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Document 32016D0063

Beschluss (EU) 2016/63 des Rates vom 15. Januar 2016 über den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

ABl. L 14 vom 21.1.2016, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/63/oj

21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/23


BESCHLUSS (EU) 2016/63 DES RATES

vom 15. Januar 2016

über den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (2) (im Folgenden „Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind“), wurde am 26. Mai 1997 unterzeichnet und trat am 28. September 2005 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Kroatiens (im Folgenden „Beitrittsakte“) tritt Kroatien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, gehört. Die betreffenden Übereinkünfte und Protokolle treten für Kroatien zu dem vom Rat festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Beitrittsakte hat der Rat zu beschließen, alle Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, tritt für Kroatien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft.

Artikel 2

Der Wortlaut des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, in kroatischer Sprache (3) ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2.

(3)  Die kroatische Fassung des Übereinkommens wurde in einer Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht (Kapitel 19, Band 014, S. 120).


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