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Document 32016R0246

Verordnung (EU) 2016/246 der Kommission vom 3. Februar 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Formulare für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten

ABl. L 51 vom 26.2.2016, p. 1–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/246/oj

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


VERORDNUNG (EU) 2016/246 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2016

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Formulare für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (2) wurden Durchführungsvorschriften zu Form, Inhalt und anderen Einzelheiten der Anmeldung staatlicher Beihilfen festgelegt. Darin ist vorgesehen, dass ergänzende Auskünfte, die für die Würdigung der staatlichen Beihilfemaßnahmen gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderlich sind, mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III derselben Verordnung geliefert werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist ferner geregelt, dass bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend ändert.

(3)

Aufgrund der Verabschiedung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (3) durch die Kommission haben sich die Regeln, nach denen sich die Kommission bei der Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt richtet, geändert. Daher müssen die Fragebögen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor in Anhang I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ersetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. geändert durch ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4.


ANHANG

Anhang I Teile III.12.A bis III.12.Q der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erhalten folgende Fassung:

TEIL III. 12

ALLGEMEINER FRAGEBOGEN FÜR DIE RAHMENREGELUNG DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR STAATLICHE BEIHILFEN IM AGRAR- UND FORSTSEKTOR UND IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser allgemeine Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen gilt für alle Sektoren, die unter die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (1) (im Folgenden „Rahmenregelung“) fallen. Darüber hinaus sind für alle unter die Rahmenregelung fallenden Maßnahmen die entsprechenden ergänzenden Fragebögen auszufüllen.

0.   GEMEINSAME BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE

1.

Erfüllt die staatliche Beihilfemaßnahme die folgenden gemeinsamen Bewertungsgrundsätze?

Die Maßnahme trägt zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse bei.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie durch Behebung eines Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein.

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden.

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag muss auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor durchgeführt werden.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme müssen hinreichend begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt.

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.

2.

Führt die staatliche Beihilfemaßnahme zwangsläufig zu einem der folgenden Verstöße gegen Unionsrecht?

Auflage, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sein muss (2);

Auflage, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwenden oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nehmen muss;

Einschränkung der Möglichkeit für die Beihilfeempfänger, die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen;

sonstige zwangsläufige Verstöße gegen Unionsrecht.

Falls eine dieser Aussagen zutrifft, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 41 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.   BEITRAG ZU EINEM ZIEL VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.1.

Wird die Beihilfe eine rentable Nahrungsmittelerzeugung gewährleisten und eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen fördern, um intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen?

ja

nein

1.2.

Hat diese Beihilfe einen engen Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und stimmt sie mit den Zielen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Randnummer 10 der Rahmenregelung überein?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3.

Ist die Beihilfe im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

Entwicklungsziele für den ländlichen Raum

1.4.

Kann der Mitgliedstaat bei Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum nachweisen, wie die Beihilfe sich in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit ihm in Einklang steht?

ja

nein

Falls ja, sind dieser Anmeldung entsprechende Unterlagen beizufügen.

Zusätzliche Bedingungen für auf der Grundlage einer Regelung gewährte einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen

1.5.

Kann die Bewilligungsbehörde bei Beihilfen, die für einzeln angemeldete Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden, nachweisen, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zu den Zielen der Regelung und somit zu den Zielen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten leistet? Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat die Informationen heranziehen, die der Antragsteller übermittelt hat und in denen die positiven Auswirkungen der Investition zu beschreiben sind.

ja

nein

Umweltziele

1.6.

Enthält die Mitteilung der staatlichen Beihilfe eine Erklärung darüber, ob mit Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme gerechnet wird oder nicht?

ja

nein

1.7.

Wird die Beihilfe Umweltauswirkungen haben?

ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat mit der Mitteilung Angaben liefern, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfemaßnahme nicht zu einem Verstoß gegen geltende Umweltschutzvorschriften der Union führt.

1.8.

Sind bei einer angemeldeten staatlichen Beihilfe, die Teil des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums ist, die für die staatliche Beihilfe geltenden Umweltvorschriften mit den Umweltanforderungen der Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums identisch?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 52 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   GEEIGNETHEIT DER BEIHILFEMASSNAHME

2.1.

Ist die angemeldete Beihilfemaßnahme gleichzeitig im entsprechenden Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen?

ja

nein

Falls ja, kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments im Vergleich zu der fraglichen Maßnahme im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums überwiegen?

2.2.

Wird im Falle von Investitionsbeihilfen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung erfolgen, die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Beihilfeempfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben usw.)?

ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (z. B. rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

2.3.

Fällt die Beihilfe unter die Regelung für Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung?

ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die angestrebten Umwelt-, Schutz- und Freizeitziele mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitte 2.1 bis 2.7 der Rahmenregelung nicht erreicht werden können.

2.4.

Betrifft die Maßnahme eine der folgenden Beihilfearten?

Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beihilfen für Beratungsdienste

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall

Beihilfen für den Tierhaltungssektor

Die Beihilfe muss den Endbegünstigten der Beihilfe indirekt als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden. In diesen Fällen ist die Beihilfe an den Anbieter des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Tätigkeit zu zahlen.

3.   ANREIZEFFEKT

3.1.

Wird der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder der betreffenden Tätigkeiten einen Beihilfeantrag vorlegen, der mindestens den Namen des Antragstellers und Angaben zur Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags sowie eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten enthält?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, es sei denn, die Beihilfe fällt unter eine der in Frage 3.6 dieses allgemeinen Fragebogens aufgelisteten Beihilfearten.

3.2.

Wird die Beihilfe großen Unternehmen gewährt?

ja

nein

Falls ja, werden die Beihilfeempfänger in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (d. h. die kontrafaktische Fallkonstellation), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern?

ja

nein

3.3.

Handelt es sich um Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 148 Buchstabe c der Rahmenregelung für die Einhaltung von Normen, die großen Unternehmen gewährt werden?

ja

nein

Falls ja, muss das betreffende Unternehmen nachweisen, dass es ohne die Beihilfe Gefahr laufen würde, schließen zu müssen?

ja

nein

3.4.

Wird die Bewilligungsbehörde bei Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung eine kontrafaktische Fallkonstellation plausibel ist, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

3.5.

Handelt es sich um Beihilfen in Form von Steuervorteilen, die KMU gewährt werden, und sind folgende Bedingungen erfüllt?

a)

Die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

b)

die Beihilferegelung wurde eingeführt und war in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde (4).

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 73 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

3.6.

Fällt die Beihilfe unter eine der folgenden Beihilfearten der Rahmenregelung?

a)

Beihilferegelungen für landwirtschaftliche und forstliche Flurbereinigung gemäß Teil II Abschnitt 1.3.4 bzw. 2.9.2 der Rahmenregelung und Beihilferegelungen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung, sofern Folgendes gegeben ist:

i)

Die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf,

ii)

die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor der Beihilfeempfänger die beihilfefähigen Ausgaben gemäß Teil II Abschnitte 1.3.4, 2.9.2 bzw. 2.8 getätigt hat, und

iii)

die Beihilferegelung betrifft nur KMU.

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

b)

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Wasserrahmenrichtlinie“) (5), die KMU gewährt werden, gemäß Teil II Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

c)

Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Teil II Abschnitt 1.1.7 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

d)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.1 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

e)

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

f)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

g)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

h)

Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

i)

Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, gemäß Teil II Abschnitt 2.8.5 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

j)

Investitionsbeihilfen für die Einhaltung von Normen gemäß Randnummer 148 Buchstaben a und b der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

k)

Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 148 Buchstabe c der Rahmenregelung für die Einhaltung von Normen, die KMU gewährt werden

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

l)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.2 der Rahmenregelung, mit Ausnahme von Einzelbeihilfen, die 500 000 EUR je Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

m)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstaben b, c und d der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

n)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Teil II Abschnitte 1.3.6 und 2.9.1 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

o)

Beihilfen für die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert gemäß Randnummer 644 Buchstabe e der Rahmenregelung; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Kultur- und Naturerbe von Dörfern, mit ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, bei denen die Anmeldeschwellen gemäß Randnummer 37 Buchstabe c der Rahmenregelung überschritten werden

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

p)

Beihilfen für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert gemäß Randnummer 644 Buchstabe a der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

q)

Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Krankheiten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Teil II Abschnitt 2.1.3 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

r)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingsbefall und Baumkrankheiten sowie zum Ausgleich der durch Schädlingsbefall und Baumkrankheiten entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 2.8.1 der Rahmenregelung

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung keine Anwendung finden.

Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen

3.7.

Erbringt der Mitgliedstaat bei einzeln angemeldeten Investitionsbeihilfen in der Mitteilung eindeutige Beweise dafür, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung beeinflusst hat?

ja

nein

Falls ja, präzisieren Sie bitte, wie die Beihilfe die Entscheidung beeinflusst hat.

Falls ja, beachten Sie bitte, dass der Mitgliedstaat gemäß Randnummer 76 der Rahmenregelung nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Empfänger von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln muss, um eine umfassende Bewertung zu ermöglichen.

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 76 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

Wenn keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt ist, kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn eine Finanzierungslücke besteht, d. h., wenn die Investitionskosten höher sind als der Kapitalwert der durch die Investition ermöglichten Betriebseinnahmen, die nach dem vorab erstellten Geschäftsplan zu erwarten waren.

4.   VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND KUMULIERUNG VON BEIHILFEN

4.1.

Wird der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten überschreiten?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 82 der Rahmenregelung eine solche Beihilfe nicht als verhältnismäßig gilt und daher nicht gewährt werden kann.

4.2.

Fällt die Beihilfe unter Teil II Abschnitte 1.1.3 und 1.2.2 der Rahmenregelung?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Randnummer 82 der Rahmenregelung keine Anwendung findet.

4.3.

Werden die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ermittelt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass dies gemäß Randnummer 85 der Rahmenregelung eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe ist.

4.4.

Werden die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen belegt, die klar, spezifisch und aktuell sind?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden müssen. Bitte beachten Sie auch, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) nicht beihilfefähig ist, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

4.5.

Wird die Beihilfe in anderer Form als in Form von Zuschüssen gewährt?

ja

nein

Falls ja, entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe?

ja

nein

4.6.

Ist die Beihilfe in mehreren Tranchen zu zahlen?

ja

nein

Falls ja, wird die Beihilfe auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die beihilfefähigen Kosten auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst werden müssen. Darüber hinaus ist für die Abzinsung der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde zu legen.

4.7.

Wird die Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen gewährt?

ja

nein

Falls ja, wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird?

ja

nein

4.8.

Handelt es sich bei den Beihilfen um Investitionsbeihilfen im ländlichen Raum?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfehöchstintensität für große Investitionsvorhaben auf den angepassten Beihilfebetrag gemäß Randnummer 35 Ziffer 31 der Rahmenregelung herabgesetzt werden muss. Außerdem kommen große Investitionsvorhaben nicht für die erhöhten Beihilfeintensitäten für KMU in Betracht.

4.9.

Werden Verpflichtungen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.8, 2.3 und 3.4 der Rahmenregelung nach anderen als den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Einheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. Trägt der Mitgliedstaat in diesem Fall dafür Sorge, dass die jährlichen Höchstbeträge eingehalten werden?

ja

nein

4.10.

Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.2, 2.3, 3.4 und 3.5 der Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen. In diesen Fällen muss der Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen

nur überprüfbare Elemente umfassen,

sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,

genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten,

gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind und

keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

4.11.

Entspricht im Falle einzeln angemeldeter Investitionsbeihilfen der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass in der Regel einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden.

4.12.

Werden die Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt?

ja

nein

Falls ja, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist?

ja

nein

Die Beihilfe darf das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder, wenn diese Sätze nicht verfügbar sind, über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden.

4.13.

Falls Sie Frage 4.12 mit „Ja“ beantwortet haben, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht?

ja

nein

Die unter Randnummer 96 der Rahmenregelung erläuterte Methode muss zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze herangezogen werden.

4.14.

Handelt es sich um einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission unter Verwendung der unter Randnummer 96 der Rahmenregelung genannten Methode prüft, ob die Beihilfe möglicherweise das für die Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt. Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zugrunde gelegt werden.

4.15.

Bitte weisen Sie die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen nach (siehe Randnummer 77 der Rahmenregelung). Diese Anforderung gilt nicht für Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

Kumulierung von Beihilfen

4.16.

Wird die angemeldete Beihilfe im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert?

ja

nein

Falls ja, übersteigt der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in der Rahmenregelung festgesetzten Beihilfeobergrenzen?

ja

nein

4.17.

Lassen sich bei der angemeldeten Beihilfe die beihilfefähigen Kosten bestimmen?

ja

nein

Falls ja, wird diese Beihilfe mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert?

ja

nein

Falls ja, betreffen diese Beihilfemaßnahmen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 100 der Rahmenregelung Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden können. Wird allerdings durch diese Kumulierung die höchste nach der Rahmenregelung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag überschritten?

ja

nein

4.18.

Wird die nach der Rahmenregelung freigestellte staatliche Beihilfe mit De-minimis-Beihilfen kumuliert?

ja

nein

Falls ja, wird die Beihilfe in diesem Fall für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert und werden durch diese Kumulierung die in der Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten?

ja

nein

4.19.

Wird die Beihilfe zugunsten des Agrarsektors mit Zahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert und werden dadurch die in der Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten?

ja

nein

4.20.

Wird die Beihilfe mit Unionsmitteln, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden, kombiniert?

ja

nein

Falls ja, werden für den Fall, dass die Unionsmittel nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

4.21.

Betreffen die Beihilfen Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass diese Beihilfen nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.3 der Rahmenregelung kombiniert werden sollten.

Bitte beachten Sie, dass eine Doppelfinanzierung von für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.6, 1.1.8 und 3.5 der Rahmenreglung und von gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeschlossen werden sollte. Durch die Überprüfungsklausel gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung soll auch sichergestellt werden, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird.

4.22.

Handelt es sich um Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass diese Beihilfen nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden sollten.

4.23.

Handelt es sich um Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Teil II Abschnitt 1.1.2 der Rahmenregelung?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass diese Beihilfen nicht mit Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden sollten, sofern durch diese Kumulierung die in der Rahmenregelung festgesetzten Beihilfebeträge überschritten würden.

5.   AUSWIRKUNGEN AUF WETTBERWERB UND HANDEL

5.1.

Kann der Mitgliedstaat bei Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor und in ländlichen Gebieten nachweisen, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind?

5.2.

Hat der Mitgliedstaat bei Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor und in ländlichen Gebieten der Kommission alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung gestellt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen zu prüfen?

ja

nein

5.3.

Hat der Mitgliedstaat mit Blick auf die negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in ländlichen Gebieten für die Ermittlung und Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der Anmeldung Beweise vorgelegt, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann?

ja

nein

Falls ja, bitte präzisieren:

6.   TRANSPARENZ

6.1.

Wird der Mitgliedstaat sicherstellen, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden?

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen oder ein Link dazu;

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n),

Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen, die folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, abgesehen werden:

i)

60 000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

ii)

500 000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

6.2.

Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR):

0,06 bis 0,5 (nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion)

0,5 bis 1

1-2

2-5

5-10

10-30

30 und mehr.

6.3.

Bitte bestätigen Sie, dass diese Angaben

nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe veröffentlicht werden;

mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden;

ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden. (7)

Vor dem 1. Juli 2016 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, derartige Angaben zu veröffentlichen (8).

6.4.

Wird der Mitgliedstaat Einzelbeihilfen auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung veröffentlichen?

ja

nein

6.5.

Falls nein, wird die Einzelbeihilfe nicht veröffentlicht, weil sie

in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fällt und

entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird und

gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (9) bereits veröffentlicht wurde?

In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verweisen.

7.   SONSTIGE FRAGEN

7.1.

Betrifft die Maßnahme Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer Erzeugnisse gegenüber eingeführten gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass eine solche Beihilfe nicht genehmigt wird.

Wir weisen darauf hin, dass Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen darstellen.

7.2.

Ist das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch parafiskalische Abgaben, integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme?

ja

nein

Falls ja, ist das Finanzierungssystem mitzuteilen.

8.   BEIHILFEART

Verzeichnis der in der Rahmenregelung enthaltenen Art(en) von Beihilfen:

1.

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

1.1.

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.1.1.

Investitionsbeihilfen

1.1.1.1.

Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

1.1.1.2.

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

1.1.1.3.

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

1.1.1.4.

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.1.2.

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

1.1.3.

Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe

1.1.4.

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

1.1.5.

Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzverpflichtungen

1.1.5.1.

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

1.1.5.2.

Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen

1.1.6.

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie

1.1.7.

Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

1.1.8.

Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau

1.1.9.

Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

1.1.10.

Beihilfe zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

1.1.10.1.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1.1.10.2.

Beihilfen für Beratungsdienste

1.1.10.3.

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

1.1.11.

Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor

1.2.

Risiko- und Krisenmanagement

1.2.1.

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung

1.2.1.1.

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden

1.2.1.2.

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

1.2.1.3.

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden

1.2.1.4.

Beihilfen für Falltiere

1.2.1.5.

Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

1.2.1.6.

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

1.2.1.7.

Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

1.2.2.

Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität

1.2.2.1.

Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie aus Hygiene- oder Umweltgründen

1.2.2.2.

Stilllegung von Kapazitäten aus anderen Gründen

1.3.

Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor

1.3.1.

Beihilfen für den Tierhaltungssektor

1.3.2.

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.3.3.

Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

1.3.4.

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

1.3.5.

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

1.3.6.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor

2.

Beihilfen für den Forstsektor, die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert, als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt oder als reine staatliche Beihilfe gewährt werden

2.1.

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

2.1.1.

Beihilfe für die Aufforstung und Anlage von Wäldern

2.1.2.

Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

2.1.3.

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

2.1.4.

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

2.1.5.

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

2.1.6.

Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

2.2.

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten

2.3.

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

2.4.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

2.5.

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

2.6.

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

2.7.

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

2.8.

Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

2.8.1.

Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen

2.8.2.

Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums

2.8.3.

Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor

2.8.4.

Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden

2.8.5.

Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden

2.8.6.

Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen

2.9.

Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

2.9.1.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor

2.9.2.

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

3.

Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird

3.1.

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

3.2.

Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

3.3.

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

3.4.

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten

3.5.

Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten

3.6.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten

3.7.

Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten

3.8.

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

3.9.

Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

3.10.

Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

3.11.

Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit

1.1.1.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU INVESTITIONSBEIHILFEN FÜR IN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRIMÄRPRODUKTION TÄTIGE UNTERNEHMEN

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.   ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1.

Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.2.

Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN MATERIELLE ODER IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRIMÄRPRODUKTION

2.1.

Wird die Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt?

ja

nein

2.2.

Falls nein, betrifft die Investition von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte?

ja

nein

2.3.

Ist die Beihilfe für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt?

ja

nein

Falls nein, sind die Fragen 2.4 bis 2.17 nicht zu beantworten.

2.4.

Wird die Investition zur Herstellung von Biokraftstoffen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) getätigt?

ja

nein

2.5.

Falls Sie Frage 2.4 mit „Ja“ beantwortet haben: Ist die Produktionskapazität der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht größer als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.6.

Wird der erzeugte Biokraftstoff vermarktet?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.7.

Wird die Investition zur Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben getätigt?

ja

nein

2.8.

Falls Sie Frage 2.7 mit „Ja“ beantwortet haben:

a)

Dienen die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im landwirtschaftlichen Betrieb nur zur Deckung des eigenen Energiebedarfs?

ja

nein

und

b)

Ist die Produktionskapazität der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht?

ja

nein

Falls Sie die Frage a) oder b) mit „Nein“ beantwortet haben, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.9.

Wird bei Strom der Wert für den jährlichen Eigenverbrauch eingehalten?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.10.

Wie ist der jährliche durchschnittliche Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen, wenn die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie oder Biokraftstoffen von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt werden?

2.11.

Gibt es bei Investitionen in Infrastrukturen, die Energie verbrauchen oder produzieren, auf nationaler Ebene bestehende Mindestnormen für Energieeffizienz?

ja

nein

2.12.

Falls Sie Frage 2.11 mit „Ja“ beantwortet haben: Gibt es auf nationaler Ebene eine Vorschrift, wonach die in Frage 2.11 genannten Mindestnormen einzuhalten sind?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.13.

Ist die Beihilfe speziell für Investitionen in Anlagen bestimmt, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist?

ja

nein

2.14.

Falls Sie Frage 2.13 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird für die Anlagen ein vom Mitgliedstaat festgelegter Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie genutzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.15.

Hat der Mitgliedstaat für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festgelegt, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.16.

Sind die Beihilfen für Bioenergievorhaben auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.17.

Übersteigt die Produktionskapazität der Anlage den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch des/der Beihilfeempfänger(s)?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (11) anwenden müssen, es sei denn, die betreffende Beihilfe ist von der Anmeldepflicht (z. B. durch die AGVO (12)) freigestellt.

2.18.

Auf welches der folgenden Ziele ist die Investition ausgerichtet?

a)

Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;

b)

Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes, sofern die Ziele der Investitionen über geltende Unionsnormen hinausgehen;

c)

Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der Einsparung von Energie und Wasser.

Bitte präzisieren, falls die Investition eine andere Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels abdeckt:

d)

Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen Gebiets von hohem Naturwert, sofern es sich um nichtproduktive Investitionen handelt.

Bitte präzisieren, falls die Investition eine andere Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels abdeckt:

e)

Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Schädlingsbefall oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren verursacht werden.

