammenhang mit der Annahme von Durchführungsbestimmugen zu den Hauptverordnungen eingeführt wurde, noch vor dem geplanten Anwendungszeitpunkt des MZK zu einer „Neufassung“ gezwungen.

Am 20. Februar 2012 schlug die Kommission daher den UZK als Neufassung des MZK vor, einschließlich Artikeln, in denen die Kommission ermächtigt wird, detaillierte Ergänzungs- und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die EU-Zollvorschriften mit den Erfordernissen des Vertrags von Lissabon in Einklang brachten.

Der UZK trat am 30. Oktober 2013 in Kraft, jedoch wurden nur die Ermächtigungen der Kommission an diesem Datum wirksam, während die übrigen Bestimmungen des Kodex erst am 1. Mai 2016 anwendbar wurden. In der Zwischenzeit erließ die Kommission aufgrund ihrer Ermächtigungen die folgenden Rechtsakte, die zusammen mit dem Kodex das UZK-Legislativpaket bilden:

I.der „Delegierte Rechtsakt“ 6 zum UZK der bestimmte nicht wesentliche Elemente des Kodex ergänzt,

II.der „Durchführungsrechtsakt“ 7 zum UZK, der einheitliche Verfahrensvorschriften für die Umsetzung des UZK enthält,

III.den „Übergangsrechtsakt“ 8 zum UZK, der alternative Mittel für den Austausch und die Speicherung von zollrelevanten Informationen vorsieht, bis das elektronische System des UZK betriebsbereit ist und

IV.das „Arbeitsprogramm“ 9 zum UZK in Form eines Durchführungsbeschlusses der Kommission, das den Zeitplan für die IT-Systeme enthält.

Im Rahmen eines fortlaufenden Dialogs mit Vertretern der Wirtschaft, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten, bei dem einige technische Fragen ermittelt wurden, traf die Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat Maßnahmen, um diese Fragen zu lösen. Dazu wurden, noch bevor die neuen Vorschriften zur Anwendung gelangten, die folgenden Änderungen des Legislativpakets verabschiedet:

V.Zwei Änderungen des Delegierten Rechtsakts zum UZK:

oDer Delegierte Rechtsakt wurde durch den Delegierten Übergangsrechtsakt geändert, um einen reibungslosen Übergang vom GZK zum UZK am 1. Mai 2016 10 sicherzustellen. Wie sich herausstellte können bestimmte Vorschriften des Delegierten Rechtsakts nicht angewandt werden, bevor die IT-Systeme nicht voll betriebsbereit sind. Deshalb waren einige Übergangsmaßnahmen erforderlich, und zwar nicht nur im UZK, sondern auch im Delegierten Rechtsakt, die bis zum Betrieb der IT-Systeme die Weiterverwendung papiergestützter oder alternativer Systeme ermöglichen.

oZwei Vorschriften 11 des Delegierten Rechtsakts zum UZK wurden berichtigt, da versehentlich eine Erleichterung des GZK weggelassen wurde. Durch die Berichtigung wird sichergestellt, dass die Vermutung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung oder zur Wiederausfuhr im Fall des Fremdenverkehrs und bei bestimmten Waren (Paletten, Container sowie Schiffe und Flugzeuge, die das Zollgebiet durchqueren) wie bisher gilt. Insbesondere für Flugzeuge, die die EU-Grenze überqueren, hätte die Verpflichtung zur Vorlage von mündlichen oder schriftlichen Anmeldungen den Grenz- und Fremdenverkehr ernsthaft beeinträchtigt.

VI.Eine technische Berichtigung des Anhangs 12 des Delegierten Übergangsrechtsakts 12 zum UZK betraf die Vordrucke für Anträge und Bewilligungen.

Im April 2016 erließ die Kommission im Rahmen der ihr mit Artikel 50 UZK übertragenen Befugnis einen Durchführungsbeschluss der Kommission 13 zur Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards für die Analyse des Sicherheitsrisikos mit Blick auf die harmonisierte Anwendung bestimmter Zollkontrollen gemäß dem Zollkodex der Union.

b.Ziele und Inhalt der Rechtvorschriften

Entsprechend den aktuellen Anforderungen soll der UZK sowohl den Unternehmen als auch den Zollverwaltungen größere Rechtssicherheit und Einheitlichkeit bieten, Vorschriften und Verfahren vereinfachen, effizientere Zollvorgänge erleichtern und eine vollständige Automatisierung aller Zollverfahren und –abläufe erreichen. Gleichzeitig soll der UZK die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten besser schützen. Außerdem soll die Entwicklung der Politiken und der Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, beispielsweise bei der Sicherheit von Einfuhren, berücksichtigt werden. Nachstehend sind die wichtigsten, den genannten Zielen entsprechenden rechtlichen Änderungen im UZK aufgeführt:

·Keine Einschränkungen des Rechts eines Zollvertreters, Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen als in dem, in dem er ansässig ist, so dass gleiche Wettbewerbsbedingungen im Handel innerhalb der Zollunion gewährleistet werden.

·Harmonisierte Vorschriften bei der Beschlussfassung durch die Mitgliedstaaten, auch bei der Erteilung von Bewilligungen durch die Zollbehörden. Dies soll dem Handel zugute kommen, indem die Planungssicherheit erhöht wird, Durchführungsverfahren erleichtert sowie verbesserte und verschärfte Vorschriften hinsichtlich des Rechts eines Wirtschaftsbeteiligten eingeführt werden, vor Annahme eines nachteiligen Beschlusses gehört zu werden.

