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Document 32016R0283

Durchführungsverordnung (EU) 2016/283 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2016/1262

OJ L 53, 1.3.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/283/oj

1.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/283 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Der Ausschusses für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine überwiegend aus Kunststoffen bestehende Ware in Form eines spitz zulaufenden Zylinders (eine sogenannte LED-Glitzerlampe) mit einer Höhe von etwa 17 cm. Die Ware läuft zum oberen Ende spitz zu, hat einen breiteren Sockel und einen transparenten Mittelteil aus Kunststoff. Der Mittelteil ist im Inneren mit einer stilisierten Figur eines Mädchens verziert und mit einer transparenten Flüssigkeit mit silbrig glänzenden Schwebepartikeln gefüllt.

Im Sockel befinden sich mehrere batteriebetriebene Leuchtdioden (LED). Wenn die Ware geschüttelt wird, leuchtet der Mittelteil in verschiedenen Farben schwach auf. Nach dem Schütteln wird das Licht nur kurz, etwa für die Dauer einer Minute, ausgestrahlt.

Siehe Abbildung (1).

3926 40 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00.

Die Ware kann nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 eingereiht werden, da sie nicht hauptsächlich zur Beleuchtung z. B. eines Raums bestimmt ist und es sich auch nicht um eine Speziallampe handelt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9405 Teil I Nummern 1 und 3).

Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9503 Buchstabe D). Eine Einreihung in die Position 9503 als Spielzeug ist somit ebenfalls ausgeschlossen.

Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware hauptsächlich zu Dekorationszwecken bestimmt. Die Beleuchtung verstärkt lediglich die dekorative Wirkung.

Daher ist die Ware in den KN-Code 3926 40 00 als andere Ziergegenstände aus Kunststoffen einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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