Bitte präzisieren, falls die Investition eine andere Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels abdeckt:

f)

erstmalige Niederlassung von Junglandwirten in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber bei Investitionen, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit zu entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass bei diesem Ziel Investitionsbeihilfen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gewährt werden können. Wird diese Frist eingehalten?

ja

nein

g)

Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (13) („Nitratrichtlinie“) in Kroatien, wobei Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie nur während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt gewährt werden dürfen;

h)

Erfüllung neuer Anforderungen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen durch Unionsrecht auferlegt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei diesem Ziel Investitionsbeihilfen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden können, zu dem die Anforderungen, die dem betreffenden Unternehmen durch Unionsrecht auferlegt werden, obligatorisch werden. Wird diese Frist eingehalten?

ja

nein

i)

Sonstige (bitte angeben):

Falls die Investition auf andere Ziele ausgerichtet ist, weisen wir darauf hin, dass nur auf eines oder mehrere der Ziele gemäß den Buchstaben a bis h ausgerichtete Investitionen für Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommen.

2.19.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.

Betrugen die Kosten für die erworbenen Flächen höchstens 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens?

ja

nein

Falls nein, dient das Vorhaben dem Umweltschutz?

ja

nein

Falls ja, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen ein höherer Prozentsatz gestattet werden.

Bitte machen Sie genauere Angaben zu den hinreichend begründeten Ausnahmefällen, damit die Kommission den betreffenden Fall prüfen kann.

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert der Wirtschaftsgüter;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Zielen gemäß Randnummer 143 Buchstabe d der Rahmenregelung;

f)

bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden Produktionspotenzials getätigt werden;

g)

bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Schädlingsbefall oder geschützte Tiere können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung der Folgen solcher voraussichtlichen Ereignisse getätigt werden;

h)

Sonstige (bitte angeben):

2.20.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und einjährigen Kulturen;

b)

Anpflanzung einjähriger Kulturen;

c)

Kauf von Tieren, ausgenommen Investitionen zu folgenden Zwecken:

i)

Kauf von Tieren im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung

und

ii)

Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands; für letztere Ausnahme müssen die Bedingungen unter Frage 2.23 dieses ergänzenden Fragebogens erfüllt sein;

d)

Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen, ausgenommen die unter Randnummer 148 der Rahmenregelung aufgeführten Ausnahmen;

e)

andere als die unter Randnummer 144 der Rahmenregelung genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

f)

Betriebskapital.

Falls die Beihilfen Kosten gemäß den Buchstaben a bis f umfassen, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.21.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten Investitionen, die im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung getätigt werden?

ja

nein

2.22.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten den Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands?

ja

nein

2.23.

Falls Sie Frage 2.22 mit „Ja“ beantwortet haben: Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt?

a)

Beihilfen können nur für den Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands bei Rindern, Schafen und Ziegen gewährt werden;

b)

nur Investitionen zur Verbesserung der genetischen Qualität des Bestands durch den Kauf von (sowohl männlichen als auch weiblichen) Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sind beihilfefähig;

c)

im Falle des Ersatzes von vorhandenen Zuchttieren darf die Beihilfe nur für den Ersatz von Tieren gewährt werden, die nicht in einem Zuchtbuch eingetragen sind;

d)

nur aktive Landwirte kommen für die Beihilfe in Betracht;

e)

es werden nur Tiere gekauft, bei denen für einen bestimmten Zeitraum ein optimales Reproduktionspotenzial gewährleistet ist; zu diesem Zweck sind nur weibliche Tiere, die vor der ersten Niederkunft gekauft wurden, beihilfefähig;

f)

die angekauften Tiere müssen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren im Bestand gehalten werden.

Bitten beachten Sie, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f kumulativ erfüllt sein müssen, damit Investitionsbeihilfen in diesem besonderen Fall als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

2.24.

Sind im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt?

a)

Der Kommission ist für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie mitgeteilt worden;

b)

die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, wurden in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt;

c)

Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, sind installiert worden oder werden als Teil der Investition installiert;

d)

eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur ist nur beihilfefähig, wenn eine ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist;

e)

betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so

i)

muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;

ii)

muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ebenfalls dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des landwirtschaftlichen Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs muss auch Wasser umfassen, das von dem Betrieb verkauft wird;

f)

die unter Buchstabe e genannten Bedingungen finden keine Anwendung, da es sich um eine Investition in eine bestehende Anlage handelt, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder um eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt;

g)

bei einer Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

i)

der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft und

ii)

mit einer Umweltanalyse wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird. Eine solche Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.

Bitten beachten Sie, dass die Kriterien gemäß den Ziffer i und ii beide erfüllt sein müssen, damit Investitionsbeihilfen in diesem besonderen Fall als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können;

h)

die Bedingung gemäß Buchstabe g Ziffer i gilt nicht für Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, da

i)

die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastruktur, bei der eine ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und

ii)

die Investition gewährleistet, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.

Bitte beachten Sie, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii des vorliegenden Buchstabens beide erfüllt sein müssen, damit Buchstabe g Ziffer i keine Anwendung findet;

i)

die Bedingung gemäß Buchstabe g Ziffer i gilt nicht für Investitionen in die Einrichtung einer neuen Bewässerungsanlage, der Wasser aus einem bestehenden Speicherbecken zugeführt wird und die von der zuständige Behörde vor dem 31. Oktober 2013 genehmigt wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

das betreffende Speicherbecken ist in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete ausgewiesen und unterliegt den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie genannten Begrenzungen,

ii)

am 31. Oktober 2013 galt entweder eine Obergrenze für die Gesamtentnahmen aus dem Speicherbecken oder ein Mindestwert für die Durchflussmenge in den Wasserkörpern, auf die sich das Speicherbecken auswirkt,

iii)

die Obergrenze bzw. der Mindestwert für die Durchflussmenge gemäß Ziffer ii dieses Buchstabens erfüllt die in Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen und

iv)

die betreffende Investition führt nicht dazu, dass die Entnahmen über die am 31. Oktober 2013 geltende Obergrenze hinausgehen oder die Durchflussmenge in den betroffenen Wasserkörpern unter den am 31. Oktober 2013 geltenden Mindestwert fällt.

Bitte beachten Sie, dass die vier Bedingungen gemäß den Ziffern i bis iv des vorliegenden Buchstabens kumulativ erfüllt sein müssen, damit Buchstabe g Ziffer i keine Anwendung findet.

2.25.

Wurden Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die vom Mitgliedstaat festzulegen und zu rechtfertigen sind, zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet?

ja

nein

2.26.

Wird der Mitgliedstaat sicherstellen, dass im Falle von Bewässerungsvorhaben ab dem 1. Januar 2017 in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.27.

Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a)

… der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

b)

… der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c)

… der beihilfefähigen Kosten in Kroatien für die Umsetzung der Nitratrichtlinie gemäß Randnummer 148 Buchstabe b der Rahmenregelung;

d)

… der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

e)

… der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen;

f)

… der beihilfefähigen Kosten für den Kauf von Zuchttieren gemäß Randnummer 147 der Rahmenregelung.

2.28.

Sofern die unter Frage 2.27 dieses ergänzenden Fragebogens angegebenen Beihilfeintensitäten die unter Randnummer 152 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte gestattet:

a)

Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

b)

kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

c)

Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

d)

Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

e)

Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Randnummer 143 Buchstabe b der Rahmenregelung; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem genannten Buchstaben nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken;

f)

Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 143 Buchstabe a der Rahmenregelung im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und dem ökologischen/biologischen Landbau gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 bzw. 1.1.8 der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % des Investitionsvolumens nicht übersteigen darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.29.

Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität, die in Abweichung von den Höchstsätzen der beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 152 und 153 der Rahmenregelung für nichtproduktive Investitionen gemäß Randnummer 143 Buchstabe d der Rahmenregelung und für Investitionen zum Wiederaufbau des Produktionspotenzials gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung gilt, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Kosten, an.

… des Betrags der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

2.30.

Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität, die in Abweichung von den Höchstsätzen der beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 152 und 153 der Rahmenregelung für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung gilt, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Kosten, an.

… des Betrags der beihilfefähigen Kosten.

Bitte beachten Sie, dass die maximale Beihilfeintensität außer für die unter den Fragen 2.31 und 2.32 genannte Ausnahme 80 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

2.31.

Wird die Investition im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen von mehreren Beihilfeempfängern gemeinsam vorgenommen?

ja

nein

2.32.

Falls Sie Frage 2.31 mit „Ja“ beantwortet haben: Geben Sie bitte die maximale Beihilfeintensität, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Kosten, an:

… des Betrags der beihilfefähigen Kosten.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.1.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR ERHALTUNG DES KULTUR- UND NATURERBES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.   ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1.

Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.2.

Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN ZUR ERHALTUNG DES KULTUR- UND NATURERBES IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

2.1.

Ist das Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden, für das die Beihilfe gewährt wird, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.2.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Investitionen in materielle Vermögenswerte;

b)

bauliche Maßnahmen;

c)

sonstige (bitte angeben): …

Falls es sich um andere als die unter den Buchstaben a und b angegebenen Arten von beihilfefähigen Kosten handelt, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.3.

Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt in Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten, und unter Buchstabe f einen Betrag in Euro/Jahr an:

a)

bei Investitionen zur Erhaltung von produktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb und unter der Voraussetzung, dass diese nicht zur Steigerung der Produktionskapazität führen:

i)

… der tatsächlich entstandenen Kosten in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

ii)

… der tatsächlich entstandenen Kosten in weniger entwickelten Regionen;

iii)

… der tatsächlich entstandenen Kosten in den übrigen Gebieten;

b)

bei einer Steigerung der Produktionskapazität:

i)

… der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

ii)

… der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

iii)

… der beihilfefähigen Kosten in Kroatien für die Umsetzung der Nitratrichtlinie gemäß Randnummer 148 Buchstabe b der Rahmenregelung;

iv)

… der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

v)

… der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen;

vi)

… der beihilfefähigen Kosten für den Kauf von Zuchttieren gemäß Randnummer 147 der Rahmenregelung.

Sofern die unter den Ziffern i bis vi dieser Frage angegebenen Beihilfeintensitäten die unter Randnummer 152 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte gestattet:

a)

Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

b)

kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

c)

Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

d)

Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

e)

Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Randnummer 143 Buchstabe b der Rahmenregelung; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem genannten Buchstaben nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken;

f)

Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 143 Buchstabe a der Rahmenregelung im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und dem ökologischen/biologischen Landbau gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 bzw. 1.1.8 der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % des Investitionsvolumens nicht übersteigen darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

c)

… der beihilfefähigen Kosten bei zusätzlichen Beihilfen zur Deckung der Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes im landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind;

d)

… der beihilfefähigen Kosten bei Beihilfen gemäß den Buchstaben a, b und c, wenn die Investitionen kleine Infrastruktur betreffen;

e)

… der tatsächlich entstandenen Kosten bei Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb wie archäologischen oder historischen Merkmalen;

f)

… EUR pro Jahr für bauliche Maßnahmen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.1.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU INVESTITIONSBEIHILFEN FÜR DIE AUSSIEDLUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGEBÄUDEN

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.   ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1.

Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.2.

Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   INVESTITIONSBEIHILFEN FÜR DIE AUSSIEDLUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGEBÄUDEN

2.1.

Erfolgt die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes in einem öffentlichen Interesse, das in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erläutert ist?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass das öffentliche Interesse, in dem die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt, in der in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats enthaltenen Rechtsgrundlage der Beihilfe erläutert sein muss.

2.2.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Aussiedlung Folgendes?

a)

für die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen tatsächlich entstandene Kosten;

b)

über die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a hinaus eine Modernisierung der Anlagen;

c)

über die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a hinaus eine Steigerung der Produktionskapazität;

d)

Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden, sofern es sich um kleine Infrastruktur handelt;

e)

sonstige (bitte angeben): …

Falls es sich um andere als die unter den Buchstaben a bis d angegebenen Arten von beihilfefähigen Kosten handelt, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.3.

Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a)

… der tatsächlich entstandenen Kosten für die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Gebäude oder Anlagen;

b)

falls die Aussiedlung über die Kosten gemäß Buchstabe a hinaus zur Modernisierung von Anlagen (14) oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt:

i)

… der beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität (nachstehend „einschlägige Kosten“) in den Gebieten in äußerster Randlage;

ii)

… der einschlägigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

iii)

… der einschlägigen Kosten in Kroatien für die Umsetzung der Nitratrichtlinie gemäß Randnummer 148 Buchstabe b der Rahmenregelung;

iv)

… der einschlägigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

v)

… der einschlägigen Kosten in den übrigen Regionen.

Sofern die unter den Ziffern i bis v angegebenen Sätze für die Beihilfeintensität die unter Randnummer 152 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte gestattet:

Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Randnummer 143 Buchstabe b der Rahmenregelung; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß dem genannten Buchstaben nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken;

Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 143 Buchstabe a der Rahmenregelung im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und dem ökologischen/biologischen Landbau gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 bzw. 1.1.8 der Rahmenregelung.

Bitte beachten Sie, dass bei Anwendung dieser Ausnahmen auf die Beihilfeintensitäten gemäß den Ziffern i bis v der Höchstsatz von 90 % des Investitionsvolumens nicht überschritten werden darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

c)

… der beihilfefähigen Kosten für die Aussiedlung von Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden, sofern es sich um kleine Infrastruktur handelt.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.1.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN DIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (15) und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (16) gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.

Wird durch die Investitionen, für die die Beihilfe bestimmt ist, die Produktion über Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union hinaus gesteigert, zu denen eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe führt?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.

Wird die Beihilfe für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen gewährt?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß dem in den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vorgegebenen Ziel, einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.

Wird die Beihilfe für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Randnummer 35 Ziffern 11 und 12 der Rahmenregelung getätigt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewähren, wenn die Beihilfen alle Bedingungen eines der folgenden Beihilfeinstrumente erfüllen. Bitte geben Sie an, im Rahmen welches der folgenden Beihilfeinstrumente diese Beihilfe gewährt werden soll:

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (17);

Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (18);

die Bedingungen von Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4 der Rahmenregelung.

5.

Wenn die Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) gewährt wird:

Bitte nennen Sie die Gründe, warum die zuständige Behörde dennoch die Einreichung einer Anmeldung auf der Grundlage der Rahmenregelung wünscht. In diesem Fall füllen Sie bitte den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular in Teil I und den spezifischen Fragebogen in Teil III des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (19) oder jeder Rechtsvorschrift, die diese ersetzt, aus.

6.

Wenn die Beihilfe im Rahmen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 gewährt wird:

Erfüllt die Beihilfe die in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 festgelegten Bedingungen?

ja

nein

Falls nein, kann die Beihilfe nicht gemäß Randnummer 168 Buchstabe b der Rahmenregelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beurteilung dieser Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 erfolgt. Bitte füllen Sie den entsprechenden Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (siehe Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission (20)) aus.

7.

Falls die Beihilfe auf der Grundlage von Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4 der Rahmenregelung gewährt werden soll: Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

Betrugen die Kosten für die erworbenen Flächen höchstens 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass der Erwerb der Flächen nicht beihilfefähig ist.

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

Sonstige (bitte angeben):

Falls die Investition auf andere Ziele als die gemäß den Buchstaben a bis d ausgerichtet ist, weisen wir darauf hin, dass nur Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beihilfefähig sind, die zumindest auf eines der unter diesen Buchstaben genannten Ziele ausgerichtet sind.

8.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten folgende Ausgaben?

a)

andere als die in Frage 6 (Randnummer 169 der Rahmenregelung) genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

b)

Betriebskapital;

c)

Kosten für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen.

Falls Ausgaben gemäß Buchstabe a, b oder c einbezogen sind, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

9.

Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a)

… der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

b)

… der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

c)

… der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

d)

… der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

10.

Sofern die unter Frage 8 angegebenen Beihilfesätze die unter Randnummer 171 der Rahmenregelung genannten Sätze übersteigen, geben Sie bitte an, ob einer der folgenden Ausnahmefälle zutrifft, der eine Anhebung um 20 Prozentpunkte für folgende Maßnahmen gestattet:

a)

Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

b)

Maßnahmen, die im Rahmen der EIP unterstützt werden.

Falls einer dieser Ausnahmefälle zutrifft, bezeichnen Sie bitte die Dokumentation, aus der dies hervorgeht, nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen: …

Bitte beachten Sie, dass der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % des Investitionsvolumens nicht übersteigen darf, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

11.

Wie hoch ist der Betrag (in Euro) der beihilfefähigen Kosten bei Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?

… EUR

Wenn dieser Betrag 25 Mio. EUR überschreitet (siehe Randnummer 37 Buchstabe a der Rahmenregelung), muss die Einzelbeihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission gesondert angemeldet werden.

12.

Wie hoch ist der Betrag (in Euro) des Bruttosubventionsäquivalents bei Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?

… EUR

Wenn dieser Betrag 12 Mio. EUR überschreitet (siehe Randnummer 37 Buchstabe a der Rahmenregelung), muss die Einzelbeihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission gesondert angemeldet werden.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU EXISTENZGRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR JUNGLANDWIRTE UND BEIHILFEN FÜR DIE ENTWICKLUNG KLEINER LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.

Wird die Beihilfe Junglandwirten gemäß Randnummer 35 Ziffer 29 der Rahmenregelung gewährt, bei deren Unternehmen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen handelt?

ja

nein

3.

Wird die Beihilfe kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, bei denen es sich um Kleinst- und kleine Unternehmen handelt?

ja

nein

4.

Falls Sie Frage 3 mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, nach welchen Kriterien die Beihilfeempfänger als kleine landwirtschaftliche Betriebe gelten. Bitte beachten Sie, dass solche Kriterien objektiv sein müssen.

5.

Wurden die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (21) und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (22) oder einer gleichwertigen Grundlage festgesetzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

6.

Bitte geben Sie die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe an.

 

Junglandwirte

Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Obergrenze

 

 

Untergrenze

 

 

Wie weisen darauf hin, dass die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte höher als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe liegen muss.

7.

Gründet der Junglandwirt, dem eine Existenzgründungsbeihilfe gewährt wird, einen Betrieb in Form einer juristischen Person?

ja

nein

8.

Falls Sie Frage 7 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird die juristische Person von diesem Junglandwirt wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert?

ja

nein

Bitte geben Sie an, wie eine solche Kontrolle sichergestellt wird: …

9.

Falls Sie Frage 8 mit „Ja“ beantwortet haben und mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt sind: Übt der Junglandwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen eine wirksame und langfristige Kontrolle aus?

ja

nein

Bitte geben Sie an, wie dies sichergestellt wird: …

10.

Falls Sie Frage 8 mit „Ja“ beantwortet haben und die juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person als dem Junglandwirt kontrolliert wird: Übt der Junglandwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen eine wirksame und langfristige Kontrolle über diese andere juristische Person aus?

ja

nein

Bitte geben Sie an, wie dies sichergestellt wird: …

11.

Ist die Gewährung der Beihilfe an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

12.

Wird mit der Durchführung des Geschäftsplans innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

13.

Ist bei Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte im Geschäftsplan vorgesehen, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der Begriffsbestimmung für aktive Landwirte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen muss?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

14.

Ist bei Junglandwirten, die nicht über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, für diese im Geschäftsplan die Verpflichtung vorgesehen, dass sie dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe erlangen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

15.

Wird bei Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte im Geschäftsplan Folgendes beschrieben?

a)

die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;

b)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;

c)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste oder sonstige Maßnahmen).

Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a, b und c kumulativ erfüllt sein müssen.

16.

Wird bei Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe im Geschäftsplan Folgendes beschrieben?

a)

die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;

b)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Zusammenarbeit oder sonstige Maßnahmen).

Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein müssen.

17.

Wie wird die Beihilfe gewährt?

a)

jährlich;

b)

in mindestens zwei Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Bitte näher ausführen: …

18.

Ist im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte die Zahlung der letzten Beihilfetranche bzw. -rate von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Randnummer 179 der Rahmenregelung abhängig?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

19.

Wie hoch ist die maximale Beihilfeintensität (in Euro)?

a)

pro Junglandwirt: … EUR

b)

pro kleiner landwirtschaftlicher Betrieb: … EUR

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

Wird die Beihilfe nur gewährt, wenn alle unter den Punkten 1 bis 7 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind?

1.

Die Beihilfe wird in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb endgültig an ein anderes in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätiges Unternehmen übertragen.

ja

nein

2.

Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die Anspruch auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben.

ja

nein

3.

Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die bei Vorlage ihres Beihilfeantrags mindestens ein Jahr lang teilnahmeberechtigt waren.

ja

nein

4.

Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich verpflichten, ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen zu übertragen.

ja

nein

5.

Die Beihilfe wird gewährt

als jährliche Zahlung

als einmalige Zahlung

(Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 188 der Rahmenregelung entweder als jährliche Zahlung oder als einmalige Zahlung zu gewähren ist.)

6.

Die Beihilfe wird ab dem Zeitpunkt der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt.

ja

nein

7.

Die Beihilfe entspricht 120 % der jährlichen Zahlungen, auf die der Beihilfeempfänger im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Anspruch hat.

ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU GRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR ERZEUGERGRUPPIERUNGEN UND -ORGANISATIONEN IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Gewährung von Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.   BEIHILFEART

1.1.

Wird die Beihilfe für neu gegründete Erzeugergruppierungen und -organisationen gewährt?

ja

nein

1.2.

Sind die Erzeugergruppierungen und -organisationen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines eingereichten Geschäftsplans förmlich anerkannt worden?

ja

nein

1.3.

Wird die Beihilfe erst gewährt, nachdem der Mitgliedstaat nachgeprüft hat, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind?

ja

nein

1.4.

Wird die Beihilfe anderen Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften gewährt, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen an diese Organisationen, Einrichtungen oder Stellen nicht unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung fallen.

1.5.

Wird die Beihilfe anderen landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen an diese Vereinigungen nicht unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung fallen.

1.6.

Wird die Beihilfe Erzeugergruppierungen oder -organisationen zur Deckung von Ausgaben gewährt, die nicht im Zusammenhang mit der Gründung stehen, z. B. für Investitionen oder Absatzförderungsmaßnahmen?

ja

nein

Falls ja, wird die Beihilfe gemäß den für diese Beihilfen geltenden besonderen Vorschriften beurteilt. Wir verweisen auf die betreffenden Abschnitte des Anmeldeformulars.

2.   BEIHILFEEMPFÄNGER

2.1.