·Neue Vereinfachungen der Zollabfertigungsverfahren. Es dürfen AEO-Kriterien (Kriterien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte) zugrunde gelegt werden, um festzustellen, ob Nicht-AEO-Wirtschaftsbeteiligte einige Vereinfachungen in Anspruch nehmen dürfen, während andere Vereinfachungen den AEO vorbehalten sind:

ØZu den Vereinfachungen, für die einige oder alle AEO-Kriterien gelten, gehören: i) Zollvertreter, die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen möchten als in dem, in dem sie ansässig sind, ii) Verringerungen der Gesamtsicherheiten in Bezug auf die Zollschuld, iii) Zulassung eines anderen Ortes als der zuständigen Zollstelle für die Gestellung der Waren, iv) Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer „Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“, v) Bewilligung von Vereinfachungen für den Versand, vi) Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers, vii) Bewilligungen für die Inanspruchnahme besonderer Verfahren (Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung).

ØVorteile nur für AEO (als Ausgleich für die Tatsache, dass Wirtschaftsbeteiligte, die den AEO-Status erlangen möchten, nunmehr zusätzliche Kriterien erfüllen müssen): i) vollständige oder teilweise Verringerung der Sicherheit, die mit Blick auf einen Zahlungsaufschub zu leisten ist; ii) zentralisierte Zollabwicklung, d. h. die Wirtschaftsbeteiligten können, statt in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Waren bei einer Zollstelle gestellt werden, zentral von dem Ort aus, an dem sie ansässig sind, Zollanmeldungen abgeben und Zölle entrichten; iii) Befreiung von der Verpflichtung, die Waren im Rahmen der Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“ zu gestellen; iv) „Eigenkontrolle“, bei der zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte die Höhe der zu entrichtenden Zölle ermitteln und bestimmte Kontrollen im Auftrag des Zolls durchführen können; und v) Erlaubnis, Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, auch wenn sie sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden (d. h. bevor sie in ein Zollverfahen übergeführt werden).

·Vereinheitlichung der Regeln, die für Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen) gelten: i) die Gültigkeit einer Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) wird einsprechend der Gültigkeit einer Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte von sechs auf drei Jahre verkürzt; und ii) die vZTA-Entscheidung ist für den Inhaber jetzt bindend, d. h. er muss die Zollbehörden davon unterrichten, dass er über eine vZTA-Entscheidung für die angemeldeten Waren verfügt, um so vZTA-Shopping zu verhindern.

·Einführung obligatorischer Sicherheitsleistungen für alle Zollverfahren, um die Eigenmittel und die finanziellen Interessen der EU zu schützen, verbunden mit möglichen Kürzungen für sehr zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte und Befreiungen für AEO.

·Neue Sicherheitsvorschriften, die Mehrfachanmeldung beim Eingang erfordern, d. h., nicht nur durch den Beförderer, sondern auch durch den Spediteur und sogar durch den Empfänger, zwecks Angleichung an internationale Standards (z. B. an den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels).

·Lockerung der Vorschriften für die vorübergehende Verwahrung, einschließlich der Verlängerung der Verwahrdauer auf 90 Tage (gegenüber zuvor 20 bzw. 45 Tagen, je nachdem, ob die Waren auf dem Seeweg befördert wurden), und Möglichkeit einer Verbringung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung zwischen Verwahrlagern ohne Versandverfahren.

·Zusammenlegung der Zollverfahren „aktive Veredelung“, „Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung“ und „Zerstörung von Waren“. Außerdem verfügt der Inhaber einer Bewilligung eines Zollverfahrens nun über mehr Zeit für die Entscheidung, ob die Enderzeugnisse wiederausgeführt, zerstört oder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen.

c.Elektronische Systeme

Gemäß dem UZK muss der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden untereinander bis zum Jahr 2020 vollständig auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung basieren. Dies gilt als wichtiger Schritt hin zu einer Erleichterung des legalen Handels und einer Verringerung des Verwaltungsaufwands, und es wird sichergestellt, dass in der gesamten EU harmonisierte Anforderungen gelten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden 17 elektronische Systeme entsprechend dem Zeitplan im UZK-Arbeitsprogramm ausgebaut oder entwickelt. Diese Systeme lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: i) 14 europaweite Systeme, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt oder auszubauen sind, einschließlich zentraler Systeme und Systeme mit einer nationalen Komponente, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind; und ii) drei nationale Systeme, die von den Mitgliedstaaten zu entwickeln oder auszubauen sind.

Die 14 europaweiten Systeme (auch die mit nationalen Komponenten) sind nachstehend aufgeführt:

1.System des registrierten Ausführers - REX (neu): Bereitstellung aktueller Informationen über registrierte Ausführer in APS-Ländern (Länder, die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU nutzen, das einen bevorzugten Zugang zum EU-Markt gewährt) und über EU-Wirtschaftsbeteiligte, die nach APS-Ländern und bestimmten anderen Ländern ausführen;

2.verbindliche Zolltarifauskunft - vZTA (Upgrade): Anpassung der Datenbank, die alle von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften enthält, an die Anforderungen des UZK;

3.Zollentscheidungssystem (neu): unionsweite Harmonisierung der Abläufe bei Zollentscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Zollvorschriften, indem Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die Verwaltung des Bewilligungsvorgangs vereinfacht werden;

4.einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur – UUM&DS oder „Portal für EU-Unternehmen“ (neu): unmittelbarer, EU-weit harmonisierter Zugang von Unternehmen zu verschiedenen elektronischen Zollsystemen gemäß dem UZK;

5.zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – AEO (Upgrade): Verbesserung der Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen unter Berücksichtigung der Änderungen des UZK;

6.System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten – EORI (Upgrade): kleineres Upgrade des bestehenden europaweiten Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern, die in der Union in Zollangelegenheiten tätig sind;

7.Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung – Surveillance (Upgrade): Upgrade, zur Anpassung an die Anforderungen des UZK, der bestehenden Datenbank, die alle EU-Handelsdaten (Einfuhren und Ausfuhren), die täglich von den nationalen Zollbehörden bereitgestellt werden, aufzeichnet und zentralisiert;

