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Document 32018R1116

Verordnung (EU) 2018/1116 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

ST/11250/2018/INIT

ABl. L 204 vom 13.8.2018, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1116/oj

13.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/6


VERORDNUNG (EU) 2018/1116 DES RATES

vom 10. August 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/740 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 13. Juli 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2428 (2018) angenommen, in der er seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Staatsführung Südsudans es versäumt hat, den Feindseligkeiten im Lande ein Ende zu setzen, zum Ausdruck bringt, die anhaltenden eklatanten Verstöße gegen das Abkommen über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan vom 17. August 2015, das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten, den Schutz der Zivilbevölkerung und den Zugang für humanitäre Hilfe vom 21. Dezember 2017 sowie die Erklärung von Khartum vom 27. Juni 2018 verurteilt und die mit der Resolution 2206 (2015) verhängten Maßnahmen gegen Südsudan verstärkt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem die Ausnahmen von dem Waffenembargo und der damit zusammenhängenden technischen und finanziellen Hilfe sowie die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen, geändert.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates (3) wurde der Beschluss (GASP) 2015/740 geändert, um die mit der Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(6)

Die Verordnung (EU) 2015/735 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/735 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Es ist verboten,

(1)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, zu leisten;

(2)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen;

(3)

in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan technische Hilfe, Finanzmittel, Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung von bewaffneten Söldnern zur Verfügung zu stellen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Verbote nach Artikel 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit

a)

Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn diese sich auf Folgendes beziehen:

a)

nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;

b)

Rüstungsgüter und zugehörige Güter, die vorübergehend von den Streitkräften eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) unterrichtet;

c)

Rüstungsgüter und zugehörige Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;

d)

Rüstungsgüter und zugehörige Güter ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat;

e)

sonstige Verkäufe oder Lieferungen von sonstigen Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des nach Nummer 16 der Resolution 2206 (2015) eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrates (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) gemäß den Nummern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) und Nummer 14 der Resolution 2428 (2018) für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, mittelbar oder unmittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. August 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52.

(2)  Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).


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