Wird die Gründungsbeihilfe ausschließlich Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die der Definition von KMU (23) entsprechen?

ja

nein

2.2.

Ist die Beihilferegelung an die Auflage geknüpft, dass sie an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anzupassen ist?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Kommission die Beihilferegelung gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung nicht genehmigen kann.

3.   BEIHILFEINTENSITÄT UND BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

3.1.

Bitte bestätigen Sie, dass der Gesamtbetrag der einer Erzeugergruppierung oder -organisation gewährten Beihilfe 500 000 EUR nicht übersteigt.

ja

nein

3.2.

Sieht die Beihilferegelung ausdrücklich vor, dass für Kosten, die nach dem fünften Jahr nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde entstanden sind, keine Beihilfen mehr gewährt werden?

ja

nein

3.3.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten ausschließlich folgende Kosten?

a)

Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke;

b)

Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software;

c)

Kosten für Verwaltungspersonal;

d)

Gemeinkosten;

e)

Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

ja

nein

Falls nein, verweisen wir auf das Verzeichnis der beihilfefähigen Kosten in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung.

3.4.

Wird die Beihilfe als Pauschalbeihilfe in jährlichen, degressiv gestaffelten Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan gewährt?

ja

nein

3.5.

Zahlt der Mitgliedstaat die letzte Tranche erst, nachdem er die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft hat?

ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.5.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELT- UND KLIMAVERPFLICHTUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu verwenden, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen (Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen) und die unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) fallen.

1.

Bezieht sich die Beihilfe ausschließlich auf Umweltinvestitionen (Abschnitt 1.1.1 der Rahmenregelung)?

ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.1.4 zu Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2.

Werden mit der Agrarumweltbeihilfe andere Ziele wie beispielsweise Ausbildung und Beratung zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger verfolgt (Abschnitt 1.1.10 der Rahmenregelung)?

ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.10 „Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor“.

3.

Sonstige?

Bitte geben Sie eine vollständige Beschreibung der Maßnahme(n): …

4.

Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die Beihilfe in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit diesem im Einklang steht?

ja

nein

Falls ja, bezeichnen Sie bitte diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen.

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Randnummer 47 der Rahmenregelung verlangt ist.

1.   ZIEL DER MAßNAHME

1.1.

Bitte bestätigen Sie, dass die Maßnahme auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren abzielt, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken.

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass dies gemäß Randnummer 209 der Rahmenregelung eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe ist.

1.2.

Welches der folgenden spezifischen Ziele wird mit der Fördermaßnahme verfolgt?

a)

Förderung einer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt sowie der Verringerung der Produktionskosten vereinbar ist;

b)

Förderung einer umweltfreundlichen Extensivierung der Landwirtschaft und einer Weidewirtschaft geringer Intensität sowie Verbesserung und Umstellung der Erzeugung;

c)

Erhaltung und Qualitätssteigerung bedrohter, besonders wertvoller landwirtschaftlich genutzter Kulturlandschaften;

d)

Erhaltung der Landschaft und der historischen Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen;

e)

Einbeziehung der Umweltplanung in die landwirtschaftliche Praxis.

Wird mit der Maßnahme keines der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele verfolgt, geben Sie bitte an, welche umweltschutzrelevanten Ziele sie verfolgt. Bitte geben Sie eine detaillierte Beschreibung.

Wenn die betreffende Maßnahme bereits in der Vergangenheit angewendet wurde, welche umweltschutzrelevanten Ergebnisse wurden erzielt?

2.   FÖRDERKRITERIEN

2.1.

Wird die Beihilfe landwirtschaftlichen Unternehmen oder Zusammenschlüssen solcher Unternehmen gewährt, die für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen eingehen?

ja

nein

2.2.

Ist für alle oder für bestimmte Arten von Verpflichtungen ein längerer Zeitraum erforderlich?

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl dieses Zeitraums an:

2.3.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen als Entschädigung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt werden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die sonstigen einschlägigen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen.

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Randnummer 210 der Rahmenregelung Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, die nicht über die Anwendung dieser obligatorischen Standards und Anforderungen hinausgehen, nicht genehmigt werden können.

2.4.

Bitte geben Sie eine Beschreibung der in Frage 2.3 genannten obligatorischen Standards und Anforderungen und erläutern Sie, wie die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen über diese hinausgehen.

2.5.

Die Mitgliedstaaten müssen sich bemühen sicherzustellen, dass den landwirtschaftlichen Unternehmen oder Zusammenschlüssen solcher Unternehmen, die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen eingehen, das Know-how und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Verpflichtungen benötigen. Hierzu können sie unter anderem sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen bieten und/oder die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen. Bitte bestätigen Sie dies und beschreiben Sie, ob und wie dieser Verpflichtung nachgekommen wird.

ja

nein

2.6.

Bestätigen Sie bitte gegebenenfalls, dass die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte eingehalten werden.

ja

nein

3.   BEIHILFEBETRAG

3.1.

Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe an, der sich nach der den Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen unterliegenden Fläche des Betriebs richten muss:

a)

für mehrjährige Sonderkulturen … (Höchstbetrag: 900 EUR je Hektar und Jahr);

b)

für einjährige Kulturen … (Höchstbetrag: 600 EUR je Hektar und Jahr);

c)

für sonstige Flächennutzungen … (Höchstbetrag: 450 EUR je Hektar und Jahr);

d)

lokale Tierrassen, die für die landwirtschaftliche Nutzung verloren gehen könnten … (Höchstbetrag: 200 EUR je Großvieheinheit (GVE) und Jahr)

e)

sonstige …

Falls die unter den Buchstaben a bis e dieser Frage genannten Beihilfehöchstbeträge überschritten werden, erläutern Sie bitte die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Bestimmungen des Abschnitts 1.1.5.1 der Rahmenregelung.

3.2.

Wird die Beihilfe jährlich gewährt?

ja

nein

Falls nein, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl des anderen Zeitraums an:

3.3.

Wird der Betrag der jährlichen Beihilfe nach einem der folgenden Kriterien berechnet?

a)

Einkommensverluste,

b)

zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung,

c)

Notwendigkeit, eine Ausgleichszahlung für Transaktionskosten zu bieten.

ja

nein

Bitte legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag der jährlichen Beihilfe berechnet wird und spezifizieren Sie die Einkommensverluste, die zusätzlichen Kosten und die Transaktionskosten:

3.4.

Werden als Bezugsgröße für die Berechnung der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten, die infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstanden sind, die unter Frage 2.3 angeführten obligatorischen Standards und Anforderungen herangezogen?

ja

nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, welche Bezugsgröße herangezogen wurde:

3.5.

Erfolgen die Zahlungen je Produktionseinheit?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie bitte die Gründe für die Wahl dieser Methode und die Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge gemäß Randnummer 228 der Rahmenregelung und dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehalten werden.

3.6.

Beabsichtigt der Mitgliedstaat, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zu gewähren, die bereits eingegangen wurden?

ja

nein

3.7.

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen.

4.   ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

4.1.

Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Abschnitt 1.5.1.1 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

4.2.

Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.5.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR TIERSCHUTZVERPFLICHTUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu verwenden, die auf die Verbesserung des Tierschutzes ausgerichtet sind und unter Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) fallen.

1.

Bezieht sich die Beihilfe ausschließlich auf Umweltinvestitionen (Abschnitt 1.1.1 der Rahmenregelung)?

ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.1.4 zu Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2.

Werden mit der Umweltbeihilfe andere Ziele wie beispielsweise Ausbildung und Beratung zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeuger verfolgt (Abschnitt 1.1.10 der Rahmenregelung)?

ja

nein

Falls ja, verweisen wir auf den ergänzenden Fragebogen 1.1.10 zu Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

3.

Sonstige?

Bitte geben Sie eine vollständige Beschreibung der Maßnahme(n): …

4.

Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die staatliche Beihilfe in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit diesem im Einklang steht?

ja

nein

Falls ja, bezeichnen Sie bitte diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen.

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Randnummer 47 der Rahmenregelung verlangt ist.

1.   ZIEL DER MAßNAHME

1.1.

Für welchen der folgenden Bereiche bieten die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards?

a)

auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;

b)

Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung;

c)

Zugang zu Auslauf im Freien;

d)

Vermeidung von Verstümmelung und/oder Kastration der Tiere oder Verwendung von Betäubungsmitteln, schmerzstillenden Mitteln und entzündungshemmenden Arzneimitteln oder Immunokastration in den Fällen, in denen die Verstümmelung oder Kastration der Tiere erforderlich ist.

Bitte geben Sie eine detaillierte Beschreibung: …

Wenn die betreffende Maßnahme bereits in der Vergangenheit angewendet wurde, welche tierschutzrelevanten Ergebnisse wurden erzielt?

2.   FÖRDERKRITERIEN

2.1.

Wird die Beihilfe in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt, die aktive Landwirte im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 232 der Rahmenregelung die Beihilfe nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden kann, die aktive Landwirte sind.

2.2.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nur als Entschädigung für Tierschutzverpflichtungen gewährt wird, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen.

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass nach Randnummer 233 der Rahmenregelung Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen, die nicht über die Anwendung dieser obligatorischen Standards und Anforderungen hinausgehen, nicht genehmigt werden können.

2.3.

Bitte geben Sie eine Beschreibung der in Frage 2.2 genannten obligatorischen Standards und Anforderungen und erläutern Sie, wie die Tierschutzverpflichtungen über diese hinausgehen.

2.4.

Wird die Beihilfe ausschließlich Landwirten gewährt, die die Tierschutzverpflichtungen für einen erneuerbaren Zeitraum von einem bis sieben Jahren eingehen?

ja

nein

2.5.

Wird der Vertrag automatisch verlängert?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 236 der Rahmenregelung die Einzelheiten der Verlängerung im Vertrag beschrieben sein müssen und die Kommission über die Verfahren zur Verlängerung bei der Mitteilung der Beihilfe zu unterrichten ist.

3.   BEIHILFEBETRAG

3.1.

Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe für Tierschutzmaßnahmen an:

… (Höchstbetrag: 500 EUR je Großvieheinheit)

Übersteigt der Betrag 500 EUR je Großvieheinheit, so ist darzulegen (detaillierte Aufschlüsselung), dass er mit den Bestimmungen von Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung in Einklang steht.

3.2.

Wird die Beihilfe jährlich gewährt?

ja

nein

Falls nein, geben Sie bitte die Gründe für die Wahl des anderen Zeitraums an:

3.3.

Wird der Betrag der jährlichen Beihilfe nach einem der folgenden Kriterien berechnet?

a)

Einkommensverluste,

b)

zusätzliche Kosten infolge der eingegangenen Verpflichtung,

c)

gegebenenfalls Notwendigkeit, eine Ausgleichszahlung für Transaktionskosten zu bieten.

ja

nein

Bitte legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag der Beihilfemaßnahme berechnet wird und spezifizieren Sie die Einkommensverluste, die zusätzlichen Kosten und etwaige Transaktionskosten:

3.4.

Werden als Bezugsgröße für die Berechnung der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten, die infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstanden sind, die unter Frage 2.2 angeführten obligatorischen Standards und Anforderungen herangezogen?

ja

nein

Falls nein, erläutern Sie bitte, welche Bezugsgröße herangezogen wurde:

3.5.

Erfolgen die Zahlungen je Großvieheinheit?

ja

nein

Falls nein, erläutern Sie bitte die Gründe für die Wahl der Methode und die Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass der jährliche Höchstbetrag gemäß Randnummer 240 der Rahmenregelung und dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehalten wird.

3.6.

Beabsichtigt der Mitgliedstaat, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten zu gewähren, die bei der Verwirklichung von Tierschutzverpflichtungen anfallen?

ja

nein

Falls ja, erbringen Sie bitte einen Nachweis für diese Transaktionskosten, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Tierschutzverpflichtungen nicht eingegangen sind.

3.7.

Beabsichtigt der Mitgliedstaat, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierschutzverpflichtungen zu gewähren, die bereits eingegangen wurden?

ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass solche Transaktionskosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen.

3.8.

Werden die Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet?

ja

nein

Falls ja, weisen Sie bitte gemäß Randnummer 239 der Rahmenregelung nach, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden.

4.   ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

4.1.

Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.5.1.2 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem genannten Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

4.2.

Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN HINSICHTLICH ZAHLUNGEN IM RAHMEN VON NATURA 2000 UND ZAHLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER WASSERRAHMENRICHTLINIE

Dieser Fragebogen ist von dem Mitgliedstaat für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu verwenden, die gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zum Ausgleich von Nachteilen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (24) gewährt werden.

1.   ZIEL DER MAßNAHME

1.1.

Dient die Beihilfe als Ausgleichszahlung für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, oder wird sie anderen Landbewirtschaftern gewährt?

ja

nein

Wenn die Beihilfemaßnahme auch andere Landbewirtschafter betrifft, liefern Sie bitte eine detaillierte Begründung gemäß Randnummer 243 der Rahmenregelung.

1.2.

Wird die Beihilfe gewährt, um die Landwirte für Kosten und Einkommensverluste zu entschädigen, die ihnen in den betreffenden Gebieten durch die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (25) („FFH-Richtlinie“), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) („Vogelschutzrichtlinie“) und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen?

ja

nein

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Randnummer 244 der Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich anderer Kosten als derjenigen, die aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen, nicht zulässig sind.

1.3.

Wird der Ausgleich im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen?

ja

nein

1.4.

Wird die Beihilfe im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie nur für besondere Anforderungen gemäß Randnummer 246 der Rahmenregelung gewährt?

ja

nein

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Randnummer 246 der Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich anderer Kosten als derjenigen im Zusammenhang mit den besonderen Anforderungen, die unter der genannten Randnummer festgelegt sind, nicht zulässig sind.

2.   FÖRDERKRITERIEN

2.1.

Sind in den betreffenden Gebieten aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie Kosten und Einkommensverluste entstanden?

ja

nein

2.1.1.

Falls ja, nennen Sie bitte alle Einzelheiten hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie(n):

2.1.2.

Falls nein, verweisen wir darauf, dass gemäß Randnummer 244 der Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich anderer Kosten als derjenigen, die aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen, nicht zulässig sind.

2.2.

Wird die Beihilfe nur für besondere Anforderungen gewährt, die mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der genannten Richtlinie in Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der Union zum Gewässerschutz hinausgehen?

ja

nein

2.2.1.

Falls nein, legen Sie bitte die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung dar:

2.3.

Wird die Beihilfe für besondere Anforderungen gewährt, die über das Schutzniveau der Rechtsvorschriften der Union hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen?

ja

nein

2.3.1.

Falls ja, nennen Sie bitte alle Elemente, die eine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung begründen.

3.   BEIHILFEBETRAG

3.1.

Bitte geben Sie den Höchstbetrag der Beihilfe an, der sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) richtet:

a)

… (Anfängliche Höchstzahlung für höchstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen: 500 EUR je Hektar)

b)

… (Normale Höchstzahlung bei Natura-2000-Auflagen: 200 EUR je Hektar)

c)

… (Mindestbetrag im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie: 50 EUR je Hektar)

3.2.

Bitte erläutern Sie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um bei der Festlegung der Ausgleichszahlungen eine Überkompensierung zu vermeiden:

4.   SONSTIGE ANGABEN

4.1.

Ist der Anmeldung eine Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass sich die staatliche Beihilfe in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit diesem im Einklang steht?

ja

nein

Falls ja, bezeichnen Sie bitte diese Dokumentation nachstehend oder liefern Sie diese in einer Anlage zum vorliegenden ergänzenden Fragebogen.

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass eine solche Dokumentation nach Randnummer 47 der Rahmenregelung verlangt ist.

4.2.

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.7.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AUS NATURBEDINGTEN ODER ANDEREN SPEZIFISCHEN GRÜNDEN BENACHTEILIGTE GEBIETE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von naturbedingten oder mit anderen spezifischen Gründen zusammenhängenden Nachteilen in bestimmten Gebieten zu verwenden — siehe hierzu Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.7 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“). Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

1.

Die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete müssen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als solche ausgewiesen sein. Geben Sie bitte den Absatz von Artikel 32 an, nach dem das Gebiet ausgewiesen ist, und beschreiben Sie den Nachteil.

2.

Berechnen Sie die Zahlungen (zusätzliche Kosten und Einkommensverluste) im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

3.

Differenziert der Mitgliedstaat bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der festgestellten beständigen naturbedingten Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen, und des Bewirtschaftungssystems?

ja

nein

4.

Werden die Beihilfen jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 257 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

5.

Wie hoch sind die Mindest- und Höchstbeträge der Beihilfe je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Beihilfeempfänger die Beihilfe erhält?

Mindestbetrag: … Höchstbetrag: …

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beihilfen zwischen folgenden Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen sind: mindestens 25 EUR je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Beihilfeempfänger die Beihilfe erhält, und höchstens 250 EUR je Hektar und Jahr. Der Höchstbetrag kann in Berggebieten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zu 450 EUR je Hektar und Jahr betragen.

6.

Kann der Mitgliedstaat bei Überschreitung der zulässigen Höchstbeträge die besonderen Umstände erläutern, die dies rechtfertigen?

7.

Die Mitgliedstaaten müssen ab einem festzusetzenden Schwellenwert für die Fläche des Betriebs degressive Beihilfen vorsehen, es sei denn, die Beihilfe umfasst nur den Mindestbetrag je Hektar und Jahr gemäß Randnummer 258 der Rahmenregelung. Kann der Mitgliedstaat zu diesem Zweck die Größe der Betriebe angeben, denen solche Beihilfen zugute kommen?

8.

Wird der Mitgliedstaat zusätzlich zu den in dieser Regelung vorgesehenen Beihilfezahlungen Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme Beihilfeempfängern in Gebieten gewähren, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (27) beihilfefähig waren?

ja

nein

Falls ja, werden die Beihilfezahlungen für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht mehr beihilfefähig sind, über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv gestaffelt sein, wobei dieser Zeitraum mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, spätestens jedoch 2018 beginnt und die Beihilfezahlungen anfangs höchstens 80 % der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten durchschnittlichen Zahlung oder — falls die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wurde — der in dem entsprechenden Beschluss über die staatliche Beihilfe festgelegten Zahlung gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betragen dürfen und spätestens im Jahr 2020 bei höchstens 20 % enden müssen?

ja

nein

Geben Sie die Zahlungsbeträge an:

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Mitgliedstaat die Beihilfe, wenn die Anwendung der Degressivität zur Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiter gewähren kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.8.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN LANDBAU

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Sind die Beihilfen nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion bestimmt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion gewährt werden kann.

1.2.

Handelt es sich bei den Beihilfeempfängern um landwirtschaftliche Unternehmen oder Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (28) einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Landwirte sind?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2.   VERPFLICHTUNGEN

2.1.

Werden die Beihilfen nur für Verpflichtungen gewährt, die über folgende Standards und Anforderungen hinausgehen?

a)

die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b)

die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

c)

die einschlägigen Mindestvorschriften für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;

d)

sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß dem nationalen Recht.

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur für Verpflichtungen gewährt werden können, die über diese Standards und Anforderungen hinausgehen.

2.2.

Werden die Verpflichtungen für einen Anfangszeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur gewährt werden können, wenn dieser Anfangszeitraum eingehalten wird, vorbehaltlich der in den Fragen 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Ausnahmen/Verlängerungen.

2.3.

Falls die Beihilfe für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird: Ist ein kürzerer anfänglicher Zeitraum als der in Frage 2.2 vorgesehen, der dem Zeitraum der Umstellung entspricht?

ja

nein

Falls ja, wie lang ist dieser Zeitraum?

… Jahre

2.4.

Falls die Beihilfe für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt wird: Ist eine jährliche Verlängerung nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums gemäß Frage 2.2 vorgesehen?

ja

nein

2.5.

Ist für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums gemäß Frage 2.2 anschließen, ein kürzerer Zeitraum vorgesehen?

ja

nein

Falls ja, wie lang ist dieser Zeitraum?

… Jahre

2.6.

Bitte erläutern Sie gegebenenfalls, wie die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte eingehalten werden:

3.   PERIODIZITÄT UND BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

3.1.

Welche der folgenden Kosten werden durch die Beihilfen gedeckt?

a)

ein Teil der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste

ja

nein

Falls ja, welcher Anteil der Kosten? … %

b)

die Gesamtheit der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste

ja

nein

c)

Transaktionskosten bis zu einem Höchstsatz von 20 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie

ja

nein

d)

Transaktionskosten bis zu einem Höchstsatz von 30 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie, wenn die Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von landwirtschaftlichen Unternehmen eingegangen werden

ja

nein

3.2.

Werden die in den Fragen 3.1.c und 3.1.d genannten Beihilfen jährlich gewährt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung nur jährlich gewährt werden dürfen.

3.3.

Soweit die Anmeldung den Ausgleich der bei der Verwirklichung der Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau anfallenden Transaktionskosten betrifft, erbringen Sie bitte einen überzeugenden Kostennachweis, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind.

3.4.

Besteht die Absicht, Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau zu gewähren, die bereits eingegangen wurden?

ja

nein

3.5.

Falls ja, weisen Sie bitte nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder dass neue Transaktionskosten entstehen:

3.6.

Für Transaktionskosten, die auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, weisen Sie bitte nach, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden:

3.7.

Können Sie bestätigen, dass für Verpflichtungen im Rahmen einer Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter eine Beihilfe zur Förderung der Teilnahme an Qualitätsregelungen fallen, keine Beihilfen gewährt werden?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung für Verpflichtungen im Rahmen einer Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter eine Beihilfe zur Förderung der Teilnahme an Qualitätsregelungen fallen, keine Beihilfen gewährt werden dürfen.

3.8.

Besteht die Absicht, Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Primärproduktion und/oder der Verarbeitung/Vermarktung von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus zu gewähren?

ja

nein

Falls ja, füllen Sie bitte den entsprechenden ergänzenden Fragebogen (1.1.1.1 oder 1.1.1.4) aus.