8.Nachweis des Unionscharakters - PoUS (neu): System, um alle Dokumente, die zum Nachweis des Unionscharakters der Waren vorgelegt werden, zu speichern, zu verwalten und abzurufen;

9.neues EDV-gestütztes Versandverfahren NCTS (Upgrade): Anpassung des bestehenden Versandverfahrens an die neuen Anforderungen des UZK wie die Registrierung von Ereignissen während der Beförderung und die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die Datenanforderungen des UZK sowie das Upgrade und die Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen;

10.automatisiertes Ausfuhrsystem – AES (Upgrade sowohl des europaweiten AES-Systems als auch der bestehenden nationalen Aufuhrsysteme): Umsetzung der Anforderungen des UZK bei Warenausfuhr und Warenausgang;

11.standardisierter Informationsaustausch für besondere Verfharen – INF (neu): Entwicklung eines neuen Systems zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von Daten im Bereich der besonderen Verfahren;

12.zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr - CCI (neu): Koordinierung der Bearbeitung der Zollanmeldung und der Genehmigung zur Freigabe der Waren zwischen den betroffenen Zollstellen, so dass Wirtschaftsbeteiligte die Zollvorgänge zentralisieren können;

13.Verwaltung von Sicherheitsleistungen – GUM (neu): Zuweisung und Verwaltung von Gesamtsicherheiten in Echtzeit in der gesamten EU, die Wirtschaftsbeteiligte leisten, wenn die Gefahr besteht, dass Zölle ggf. nicht entrichtet werden;

14.Einfuhrkontrollsystem – ICS (Upgrade): Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette durch die Verbesserung von Datenqualität, Dateien, der Verfügbarkeit von Daten und der gemeinsamen Nutzung von Daten in Bezug auf die summarische Eingangsanmeldung und die damit zusammenhängenden Informationen über Risiken und Kontrollen.

Folgende drei Systeme sind von den Mitgliedstaaten zu entwickeln oder auszubauen:

1.Harmonisatierung und Vereinfachung der besonderen Verfahren – SP: die nationalen Systeme sollen alle im Rahmen des UZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umgesetzen.

2.Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung - NA, PN, TS: Festlegung der Automatisierung von Verfahren auf nationaler Ebene in Bezug auf die Abläufe bei der Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, der Gestellung der Waren und der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß dem UZK sowie die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen und dem Zoll;

3.Nationale Einfuhrsysteme – NIS: Umsetzung aller Verfahrens- und Datenanforderungen im Zusammenhang mit dem UZK, die sich auf die Einfuhr beziehen.

3.ÜBERPRÜFUNG

a.Stand der Umsetzung des UZK-Legislativpakets

Das UZK-Paket wurde pünktlich am 1. Mai 2016 umgesetzt. Die Kommission hat bisher keine größeren Umsetzungsprobleme festgestellt, auch wenn klar ist, dass sowohl die Vorteile als auch die Auswirkungen des UZK erst mit der Inbetriebnahme der damit verbundenen IT-Systeme voll zum Tragen kommen werden.

Seit dem Inkrafttreten des UZK ist die Kommission auch weiterhin regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft zusammengekommen, um Probleme bei den Rechtsvorschriften zu ermitteln und zu lösen, Unterstützung bei der Auslegung zu bieten und den Spielraum für eine weitere Vereinfachung der Prozesse auszuloten. Diese Konsultation steht mit dem Engagement der Kommission in ihrer Mitteilung „Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance“ 14 im Einklang. Die Kommission hat der Notwendigkeit realistischer Zeitpläne sowie den Kosten und den allgemeinen Auswirkungen der Änderungen auf Zoll und Wirtschaft jederzeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Außerdem haben die Mitgliedstaaten und die Vertreter der Wirtschaft mit der Kommission an mehreren Leitfäden für die praktische Anwendung der neuen Vorschriften zusammengearbeitet.

Die Kommission hat eine Reihe von Projektgruppen 15 im Rahmen von Zoll-2020 eingesetzt, an denen sowohl Mitgliedstaaten als auch Vertreter der Wirtschaft beteiligt sind, die sich mit konkreten Geschäftsszenarien beschäftigen sollen:

·Eine Projektgruppe für Vereinfachungen, die sich mit den Vorteilen der Eigenkontrolle, der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders und der zentralen Zollabwicklung beschäftigt.

·Eine Projektgruppe für Einfuhren von geringem Wert, die analysiert, wie angesichts des zunehmenden Internethandels gleiche Wettbewerbsbedingungen für Postbetreiber und Eilbotendienste am besten sichergestellt werden können und wie der Zoll im Rahmen der sich daraus ergebenden Pflichten angemessene Kontrollen sicherstellen und sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die finanziellen Interessen der EU schützen kann, ohne den rechtmäßigen Handel zu behindern.

·Eine Projektgruppe für das Versandverfahren, die sich mit der Verwendung des elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder den Seeverkehr beschäftigt.

·Eine Projektgruppe für Sicherheitsleistungen, die feststellen soll, wie die Bedingungen für eine vollständige oder teilweise Verringerung der Höhe der Gesamtsicherheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser in Einklang gebracht werden könnten.

Außerdem finden derzeit, wie im UZK vorgesehen ist, Pilotversuche in Verbindung mit dem Handel und den Mitgliedstaaten statt, um neue Methoden zu testen und aufzuzeigen, wie die Herausforderungen u. a. aufgrund steigender Internet-Verkäufe, mangelnder Verfügbarkeit von Daten und notwendiger systembasierter Ansätze besser angegangen werden können.

