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Document 52016PC0081

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union

COM/2016/081 final

Brüssel, den 22.2.2016

COM(2016) 81 final

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union


Stellungnahme der Kommission

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union

***

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2:

(1)Mit Antrag vom 17. November 2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union dem Gesetzgeber den Erlass einer Verordnung vorgeschlagen, durch die das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgelöst und die Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union dem Gericht der Europäischen Union übertragen werden.

(2)Dieser Vorschlag ergibt sich notwendigerweise aus der Reform des Gerichts der Europäischen Union, die unlängst vom Unionsgesetzgeber beschlossen wurde, um die Zunahme der Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht bewältigen zu können. Mit Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 vom 16. Dezember 2015 haben sich das Europäische Parlament und der Rat für eine schrittweise Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts der Europäischen Union entschieden, die bis zum Jahr 2019 zwei Mitglieder je Mitgliedstaat erreichen soll, unter anderem durch Eingliederung der sieben Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst in das Gericht der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. September 2016.

(3)Die Kommission hatte die ursprünglichen Anträge des Gerichtshofs auf Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts uneingeschränkt unterstützt. Die Gründe hierfür sind ausführlich in der Stellungnahme der Kommission vom 30. September 2011 (KOM(2011) 596) dargelegt. Die Kommission hat auch die vom Gesetzgeber letztendlich gewählte Lösung befürwortet, die Zahl der Richter des Gerichts schrittweise zu verdoppeln und dem Gericht zu diesem Zweck unter anderem die Richterstellen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu übertragen.

(4)Der vorliegende Vorschlag findet daher die volle Unterstützung der Kommission, denn er ermöglicht die Verwirklichung der zweiten Phase der Reform und entspricht damit voll und ganz den vom Gesetzgeber bereits getroffenen Entscheidungen.

(5)Im Übrigen beschränkt sich die Kommission auf zwei ergänzende Anmerkungen.

(6)Die erste Anmerkung betrifft die künftige verfahrensrechtliche Behandlung der Rechtssachen, die dem Gericht übertragen werden.

(7)Neben dem Grundsatz, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zum 1. September 2016 aufgelöst wird und alle zu diesem Zeitpunkt dort anhängigen Rechtssachen dem Gericht der Europäischen Union übertragen werden, enthält der Vorschlag Übergangsbestimmungen, mit denen die Modalitäten dieser Übertragung geregelt werden sollen. Insbesondere ist vorgesehen, dass die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängigen Rechtssachen dem Gericht der Europäischen Union auf dem Stand des Verfahrens übertragen werden, auf dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden.

(8)Eine Gesamtbetrachtung des Vorschlags des Gerichtshofs und der dazugehörigen Begründung lässt darauf schließen, dass für die übertragenen Rechtssachen ab dem Tag ihrer Übertragung die Verfahrensordnung des Gerichts in der bis dahin geänderten Fassung gelten wird.

(9)Die Kommission ist diesbezüglich der Auffassung, dass es im Interesse der Rechtssicherheit sinnvoll wäre, in die vorliegende Verordnung eine Bestimmung aufzunehmen, die ausdrücklich bestätigt, dass für diese Rechtssachen die Verfahrensordnung des Gerichts gilt. Ferner möchte die Kommission im Hinblick auf die Änderungen, die an der Verfahrensordnung des Gerichts vorgenommen werden müssen, um der Übertragung der Streitsachen des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, schon jetzt bekunden, für wie wichtig sie es erachtet, dass das Gericht die besonderen Vorschriften für Streitsachen des öffentlichen Dienstes, die derzeit in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und insbesondere in deren Artikel 108 und 109 enthalten sind, in seine Verfahrensordnung übernimmt.

(10)Die zweite Anmerkung der Kommission bezieht sich auf die interne Organisation des Gerichts nach der Erhöhung der Zahl der Richter. Ab dem 1. September 2016 soll das Gericht aus 47 Mitgliedern bestehen. Es versteht sich von selbst, dass die Arbeitsweise des Gerichts grundlegend geändert werden muss, um dieser neuen Lage gerecht zu werden. Zum einen könnte die Erhöhung der Zahl der Richter für das Gericht eine Gelegenheit sein, mehr Rechtssachen entsprechend ihrer Bedeutung größeren Spruchkörpern (Kammern mit fünf Richtern bzw. der Großen Kammer) zuzuweisen. Dies würde Kohärenz und Qualität der Rechtsprechung des erweiterten Gerichts gewährleisten und dazu beitragen, eine Zunahme der beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel zu verhindern. Zum anderen könnte die neue Lage Anlass zu Überlegungen geben, die Vorschriften und Verfahren für die Zuweisung der Rechtssachen anzupassen, um thematische Synergien zu erzielen, wobei insbesondere der sachliche Zusammenhang der Rechtssachen berücksichtigt werden, gleichzeitig jedoch eine Anpassung dieser Vorschriften und Verfahren an die künftige Entwicklung bei den Rechtsstreitigkeiten möglich bleiben muss.

(11)Abschließend fordert die Kommission den Gesetzgeber auf, den Vorschlag des Gerichtshofs so bald wie möglich anzunehmen. Die Kommission weist darauf hin, dass nicht nur die bereits erwähnte Frist des 1. September 2016 zu beachten ist, sondern nach Erlass des Rechtsakts auch noch die Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts sowie die Ernennung der neuen Richter und die interne Neuorganisation des Gerichts erfolgen muss. Erst dann wird das Gericht in der Lage sein, mit Nachdruck den Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen abzubauen.

* * *

Schlussfolgerung

Die Kommission befürwortet den Vorschlag des Gerichtshofs.

Diese Stellungnahme wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Brüssel, den

   Für die Kommission

   Jean-Claude Juncker
   Präsident der Kommission

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