4.   BEIHILFEART UND BEIHILFEBETRAG

4.1.

Welche Art von Beihilfe soll gewährt werden?

a)

jährliche Hektarbeihilfe für einjährige Kulturen;

b)

jährliche Hektarbeihilfe für mehrjährige Sonderkulturen;

c)

jährliche Hektarbeihilfe für sonstige Flächennutzung.

4.2.

Bitte geben Sie an, welche Beträge gewährt werden sollen:

a)

Beihilfe für einjährige Kulturen: … EUR je Hektar (max. 600 EUR je Hektar);

b)

Beihilfe für mehrjährige Sonderkulturen: … EUR je Hektar (max. 900 EUR je Hektar);

c)

Beihilfe für sonstige Flächennutzung: … EUR je Hektar (max. 450 EUR je Hektar).

4.3.

Ist vorgesehen, die für die betreffende(n) Beihilfeart(en) vorgesehenen Obergrenzen zu überschreiten?

ja

nein

4.4.

Falls ja, geben Sie den zu gewährenden Beihilfebetrag an und erläutern und begründen Sie anhand von Zahlen die besonderen Umstände, die zu diesem Beschluss geführt haben:

5.   ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

5.1.

Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Abschnitt 1.1.8 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

5.2.

Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.9.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ERSTMALIGE TEILNAHME VON ERZEUGERN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AN QUALITÄTSREGELUNGEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilfen zur Förderung der Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Sind die Beihilfen nur für Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestimmt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

1.2.

Sind die Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstabe a der Rahmenregelung nur für aktive Landwirte bestimmt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

2.   BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

2.1.

Dienen die Beihilfen zur Deckung mindestens einer Art der folgenden Kosten im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 der Rahmenregelung?

a)

Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen;

b)

Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden;

c)

Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.

2.2.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen dienen wird, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.

bestätigt

3.   ART DER REGELUNG UND ZUGANG ZUR REGELUNG

Für welche Art von Regelung wird die Beihilfe für eine erstmalige Teilnahme gewährt?

im Rahmen der nachstehenden Verordnungen und Vorschriften geschaffene Qualitätsregelungen:

i)

Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (29) in Bezug auf Wein,

ja

nein

ii)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (30),

ja

nein

iii)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

ja

nein

iv)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (31),

ja

nein

v)

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (32).

ja

nein

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

a)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

i)

besondere Erzeugnismerkmale oder

ii)

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

iii)

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

b)

die Qualitätsregelung steht allen Erzeugern offen;

c)

die Qualitätsregelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

d)

die Qualitätsregelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (33) festgelegten Anforderungen erfüllen.

4.   ZUGANG ZUR REGELUNG

Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.

5.   PERIODIZITÄT

Wird Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstabe a der Rahmenregelung in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

6.   BEIHILFEBETRAG/-INTENSITÄT UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1.

Wie hoch ist der Betrag der Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstabe a der Rahmenregelung, der pro Beihilfeempfänger und Jahr gewährt wird?

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt ist.

6.2.

Welches ist die Intensität der Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c der Rahmenregelung?

… % der tatsächlich entstandenen Kosten

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.9 der Rahmenregelung bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen kann.

6.3.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c der Rahmenregelung keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfasst und der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Einrichtung, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt wird.

bestätigt

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.10.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG TECHNISCHER HILFE IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.10 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.   GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (Bitte füllen Sie diesen Abschnitt und den dem Ziel der staatlichen Beihilfe entsprechenden Abschnitt aus)

1.1.

Betrifft die Beihilfe den Agrarsektor, einschließlich landwirtschaftliche Primärproduktion sowie Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden können.

1.2.

Wer sind die Empfänger der Beihilfe?

a)

Landwirte;

b)

Erzeugergruppierungen;

c)

Sonstige (bitte präzisieren):

1.3.

Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.4.

Ist bei technischer Hilfe, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten wird, die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.5.

Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation gemäß Frage 1.4 auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN (Abschnitt 1.1.10.1)

2.1.

Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme finanziert werden?

a)

Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops und Coaching);

b)

Demonstrationsvorhaben;

c)

Informationsmaßnahmen;

d)

Beihilfen für den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe.

2.2.

Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Maßnahme gedeckt?

a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d)

Kosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben.

2.3.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten bei Demonstrationsvorhaben Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i und ii der Rahmenregelung genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit kleinen Demonstrationsvorhaben;

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 293 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

2.4.

Zählen Durchführbarkeitsstudien auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i und ii der Rahmenregelung getätigt werden?

ja

nein

2.5.

Falls die Absicht besteht, Beihilfen für zusätzliche Ausgaben und Einkommensverluste bei kleinen Demonstrationsvorhaben zu gewähren, werden Sie gebeten, dies zu begründen:

2.6.

Sind die Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung nur insoweit beihilfefähig, als sie für ein Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens?

ja

nein

2.7.

Verfügen die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben?

ja

nein

2.8.

Die Beihilfe wird gewährt in Form von

a)

bezuschussten Dienstleistungen;

b)

Direktzahlungen an die Erzeuger nur als Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen darf.

2.9.

Ist abweichend von Frage 2.8 der Empfänger der Beihilfe gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung der Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Randnummer 293 Buchstabe c der Rahmenregelung wahlweise direkt dem Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden können und dass die Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung den Beihilfeempfängern direkt gezahlt werden können.

2.10.

Falls Sie Frage 2.9 mit „Nein“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

2.11.

Wird die Beihilfe gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffer v der Rahmenregelung den Beihilfeempfängern direkt gezahlt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.12.

Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an (max. 100 %): …

2.13.

Ist der Beihilfebetrag für die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d der Rahmenregelung auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren begrenzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.   BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE (Abschnitt 1.1.10.2)

3.1.

Ist die Beihilfe dazu bestimmt, Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, und Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs und/oder ihrer Investition zu helfen?

ja

nein

3.2.

Die Beratung betrifft mindestens eines der folgenden Elemente:

a)

Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b)

die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;

c)

Maßnahmen zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;

d)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;

e)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Pestizidrichtlinie“) (35);

f)

Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

g)

spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu wirtschaftlicher Tragfähigkeit und ökologischer Nachhaltigkeit.

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.3.

Steht die Beratung zu einem oder mehreren der unter Frage 3.2 aufgeführten Themen mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung?

ja

nein

Machen Sie bitte nähere Angaben:

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.4.

Welche der folgenden Beratungstätigkeiten kann durch die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme finanziert werden?

a)

Beratung zu Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz;

b)

Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit;

c)

Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung;

d)

Beratung zu anderen Themen.

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

3.5.

Die Beihilfe muss an den Erbringer der Beratungsdienste gezahlt werden und darf keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen:

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.6.

Verfügen die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.7.

Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Beratung, soweit hinreichend begründet und angezeigt, teilweise in Gruppen erfolgen kann, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

3.8.

Falls Sie die Frage 3.7 mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

3.9.

Ist der Beihilfebetrag auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

3.10.

Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.   BEIHILFEN FÜR VERTREGUNGSDIENSTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE (Abschnitt 1.1.10.3)

4.1.

Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.2.

Die Beihilfe muss an den Erbringer des Vertretungsdienstes gezahlt werden und darf keine Direktzahlungen an die Landwirte umfassen:

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.3.

Wird die Beihilfe zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub, während des Pflichtwehrdienstes oder im Todesfalle gewährt?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 310 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

4.4.

Ist die Dauer der Vertretung auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und während des Pflichtwehrdienstes?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass in ordnungsgemäß begründeten Fällen für die Gesamtdauer der Vertretung ein längerer Zeitraum genehmigt werden kann.

4.5.

Falls Sie Frage 4.4 mit „Nein“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

4.6.

Ist die Gesamtdauer der Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub auf jeweils sechs Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass für die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub in ordnungsgemäß begründeten Fällen ein längerer Zeitraum genehmigt werden kann.

4.7.

Falls Sie Frage 4.6 mit „Nein“ beantwortet haben, geben Sie bitte eine Begründung.

4.8.

Ist die Gesamtdauer der durch die Beihilfe gedeckten Vertretung während des Pflichtwehrdienstes auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

4.9.

Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an (max. 100 %): …

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.1.11.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ZUSAMMENARBEIT IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.11 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.   BEIHILFEARTEN

1.1.

Betrifft diese Zusammenarbeit den Agrarsektor, einschließlich landwirtschaftliche Primärproduktion sowie Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse?

ja

nein

1.2.

Die Zusammenarbeit betrifft mindestens zwei Einrichtungen:

a)

Konzepte für die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Agrarsektor, in der Nahrungsmittelkette (nur wenn das Ergebnis der Verarbeitung ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist) und anderen Akteuren des Agrarsektors, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken im Agrarsektor;

c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.   BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN UND BEIHILFEINTENSITÄT

2.1.

Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor, soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen (36) und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;

i)

Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

2.2.

Werden Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 317 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

2.3.

Beihilfen für Pilotprojekte und die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor (soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt) können auch Einzelakteuren gewährt werden. Werden bei Beihilfen, die Einzelakteuren gewährt werden, die Ergebnisse des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit verbreitet?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 318 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

2.4.

Werden die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 316 Buchstaben d und e der Rahmenregelung nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 319 der Rahmenregelung diese Beihilfe nicht gewährt werden kann.

2.5.

Wird die Beihilfe die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 320 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

Falls ja, erklären Sie bitte, wie dies sichergestellt wird.

2.6.

Die Beihilfen können zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden, sofern diese landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c)

laufende Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

d)

Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests; direkte Kosten im Zusammenhang mit Investitionen müssen sich auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen im Sinne von Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung beschränken;

e)

Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

2.7.

Sind die Beihilfen auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen?

ja

nein

Bitte geben Sie eine Begründung für gemeinsame Umweltaktionen, die über einen Zeitraum von sieben Jahren hinausgehen:

2.8.

Die Beihilfe wird gewährt bis zu % der beihilfefähigen Kosten.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR BESEITIGUNG VON DURCH NATURKATASTROPHEN ODER SONSTIGE AUSSERGEWÖHNLICHE EREIGNISSE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Welche Naturkatastrophe oder welches außergewöhnliche Ereignis hat zu den Schäden geführt, die ausgeglichen werden sollen, oder — im Falle einer Ex-ante-Beihilferahmenregelung (38) — könnte zu diesen Schäden führen?

2.

Zu welchem Zeitpunkt ist das unter Frage 1 genannte Ereignis eingetreten?

3.

Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

4.

Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt?

ja

nein

5.

Bitte weisen Sie nach, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen entstanden ist, besteht.

6.

An wen werden die Beihilfen gezahlt? Werden die Beihilfen direkt an das betreffende landwirtschaftliche Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist?

7.

Wie wird bei Beihilfen, die an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, sichergestellt, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte?

8.

Bitte liefern Sie eine möglichst genaue Bewertung des den potenziellen Beihilfeempfängern entstandenen Schadens.

9.

Gelten als beihilfefähig nur die Kosten der unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden?

ja

nein

10.

Wurde die in Frage 9 erwähnte direkte Folge von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt?

ja

nein

Wenn ja, geben Sie bitte an, von wem. ….

11.

Welche Arten von Entschädigung sind durch die Beihilfe gedeckt (Mehrfachnennungen sind möglich)?

a)

Ausgleich für Sachschäden an Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;

b)

Ausgleich für Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel.

12.

Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet?

ja

nein

13.

Werden die in Frage 11 erwähnten Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis berechnet?

ja

nein

14.

Werden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers Indizes herangezogen?

ja

nein

15.

Falls Sie Frage 14 mit „Ja“ beantwortet haben: Lässt sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen?

ja

nein

16.

Wird das Ausmaß der Schäden — abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse — unter Rückgriff auf die folgenden Indizes bemessen?

a)

biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

b)

Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.

ja

nein

17.

Falls Frage 16 Buchstabe a oder b mit „Ja“ beantwortet wurde: Wie stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die betreffenden Berechnungen repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen?

18.

Ist ein weites Gebiet in gleichem Maße von der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffen?

ja

nein

19.

Falls Sie Frage 18 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird bei den Beihilfezahlungen von durchschnittlichen Verlusten ausgegangen?

ja

nein

20.

Falls Frage 19 mit „Ja“ beantwortet wurde: Wie stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die durchschnittlichen Verluste gemäß Frage 19 repräsentativ sind und nicht zu einer starken Überkompensation von Beihilfeempfängern führen?

21.

Werden vom Beihilfeempfänger erhaltene sonstige Zahlungen wie Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen vom Betrag der beihilfefähigen Kosten abgezogen?

ja

nein

22.

Wie stellt der Mitgliedstaat sicher, dass andere Kosten, die aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind, vom Betrag der beihilfefähigen Kosten abgezogen werden?

23.

Bitte geben Sie die maximale Bruttobeihilfeintensität in Prozent der beihilfefähigen Kosten an.

Die folgende Frage betrifft angemeldete Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden:

24.

Bitte legen Sie klar fest, unter welchen Bedingungen Beihilfen bei Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs gewährt werden können.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON SCHÄDEN INFOLGE VON NATURKATASTROPHEN GLEICHZUSETZENDEN WIDRIGEN WITTERUNGSVERHÄLTNISSEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von durch Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen verursachten Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Welche Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse begründen die Gewährung der Beihilfe?

2.

Zu welchem Zeitpunkt sind die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse in Frage 1 eingetreten?

3.

Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

4.

Bitte weisen Sie nach, warum die widrigen Witterungsverhältnisse einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind.

5.

Werden die Beihilfen nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion gewährt?

ja

nein

6.

Wurde das Eintreten der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats förmlich anerkannt?

ja

nein

7.

Bitte weisen Sie nach, dass zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen entstanden ist, ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang besteht.

8.

Wurden im Voraus Kriterien für die förmliche Anerkennung von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen aufgestellt?

ja

nein

9.

Bitte legen Sie geeignete meteorologische Daten zu den betreffenden widrigen Witterungsverhältnissen vor.

10.

Werden die Beihilfen direkt gezahlt an

a)

das betreffende Unternehmen, das in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist, oder

b)

eine Erzeugergruppierung oder -organisation, in der das landwirtschaftliche Unternehmen gemäß Buchstabe a Mitglied ist?

11.

Falls Sie zu Frage 10 den Buchstaben „b“ angekreuzt haben, erläutern Sie bitte, wie sichergestellt wird, dass der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreitet, der dem einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen gezahlt werden könnte?

12.

Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

a)

Ausgleich für die Einkommensverluste des Beihilfeempfängers aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Randnummer 354 Buchstabe b der Rahmenregelung;

b)

Ausgleich für die unter Randnummer 354 Buchstabe a der Rahmenregelung genannten Sachschäden an landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.

13.

Falls Sie zu Frage 12 den Buchstaben „a“ angekreuzt haben, wird zur Berechnung der Einkommensverluste Folgendes voneinander abgezogen: das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis von dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis?

ja

nein

14.

Falls Sie Frage 13 mit „Ja“ beantwortet haben: Werden zu dem errechneten Betrag der Einkommensverluste sonstige Kosten addiert, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind?

ja

nein

15.

Falls Sie Frage 13 mit „Ja“ beantwortet haben: Werden von dem errechneten Betrag der Einkommensverluste etwaige Versicherungszahlungen und aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstandene Kosten (z. B. durch Ernteausfall) abgezogen?

ja

nein

16.

Werden zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers Indizes herangezogen?

ja

nein

17.

Falls Sie Frage 16 mit „Ja“ beantwortet haben: Lässt sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen?

ja

nein

18.

Wird das Ausmaß der Schäden — abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse — unter Rückgriff auf die folgenden Indizes berechnet?

a)

biologische Indizes (d. h. Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

b)

Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.

ja

nein

19.

Ist ein weites Gebiet in gleichem Maße von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffen?

ja

nein

20.

Falls Sie Frage 19 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird bei den Beihilfezahlungen von durchschnittlichen Verlusten ausgegangen?

ja

nein

21.

Falls Sie Frage 20 mit „Ja“ beantwortet haben: Wie wird sichergestellt, dass die durchschnittlichen Verluste gemäß Frage 20 repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen?

22.

Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet?

ja

nein

23.

Erfolgt die Berechnung der Verluste auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers?

ja

nein

24.

Bitte geben Sie die maximale Bruttobeihilfeintensität in Prozent der beihilfefähigen Kosten an.

25.

Sind aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffen?

ja

nein

26.

Wird der gewährte Ausgleich um 50 % gekürzt, wenn der betreffende Landwirt keine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region häufigsten klimatischen Risiken abdeckt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass Abweichungen von dieser Bedingung nur möglich sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimarisiken abgeschlossen werden konnte.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE BEKÄMPFUNG VON TIERSEUCHEN UND PFLANZENKRANKHEITEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und staatlichen Beihilfen zum Ausgleich der durch Tierseuchen und Schädlingsbefall entstandenen Schäden gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Um welche Tierseuche bzw. welchen Schädlingsbefall handelt es sich?

2.

Werden die Beihilfen nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

ja

nein

3.

Werden die Beihilfen nur in folgenden Fällen gezahlt?

a)

im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingsbefall, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt

b)

als Teil

i)

eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Schädlingsbefalls oder

ii)

einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme oder

iii)

von Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (39) zur Tilgung oder Eindämmung einer Schädlingsplage durchgeführt werden.

4.

Bitte fügen Sie der Anmeldung eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen bei.

5.

Was die durch Schädlingsbefall entstandenen Schäden betrifft, hat der Mitgliedstaat Artikel 14 Absatz 1 der Pestizidrichtlinie (40) und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) durchgeführt?

ja

nein

6.

Betrifft die Beihilfe eine Tierseuche oder Schädlingsplage, bei denen die Kosten der getroffenen Maßnahmen nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind?

ja

nein

7.

Wurde die Tierseuche oder der Befall durch Pflanzenschädlinge vom Beihilfeempfänger vorsätzlich oder fahrlässig verursacht?

ja

nein

8.

Soweit es sich um Tierseuchen handelt, beantworten Sie bitte, ob die betreffende Tierseuche in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (42) aufgeführt ist.

ja

nein

9.

Wann sind die durch die Tierseuche oder den Schädlingsbefall verursachten Kosten oder Verluste entstanden?

10.

Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

11.

Sind Kosten, die dem Beihilfeempfänger als direkte Folge des Ausbruchs der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären, beihilfefähig?

ja

nein

12.

Bitte kreuzen Sie an, welche Kosten im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit noch nicht aufgetretenen Tierseuchen oder noch nicht aufgetretenem Schädlingsbefall) beihilfefähig sind:

a)

Gesundheitskontrollen;

b)

Untersuchungen;

c)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen;

d)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;

e)

präventive Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

13.

Bitte kreuzen Sie an, welche Kosten im Falle von Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist) beihilfefähig sind:

a)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie);

b)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Stoffen zur Behandlung von Tieren sowie von Pflanzenschutzerzeugnissen;

c)

Tötung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

14.

Bitte geben Sie an, wie die Beihilfe gewährt wird:

a)

in Form von Sachleistungen;

b)

als Erstattung der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.

15.

Falls Sie zu Frage 14 den Buchstaben „b“ angekreuzt haben, beantworten Sie bitte, ob es sich um die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 374 Buchstabe d und Randnummer 375 Buchstabe b der Rahmenregelung handelt.

ja

nein

16.

Falls Sie Frage 15 mit „Nein“ beantwortet haben: Geht es um Pflanzen?

ja

nein

17.

Falls Sie Frage 16 mit „Ja“ beantwortet haben, beantworten Sie bitte, ob es sich um die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 374 Buchstabe e und Randnummer 375 Buchstabe c der Rahmenregelung handelt.

ja

nein

18.

Werden die Ausgleichszahlungen im Falle von Beihilfen zur Beseitigung der durch eine Tierseuche oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden auf folgender Grundlage berechnet?

a)

Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, oder der tierischen Erzeugnisse oder Pflanzen, die vernichtet wurden infolge der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls sowie im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Randnummer 366 Buchstabe b der Rahmenregelung

ja

nein

b)

Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischem Fruchtwechsel

ja

nein

19.

Sind die Beihilfen auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Schädlingsbefall begrenzt, für die die zuständige Behörde

a)

den Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) förmlich festgestellt hat, oder

b)

das Auftreten (im Fall von Schädlingsbefall) förmlich anerkannt hat.

20.

Sichert der Mitgliedstaat zu, dass die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sind?

ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN Für Falltiere

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Falltiere gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Werden die Beihilfen nur Unternehmen gewährt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind?

ja

nein

2.

Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten und die geltenden Beihilfeintensitäten an:

a)

Kosten für die Entfernung von Falltieren: .…%

b)

Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere: .…%

c)

Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden: … %

d)

Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (43) aufgeführt sind: … %

3.

Sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass es ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet?

ja

nein

4.

Umfassen die Beihilfen Direktzahlungen an Unternehmen, die im Tierhaltungssektor tätig sind?

ja

nein

5.

Werden die Beihilfen Wirtschaftsteilnehmern gezahlt, die auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung der Falltiere erbringen?

ja

nein

6.

Werden die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt?

ja

nein

7.

Werden die Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt?

ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.5.   ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON DURCH GESCHÜTZTE TIERE VERURSACHTEN SCHÄDEN

Dieser Fragebogen ist von den Mitgliedstaaten für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen die einzigen Empfänger dieser Beihilfe?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.

Wurden von den Beihilfeempfängern geeignete Vorbeugungsmaßnahmen gefordert, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nur als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn klar nachgewiesen wird, dass keine derartigen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

3.

Falls Sie Frage 2 mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, welche Art von Vorbeugungsmaßnahmen gefordert wurden (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, Hütehunde usw.).

4.

Welche geschützten Tiere haben die Schäden verursacht, die ausgeglichen werden sollen?

5.

Welche Art von Schäden wurden verursacht?

6.

Bitte weisen Sie nach, dass ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schäden, die dem in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen entstanden sind, und dem Verhalten der geschützten Tiere besteht.

7.