Dieser Prozess eines regelmäßigen Dialogs mit Interessenträgern hatte seit dem 1. Mai 2016 einige weitere Änderungen und Zusätze zum UZK-Legislativpaket zur Folge:

I.Eine Änderung des Artikels 136 UZK über Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben. Diese Änderung 16 war notwendig, um eine ordnungsgemäße zollamtliche Überwachung für den Fall sicherzustellen, dass bestimmter Waren über einen Hafen in die Union verbracht werden, aber ihre Reise auf einem Containerschiff in einen zweiten Hafen der Union fortsetzen und erst in jenem zweiten Hafen entladen werden. Aufgrund dieser Änderung müssen die Waren auch in jenem zweiten Hafen bei den Zollbehörden gestellt werden.

 

II.Eine Änderung des Durchführungsrechtsakts 17 zum UZK, um die Rechtsvorschriften besser auf die Erfordernisse der Behörden und der Wirtschaft abzustimmen und die effektive und einheitliche Anwendung der Regeln sicherzustellen. Die wichtigsten Änderungen, die auf Bitte der Vertreter der Wirtschaft vorgenommen wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

oDie Regeln bezüglich einer Langzeit-Lieferantenerklärung wurden präzisiert und vereinfacht. Die Vertreter der Wirtschaft begrüßten insbesondere die Wiedereinführung der Möglichkeit für die Wirtschaftsbeteiligten, jederzeit im Jahr eine einmalige Lieferantenerklärung ausstellen zu können, die das volle Kalenderjahr abdeckt;

oden Ausführern wurde mehr Zeit eingeräumt, sich für die Zwecke des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der EU und Kanada (CETA) eine Nummer als registrierter Ausführer (REX) zu besorgen (die es Ausführern ermöglicht, den Ursprung der Waren selbst zu zertifizieren); und

odie Regeln zur Bestimmung der Ausgangszollstelle im Fall einer Ausfuhr mit anschließendem Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren wurden verbessert.

III.die Annahme eines Durchführungsrechtsakts 18 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union. Er enthält die Regeln für das Zollentscheidungssystem und das System für Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (siehe nachstehender Abschnitt b).

IV.Wahrscheinlich werden der Delegierte Rechtsakt und der Durchführungsrechtakt im Jahr 2018 nochmals geändert werden müssen, um u. a. folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

oEine neue Definition des Ausführers in Artikel 1 Nummer 19 des Delegierten Rechtsakts: Der Ausführer wird zwar nach wie vor in der EU ansässig sein müssen, aber die Bedingung, dass der Ausführer Vertragspartner ist, wird abgeschwächt. Vertreter der Wirtschaft argumentieren, dass die derzeitige Definition die bestehenden Geschäftsmodelle nicht angemessen widerspiegelt, beispielsweise wenn der Verkäufer außerhalb der EU ansässig ist.

oEine Änderung der Artikel 114 und 134 des Delegierten Rechtsakts zum UZK, bei der die Zollförmlichkeiten, die für Vorgänge zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und dem Kernland (d. h. für Vorgänge in einem einzigen Mitgliedstaat) gelten, flexibler gestaltet werden.

oVerlängerung der eintägigen Frist nach Artikel 115 des Delegierten Rechtsakts zum UZK für die Anmeldung von Waren, die sich an einem anderen Ort als einem Verwahrungslager befinden. Mit der Änderung sollte sichergestellt werden, dass der Zeitraum sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Zollbehörden besser zu handhaben ist, während er kurz genug ist, um Missbrauch vorzubeugen.

oÄnderung einer bestehenden Vorschrift, nach der den Zollbehörden von Drittländern ein Ausdruck des Fischereilogbuchs, einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen, vorzulegen ist, damit diese Behörden bescheinigen können, dass in ihrem Land oder Hoheitsgebiet umgeladene und transportierte Erzeugnisse der Seefischerei nicht manipuliert wurden. Die Fischwirtschaft hat die Kommission auf ein Problem hingewiesen, bei dem es darum geht, dass vertrauliche Geschäftsinformationen über den Ort, an dem Fänge getätigt wurden, bekannt gegeben werden müssen; mit der Änderung würde sichergestellt, dass keine vertraulichen Informationen über EU-Fischereifahrzeuge ausgetauscht werden.

oÄnderung des Delegierten Rechtsakts, um eine Bestimmung wieder einzuführen, die es bereits im GZK gab. Vertreter der Wirtschaft haben festgestellt, dass das UZK-Paket keine Vorschrift enthält, die es einem Inhaber einer Bewilligung zur Endverwendung ausdrücklich gestattet, in unterschiedliche Unterpositionen eingereihte Energieerzeugnisse in einem einzigen Behälter zu lagern. Aus Gründen, die mit den technischen Merkmalen dieser Waren zusammenhängen, ist es durch diese Einschränkung in der Praxis unmöglich, solche Bewilligungen zur Endverwendung zu verwenden.

oÄnderung des Rechtsrahmens, der für Kraftfahrzeuge gilt, die außerhalb der EU von in der EU ansässigen Personen gemietet werden. Zurzeit müssen für Kraftfahrzeuge ohne Nummernschild der EU Einfuhrabgaben entrichtet werden, wenn sie in das EU-Zollgebiet verbracht werden (es sei denn, ein EU-Gebietsansässiger nutzt ein Mietauto, um zu seinem Wohnort zurückzukehren). Da diese Bestimmung im Fall von EU-Gebietsansässigen, die Kraftfahrzeuge für kurze Zeiträume mieten, als zu restriktiv angesehen wurde, könnte der Delegierte Rechtsakt diesbezüglich geändert werden.

oÄnderung der Ursprungsregeln, so dass eine Zollpräferenzbehandlung für Veredelungserzeugnisse gewährt werden kann, die aus eingeführten Waren gewonnen wurden, die ihrerseits die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen der aktiven Veredelung erfüllten. Mit dieser Änderung könnten die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten eine Zollbehandlung in Anspruch nehmen, die mit dem zu Zeiten des GZK geltenden Zollverfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vergleichbar ist.

oEinige technische Änderungen, um die Regeln für die Registrierung im System des registrierten Ausführers (REX-System) besser auf die Situation der Ausführer abzustimmen.