Werden die Beihilfen direkt an das betreffende landwirtschaftliche Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Unternehmen Mitglied ist?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.

Überschreitet der Beihilfebetrag bei Beihilfen, die an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, den Betrag, der dem einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen gezahlt werden könnte?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

9.

Wann ist das Schadensereignis eingetreten?

Beachten Sie bitte, dass die Beihilferegelung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens oder Verlustes eingeführt werden muss.

10.

Bitte geben Sie an, bis zu welchem Zeitpunkt die Beihilfen ausgezahlt werden dürfen.

Beachten Sie bitte, dass die Beihilfen binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens oder Verlustes ausgezahlt werden müssen.

11.

Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

12.

Welche Arten von Entschädigung sind durch die Beihilfe gedeckt (Mehrfachnennungen sind möglich)?

a)

Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen;

b)

Ausgleich für indirekte Kosten;

c)

Ausgleich für Sachschäden an landwirtschaftlichen Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftlichen Gebäuden und Lagerbeständen.

Bitte beachten Sie, dass Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere unter den Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung und nicht gemäß Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung gewährt werden können.

13.

Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „a“ angekreuzt haben: Werden die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Marktwertes der getöteten Tiere oder vernichteten Pflanzen berechnet?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

14.

Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „b“ angekreuzt haben: Bitte liefern Sie eine erschöpfende Aufstellung der indirekten Kosten, die erstattet werden können (z. B. Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren).

15.

Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „c“ angekreuzt haben: Werden die Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

16.

Falls Sie bei Frage 12 den Buchstaben „c“ angekreuzt haben: Ist die Beihilfe höher als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

17.

Ist die Beihilfe auf Schäden begrenzt, die unmittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen sind?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

18.

Welche der folgenden Stellen ist für die Schätzung der beihilfefähigen Kosten zuständig?

a)

eine Behörde;

b)

ein von der Bewilligungsbehörde anerkannter unabhängiger Sachverständiger;

c)

ein Versicherungsunternehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten nur beihilfefähig sind, wenn die Schätzung durch eine der drei Stellen gemäß den Buchstaben a, b und c vorgenommen wurde.

19.

Werden vom Beihilfeempfänger erhaltene sonstige Zahlungen wie Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen vom Betrag der beihilfefähigen Kosten abgezogen?

ja

nein

20.

Werden aufgrund des Schadensereignisses nicht angefallene Kosten, die dem Beihilfeempfänger andernfalls entstanden wären, vom Beihilfebetrag abgezogen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

21.

Wie soll sichergestellt werden, dass die Kombination dieser Beihilfemaßnahme mit anderen Unions- oder einzelstaatlichen Stützungsinstrumenten oder privaten Versicherungen nicht zu einer Überkompensation führt?

22.

Bitte geben Sie die Bruttobeihilfeintensität in Prozent der direkten beihilfefähigen Kosten an.

23.

Bitte geben Sie die Bruttobeihilfeintensität in Prozent der indirekten beihilfefähigen Kosten an.

Bitte beachten Sie, dass Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZAHLUNG VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Sieht die Beihilfemaßnahme die Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten von Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, vor?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 406 der Rahmenregelung nur für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien genehmigen kann.

2.

Bitte geben Sie an, welche Schäden durch die Versicherung gedeckt werden, für die eine Teilfinanzierung der Prämie im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Schädlingsbefall, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren und durch geschützte Tiere gemäß den Abschnitten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 der Rahmenregelung sowie durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden;

Schäden infolge von Umweltvorfällen.

3.

Wurde bei Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten infolge von Umweltvorfällen der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt?

ja

nein

3.1.

Falls ja, hat der Mitgliedstaat im Voraus Kriterien aufgestellt, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt?

ja

nein

3.2.

Wurden zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste Indizes herangezogen?

ja

nein

4.

Ist die Beihilfe auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung keine Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien genehmigen kann, wenn die Beihilfen auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sind.

5.

Sind die Beihilfen an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung keine Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien genehmigen kann, die das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich beeinträchtigen.

6.

Dienen die Beihilfen zur Deckung einer Rückversicherungsregelung?

ja

nein

Falls ja, machen Sie bitte alle erforderlichen Angaben, um der Kommission eine Überprüfung etwaiger Beihilfeelemente auf den verschiedenen Ebenen (d. h. auf Ebene des Versicherers und/oder des Rückversicherers) und der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen. Liefern Sie insbesondere bitte ausreichende Informationen, damit die Kommission nachprüfen kann, ob der Landwirt die Beihilfe tatsächlich erhalten hat.

7.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

a)

Die Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten, die durch Ereignisse gemäß Frage 2 verursacht wurden;

b)

die Kosten im Zusammenhang mit einer Rückversicherungsregelung. Bitte präzisieren Sie:

8.

Wie hoch ist der vorgesehene Beihilfehöchstsatz? (in Prozent)

Wir weisen darauf hin, dass die Bruttobeihilfeintensität 65 % der Kosten für Versicherungsprämien nicht übersteigen darf, mit Ausnahme von Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, bei denen die Beihilfeintensität höchstens 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere betragen darf.

9.

Ist der Betrag der beihilfefähigen Versicherungsprämie durch die Anwendung einer Obergrenze beschränkt?

ja

nein

Falls ja, welches ist die Obergrenze? …

10.

Sind die Versicherungszahlungen so beschränkt, dass sie nur die Kosten für den Ausgleich der durch die Ereignisse gemäß Frage 2 verursachten Schäden ausgleichen?

ja

nein

11.

Sind die Versicherungszahlungen mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Versicherungszahlungen gemäß Randnummer 410 der Rahmenregelung nur die Kosten für den Ausgleich der durch die Ereignisse gemäß Frage 2 verursachten Schäden ausgleichen dürfen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein dürfen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.1.7.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR FINANZBEITRÄGE ZU FONDS AUF GEGENSEITIGKEIT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zum Ausgleich von Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.7 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Sieht die Beihilfemaßnahme Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit zugunsten von großen Unternehmen und/oder Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, vor?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 415 der Rahmenregelung nur für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit genehmigen kann.

2.

Bitte geben Sie an, welche Schäden durch den Fonds auf Gegenseitigkeit gedeckt werden, für den eine Teilfinanzierung der Finanzbeiträge im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1.2.1.2 und 1.2.1.3 der Rahmenregelung.

Schäden infolge von Umweltvorfällen.

3.

Wurde bei Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 419 der Rahmenregelung der aufgetretene Umweltvorfall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solcher anerkannt sein muss.

3.1.

Falls ja, hat der Mitgliedstaat im Voraus Kriterien aufgestellt, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt?

ja

nein

3.2.

Wurden zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste Indizes herangezogen?

ja

nein

4.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

Die Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Landwirten für Schäden gemäß Frage 2 Ausgleichszahlungen gewährt werden, die sich auf Beträge beziehen, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, ausgezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass keine anderen Kosten beihilfefähig sind.

5.

Wie hoch ist der vorgesehene Beihilfesatz? (in Prozent)

Bitte beachten Sie, dass der Beihilfesatz auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt ist.

6.

Ist der Betrag der beihilfefähigen Kosten beschränkt?

ja

nein

6.1.

Falls ja, wie wird der Betrag beschränkt?

Obergrenzen je Fonds: …

angemessene Obergrenzen je angeschlossenes Mitglied des Fonds: …

7.

Wurde der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen?

ja

nein

8.

Verfolgt der Fonds auf Gegenseitigkeit bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen?

ja

nein

9.

Hat der Fonds auf Gegenseitigkeit klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 416 der Rahmenregelung die Fragen 7, 8 und 9 des ergänzenden Fragebogens bejaht sein müssen, damit die Kommission die Beihilfe genehmigen kann.

10.

Wurden Regeln für die Errichtung und Verwaltung des Fonds auf Gegenseitigkeit festgelegt, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln?

ja

nein

11.

Sehen die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vor?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 417 der Rahmenregelung die Fragen 10 und 11 des ergänzenden Fragebogens bejaht sein müssen, damit die Kommission die Beihilfe genehmigen kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.2.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR STILLLEGUNG VON PRODUKTIONSKAPAZITÄT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zu verwenden, durch die die Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie Hygiene-, Ethik- oder Umweltgründen gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) gefördert wird.

Sieht die geplante Beihilfemaßnahme Folgendes vor?

a)

Der Beihilfebegünstigte muss eine Gegenleistung erbringen;

b)

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Maßnahme ausgeschlossen;

c)

es darf keine Überkompensation des Wertverlusts der Vermögenswerte eintreten.

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.2 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

1.   STILLLEGUNG VON KAPAZITÄTEN AUS GRÜNDEN DER TIER-, PFLANZEN- ODER HUMANGESUNDHEIT SOWIE HYGIENE-, ETHIK- ODER UMWELTGRÜNDEN

1.1.

Aus welchem Grund erfolgt die Stilllegung von Kapazitäten?

a)

Tiergesundheit;

b)

Pflanzengesundheit;

c)

Humangesundheit;

d)

Hygienegründe;

e)

ethische Gründe;

f)

Umweltgründe.

Bitte beschreiben Sie den Grund/die Gründe ausführlich:

1.2.

Handelt es sich um eine Beihilferegelung oder um eine Einzelmaßnahme?

a)

Beihilferegelung;

b)

Einzelmaßnahme.

1.2.1.

Ist im Falle einer Beihilferegelung diese allen berechtigten Unternehmen, die sich in ähnlicher Lage befinden, zu gleichen Bedingungen zugänglich?

ja

nein

1.3.

Bitte beschreiben Sie die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme unter Angabe der Gründe für die Notwendigkeit der Maßnahme.

1.4.

Gegenleistung des/der Beihilfeempfänger(s)

1.4.1.

In welchem Umfang werden die Kapazitäten des/der betreffenden Unternehmen(s) stillgelegt?

a)

vollständige Stilllegung der Produktionskapazität;

b)

teilweise Stilllegung der Produktionskapazität.

Bei einer teilweisen Stilllegung der Produktionskapazität ist diese zu begründen:

1.4.2.

Ist/sind der/die Beihilfeempfänger die rechtlich verbindliche Verpflichtung eingegangen, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er/sie die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird/werden, und sind an diese Verpflichtung auch künftige Käufer der betreffenden Fläche/Anlage gebunden?

ja

nein

1.4.3.

Nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für eine Beihilfe in Betracht. Ist dies der Fall bei dem/den Beihilfeempfänger(n) dieser Maßnahme?

ja

nein

1.5.

Kommen nur Unternehmen, die Unionsnormen erfüllen, für die Beihilfen in Betracht?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, auszuschließen sind.

1.6.

Negative Umweltauswirkungen

1.6.1.

Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen Besitzer von offenen Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, eine der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Verpflichtungen eingehen. Welche dieser Verpflichtungen wurden von dem/den Beihilfeempfänger(n) eingegangen?

a)

offene Nutzflächen innerhalb von zwei Jahren nach der Stilllegung so aufzuforsten oder in Naturgebiete umzuwandeln, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden;

b)

die Flächen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (44) und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten, um die Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder zu nutzen;

c)

sicherzustellen, dass die Schließung von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (45) fallen, in Einklang mit den Artikeln 11 und 22 der genannten Richtlinie erfolgt, wonach die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Bitte beschreiben Sie, wie der Beihilfeempfänger dieser Verpflichtung nachkommt:

1.7.

Beihilfefähige Kosten

1.7.1.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

a)

Verluste von Vermögenswerten — gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert;

b)

bei der Stilllegung von Kapazitäten aus Umweltgründen eine zusätzliche Anreizzahlung, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreitet;

c)

Kosten des Abbaus der Produktionskapazität;

d)

verbindliche Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen dieser Maßnahme keine anderen Kosten als die gemäß den Buchstaben a bis d beihilfefähig sind.

Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete müssen gemäß den Vorschriften in Teil II Kapitel 1 Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 der Rahmenregelung und den Vorschriften über nichtproduktive Investitionen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung gewährt werden.

1.8.

Beihilfeintensität

1.8.1.

Welche Beihilfeintensitäten wurden gewählt?

a)

Für den Wertverlust der Vermögenswerte (bis zu 120 %, wenn die Stilllegung aus Umweltgründen erfolgt; bis zu 100 % bei den anderen unter Frage 1.1 aufgeführten Gründen);

b)

für den Ausgleich der Kosten des Abbaus der Produktionskapazität (bis zu 100 %);

c)

als Ausgleich für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind (bis zu 100 %).

2.   STILLLEGUNG VON KAPAZITÄTEN AUS ANDEREN GRÜNDEN

2.1.

Aus welchem Grund erfolgt die Stilllegung von Kapazitäten?

a)

Umstrukturierung eines Sektors;

b)

Diversifizierung;

c)

Vorruhestand.

2.2.

Handelt es sich bei der Maßnahme um eine Beihilferegelung?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen zur Stilllegung von Kapazitäten aus den in Frage 2.1 aufgeführten Gründen Teil einer Beihilferegelung sein müssen.

2.3.

Kann sichergestellt werden, dass Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigen würden, nicht gewährt werden?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 440 der Rahmenregelung keine Beihilfen gewährt werden dürfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigen würden.

2.4.

Für welchen/welche Sektor(en) gilt die Regelung?

2.5.

Gelten für diesen/diese Sektor(en) gemäß Frage 2.4 Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen?

ja

nein

Falls ja, bitte beschreiben:…

Wir weisen darauf hin, dass Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden.

2.6.

Bestehen in dem/den Sektor(en) gemäß Frage 2.4 auf regionaler oder nationaler Ebene Überkapazitäten?

ja

nein

Falls ja, bitte beschreiben:…

2.7.

Ist die Beihilfemaßnahme Teil eines Programms mit klar definierten Zielen und einem bestimmten Zeitplan zur Umstrukturierung des Sektors, für die Diversifizierung oder den Vorruhestand?

ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte das Programm: …

2.8.

Welche Laufzeit hat die geplante Beihilferegelung?

Wir weisen darauf hin, dass die Kommission gemäß Randnummer 442 der Rahmenregelung derartige Beihilfemaßnahmen nur genehmigen kann, wenn ihre Laufzeit befristet ist. Die Laufzeit von Beihilferegelungen, die aus den in Frage 2.1 des ergänzenden Fragebogens genannten Gründen auf den Abbau von Kapazitäten ausgerichtet sind, muss in der Regel auf höchstens sechs Monate für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge und weitere zwölf Monate für die tatsächliche Stilllegung begrenzt sein.

Längere als die oben genannten Laufzeiten sind zu begründen.

Wir weisen darauf hin, dass die Kommission keine Beihilferegelungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren genehmigt, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich durch derartige Beihilferegelungen die erforderlichen Anpassungen verzögern können.

2.9.

Steht die Beihilferegelung allen Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors zu gleichen Bedingungen offen und wird ein transparentes Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung angewendet, bei dem alle potenziell interessierten Unternehmen öffentlich zur Teilnahme aufgefordert werden?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Kommission gemäß Randnummer 443 der Rahmenregelung die Beihilfe nicht genehmigen kann, wenn die Einhaltung dieser Bedingung nicht gewährleistet ist.

2.10.

Ist die Beihilferegelung so organisiert, dass wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden?

ja

nein

Bitte beschreiben Sie, wie dies sichergestellt wird:

2.11.

Gegenleistung des Beihilfeempfängers

2.11.1.

In welchem Umfang werden die Kapazitäten des betreffenden Unternehmens stillgelegt?

a)

vollständige Stilllegung der Produktionskapazität;

b)

teilweise Stilllegung der Produktionskapazität.

Bei einer teilweisen Stilllegung der Produktionskapazität ist diese zu begründen:

2.11.2.

Ist/sind der/die Beihilfeempfänger die rechtlich verbindliche Verpflichtung eingegangen, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er/sie die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird/werden, und sind an diese Verpflichtung auch künftige Käufer der betreffenden Fläche/Anlage gebunden?

ja

nein

2.11.3.

Nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für eine Beihilfe in Betracht. Ist dies der Fall bei dem/den Beihilfeempfänger(n) dieser Maßnahme?

ja

nein

2.12.

Kommen nur Unternehmen, die Unionsnormen erfüllen, für die Beihilfen in Betracht?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, auszuschließen sind.

2.13.

Negative Umweltauswirkungen

2.13.1.

Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen Besitzer von offenen Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, eine der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Verpflichtungen eingehen. Welche dieser Verpflichtungen wurden von dem/den Beihilfeempfänger(n) eingegangen?

a)

offene Nutzflächen innerhalb von zwei Jahren nach der Stilllegung so aufzuforsten oder in Naturgebiete umzuwandeln, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden;

b)

die Flächen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten, um die Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder zu nutzen;

c)

sicherzustellen, dass die Schließung von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, in Einklang mit den Artikeln 11 und 22 der genannten Richtlinie erfolgt, wonach die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Bitte beschreiben Sie, wie der Beihilfeempfänger dieser Verpflichtung nachkommt:

2.14.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

a)

Verluste von Vermögenswerten — gemessen am aktuellen Verkaufswert;

b)

Kosten des Abbaus der Produktionskapazität;

c)

verbindliche Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen dieser Maßnahme keine anderen Kosten als die gemäß den Buchstaben a, b und c beihilfefähig sind.

Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete müssen gemäß den Vorschriften in Teil II Kapitel 1 Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 der Rahmenregelung und den Vorschriften über nichtproduktive Investitionen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung gewährt werden.

2.15.

Beihilfeintensität

2.15.1.

Welche der folgenden Beihilfeintensitäten wurden gewählt?

a)

Für den Wertverlust der Vermögenswerte (bis zu 100 %);

b)

für den Ausgleich der Kosten des Abbaus der Produktionskapazität (bis zu 100 %);

c)

als Ausgleich für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind (bis zu 100 %).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN TIERHALTUNGSSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des Tierhaltungssektors gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.   BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

1.1.

Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Beihilfe gedeckt?

a)

Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;

b)

Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (und zwar Tests, die durch oder für Dritte durchgeführt werden)

Vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

2.   BEIHILFEBETRAG

2.1.

Bitte geben Sie den Höchstsatz der staatlichen Unterstützung, ausgedrückt als Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben, an:

a)

… zur Deckung der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern (Höchstsatz 100 %);

b)

… für die Kosten von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (Höchstsatz 70 %).

2.2.

Welche Maßnahmen werden getroffen, um eine Überkompensierung des Beihilfeempfängers zu vermeiden und um zu überprüfen, ob die Beihilfeintensitäten gemäß Frage 2.1 eingehalten werden?

2.3.

Bitte beschreiben Sie die durch die Beihilfe abgedeckten beihilfefähigen Kosten:

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 449 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 447 der Rahmenregelung in Form von Sachleistungen gewährt werden und keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen sollten.

3.   BEIHILFEEMPFÄNGER

3.1.

Ist die Beihilfe Unternehmen vorbehalten, die der Definition der Union für KMU entsprechen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 446 der Rahmenregelung große Unternehmen von der Gewährung der Beihilfe auszuschließen sind.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Wo wird die Maßnahme durchgeführt?

a)

auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats;

b)

auf dem heimischen Markt;

c)

auf einem Drittlandsmarkt.

2.

Wer wird die Werbekampagne durchführen?

a)

Erzeugergruppen oder andere Organisationen gleich welcher Größe;

b)

sonstige (bitte erläutern): … …

3.

Kann der Mitgliedstaat der Kommission Muster oder Modelle des Werbematerials übermitteln?

ja

nein

Falls nein, nennen Sie bitte die Gründe.

4.

Falls das Werbematerial gemäß Frage 3 zurzeit nicht vorliegt, kann der Mitgliedstaat sich verpflichten, es zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Werbekampagne vorzulegen?

ja

nein

5.

Bitte legen Sie eine vollständige Liste der beihilfefähigen Kosten bei.

6.

Wer sind die Empfänger der Beihilfe?

a)

Landwirte;

b)

Erzeugergruppierungen und/oder Erzeugerorganisationen;

c)

in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen;

d)

sonstige (bitte präzisieren):

7.

Kommen als Empfänger der Beihilfe für die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen nur KMU in Betracht?

ja

nein

8.

Ist bei Absatzförderungsmaßnahmen, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden, die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Teilnahmevoraussetzung?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 459 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

9.

Ist die Werbekampagne auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet, die unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 der Rahmenregelung fallen?

ja

nein

10.

Falls nein, kann der Mitgliedstaat gewährleisten, dass die Werbekampagne generischer Art ist und allen Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugute kommt?

ja

nein

11.

Steht die Werbekampagne mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) und gegebenenfalls mit den für verschiedene Erzeugnisse bestehenden besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Einklang?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 456 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

12.

Überschreitet die Werbekampagne ein Jahresbudget von 5 Mio. EUR?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Werbekampagne gemäß Randnummer 458 der Rahmenregelung einzeln anzumelden ist.

13.

Die Beihilfe muss gewährt werden

a)

in Form von Sachleistungen; oder

b)

als Erstattung der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.

14.

Gemäß Randnummer 461 der Rahmenregelung sind Beihilfen für Werbekampagnen nur in Form von Sachleistungen zu gewähren. Werden die Beihilfen ausschließlich durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 461 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

15.

Umfassen in Form von Sachleistungen gewährte Beihilfen Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 462 der Rahmenregelung die Beihilfe nur dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlt werden kann.

16.

Umfasst die Werbekampagne Absatzförderungsmaßnahmen zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über Qualitätsregelungen oder generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung oder auf den Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 465 der Rahmenregelung der Hinweis auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung nicht zulässig ist.

17.

Sind auf den Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 465 der Rahmenregelung eine solche Mittelzuweisung nicht zulässig ist.

18.

Falls Sie Frage 17 mit „Ja“ beantwortet haben: Betrifft die Werbekampagne von der Union anerkannte Bezeichnungen, die einen Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse enthalten?

ja

nein

19.

Falls Sie Frage 18 mit „Ja“ beantwortet haben: Entspricht der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse genau der von der Union eingetragenen Bezeichnung?

ja

nein

20.