Abgesehen von den genannten eher allgemeinen Änderungen des UZK-Pakets hat die Kommission auch, wie bereits im Rahmen des GZK, ihre Befugnisse im Rahmen des UZK genutzt, um wiederholt Durchführungsrechtsakte zu spezifischen oder technischen Zwecken zu erlassen, beispielsweise bezüglich der zolltariflichen Einreihung von Waren oder befristeter Abweichungen von den Präferenzursprungsregeln.

b.Stand der Umsetzung des Arbeitsprogramms zum UZK

Die erste Frist für die Inbetriebnahme einiger der 17 im UZK-Arbeitsprogramm genannten IT-Systeme war 2017 und sie wurde eingehalten.

·Am 1. Januar 2017 führte die Kommission das REX-System (Registered Exporter System) ein. Diese neue Datenbank enthält die Daten über registrierte Ausführer in vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU begünstigten Ländern und über einige registrierte Wirtschaftsbeteiligte in der EU, auch im Kontext des Freihandelsabkommens mit Kanada. Dank dieses Systems kann ein Wirtschaftsbeteiligter in der EU prüfen, ob ein Lieferant als für die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung zugelassen registriert ist. Außerdem können die Zollbehörden in der EU die in den Zollanmeldungen angegebenen REX-Nummern mit der zentralen Datenbank abgleichen. In der EU sind etwa 20 000 Ausführer registriert, und in den APS-begünstigten Ländern, die das System bereits anwenden, wurden etwa 11 000 Ausführer registriert. Das Feedback von Wirtschaftsbeteiligten, Zollbehörden in der EU und zuständigen Behörden in den APS-begünstigten Ländern war sehr positiv; bislang gab es keine Beschwerden.

·Im Oktober 2017 führte die Kommission gleichzeitig das Zollentscheidungssystem und das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) ein. Das Zollentscheidungssystem ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung der Verwaltung von Zollbewilligungen in den 28 Mitgliedstaaten. Das System hat gemeinsame Komponenten (EU-Portal für Unternehmen, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) und nationale Komponenten (nationales Portal für Unternehmen und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen). Das System ermöglicht die Verarbeitung von 22 Zollbewilligungen wie z. B. für vereinfachte Zollanmeldungen, zentrale Zollabwicklung, die Inanspruchnahme der aktiven und der passiven Veredelung, Gesamtsicherheiten, Zahlungsaufschub, Unionsversand und einige andere. Die Wirtschaftsbeteiligten können die Anträge über das UUM&DS stellen, das ihnen Zugang zum Zollentscheidungssystem gibt.

·Die erste Phase des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) wurde planmäßig im Oktober 2017 abgeschlossen.

Auch bei den meisten anderen elektronischen Systemen schreiten die Arbeiten für die fristgemäße Inbetriebnahme entsprechend dem Arbeitsprogramm planmäßig voran. Es wird davon ausgegangen, dass 80 % der Arbeiten der Kommission an den transeuropäischen Systemen bis 2020 abgeschlossen sein werden.

Es hat sich jedoch auch herausgestellt, dass nicht alle Systeme fristgerecht bis 2020 fertiggestellt werden können. Angesichts der Komplexität der Aufgabe und der Kosten, die mit der Einführung neuer IT-Systeme in der gesamten EU verbunden sind, war diese Frist immer sehr ambitioniert. Bei der Festsetzung der Frist wurde davon ausgegangen, dass die Vorschriften zur Ergänzung und zur Umsetzung des UZK (Delegierter Rechtsakt, Durchführungsrechtsakt und Delegierter Übergangsrechtsakt) sehr bald nach Annahme des UZK im Jahr 2013 erlassen würden, so dass ihre Bestimmungen bei der Entwicklung der IT-Systeme berücksichtigt werden könnten. Die Erörterungen über die Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften dauerten jedoch viel länger als erwartet, und die endgültige Form der Rechtsakte wurde erst Ende 2015/Anfang 2016 angenommen. Dies wiederum führte zu Verzögerungen bei der Erstellung der Funktionsspezifikationen für die elektronischen Systeme für die Bearbeitung von Anmeldungen und Mitteilungen, die auf den in den Anhängen B des Delegierten Rechtsakts und des Durchführungsrechtsakts zum UZK festgelegten Datenanforderungen basieren. Die volle Komplexität dieser Systeme hat sich erst bei der Fertigstellung dieser technischen Spezifikationen herausgestellt.

Darüber hinaus hat sich die Harmonisierung der Datenanforderungen (d. h. der Daten, welche die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten benötigen) als eine der größten Hürden für die Entwicklung der IT-Systeme herausgestellt. Die Datenharmonisierung ist unerlässlich für die Interoperabilität der verschiedenen elektronischen Systeme und für eine harmonisierte Anwendung der Rechtsvorschriften. Sie ist auch von entscheidender Bedeutung für die Angleichung an internationale Datenmodelle wie das der Weltzollorganisation, um Verknüpfungen mit den IT-Systemen von Drittländern sicherzustellen und den Handel zu erleichtern. Die vollständige Neuprogrammierung einiger der bestehenden elektronischen Systeme hat sich jedoch als sehr viel zeitaufwendiger und teurer erweisen als erwartet.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, die eng miteinander verknüpften elektronischen Systeme in der richtigen Reihenfolge (Sequenz) zu implementieren, so dass die Einhaltung der Interdependenzen und die strukturierte und kohärente Einführung der Änderungen für die Verwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt sind.