Betrifft die Werbekampagne Erzeugnisse, die unter andere Qualitätsregelungen als die Regelungen für von der Union anerkannte Bezeichnungen fallen?

ja

nein

21.

Weist das Qualitätszeichen auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse hin?

ja

nein

Falls ja, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass der Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse in der Werbebotschaft eine untergeordnete Rolle einnimmt.

22.

Handelt es sich um eine Werbekampagne generischer Art, die allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommt?

ja

nein

23.

Falls Sie Frage 22 mit „Ja“ beantwortet haben: Wird die Werbekampagne ohne Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse durchgeführt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

24.

Wird die Werbemaßnahme direkt auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen oder Handelsmarken ausgerichtet?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung für solche Werbekampagnen keine Beihilfe gewährt werden kann.

25.

Für die Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen wird folgende Beihilfeintensität angewandt:

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %)

26.

Für Werbekampagnen wird folgende Beihilfeintensität angewandt:

bis zu 50 % (bitte genauen Satz angeben: … %) bei Werbekampagnen, die auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet sind, da der Sektor den Rest der Werbekampagne selbst finanziert,

bis zu 80 % (bitte genauen Satz angeben: … %) bei Werbekampagnen, die auf Qualitätserzeugnisse in Drittländern ausgerichtet sind,

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %), da der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Art des Beitrags,

bis zu 100 % (bitte genauen Satz angeben: … %), da es sich um eine allgemeine Werbemaßnahme handelt, die allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommt.

27.

Betrifft die Werbekampagne Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Kommission gemäß Randnummer 470 der Rahmenregelung nationale Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, wenn diese die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze der Rahmenregelung einhalten und mit den Vorschriften für Beihilfen zur Absatzförderung gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.2 der Rahmenregelung in Einklang stehen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE UND DIE KLEINEREN INSELN DES ÄGÄISCHEN MEERES

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Fällt die vorgeschlagene Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres unter andere Bestimmungen der Rahmenregelung?

ja

nein

Falls ja, füllen Sie bitte den ergänzenden Fragebogen für die betreffende Art der angemeldeten Beihilfe aus.

Falls nein, füllen Sie bitte den vorliegenden ergänzenden Fragebogen aus.

2.

Umfasst die Maßnahme die Gewährung von Betriebsbeihilfen?

ja

nein

3.

Dient die Beihilfe dazu, die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage ergeben?

ja

nein

3.1.

Falls Sie Frage 3 mit „Ja“ beantwortet haben, nennen Sie bitte die Höhe der zusätzlichen Kosten, die sich aus solchen spezifischen Sachzwängen ergeben, und legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag berechnet wird:

3.2.

Wie kann der Mitgliedstaat den Zusammenhang zwischen den Mehrkosten gemäß Frage 3.1 und den spezifischen Sachzwängen, die diese Kosten verursachen, feststellen?

4.

Ist bei den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres die Beihilfe zum Ausgleich der durch die Insellage, die geringe Größe und die schwierigen Relief- und Klimabedingungen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen sowie die Entfernung von Absatzmärkten bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf diesen Inseln bestimmt?

ja

nein

4.1.

Falls Sie Frage 4 mit „Ja“ beantwortet haben, nennen Sie bitte die Höhe der zusätzlichen Kosten, die sich aus solchen spezifischen Sachzwängen ergeben, und legen Sie dar, nach welcher Methode der Betrag berechnet wird:

4.2.

Wie kann der Mitgliedstaat den Zusammenhang zwischen den Mehrkosten gemäß Frage 4.1 und den spezifischen Sachzwängen, die diese Kosten verursachen, feststellen?

5.

Soll diese Beihilfe einen Teil der Mehrkosten für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugt wurden, ausgleichen?

ja

nein

5.1.

Falls Sie Frage 5 mit „Ja“ beantwortet haben: Erfüllt die Beihilfe die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d?

a)

Die Beihilfeempfänger produzieren in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

b)

die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen einschlägigen Einheit objektiv quantifiziert werden;

c)

die zusätzlichen Transportkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit den für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der externen Umweltkosten berechnet;

d)

für Gebiete in äußerster Randlage können die beihilfefähigen zusätzlichen Transportkosten die Kosten des Transports landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Ort ihrer Erzeugung zu Standorten in Gebieten in äußerster Randlage im Hinblick auf ihre Weiterverarbeitung umfassen.

5.2.

Falls diese Beihilfe einen Teil der Mehrkosten für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgleichen soll, belegen Sie bitte diese Mehrkosten und geben Sie die Methode zur Berechnung des Betrags der zusätzlichen Transportkosten an (47):

5.3.

Geben Sie bitte auch den Beihilfehöchstbetrag (auf der Grundlage des Verhältnisses „Beihilfebetrag je Kilometer“ oder auf der Grundlage des Verhältnisses „Beihilfebetrag je Kilometer“ und „Beihilfebetrag je Gewichtseinheit“) und den von der Beihilfe gedeckten Prozentsatz der zusätzlichen Kosten an:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE FLURBEREINIGUNG

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen zur Deckung der Kosten für die landwirtschaftliche Flurbereinigung gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.4 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Ist die Beihilfemaßnahme Teil eines allgemeinen Flurbereinigungsprogramms, das in Übereinstimmung mit den Verfahren durchgeführt wird, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hierfür vorsehen?

ja

nein

2.

Umfassen die zuschussfähigen Ausgaben ausschließlich für die Flurbereinigung entstandene Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter Randnummer 480 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

3.

Wie hoch ist die geplante Beihilfeintensität (Höchstsatz 100 %)?: ……

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

1.3.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN IM AGRARSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.3.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Betrifft die Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind?

ja

nein

Falls ja, geben Sie die Art der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an:

2.

Ist das geförderte Vorhaben für alle Unternehmen, die in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse?

ja

nein

Falls ja, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

3.

Werden folgende Informationen vor Beginn des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht?

a)

die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

ja

nein

b)

die Ziele des geförderten Vorhaben;

ja

nein

c)

der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

ja

nein

d)

ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

ja

nein

e)

ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

ja

nein

Falls die Buchstaben a, b, c, d oder e mit „Ja“ beantwortet wurden, bitte den Nachweis erbringen und die Internet-Adresse angeben:

4.

Sollen die Ergebnisse des geförderten Vorhabens

a)

ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist?

ja

nein

b)

mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben?

ja

nein

Falls die Buchstaben a oder b mit „Ja“ beantwortet wurden, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

5.

Wird die Beihilfe der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt?

ja

nein

Falls ja, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

6.

Umfasst die Maßnahme Beihilfezahlungen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden?

ja

nein

Falls nein, bitte entsprechende Nachweise übermitteln:

7.

Bitte die Beihilfeintensität angeben (in %): …

8.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. (Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.);

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. (Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig);

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

ja

nein

Falls ja, geben Sie bitte eine Beschreibung solcher Kosten:

SONSTIGE ZU BERÜCKSICHTIGENDE ELEMENTE

9.

Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert werden?

ja

nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte die für die angemeldete Beihilferegelung geltenden Kumulierungsvorschriften:

Bitte geben Sie an, wie die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung überprüft werden wird:

Besondere Bedingungen für rückzahlbare Vorschüsse

10.

Wird die Beihilfe für die FuE-Vorhaben in Form eines rückzahlbaren Vorschusses gewährt?

ja

nein

11.

Falls Sie Frage 10 mit „Ja“ beantwortet haben: Ist die im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung in Form eines rückzahlbaren Vorschusses gewährte Beihilfe als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt?

ja

nein

Bitte legen Sie ferner die angewandte Methode vollständig dar und übermitteln Sie die (nachprüfbaren) Daten, auf denen jene Methode beruht:

Besondere Bedingungen für steuerliche Maßnahmen

12.

Wird die Beihilfe für die im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung geförderten FuE-Vorhaben in Form einer steuerlichen Maßnahme gewährt?

ja

nein

13.

Falls Sie Frage 12 mit „Ja“ beantwortet haben, erläutern Sie bitte, wie die Beihilfeintensitäten ermittelt werden:

Bitte legen Sie die angewandte Berechnungsmethode ausführlich dar:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.   FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen  (48) für den Forstsektor gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Teil III.12) zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen und je nach Art der Beihilfe die Fragebögen zum Forstsektor 2.1 bis 2.9 aus.

Bitte legen Sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechtsgrundlage (oder ihren Entwurf) und sonstige zusätzliche Unterlagen (Berechnungsmethode, Sachverständigengutachten usw.) vor, in denen die staatliche Beihilfemaßnahme näher beschrieben wird.

Falls Beihilfen für den Forstsektor gemäß Unionsvorschriften gewährt werden sollen, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen, verwenden Sie bitte für die Anmeldung einer staatlichen Beihilfemaßnahme bei den Dienststellen der GD Wettbewerb das jeweilige Anmeldformular für diese Sektoren.

1.   ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.1.

Entspricht die Beihilfe den Zielen und sämtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (49), einschließlich über die Beihilfeempfänger, sowie etwaiger auf der Grundlage dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierter Rechtsakte?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Kommission Beihilfen für den Forstsektor nur dann als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar erklärt, wenn die Beihilfe die Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ausgenommen für Maßnahmen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitte 2.8 und 2.9 der Rahmenregelung) erfüllt.

1.2.

Ist die Beihilfe auf Investitionen in Energieeinsparungen und erneuerbare Energien ausgerichtet?

ja

nein

1.2.1.

Falls ja, betrifft die Beihilfe Investitionen in Energieeinsparungen und erneuerbare Energien im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle, die auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sind (50)?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 495 der Rahmenregelung andere Beihilfen als Beihilfen für diese Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung fallen, da solche Beihilfen mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (51) in Einklang stehen sollten, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind.

1.3.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nicht für die Holzwirtschaft bestimmt ist.

ja

nein

2.   BEIHILFEART

2.1.

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Bitte Fragebogen 2.1 ausfüllen.

2.2.

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten

Bitte Fragebogen 2.2 ausfüllen.

2.3.

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

Bitte Fragebogen 2.3 ausfüllen.

2.4.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.4 ausfüllen.

2.5.

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.5 ausfüllen.

2.6.

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.6 ausfüllen.

2.7.

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.7 ausfüllen.

2.8.

Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

Bitte Fragebogen 2.8 ausfüllen.

2.9.

Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

Bitte Fragebogen 2.9.1 oder 2.9.2 ausfüllen.

3.   IN BETRACHT KOMMENDE BEIHILFEEMPFÄNGER

3.1.

Betrifft die Beihilfe eine aus dem ELER kofinanzierte Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass für die Beihilfe nur die Beihilfeempfänger in Betracht kommen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unter der jeweiligen Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum aufgeführt sind. Bitte beschreiben Sie die in Betracht kommenden Beihilfeempfänger:

3.2.

Bitte beschreiben Sie für Beihilfemaßnahmen, die nicht aus dem ELER kofinanziert, sondern nur über staatliche Mittel finanziert werden, welche Beihilfeempfänger in Betracht kommen:

3.3.

Bitte bestätigen Sie, dass bei Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.1.5 oder 2.7 der Rahmenregelung nur KMU als Beihilfeempfänger in Betracht kommen:

ja

nein

Bei Maßnahmen gemäß Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.1.5 der Rahmenregelung kann die Beihilfe auch privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährt werden.

2.1.   INVESTITIONEN IN DIE ENTWICKLUNG VON WALDGEBIETEN UND VERBESSERUNG DER LEBENSFÄHIGKEIT VON WÄLDERN

1.1.

Hängt die Beihilfe von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments ab, wie dies gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für aus dem ELER kofinanzierte Beihilfemaßnahmen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vorgeschrieben ist?

ja

nein

1.2.

Falls ja, führen Sie diese Anforderung bitte näher aus (wann muss die Anforderung erfüllt sein, Größe des Forstbetriebs, Beschreibung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum):

2.

Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gestattet werden;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; letztere zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten;

f)

andere mit der spezifischen forstwirtschaftlichen Maßnahme zusammenhängende Kosten (wie einmalige Interventionen), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen. Bitte beschreiben Sie diese anderen Kosten und begründen Sie, wie diese mit dem Ziel und der Art der bestimmten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zusammenhängen:

3.

Bitte bestätigen Sie, dass für Folgendes keine Beihilfen gewährt werden:

a)

Betriebskapital;

b)

andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten.

4.

Bitte geben Sie an, was die Beihilfe betrifft:

4.1.   

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

(Abschnitt 2.1.1 der Rahmenregelung)

4.1.1.

Bitte geben Sie an, welche beihilfefähigen Kosten betroffen sind:

a)

die Aufforstung und die Anlage von Wäldern auf

landwirtschaftlichen Flächen oder

nichtlandwirtschaftlichen Flächen

b)

eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren.

Bitte liefern Sie nähere Angaben zu den Beihilfebeträgen und Berechnungsmethoden:

4.1.2.

Sind bei Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, öffentliche und private Landbesitzer und deren Vereinigungen die Empfänger der Beihilfe?

ja

nein

Falls ja, können Beihilfen für die Anlegungskosten und die jährliche Prämie gewährt werden.

4.1.3.

Kann der Mitgliedstaat bestätigen, dass die Beihilfe in folgenden Fällen nur die Anlegungskosten deckt?

a)

Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand;

oder

b)

schnellwachsende Bäume.

4.1.4.

Kann der Mitgliedstaat bestätigen, dass die Beihilfe bei Land im Eigentum der öffentlichen Hand nur gewährt werden darf, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist?

ja

nein

4.1.5.

Kann der Mitgliedstaat im Falle anderer als der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Beihilfeempfänger bestätigen, dass die Beihilfemaßnahme nicht aus dem ELER kofinanziert, sondern ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird?

ja

nein

4.1.6.

Bitte bestätigen Sie, dass für die Anpflanzung von Bäumen für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung keine Beihilfe gewährt wird.

ja

nein

4.1.7.

Bitte bestätigen Sie, dass die gepflanzten Arten an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sind und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen.

ja

nein

4.1.8.

Bitte bestätigen Sie und weisen Sie anhand einer Beschreibung mit zusätzlichen Informationen nach, dass die Beihilfe die folgenden Mindestumweltanforderungen erfüllt:

a)

Bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden sind eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfmooren und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, zu vermeiden. In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten gemäß der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie sind nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden;

b)

bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Beihilfeempfänger muss verpflichtet sein, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Bewirtschaftungskosten gezahlt wird. Dies muss Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Wälder und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Mindest- und Höchstdauer festlegen, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als acht Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen;

c)

in Fällen, in denen wegen schwieriger Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich von Umweltschäden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Begünstigten eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen anlegen. Der Beihilfeempfänger muss für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern gewährleisten;

d)

im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, besteht die Aufforstung aus

i)

der ausschließlichen Anpflanzung ökologisch angepasster Arten und/oder klimaresistenter Arten in der biogeografischen Region, von denen einer Bewertung der Auswirkungen zufolge keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, oder

ii)

der Anpflanzung von Mischbeständen mit mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmacht.

4.1.9.

Bitte bestätigen Sie, dass in Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, Beihilfen für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden können.

4.1.10.

Ist die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

4.2.   

Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

(Abschnitt 2.1.2 der Rahmenregelung)

4.2.1.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen für die Einrichtung von Landnutzungssystemen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 65 der Rahmenregelung gewährt werden können, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.

ja

nein

Bitte beschreiben Sie die Beihilfemaßnahme:

4.2.2.

Bitte bestätigen Sie, dass bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, die Beihilfen nur privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und deren Vereinigungen gewährt werden können.

ja

nein

4.2.3.

Sofern andere als die in Frage 4.2.2 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:

ja

nein

4.2.4.

Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

die Einrichtung eines Agrarforstsystem

Falls ja, ist die Beihilfe auf 80 % des Betrags der beihilfefähigen Investitionskosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen begrenzt?

ja

nein

b)

eine jährliche Hektarprämie zur Deckung der Erhaltungskosten

Falls ja, ist die Beihilfe auf 100 % der jährlichen Prämie begrenzt?

ja

nein

4.2.5.

Bitte geben Sie die maximale Laufzeit an (Höchstdauer: fünf Jahre):

4.2.6.

Bitte setzen Sie die Mindest- und Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume fest und weisen Sie nach, dass dabei die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, die Waldbaumarten und die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen, berücksichtigt werden.

4.3.   

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

(Abschnitt 2.1.3 der Rahmenregelung)

4.3.1.

Bitte bestätigen Sie, dass aus dem ELER im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum kofinanzierte Beihilfen nur privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden können.

ja

nein

4.3.2.

Sofern andere als die in Frage 4.3.1 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:

ja

nein

4.3.3.

Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur (im Fall von Waldbrandschutzstreifen können auch die Erhaltungskosten gedeckt werden);

Bitte bestätigen Sie, dass für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gelten, keine Beihilfen gewährt werden;

ja

nein

b)

örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;

c)

Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen;

d)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Schädlingsbefall, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

4.3.4.

Bitte bestätigen Sie, dass eine förmliche Anerkennung durch die zuständigen Behörden darüber vorliegt, dass ein Ereignis gemäß Buchstabe d von Frage 4.3.3 eingetreten ist und dass entweder dieses Ereignis oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung, Tilgung oder Eindämmung eines Schädlingsbefalls zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt haben.

ja

nein

4.3.5.

Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge liefern Sie bitte wissenschaftliche Nachweise für die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen und die Anerkennung dieser Gefahr durch öffentliche wissenschaftliche Organisationen. Bitte übermitteln Sie gegebenenfalls ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen, die einen Schädlingsbefall hervorrufen können.

4.3.6.

Bitte bestätigen Sie, dass die geförderten Vorhaben mit dem vom Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan und insbesondere mit den im Plan vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schäden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern in Einklang stehen.

ja

nein

4.3.7.

Ist das Waldbrandrisiko des betreffenden Gebiets gemäß dem Waldschutzplan des Mitgliedstaats mittel bis hoch?

ja

nein

Falls ja, kommt es für Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.

4.3.8.

Bitte bestätigen Sie, dass für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel keine Beihilfen gewährt werden.

ja

nein

4.3.9.

Dient die Beihilfe zur Behebung von Schäden durch Schädlingsbefall?

ja

nein

4.3.10.

Falls Frage 4.3.9 mit „Ja“ beantwortet wurde: Hat der Mitgliedstaat Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt?

ja

nein

4.3.11.

Ist die für die in Frage 4.3.3 genannten Kosten gewährte Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

4.3.12.

Bitte beschreiben Sie, welche Maßnahmen getroffen werden, um eine Überkompensation auszuschließen und insbesondere sicherzustellen, dass die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gewährte Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sind.

4.4.   

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

(Abschnitt 2.1.4 der Rahmenregelung)

4.4.1.

Für aus dem ELER im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum kofinanzierte Beihilfen bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfen nur natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden können.

ja

nein

4.4.2.

Im Falle anderer als der in Frage 4.4.1 genannten Beihilfeempfänger bestätigen Sie bitte, dass die Beihilfemaßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:

ja

nein

4.4.3.

Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, im Hinblick auf die Erbringung von Ökosystemleistungen;

b)

die Steigerung des öffentlichen Freizeitwertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet;

c)

die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels.

Bitte beschreiben Sie etwaige langfristige wirtschaftliche Vorteile:

4.4.4.

Ist die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

4.5.   

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(Abschnitt 2.1.5 der Rahmenregelung)

4.5.1.

Bitte bestätigen Sie, dass bei geförderten Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, die Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, eingehalten werden.

ja

nein

Bitte beschreiben Sie etwaige Mindestnormen dieser Art und inwieweit sie diese Maßnahme betreffen:

4.5.2.

Falls die Investitionen Anlagen betreffen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, bestätigen Sie bitte, dass ein Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie genutzt wird.

ja

nein

Bitte beschreiben Sie etwaige Anforderungen dieser Art in Bezug auf den zu nutzenden Mindestanteil der Wärmeenergie und inwieweit sie diese Maßnahme betreffen:

4.5.3.

Sind die Beihilfen für Bioenergievorhaben auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt?

ja

nein

Bitte beschreiben Sie etwaige Anforderungen dieser Art und inwieweit sie diese Maßnahme betreffen:

4.5.4.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nur privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU oder in den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 (52) und der französischen überseeischen Departements auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden können.

ja

nein

4.5.5.

Bitte beschreiben Sie die in Betracht kommenden Beihilfeempfänger:

4.5.6.

Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials:

i)

Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren;

ii)

sonstige Investitionen;

b)

Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirken.

4.5.7.

Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

4.5.8.

Bei Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder begründen Sie diese bitte anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe und geben Sie an, ob sie Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen:

4.5.9.

Sind Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt?

ja

nein

4.5.10.

Bitte geben Sie an, ob folgende Beihilfeintensitäten zutreffen:

a)

Ist die Beihilfe in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf 75 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

b)

Ist die Beihilfe in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt, auf 50 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

c)

Ist die Beihilfe in den übrigen Regionen auf 40 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

4.6.   

Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

(Abschnitt 2.1.6 der Rahmenregelung)

4.6.1.

Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten Folgendes betreffen:

a)

Investitionen in

i)

materielle Vermögenswerte und/oder

ii)

immaterielle Vermögenswerte.

b)

Infrastrukturen für

i)

die Entwicklung im Forstsektor;

ii)

die Modernisierung im Forstsektor;

iii)

die Anpassung im Forstsektor;

c)

Investitionen, die Folgendes umfassen:

i)

Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen;

ii)

Flurbereinigung und Bodenverbesserung;

iii)

Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser.

4.6.2.

Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

4.6.3.

Bitte geben Sie an, ob folgende Beihilfeintensitäten zutreffen:

a)

Ist die Beihilfe bei folgenden Investitionen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

i)

Nichtproduktive Investitionen;

ii)

Investitionen, die ausschließlich zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen;

iii)

Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen.

ja

nein

b)

Ist die Beihilfe bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf 75 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

c)

Ist die Beihilfe bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt, auf 50 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

d)

Ist die Beihilfe bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder in den übrigen Regionen auf 40 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

e)

Werden Investitionen zur Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen gefördert, so geben Sie bitte die durchschnittliche Dichte des Waldwege-/Forststraßen-Netzes in dem betreffenden Gebiet vor und nach der Investition an (in m/ha). …

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.2.   BEIHILFEN ZUM AUSGLEICH VON NACHTEILEN IM ZUSAMMENHANG MIT NATURA 2000 IN FORSTWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN

1.1.