Beim Upgrade des Einfuhrkontrollsystems (ICS) treten besondere Probleme auf. Dieses System wurde aufgrund von Sicherheitsbedenken nach den Terroranschlägen vom 9. September und im Rahmen der von der Weltzollorganisation befürworteten Normen für den internationalen Handel entwickelt. Nach diesem System müssen Beförderungsunternehmen der ersten Eingangszollstelle in der EU vor dem Eintreffen der Ware im Zollgebiet, in den meisten Fällen sogar bevor die Ware das Ausfuhrland verlässt, auf elektronischem Weg bestimmte Datenelemente übermitteln. Im Rahmen des UZK wird die Verbesserung des bestehenden ICS angestrebt. Mit dem „ICS2“ würden z. B. eine zentrale europäische Datenbank, welche die Erfassung wichtiger Fracht-Vorabinformationen in Echtzeit ermöglicht, Multiple Filing (d. h. die Möglichkeit, dass nicht nur ein Beförderungsunternehmen, sondern auch ein Einführer, ein Empfänger oder andere relevante Personen die erforderlichen Daten über das Eintreffen der Waren in der Zollunion angeben könnten), eine harmonisierte Schnittstelle für Unternehmen, mit deren Hilfe Wirtschaftsbeteiligte Fracht-Vorabinformationen auf standardisierte und harmonisierte Weise übermitteln können, und Instrumente, mit denen Zollbehörden die großen Datenmengen in der Datenbank leichter auf Risikofaktoren screenen können, eingeführt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Arbeit am ICS2 sehr viel aufwendiger ist als erwartet, insbesondere wegen der hohen Sicherheitsanforderungen an Daten in der zentralen Datenbank, der hohen Betriebskosten und der bereits erwähnten Notwendigkeit, die Datenanforderungen zu harmonisieren und über mehr geteilte Funktionalitäten auf EU-Ebene zu verfügen, damit weniger parallele kostspielige nationale Investitionen benötigt werden.

c.Nächste Schritte

Die Kommission wird auch in Zukunft regelmäßige Gespräche mit den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft führen, um sicherzustellen, dass der UZK den Handel erleichtert. Die mit dem UZK eingeführte Vereinfachung des Zollrechts und der Zollverfahren hat bereits positive Auswirkungen und wurde von den Wirtschaftsbeteiligten weitgehend begrüßt. Einige sind jedoch der Auffassung, dass der UZK bei der Vereinfachung des Handels nicht weit genug gehe. Sie weisen darauf hin, dass bestimmte Vereinfachungen nunmehr nur mit AEO-Status in Anspruch genommen werden können, was kleine Unternehmen benachteilige, die nicht in die Erlangung des AEO-Status investieren können, wenngleich es die Wirtschaft war, die besondere Vorteile für AEO als Gegenleistung für die Investition und den Aufwand zur Erlangung der AEO-Bewilligung gefordert hatte. Viele Vertreter der Wirtschaft sind der Ansicht, dass es wegen der langen Übergangszeiträume, in denen in manchen Mitgliedstaaten papiergestützte Systeme noch weiterbestehen dürfen, zu lange dauern werde, bis die Vorteile des UZK voll und ganz zum Tragen kommen. Andererseits fordern manche Mitgliedstaaten sogar noch längere Übergangszeiträume für die Erfüllung der neuen elektronischen Anforderungen. Des Weiteren weisen einige Vertreter der Wirtschaft darauf hin, dass die Vorschriften in den Mitgliedstaaten nach wie vor unterschiedlich ausgelegt werden.

Die Kommission wird auch weiter in enger Abstimmung mit den Interessenträgern zusammenarbeiten, um Fehler und technische Anomalien in dem Legislativpaket aufzuspüren. Da die Rechtsakte des UZK mehr als 2000 Seiten umfassen, ist es unvermeidbar, dass weiterhin Anpassungen des Legislativpakets erforderlich sein werden. Auch der vorherige GZK und seine Durchführungsbestimmungen mussten mehrmals geändert werden.

Eine kritische Funktion seitens der Zollbehörden ist der Schutz der Einnahmen und die Gewährleistung der Sicherheit. Darüber hinaus müssen daher die Anstrengungen fortgesetzt werden, um sicherzustellen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Kontrollen und Handelserleichterungen besteht und etwaige Probleme in diesem Bereich unverzüglich gelöst werden. Dies erfordert die kontinuierliche intensive Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rechnungshofs und der Kommissionsdienststellen, die für den Schutz der EU-Eigenmittel und für Betrugsbekämpfung zuständig sind.

Was die elektronischen Systeme des UZK betrifft, so hält die Kommission es für notwendig, die Frist für einige der Systeme zu verlängern, um eine reibungslose Inbetriebnahme der übrigen Systeme bis zum Zieldatum 2020 sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft brauchen realistische Zeitpläne und Rechtssicherheit bezüglich der Modalitäten für den Austausch und die Speicherung von Zollinformationen und sie benötigen durchschnittlich zwei Jahre, um Vorkehrungen für jedes elektronische System zu treffen. Wenn absehbar ist, dass einige Systeme bis zu diesen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden können, muss dies bis spätestens 2018 klargestellt werden, und es muss Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, welche Vorschriften gelten, wenn es diese Systeme nicht gibt.

Die Kommission schlägt daher Folgendes vor:

i) Sie wird bis Ende 2021 eine Zwischenbewertung des UZK vornehmen und eine umfassende Eignungsprüfung durchführen, sobald alle elektronischen Systeme in Betrieb sind. Anhand der Ergebnisse der Eignungsprüfung kann die Kommission entscheiden, ob auf längere Sicht größere politische Veränderungen erforderlich sind, damit der UZK auch in Zukunft den Anforderungen in einem globalen Handelsumfeld gerecht werden kann und auch weiterhin ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Handelserleichterungen und Kontrollen gewährleistet.

ii) Vor der Eignungsprüfung kann die Kommission weiterhin Vorschläge für etwaige Berichtigungen oder technische Änderungen des UZK-Legislativpakets vorlegen, die notwendig sind, um auch in Zukunft das reibungslose Funktionieren des Rechtsrahmens sicherzustellen.