Bitte bestätigen Sie, dass bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, die Beihilfen nur privaten Waldbesitzern und/oder deren Vereinigungen gewährt werden können.

ja

nein

1.2.

Sofern andere als die in Frage 1.1 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:

ja

nein

2.

Wird die Beihilfe jährlich je Hektar Waldfläche gewährt?

ja

nein

3.

Bitte geben Sie an, welche Gebiete in Betracht kommen:

a)

als Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete;

b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für Wälder, die zur Umsetzung von Artikel 10 der FFH-Richtlinie beitragen. Dabei dürfen bei Maßnahmen, die als Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, diese Gebiete nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen. Für Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, findet letztere räumliche Begrenzung keine Anwendung.

4.

Bitte geben Sie die beihilfefähigen Kosten an:

a)

zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie;

b)

Einkommensverluste aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet.

Bitte beschreiben Sie die Berechnungsmethode:

5.

Bitte geben Sie den Betrag je Hektar und Jahr an:

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme auf 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge auf 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt sind. Werden diese Höchstbeträge überschritten, so begründen Sie dies bitte unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder anderweitig (wenn die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird) beschrieben sind:

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.3.   BEIHILFEN FÜR WALDUMWELT- UND -KLIMALEISTUNGEN UND DIE ERHALTUNG DER WÄLDER

1.   GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen bei Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, nur privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden können und dass bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand die Beihilfen nur gewährt werden dürfen, wenn die Stelle, die diesen Wald verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.

ja

nein

1.1.1.

Sofern andere als die in Frage 1.1 genannten Beihilfeempfänger in Betracht kommen, bestätigen Sie bitte, dass die Maßnahme ausschließlich über staatliche Mittel finanziert wird:

ja

nein

1.1.2.

Bitte geben Sie bei Beihilfen für die Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft an, welche Beihilfeempfänger in Betracht kommen:

a)

öffentliche Einrichtungen

b)

private Einrichtungen

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den in Betracht kommenden Beihilfeempfängern:

1.2.

Bitte beschreiben Sie die freiwillig einzugehende(n) Verpflichtung(en) und geben Sie an, ob diese über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen relevanten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinausgehen.

Bitte geben Sie Folgendes an:

a)

bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum:

b)

bei Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen mit einer näheren Beschreibung in den beigefügten Unterlagen:

c)

bitte geben Sie an, für welchen Zeitraum die Verpflichtungen eingegangen werden (fünf bis sieben Jahre): …

d)

bei einem längeren Verpflichtungszeitraum begründen Sie bitte, warum dieser für die bestimmte Verpflichtungsart erforderlich ist.

1.3.

Bitte geben Sie an, ob die beihilfefähigen Kosten folgende Zahlungen betreffen:

a)

Ausgleich (der Gesamtheit oder eines Teils) der zusätzlichen Kosten, die den Beihilfeempfängern durch die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen entstehen;

Bitte Betrag angeben:

b)

Ausgleich der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen entstehen;

Bitte Betrag angeben:

c)

Deckung von Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die freiwilligen Forstumweltverpflichtungen gezahlten Beihilfeprämie. Bitte begründen Sie, warum dies erforderlich ist:

d)

bei Umweltschutzvorhaben: Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit für die freiwillig eingegangene Verpflichtung, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten, wobei die Zahlung anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste berechnet wird.

Bitte beschreiben Sie die Berechnungsmethode:

1.4.

Wird die Beihilfe je Hektar Waldfläche gewährt?

ja

nein

Hängt die Beihilfe bei aus dem ELER kofinanzierten Beihilfemaßnahmen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Falle von Forstbetrieben, die eine bestimmte (vom Mitgliedstaat festgesetzte) Schwelle überschreiten, von der Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab?

ja

nein

Bitte führen Sie die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie er auf der Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa (53) definiert worden ist, an.

1.5.

Ist die Beihilfe auf den Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt (mit Ausnahme der unter Frage 1.6 beschriebenen Beihilfen)?

ja

nein

Ist der Betrag höher als 200 EUR je Hektar und Jahr, so begründen Sie bitte diesen höheren Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum (im Falle von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum) oder andernfalls in dieser Anmeldung beschrieben sind.

1.6.

Wird die Beihilfe für Maßnahmen zur Erhaltung von forstgenetischen Ressourcen gewährt?

ja

nein

Bitte bestätigen Sie, dass die Vorhaben Folgendes umfassen:

a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

Bitte die Vorhaben zur Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft gemäß den Buchstaben a, b und c näher beschreiben:

1.7.

Ist die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

2.   ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

2.1.

Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2.3 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem genannten Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

2.2.

Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.4.   ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN IM FORSTSEKTOR

1.   GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1.

Bitte geben Sie an, wer die Empfänger der Beihilfe sind:

1.2.

Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3.

Ist für den Fall, dass Erzeugergruppierungen oder -organisationen Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen sind, die Mitgliedschaft in solchen Erzeugergruppierungen oder -organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.4.

Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN

2.1.

Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung oder Einzelmaßnahme finanziert werden?

a)

Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops und Coaching);

b)

Demonstrationsvorhaben;

c)

Informationsmaßnahmen;

d)

Beihilfen für den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe.

2.2.

Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Beihilfemaßnahme gedeckt?

a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

d)

Kosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben.

2.3.

Umfassen die beihilfefähigen Investitionskosten bei Demonstrationsvorhaben Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien;

d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

Wir weisen darauf hin, dass die beihilfefähigen Kosten auf die unter den Randnummern 293 und 565 der Rahmenregelung aufgeführten Kosten begrenzt sind.

2.4.

Zählen Durchführbarkeitsstudien auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i und ii der Rahmenregelung getätigt werden?

ja

nein

2.5.

Sind Dauer und Inhalt der Regelungen für den kurzfristigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und für die Besuche forstwirtschaftlicher Betriebe festgelegt?

ja

nein

Bitte geben Sie die Einzelheiten an

aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum: …

oder hiermit in diesem Anmeldeformular: …

2.6.

Welches sind die Schwerpunkte dieser Regelungen und Besuche?

a)

Verfahren und/oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft;

b)

Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten;

c)

Entwicklung neuer Technologien;

d)

Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder;

e)

sonstige (bitte präzisieren):

2.7.

Verfügen die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben?

ja

nein

2.8.

Wie wird die Beihilfe gewährt?

a)

als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen;

b)

in Form von Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger nur als Erstattung der Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 293 Buchstabe a und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen darf.

2.9.

Ist der Empfänger der Beihilfe gemäß Randnummer 293 Buchstabe a und Buchstabe d Ziffern i bis iv der Rahmenregelung der Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen?

ja

nein

2.10.

Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an (max. 100 %): …

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.5.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE IM FORSTSEKTOR

1.   GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1.

Bitte geben Sie an, wer die Empfänger der Beihilfe sind.

1.2.

Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.3.

Ist für den Fall, dass Erzeugergruppierungen oder -organisationen Anbieter der Beratungsdienste sind, die Mitgliedschaft in solchen Erzeugergruppierungen oder -organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

1.4.

Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.   BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE

2.1.

Welche der folgenden Beihilfearten kann durch die Beihilferegelung/Einzelmaßnahme (54) finanziert werden?

a)

Unterstützung von Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind, bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs, Unternehmens und/oder ihrer Investition;

b)

Beratung zu anderen Themen.

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

2.2.

Die Beratung von Unternehmen des Forstsektors umfasst zumindest Folgendes:

a)

die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der

FFH-Richtlinie

Vogelschutz-Richtlinie

Wasserrahmenrichtlinie

b)

Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs;

c)

sonstige Themen wie

2.3.

Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt und umfasst keine Direktzahlungen an Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind (Beihilfeempfänger):

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.4.

Verfügen die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.5.

Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?

ja

nein

Bitte begründen Sie unter Berücksichtigung der Situation des Einzelnen, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt, warum die Beratung teilweise in Gruppen erfolgt:

2.6.

Ist der Beihilfebetrag auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.7.

Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?

ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM FORSTSEKTOR

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Zusammenarbeit im Forstsektor gemäß der Beschreibung in Abschnitt 2.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden. Für Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor, die sich auf horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Energieerzeugung und für industrielle Verfahren sowie für den ländlichen Tourismus beziehen, ist der Fragebogen zu Teil II Abschnitt 3.10 der Rahmenregelung auszufüllen.

1.   BEIHILFEART

1.1.

An der Zusammenarbeit beteiligt sind mindestens:

zwei Einrichtungen im Forstsektor;

eine Einrichtung im Forstsektor und eine im Agrarsektor.

1.2.

Die Beihilfe wird zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, die dem Forstsektor zugute kommen und insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Konzepte für die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren des Forstsektors und anderen Akteuren des Forstsektors, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken im Forstsektor;

c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Forstwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.   BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN UND BEIHILFEINTENSITÄT

2.1.

Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

d)

eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen für die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Fördermaßnahmen in einem örtlichen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein forstwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;

i)

Ausarbeitung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments;

j)

Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

2.2.

Werden Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe gemäß der Rahmenregelung nicht gewährt werden kann.

2.3.

Beihilfen für Pilotprojekte und die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor können auch Einzelakteuren gewährt werden. Werden bei Beihilfen, die Einzelakteuren gewährt werden, die Ergebnisse des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit verbreitet?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe gemäß der Rahmenregelung nicht gewährt werden kann.

2.4.

Wird die Beihilfe die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 706 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

Falls ja, erklären Sie bitte, wie dies sichergestellt wird.

2.5.

Die Beihilfen können zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden, sofern diese forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)

die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Forstwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c)

laufende Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

d)

Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments, einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests; die damit zusammenhängenden direkten Kosten müssen sich auf die beihilfefähigen Kosten und maximalen Beihilfeintensitäten von Investitionsbeihilfen im Forstsektor im Sinne von Teil II Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen beschränken;

e)

Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

2.6.

Ist die Beihilfe auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen?

ja

nein

Bitte geben Sie eine Begründung für gemeinsame Umweltaktionen, die über einen Zeitraum von sieben Jahren hinausgehen:

2.7.

Die Beihilfe wird gewährt bis zu … % der beihilfefähigen Kosten (Höchstsatz:100 %, mit Ausnahme der Direktkosten).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.7.   GRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR ERZEUGERGRUPPIERUNGEN UND -ORGANISATIONEN IM FORSTSEKTOR

1.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt wird, bei denen es sich um KMU handelt, und dass 1) Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer forstwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind, oder 2) sonstige forstwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, keine Beihilfe erhalten.

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Kommission im Rahmen von Teil II Abschnitt 2.7 der Rahmenregelung keine Beihilfen für große Unternehmen gewährt.

2.

Bitte bestätigen Sie, dass Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen die einschlägigen Wettbewerbsregeln und insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV einhalten.

ja

nein

3.

Wurden die Erzeugergruppierungen oder -organisationen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt?

ja

nein

4.

Ist der Mitgliedstaat verpflichtet nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind?

ja

nein

5.

Falls die Beihilfe ausschließlich aus staatlichen Quellen finanziert wird, geben Sie bitte an, welche beihilfefähigen Kosten betroffen sind:

a)

die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke,

b)

der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.

Sind beim Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken gemäß Frage 5 die Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt?

ja

nein

7.

Falls die Beihilfe ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird: Sind die Kosten nach dem fünften Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan entstanden?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass diese Beihilfe gemäß der Rahmenregelung nicht gewährt werden kann.

8.

Falls die Beihilfe im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gewährt wird: Wird die Beihilfe auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet, die die Gruppierung oder Organisation vermarktet hat?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass für den Fall, dass keine Daten über die vermarktete Erzeugung der Gruppierung oder Organisation vorliegen, die Beihilfen im ersten Jahr auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet werden, die die Mitglieder der Gruppierung oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

9.

Falls die Beihilfe im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gewährt wird, wird sie als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan gewährt und ist sie degressiv gestaffelt?

ja

nein

10.

Zahlt der Mitgliedstaat bei Beihilfen, die in jährlichen Tranchen gezahlt werden, die letzte Tranche erst, nachdem er die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft hat?

ja

nein

11.

Beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten?

ja

nein

12.

Bitte bestätigen Sie, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe auf 500 000 EUR begrenzt ist.

ja

nein

13.

Wenn die Beihilfen Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen, können Sie bestätigen, dass die Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags gewährt werden dürfen?

ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.8.   ANDERE BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR MIT UMWELT-, SCHUTZ- UND FREIZEITZIELEN

1.   GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1.

Bitte beschreiben Sie, wie die Maßnahmen direkt zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der biologischen Vielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen. Diese Ziele müssen die Hauptziele der Beihilfemaßnahme sein.

1.2.

Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe oder für die wirtschaftlich rentable Holzgewinnung, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Erzeugnissen oder Brennstoffen gewährt werden.

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung diese Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

1.3.

Bitte bestätigen Sie, dass keine Beihilfen für Fällmaßnahmen gewährt werden, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentablen Holzgewinnung besteht, oder für Wiederaufforstungsmaßnahmen, wenn gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden sollen.

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung diese Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

1.4.

Werden die Beihilfen im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt?

ja

nein

1.5.

Bitte erläutern Sie, warum die unter Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung fallenden Maßnahmen mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen nicht mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 der Rahmenregelung erreicht werden können (Randnummer 63 der Rahmenregelung):

2.   SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

2.1.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze und die für Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften einhält.

ja

nein

3.   ABSCHNITT 2.8.1.

Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen.

3.1.

Bitte bestätigen Sie, dass das Hauptziel der Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen gestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen, der Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie der Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen.

ja

nein

3.2.

Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

3.3.

Umfassen die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie die Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, folgende Kosten?

a)

präventive und therapeutische Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien. Biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen mechanischen Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Methoden für eine zufriedenstellende Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen;

b)

Bestandsverluste und Wiederaufstockungskosten bis in Höhe des Marktwertes der auf Anweisung der Behörden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheiten oder Schädlinge vernichteten Bestände. Bei der Berechnung des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden.

3.4.

Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

4.   ABSCHNITT 2.8.2.

Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums

4.1.

Werden die Beihilfen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums gewährt?

ja

nein

4.2.

Bitte die Maßnahme näher beschreiben:

4.3.

Umfassen die Maßnahmen die Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlungen zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung eines ausreichenden Wasserrückhaltevermögens und einer angemessenen Dränage, einschließlich der Planungskosten dieser Maßnahmen?

ja

nein

4.4.

Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Biodiversität oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen.

4.5.

Sind die Planungskosten gedeckt?

ja

nein

4.6.

Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

5.   ABSCHNITT 2.8.3.

Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor

5.1.

Betreffen die beihilfefähigen Kosten die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten?

ja

nein

5.2.

Bitte die Maßnahme und die beihilfefähigen Kosten näher beschreiben:

5.3.

Bitte bestätigen Sie, dass Maßnahmen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht zu dieser Art von Beihilfen gehören (für diese Maßnahmen gilt der Fragebogen zu Abschnitt 2.2).

ja

nein

5.4.

Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

6.   ABSCHNITT 2.8.4.

Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden

6.1.

Beschreiben Sie bitte die Beihilfemaßnahme:

6.2.

Bitte beschreiben Sie den Zusammenhang zwischen dem Ziel der Beihilfe (Verhütung von Waldbränden) und der Instandhaltung der Straßen.

6.3.

Maximale Beihilfeintensität: … (bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten).

7.   ABSCHNITT 2.8.5.

Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden

7.1.

Handelt es sich bei den Tieren, die die Schäden verursacht haben, um

a)

geschützte Tiere gemäß Randnummer 35 Ziffer 28 der Rahmenregelung;

b)

Arten, die unter spezifische nationale Rechtsvorschriften fallen?

Falls Sie Buchstabe „b“ angekreuzt haben, weisen Sie bitte das Interesse an der Erhaltung des Bestands der Arten nach:

7.2.

Wurden geeignete Vorbeugungsmaßnahmen getroffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch unter das Gesetz fallende Tiere in dem betreffenden Waldgebiet stehen?

ja

nein

Falls keine solchen geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, erläutern Sie bitte, warum keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

7.3.

Kann ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der Tiere festgestellt werden?

ja

nein

7.4.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilferegelung binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt wurde und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

ja

nein

7.5.

Werden die Schäden auf Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet?

ja

nein

7.6.

Wurden die Kosten der unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt?

ja

nein

7.7.

Bitte geben Sie die Art der Schäden an:

a)

Schäden an lebenden Bäumen. Eine Beihilfe kann gewährt werden, um Bestandsverluste und die Wiederaufstockungskosten bis zum Marktwert der durch unter das Gesetz fallende Tiere vernichteten Bestände auszugleichen. Bei der Berechnung des Wertes des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden;

b)

sonstige Kosten, die dem Beihilfeempfänger durch das Schadensereignis entstanden sind, wie Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien;

c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: forstwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen und Gebäude. Der Sachschaden ist auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen. Er ist nicht höher als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

7.8.

Wurden von diesem Betrag etwaige Kosten abgezogen, die dem Beihilfeempfänger infolge des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären?

ja

nein

7.9.

Die Beihilfeintensität beträgt bis zu … (max. 100 % der beihilfefähigen Kosten).

7.10.

Sind die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

8.   ABSCHNITT 2.8.6.

Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen

8.1.

Steht die Beihilfe mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen in Einklang?

ja

nein

8.2.

Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.3.

Ist bei technischer Hilfe, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten wird, die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.4.

Sind die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.5.

Die Beihilfe wird dem Anbieter der Dienste gezahlt und umfasst keine Direktzahlungen an Unternehmen, die im Forstsektor tätig sind (Beihilfeempfänger):

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.6.

Verfügen die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.7.

Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?

ja

nein

Bitte begründen Sie unter Berücksichtigung der Situation des Einzelnen, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt, warum die Beratung teilweise in Gruppen erfolgt:

8.8.

Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?

ja

nein

8.9.

Ist der Anbieter der Beratungsdienste die Einrichtung, die den Waldbewirtschaftungsplan ausarbeitet?

ja

nein

8.10.

Die Beihilfeintensität beträgt bis zu … (max. 100 % der beihilfefähigen Kosten).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.9.1.   FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN IM FORSTSEKTOR

1.

Ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

2.

Ist das geförderte Vorhaben für alle Unternehmen, die in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse?

ja

nein

3.

Werden folgende Informationen vor Beginn des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht?

a)

die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

b)

die Ziele des geförderten Vorhabens;

c)

der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

d)

ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

e)

ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

ja

nein

4.

Bitte bestätigen Sie, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens

a)

ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist, und

b)

mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben.

5.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden und keine Zahlungen umfassen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

ja

nein

6.

Bitte beschreiben Sie die durch die Beihilfe abgedeckten Kosten:

a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das unterstützte Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe auf die Kosten gemäß den Buchstaben a bis e begrenzt sein muss.

7.

Bitte geben Sie die Beihilfeintensität an: … (max. 100 %).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

2.9.2.   BEIHILFEN FÜR FORSTLICHE FLURBEREINIGUNG

1.

Ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt?

ja

nein

2.

Bitte weisen Sie nach, dass die Beihilfemaßnahme der forstlichen Flurbereinigung dient:

3.

Ist die Beihilfe auf die tatsächlich anfallenden Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränkt?

ja

nein

4.

Bitte beschreiben Sie die durch diese Maßnahme abgedeckten Kosten:

5.

Nennen Sie bitte die Beihilfeintensität: … (max. 100 %).

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten gemäß Teil II Abschnitt 3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

Bitte füllen Sie neben dem vorliegenden Fragebogen den allgemeinen Fragebogen für die Anmeldung staatlicher Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Teil III.12) zu den allgemeinen Förderbedingungen für staatliche Beihilfen und je nach Art der Beihilfe die Fragebögen für ländliche Gebiete 3.1 bis 3.11 aus.

Bitte legen Sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechtsgrundlage (oder ihren Entwurf) und sonstige zusätzliche Unterlagen (Berechnungsmethode, Sachverständigengutachten usw.) vor, in denen die staatliche Beihilfemaßnahme näher beschrieben wird.

Falls Beihilfen für den Forstsektor gemäß Unionsvorschriften gewährt werden sollen, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen, verwenden Sie bitte für die Anmeldung einer staatlichen Beihilfemaßnahme bei den Dienststellen der GD Wettbewerb das jeweilige Anmeldformular für diese Sektoren.

1.   ALLGEMEINE FÖRDERKRITERIEN

1.

Werden die Beihilfen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

2.

Bitte geben Sie das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) und die Maßnahme an, in deren Rahmen die Beihilfe gewährt wird.

EPLR:

:

Maßnahme:

:

3.

Wird die Beihilfe aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung gewährt?

a)

Kofinanzierung aus dem ELER

b)

zusätzliche nationale Finanzierung

4.

Ist die Investition auf erneuerbare Energien und/oder Energieeinsparungen ausgerichtet?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass solche Beihilfen nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 der Rahmenregelung fallen. Eine solche Beihilfe muss im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 erfolgen, sofern die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt ist.

Fragen, die sich ausschließlich auf staatliche Beihilferegelungen, einschließlich Investitionen, in ländlichen Gebieten gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.1, 3.2, 3.6 und 3.10 der Rahmenregelung beziehen

5.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

i)

Beläuft sich der Betrag für die erworbenen Flächen auf höchstens 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens?

ja

nein

ii)

Falls sich der Betrag für die erworbenen Flächen auf mehr als 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens beläuft: Dient das Vorhaben dem Umweltschutz?

ja

nein

Falls ja, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen ein höherer Prozentsatz gestattet werden. Bitte machen Sie genauere Angaben, damit die Kommission den betreffenden Fall prüfen kann.

b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d)

die folgenden Investitionen in immaterielle Vermögenswerte: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

e)

sonstige (bitte präzisieren):

Bitte beachten Sie, dass die Liste der beihilfefähigen Kosten gemäß den Buchstaben a bis d erschöpfend ist.