iii) Die Kommission wird erwägen, Anfang 2018 einen Legislativvorschlag für eine Verlängerung der Frist für die weitere Anwendung von Übergangsmodalitäten bei einer begrenzten Anzahl elektronischer Systeme, die bis zum Ablauf der Frist 2020 nicht vollständig in Betrieb genommen werden können, vorzulegen. Darauf folgt ein Durchführungsbeschluss der Kommission mit einer entsprechenden Aktualisierung des Arbeitsprogramms. Zum jetzigen Zeitpunkt ist damit zu rechnen, dass nach 2020 an folgenden Systemen weitergearbeitet werden muss:

-die Upgrades des Einfuhrkontrollsystems (ICS), das Neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) und das Automatisierte Ausfuhrsystem (AES) sowie die Ausfuhrkomponente des Systems der besonderen Verfahren und

-die Einführung der Zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), Nachweis des Unionscharakters (PoUS) und das System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM).

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten zu diesen elektronischen Systemen, die weitere Arbeiten erfordern, konsultiert und auf Basis der Antworten der Mitgliedstaaten diese vorläufige Planung erstellt. Außerdem hat sie in den regelmäßigen Sitzungen der Wirtschaftskontaktgruppe, die sich aus Vertretern verschiedener Wirtschaftsverbände zusammensetzt, Vertreter der Wirtschaft konsultiert.

4.AUSÜBUNG DER BEFUGNIS ZUM ERLASS DELEGIERTER RECHTSAKTE

Gemäß Artikel 284 UZK ist die Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Oktober 2013 ermächtigt, zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente der UZK-Verordnung delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 290 AEUV zu erlassen. Gemäß Artikel 284 Absatz 2 erstellt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte. Die Kommission muss den Bericht spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, d. h. bis zum 30. Januar 2018 erstellen.

Mit den folgenden Bestimmungen des UZK wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen: Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, 216, 221, 224, 231, 235, 253, 265 und 279.

Bis November 2017 hat die Kommission ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte viermal ausgeübt (siehe Abschnitt 2.a)):

a)Erlass des Delegierten Rechtsakts zum UZK 19 . Der Tabelle im Anhang ist zu entnehmen, welche Bestimmungen des Delegierten Rechtsakts zum UZK auf welchen Befugnissen beruhen, die der Kommission mit dem Zollkodex übertragen wurden;

b)Erlass des Delegierten Übergangsrechtsakts zum UZK 20 auf Basis der Ermächtigung in Artikel 279 UZK;

c)Berichtigung der Artikel 136 und 141 des Delegierten Rechtsakts zum UZK 21 auf Basis der Ermächtigung in Artikel 160 UZK und

d)Berichtung des Anhangs 12 des Delegierten Übergangsrechtsakts zum UZK 22 auf Basis der Ermächtigung in Artikel 279 UZK.

Bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte konsultierte die Kommission alle relevanten Interessenträger, insbesondere die Experten der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten aus den Sektoren Handel, Logistik und Wirtschaft. Die Experten aus den Mitgliedstaaten und die Vertreter der Wirtschaft erörterten und befürworteten die Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten.

Während des Verfahrens- und Entscheidungsprozesses gewährleistete die Kommission die zeitnahe und ordnungsgemäße Übermittlung der relevanten Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen den Erlass dieser Rechtsakte.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die ihr mit dem UZK übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 284 Absatz 2 UZK um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden sollte, damit sichergestellt ist, dass das EU-Zollrecht kontinuierlich an die technischen Erfordernisse und den technologischen Fortschritt im Zollbereich angepasst wird.

5.SCHLUSSBEMERKUNGEN

Mit diesem Bericht entspricht die Kommission i) der Forderung des Europäischen Parlaments nach einen Bericht über die Umsetzung des UZK und ii) ihrer Verpflichtung zur Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 284 Absatz 2 UZK.

Was die Umsetzung des UZK betrifft, so betrachtet die Kommission die Tatsache, dass der UZK mit seinen umfangreichen Änderungen in den ersten 18 Monaten seiner Umsetzung keine größeren legislativen Probleme aufgeworfen hat, als beträchtlichen Erfolg. Dank der regelmäßigen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft konnten technische Probleme, die seit der Annahme des Kodex im Jahr 2013 aufgetreten sind, rasch gelöst werden. Gleichzeitig ist klar, dass die Auswirkungen des UZK in Zukunft umfassend geprüft werden müssen, um festzustellen, ob die angestrebten Ziele mit dem UZK erreicht werden konnten oder ob politische Anpassungen erforderlich sind. Die Kommission schlägt daher vor,

·eine Zwischenbewertung des UZK-Rechtsrahmens bis 2021 und der bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen elektronischen Systeme durchzuführen,

·eine umfassendere Eignungsprüfung durchzuführen, sobald alle elektronischen Systeme in Betrieb sind,

·weiterhin Berichtigungen oder technische Änderungen des UZK-Pakets vorzuschlagen, die notwendig sind, um auch in Zukunft das reibungslose Funktionieren des UZK-Rechtsrahmens sicherzustellen,

·für Anfang 2018 die Vorlage eines Legislativvorschlags für eine Änderung des UZK in Betracht zu ziehen, um den Zeitraum, in dem für die Zollförmlichkeiten, die mit IT-Systemen verarbeitet werden, die bis 2020 nicht vollständig in Betrieb genommen werden können, Übergangsregelungen angewandt werden können, bis maximal 2025 zu verlängern,

·das UZK-Arbeitsprogramm durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission zu aktualisieren.

Was die Ausübung der mit Artikel 284 Absatz 2 UZK übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass sie diese Befugnis aktiv und angemessen ausgeübt hat. Gleichzeitig ist die Kommission der Meinung, dass die Befugnisübertragung verlängert werden sollte, damit sie ggf. weitere Maßnahmen vorschlagen kann, die zur Anpassung des Zollrechts an den technischen und technologischen Fortschritt sowie an die Dynamik des Handels erforderlich sind.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.



Anhang

Ermächtigungsbestimmungen des UZK

Bestimmungen des DelR zum UZK, die gemäß der Befugnisübertragung erlassen wurden

Artikel 2

Artikel 114, 134, 188

Artikel 7 (Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und gemeinsame Datenanforderungen)

Artikel 2, 3, 4, 9, 19, 21, 38, 39, 40, 82, 85, 86, 87, 92, 93, 94, 95, 96, 116, 124, 124a, 125, 126, 126a, 127, 129a, 129b, 130, 131, 132, 133, 144, 154, 157, 160, 163, 164, 165, 175, 178, 181, 184, 185, 190, 196, 238, 241, 246, 247, 249

Artikel 10

Artikel 5, 6, 7

Artikel 20

Artikel 210

Artikel 24 (Zollrechtliche Entscheidungen)

Artikel 5, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 26, 27, 28, 29, 30, 82, 92, 97, 121, 123, 156, 162, 171, 172, 173, 186, 192, 194, 205

Artikel 31 (Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen)

Ermächtigung noch nicht ausgeübt:

Die Bestimmung betrifft 1) Fälle, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung sowohl in Bezug auf die Person, die die ihr aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt, als auch in Bezug auf die anderen beteiligten Personen widerrufen werden kann, und 2) Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

Artikel 36 (Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte)

Ermächtigung noch nicht ausgeübt:

Die Bestimmung betrifft 1) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8, in denen vZTA-Entscheidungen und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind, und 2) die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.

Artikel 40

Artikel 23, 24, 25

Artikel 62

Artikel 31, 32, 33, 34, 35, 36

Artikel 65 (Präferenzursprung)

Artikel 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70

Artikel 75

Artikel 71

Artikel 88 (Zollschuld)

Artikel 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 168

Artikel 99

Artikel 81, 82, 83, 84, 85, 86

Artikel 106

Artikel 88, 92

Artikel 115

Artikel 89, 90, 91

Artikel 122

Artikel 81, 98, 99, 100, 101, 102

Artikel 126

Artikel 103

Artikel 131(Erstattung und Erlass)

Artikel 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113

Artikel 142 (bezeichnete Orte für die Gestellung der in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren)

Artikel 115

Artikel 151 (Bedingungen und Bewilligung für die vorübergehende Verwahrung)

Artikel 115, 116, 117, 118

Artikel 156 (zollrechtlicher Status von Waren)

Artikel 119, 120, 121, 122, 122a,128, 129, 129c, 129d,182

Artikel 160 (Überführung von Waren in ein Zollverfahren)

Artikel 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143

Artikel 164

Artikel 155

Artikel 168 (vereinfachte Zollanmeldungen)

Artikel 145, 146, 147, 183

Artikel 175

Artikel 148, 248

Artikel 180

Artikel 149

Artikel 183 (Anschreibung in der Buchführung des Anmelders)

Artikel 150

Artikel 186

Artikel 151, 152

Artikel 196

Artikel 153

Artikel 206

Artikel 158, 159

Artikel 212 (allgemeine Bestimmungen über besondere Verfahren)

Artikel 161, 163, 165, 166, 167, 170, 175, 176, 177, 178, 201, 202, 203, 204, 206, 207, 218, 239, 240, 242, 243

Artikel 216

Artikel 174, 217, 218, 237

Artikel 221

Artikel 179, 180

Artikel 224

Artikel 169

Artikel 231

Artikel 187, 189

Artikel 235 (Unionsversand)

Artikel 191, 193, 195, 197, 198, 199, 200

Artikel 253 (besondere Verwendung)

Artikel 206, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236

Artikel 265

Artikel 244, 245

(1)

 ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1. Ein Corrigendum (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 90) berichtigte einen Schreibfehler im Wortlaut vom 10. Oktober, in dem das Durchführungsdatum mit dem 1. Juni 2016 angegeben war. Der vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedete Wortlaut sah als Durchführungsdatum den 1. Mai 2016 vor.

(2)

 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zur Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit der Umsetzung des Zollkodex der Union und Antwort der Kommission -2016/3024 (RSP).

(3)

Schlussfolgerungen des Rates zu den Folgemaßnahmen zum Zollkodex der Union (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 2).

(4)

SEC(2005) 1543.

(5)

 ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(7)

  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission  vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(8)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(9)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) wird die frühere Fassung des Arbeitsprogramms im Durchführungsbeschluss (EU) 2014/255 der Kommission vom 29. April 2014 (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46) ersetzt.

(10)

 Mit dem Delegierten Übergangsrechtsakt wurden die Artikel 2, 3, 104, 106, 112, 113, 128, 138, 141, 144, 146, 181 und 184 des Delegierten Rechtsakts zum UZK geändert und die Artikel 122a, 124, 124a, 126, 126a und 129a bis 129d eingefügt.

(11)

 Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 5. April 2016 (ABl. L 111 vom 27.4.2016, S.1) wurden die Artikel 136 und 141 des Delegierten Rechtsakts zum UZK geändert.

(12)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/698 der Kommission vom 8. April 2016 wurde der Übergangsrechtsakt berichtigt.

(13)

Durchführungsbeschluss C 2016/2422 der Kommission vom 27. April 2016 zur Festlegung gemeinsamen Risikokriterien für die Sicherheitsrisikoanalyse.

(14)

COM(2016) 0813 final.

(15)

Siehe Register der Expertengruppen der Kommission unter    
http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=search.result&page=1  

(16)

 Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32).

(17)

 Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 19).

(18)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union

(19)

Siehe Fußnote 6.

(20)

Siehe Fußnote 8.

(21)

Siehe Fußnote 11.

(22)

Siehe Fußnote 12.

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