6.

Umfassen die beihilfefähigen Kosten Folgendes?

a)

andere als die in Frage 5 (Randnummer 635 der Rahmenregelung) genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

b)

Betriebskapital;

Falls die Beihilfen die Kosten gemäß den Buchstaben a und b umfassen, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

7.

Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Prozentsatz des beihilfefähigen Investitionsvolumens, an:

a)

in weniger entwickelten Regionen:

i)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

b)

in Gebieten in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 75 % des EU-27-Durchschnitts:

i)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

c)

in anderen Gebieten in äußerster Randlage:

i)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

ii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

iii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

d)

in C-Fördergebieten:

i)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört;

ii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in nicht prädefinierten C-Fördergebieten;

iii)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in ehemaligen A-Fördergebieten nur im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017;

iv)

… % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den an ein A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen in einem betreffenden C-Fördergebiet.

Wie groß ist die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete?

e)

Wird die Beihilfe für große Investitionsvorhaben gewährt?

ja

nein

Falls Sie die Frage mit „Ja“ beantwortet haben, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Randnummer 638 Buchstaben a bis c der Rahmenregelung nicht für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte und nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte angehoben werden können;

f)

in allen anderen als den unter den Buchstaben a bis d dieser Frage genannten Gebieten:

… % des Betrags der beihilfefähigen Kosten

g)

für Beihilfen für große Investitionsvorhaben:

Bitte geben Sie den anhand der Formel unter Randnummer 35 Ziffer 31 der Rahmenregelung berechneten angepassten Beihilfebetrag an (Beihilfehöchstbetrag = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C). Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). B entspricht den beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR. C steht für die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR):

8.

Verpflichtet sich der Mitgliedstaat, Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV anzumelden, wenn die Beihilfen aus allen Quellen die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe c der Rahmenregelung übersteigen?

ja

nein

3.1.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INVESTITIONEN IN DIE VERARBEITUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ZU NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN, INVESTITIONEN IN DIE BAUMWOLLERZEUGUNG ODER INVESTITIONEN IN DIE GRÜNDUNG UND ENTWICKLUNG VON NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN

Dieser ergänzende Fragebogen gilt für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.

Betreffen die Beihilfen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte?

ja

nein

2.

Wofür ist die Beihilfe bestimmt?

a)

die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei der das Ergebnis des Produktionsprozesses ein nichtlandwirtschaftliches Erzeugnis ist;

b)

die Baumwollerzeugung, einschließlich Entkörnen;

c)

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt werden.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.2.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR BASISDIENSTLEISTUNGEN UND DORFERNEUERUNG IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser ergänzende Fragebogen gilt für staatliche Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.

Betreffen die Beihilfen die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert?

ja

nein

2.

Betreffen die Beihilfen Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen gemäß Randnummer 35 Ziffer 48 der Rahmenregelung, ausgenommen Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen und Breitbandinfrastruktur?

ja

nein

3.

Betreffen die Beihilfen Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Kultur) und die dazugehörige Infrastruktur?

ja

nein

4.

Betreffen die Beihilfen Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen?

ja

nein

5.

Betreffen die Beihilfen Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins?

ja

nein

6.

Betreffen die Beihilfen Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern?

ja

nein

7.

Werden die dazugehörigen Investitionsvorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und von deren Basisdienstleistungen — sofern es solche Pläne gibt — durchgeführt?

ja

nein

8.

Sind die dazugehörigen Investitionsvorhaben auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt?

ja

nein

9.

Werden die Beihilfen gemäß Randnummer 644 Buchstabe e der Rahmenregelung für von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell anerkanntes Kultur- oder Naturerbe gewährt?

ja

nein

Beihilfefähige Kosten

10.

Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

die Kosten für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung und Bewirtschaftung von ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen für Gebiete mit hohem Naturschutzwert;

b)

die Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

c)

die Kosten für die Erstellung von Studien im Zusammenhang mit Kultur- und Naturerbe, ländlichen Landschaften und Gebieten von hohem Naturwert;

d)

die Kosten von Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins;

e)

die Kosten baulicher Maßnahmen kommen ebenfalls für Beihilfen gemäß Randnummer 644 Buchstabe e der Rahmenregelung in Betracht.

Beihilfeintensität

11.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben a und b der Rahmenregelung 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet.

ja

nein

12.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben c, d und e der Rahmenregelung 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet.

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Nettoeinnahmen vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden müssen.

13.

Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstabe f der Rahmenregelung folgende Werte nicht überschreitet:

a)

wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen umfasst: 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten;

b)

wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Randnummer 650 Buchstabe a der Rahmenregelung hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt: für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität gelten die Beihilfeintensitäten für Investitionen gemäß Randnummer 638 der Rahmenregelung.

Wir weisen darauf hin, dass für die Zwecke von Randnummer 650 Buchstabe b der Rahmenregelung die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung gilt.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.3.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU EXISTENZGRÜNDUNGSBEIHILFEN FÜR NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser ergänzende Fragebogen gilt für staatliche Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“).

1.

Wem wird die Beihilfe gewährt?

a)

Landwirten;

b)

Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden;

c)

Kleinst- und kleinen Unternehmen;

d)

natürlichen Personen in ländlichen Gebieten;

e)

mittleren und großen Unternehmen in ländlichen Gebieten.

Für den Fall, dass mittlere und große Unternehmen in ländlichen Gebieten als Beihilfeempfänger in Betracht kommen, weisen wir darauf hin, dass Beihilfen nur für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden können.

2.

Bitte bestätigen Sie, dass ein Geschäftsplan vorgelegt wird.

ja

nein

3.

Bitte bestätigen Sie, dass mit der Durchführung des Geschäftsplans innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen wird.

ja

nein

4.

Bitte bestätigen Sie, dass der Geschäftsplan zumindest Folgendes beschreibt:

a)

die wirtschaftliche Ausgangssituation des antragstellenden Beihilfeempfängers;

b)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Beihilfeempfängers;

c)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste und sonstige Tätigkeiten).

5.

Wird die Beihilfe in mindestens zwei Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird.

6.

Sind die Tranchen degressiv?

ja

nein

7.

Hängt die Zahlung der letzten Tranche von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird.

8.

Berücksichtigt der Mitgliedstaat bei der Festsetzung des Beihilfebetrags die sozioökonomische Lage des Programmgebiets?

ja

nein

9.

Bitte bestätigen Sie, dass der Beihilfebetrag auf 70 000 EUR je Unternehmen begrenzt ist.

ja

nein

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.4.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR AGRARUMWELT- UND KLIMAVERPFLICHTUNGEN ZUGUNSTEN VON ANDEREN LANDBEWIRTSCHAFTERN UND NICHT IM AGRARSEKTOR TÄTIGEN UNTERNEHMEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

1.   GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1.1.

Werden die Beihilfen unter den geltenden einschlägigen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.1 der Rahmenregelung gewährt?

ja

nein

1.2.

Werden die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen Gruppen von im Agrarsektor tätigen Unternehmen und anderen Landbewirtschaftern gewährt?

ja

nein

1.3.

Falls Sie Frage 1.2 mit „Ja“ beantwortet haben: Verpflichten sich diese Gruppen auf freiwilliger Basis zur Durchführung von Maßnahmen, die eine oder mehrere Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen umfassen?

ja

nein

Wir weisen darauf hin, dass der Mitgliedstaat die landwirtschaftlichen Flächen, darunter unter anderem landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 50 der Rahmenregelung, festzulegen hat.

1.4.

Werden die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anderen Landbewirtschaftern im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 51 der Rahmenregelung oder Gruppen anderer Landbewirtschafter gewährt?

ja

nein

Falls ja, sind solche Beihilfen gemäß Randnummer 662 der Rahmenregelung zu rechtfertigen.

1.5.

Werden die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen Unternehmen in ländlichen Gebieten, die nicht im Agrarsektor tätig sind, gewährt?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft Beihilfen für Vorhaben gewährt werden können, die nicht unter die Bestimmungen von Teil II Abschnitt 1.1.5.1 Randnummern 208 bis 219 der Rahmenregelung fallen.

2.   ÜBERPRÜFUNGSKLAUSEL

2.1.

Ist für Vorhaben im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme eine Überprüfungsklausel vorgesehen?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung der Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Überprüfungsklausel einzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.4 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

2.2.

Geht diese Beihilfemaßnahme über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014–2020 hinaus?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine Überprüfungsklausel enthalten sein muss, um die Anpassung der Vorhaben an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.5.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR ANDERE LANDBEWIRTSCHAFTER ZUM AUSGLEICH VON NACHTEILEN IM ZUSAMMENHANG MIT NATURA-2000-GEBIETEN

1.

Bitte begründen Sie, warum die Beihilfe anderen Landbewirtschaftern gewährt wird:

2.

Bitte bestätigen Sie, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfen werden anderen Landbewirtschaftern zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen;

b)

beihilfefähig sind nur Maßnahmen für die folgenden Gebiete:

i)

als Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete;

ii)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der FFH-Richtlinie beitragen;

c)

die Beihilfen sind auf die unter Randnummer 668 der Rahmenregelung festgesetzten Beträge begrenzt:

i)

500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet;

ii)

in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr.

d)

Werden die Höchstbeträge von 500 EUR und 200 EUR vom Mitgliedstaat in Ausnahmefällen angehoben, kann der Mitgliedstaat die besonderen Umstände, die eine solche Anhebung rechtfertigen, erklären?

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.6.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR WISSENSTRANSFER UND INFORMATIONSMASSNAHMEN IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Welche der folgenden Beihilfearten werden finanziert?

a)

Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskurse, Workshops und Coaching);

b)

Demonstrationsvorhaben;

c)

Informationsmaßnahmen;

d)

Beihilfen für die Ausbildung von Beratern im Zusammenhang mit den Beratungsdiensten gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.2., 2.5 und 3.7 der Rahmenregelung.

2.

Werden die Beihilfen Personen, die im Lebensmittelsektor tätig sind, anderen Landbewirtschaftern als im Agrarsektor tätigen Unternehmen sowie KMU in ländlichen Gebieten gewährt?

ja

nein

3.

Bitte geben Sie die maximale Beihilfeintensität an: …

Wir weisen darauf hin, dass die maximale Beihilfeintensität auf 50 % der beihilfefähigen Kosten bei großen Unternehmen, 60 % bei mittleren Unternehmen und 70 % bei Kleinst- und kleinen Unternehmen begrenzt sein muss.

4.

Wird die Beihilfe für die Ausbildung von Beratern großen Unternehmen gewährt?

ja

nein

5.

Ist die Beihilfe für die Ausbildung von Beratern auf 200 000 EUR je Dreijahreszeitraum begrenzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

6.

Welche der folgenden beihilfefähigen Kosten werden durch die Beihilfemaßnahme gedeckt?

a)

Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;

b)

bei Demonstrationsvorhaben die zugehörigen Investitionskosten;

c)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

7.

Die Beihilfe wird gewährt in Form von

a)

bezuschussten Dienstleistungen;

b)

Direktzahlungen an die Erzeuger nur als Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß Randnummer 672 Buchstaben a und b der Rahmenregelung die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen darf.

8.

Ist der Empfänger der Beihilfe gemäß Randnummer 672 Buchstaben a und b der Rahmenregelung der Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

9.

Stehen die Beihilfen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

10.

Verfügen die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.7.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR BERATUNGSDIENSTE IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.7 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Werden die Beihilfen gewährt, um anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen?

ja

nein

2.

Die Beratung betrifft mindestens eines der folgenden Elemente:

a)

Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b)

die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;

c)

Maßnahmen zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;

d)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;

e)

von den Mitgliedstaaten festgelegte Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (56);

f)

Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

g)

spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

3.

Welche der folgenden Beihilfearten wird durch die Beihilferegelung/Einzelmaßnahme finanziert?

a)

Beratung von KMU in ländlichen Gebieten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Beihilfeempfängers;

b)

Beratung zu Informationen über die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz;

c)

Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit;

d)

Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung;

e)

Beratung zu anderen Themen.

Beschreiben Sie bitte die geplanten Maßnahmen:

4.

Die Beihilfe muss an den Erbringer der Beratungsdienste gezahlt werden und darf keine Direktzahlungen an die Erzeuger umfassen:

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

5.

Erfolgt die Beratung teilweise in Gruppen?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass die Beratung, soweit hinreichend begründet und angezeigt, teilweise in Gruppen erfolgen kann, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

6.

Falls Sie die Frage 5 mit „Ja“ beantwortet haben, begründen Sie bitte, weshalb die Beratung in Gruppen erfolgt.

7.

Ist der Beihilfebetrag auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

8.

Halten die Anbieter von Beratungsdiensten bei ihrer Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.8.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ERSTMALIGE TEILNAHME VON AKTIVEN LANDWIRTEN AN QUALITÄTSREGELUNGEN FÜR BAUMWOLLE ODER LEBENSMITTEL

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.8 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Für welche Art von Regelung wird die Beihilfe für eine erstmalige Teilnahme gewährt?

a)

durch Rechtsvorschriften der Union eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;

b)

Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale oder

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii)

die Qualitätsregelung steht allen Erzeugern offen;

iii)

die Qualitätsregelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv)

die Regelung ist transparent und gewährleistet die vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die Leitlinien der Union für eine gute Praxis beim Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfüllen.

2.

Wird die Beihilfe in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt?

ja

nein

Falls nein, weisen wir darauf hin, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.8 der Rahmenregelung nur gewährt werden kann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

3.

Welcher Beihilfebetrag wird pro Beihilfeempfänger und Jahr gewährt?

Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.8 der Rahmenregelung auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt ist.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.9.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR INFORMATIONS- UND ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR UNTER QUALITÄTSREGELUNGEN FALLENDE BAUMWOLLE UND LEBENSMITTEL

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.9 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Werden die Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 3.8. der Rahmenregelung gewährt werden?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 691 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

2.

Wird die Beihilfe nur Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 692 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

3.

Dienen die Beihilfen nur zur Deckung der Kosten für Maßnahmen, die

a)

den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle, die unter Qualitätsregelungen fallen, motivieren sollen;

b)

die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 693 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

4.

Sollen die Maßnahmen der Beihilferegelung die Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen?

ja

nein

Falls ja, weisen wir darauf hin, dass gemäß Randnummer 694 der Rahmenregelung keine Beihilfen für solche Maßnahmen gewährt werden können, ausgenommen für Lebensmittel oder Baumwolle, die unter eine mit Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelung fallen.

5.

Wird bei den Maßnahmen der Beihilferegelung der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle angegeben?

ja

nein

6.

Falls Sie Frage 5 mit „Ja“ beantwortet haben: Ist der Hinweis auf den Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle der Hauptwerbebotschaft untergeordnet?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 695 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

7.

Stehen die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken?

ja

nein

Falls ja, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 696 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

8.

Werden die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur im Binnenmarkt durchgeführt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 697 der Rahmenregelung für solche Maßnahmen keine Beihilfe gewährt werden kann.

9.

Für diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden folgende Beihilfesätze angewandt:

bis zu 70 % (bitte genauen Satz angeben: … %)

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.10.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN LÄNDLICHEN GEBIETEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.10 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Wird die Beihilfe gewährt, um Formen der Zusammenarbeit zwischen im Agrarsektor tätigen Unternehmen, Unternehmen der Nahrungsmittelkette und sonstigen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, zu fördern?

ja

nein

2.

Falls Sie Frage 1 mit „Ja“ beantwortet haben: Kommt die Zusammenarbeit ländlichen Gebieten zugute?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 700 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

3.

Sind an der Zusammenarbeit mindestens zwei Einrichtungen beteiligt?

ja

nein

4.

Betrifft die Zusammenarbeit Folgendes?

a)

Konzepte für die Zusammenarbeit;

b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

5.

Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

a)

Pilotprojekte;

b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor;

c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;

d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;

i)

die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;

j)

die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten hin zu Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung.

6.

Werden die Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 703 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

7.

Werden die Beihilfen für Pilotprojekte und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor auch Einzelakteuren gewährt, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist?

ja

nein

8.

Falls Sie Frage 7 mit „Ja“ beantwortet haben: Werden die Ergebnisse der von Einzelakteuren durchgeführten Pilotprojekte und sonstigen Tätigkeiten verbreitet?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 704 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

9.

Werden die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 705 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

10.

Halten die Beihilfen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, ein?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 706 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

Falls ja, erklären Sie bitte, wie dies sichergestellt wird.

11.

Ist die Beihilfe auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen?

ja

nein

Bitte geben Sie eine Begründung für gemeinsame Umweltaktionen, die über einen Zeitraum von sieben Jahren hinausgehen:

12.

Werden die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt?

a)

Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

b)

Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

d)

die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;

e)

Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

Wir weisen darauf hin, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 708 der Rahmenregelung nur zur Deckung dieser beihilfefähigen Kosten gewährt werden können.

13.

Sind die Direktkosten auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen gemäß den Randnummern 635 und 636 der Rahmenregelung begrenzt und erfüllen sie die besonderen Bedingungen gemäß Randnummer 634 der Rahmenregelung?

ja

nein

Falls nein, beachten Sie bitte, dass gemäß Randnummer 709 der Rahmenregelung keine Beihilfe gewährt werden kann.

14.

Bitte geben Sie die Beihilfeintensität in Prozent der beihilfefähigen Kosten an.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

3.11.   ERGÄNZENDER FRAGEBOGEN ZU BEIHILFEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON FONDS AUF GEGENSEITIGKEIT

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß der Beschreibung in Teil II Kapitel 3 Abschnitt 3.11 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (im Folgenden „Rahmenregelung“) zu verwenden.

1.

Bitte geben Sie an, welche Verluste durch den Fonds auf Gegenseitigkeit gedeckt werden, für den eine Teilfinanzierung der Finanzbeiträge im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

a)

Verluste infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß Teil II Kapitel I Abschnitte 1.2.1.2 und 1.2.1.3 der Rahmenregelung;

b)

Verluste infolge von Umweltvorfällen.

2.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

Die Verwaltungskosten der Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit degressiv über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

Bitte beachten Sie, dass keine anderen Kosten beihilfefähig sind. Ursprüngliches Grundkapital zählt nicht zu den beihilfefähigen Kosten.

3.

Wie hoch ist der vorgesehene Beihilfesatz? (in Prozent)

Bitte beachten Sie, dass der Beihilfesatz auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt ist.

4.

Ist der Betrag der beihilfefähigen Kosten beschränkt?

ja

nein

4.1.

Falls ja, wie wird der Betrag beschränkt?

Obergrenzen je Fonds: …

5.

Wurde der Fonds auf Gegenseitigkeit von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen?

ja

nein

6.

Verfolgt der Fonds auf Gegenseitigkeit bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen?

ja

nein

7.

Hat der Fonds auf Gegenseitigkeit klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 714 der Rahmenregelung die Kommission bei Verneinung der Fragen 5, 6 und 7 die Beihilferegelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann.

8.

Wurden Regeln für die Errichtung und Verwaltung des Fonds auf Gegenseitigkeit festgelegt, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln?

ja

nein

9.

Sehen die Regelungen des Fonds auf Gegenseitigkeit bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vor?

ja

nein

Bitte beachten Sie, dass gemäß Randnummer 715 der Rahmenregelung die Kommission bei Verneinung der Fragen 8 und 9 die Beihilferegelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann.

SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie hier bitte gegebenenfalls sonstige Angaben, die für die Würdigung der betreffenden Maßnahme nach diesem Abschnitt der Rahmenregelung von Belang sind:

…“


(1)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. geändert durch ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4.

(2)  Es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Beachten Sie bitte, dass die zweite Bedingung nicht für steuerliche Folgeregelungen gilt, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(5)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) („Wasserrahmenrichtlinie“).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)  Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Steuererklärung fällig ist) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(8)  Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt werden, bzw. für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(10)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(11)  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(13)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(14)  Für die Zwecke dieser Randnummer gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.

(15)  „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.

(16)  „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

(17)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(18)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(20)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

(23)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 13 der Rahmenregelung für die Definition des Begriffs „KMU“.

(24)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(25)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(26)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(33)  ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(35)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(36)  Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Herstellung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung erfüllt sind.

(37)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(38)  Im Falle von Ex-ante-Beihilferahmenregelungen entfallen die Fragen 2, 3, 4 und 8.

(39)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(40)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(41)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(42)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(43)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(44)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(45)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(46)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(47)  Aus der Beschreibung muss hervorgehen, wie der Mitgliedstaat sicherstellen will, dass die Beihilfe nur für die Mehrkosten des Transports von Waren innerhalb der Landesgrenzen gewährt wird, dass sie auf der Grundlage der wirtschaftlichsten Transportweise und der kürzesten Entfernung zwischen dem Ort der Erzeugung oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und den Absatzmärkten berechnet wird und dass sie nicht für die Kosten des Transports der landwirtschaftlichen Erzeugnisse von Unternehmen mit Standortalternative gewährt werden kann.

(48)  Wir weisen darauf hin, dass nur Maßnahmen, die der Definition und Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe entsprechen, anzumelden sind. Maßnahmen, bei denen nicht sicher ist, dass sie die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe erfüllen, können der Europäischen Kommission zur Bewertung vorgelegt werden. Bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie alle Kriterien einer staatlichen Beihilfe erfüllen.

(49)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(50)  Gemäß Randnummer 495 der Rahmenregelung ist diese Ausnahme in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen.

(51)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).

(52)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(53)  Zweite Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 — Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“.

(54)  Für Beihilfen für den Aufbau von Beratungsdiensten und für die Ausbildung von Beratern in ländlichen Gebieten füllen Sie bitte die Fragebögen zu Teil II Abschnitte 3.3 und 3.6 der Rahmenregelung aus.

(55)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(56)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).


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