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Document 32015R2318

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2318 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 328 vom 12.12.2015, p. 57–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2318/oj

12.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2318 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Smartphone-Sportarmband), hauptsächlich aus Spinnstoff hergestellt. Die Ware besteht aus einem Behältnis für ein Mobiltelefon mit einem elastischen Gurt zur Befestigung am Oberarm.

Das Behältnis verfügt an der Rückseite über eine schlitzartige Öffnung zum Einschieben des Mobiltelefons. An der Vorderseite ist die Ware mit einem rechteckigen Sichtfenster aus Kunststofffolie versehen. Das Sichtfenster wird eingefasst von einer Folie aus Zellkunststoff, die auch die Vorderseite des kurzen Endes des Gurts bedeckt. Die Rückseite der Ware und der Gurt bestehen aus kautschutiertem Gewebe (Außenlagen aus Gewirken aus Spinnstoffen mit einer Zwischenlage aus Zellkautschuk). Der Gurt ist mit einer Art Klettstreifen ausgestattet und kann nach dem Durchführen durch zwei Schlitze am kurzen Ende individuell für den Träger angepasst am Oberarm befestigt werden.

(Siehe Abbildungen A und B) (1)

4202 92 98

Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Absatz l zu Abschnitt XI, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 4202, 4202 92 und 4202 92 98.

Die Ware ist zur Aufnahme eines bestimmten Gegenstands (Mobiltelefon, Smartphone) gestaltet. Sie hat daher die objektiven Merkmale eines Behältnisses, das den im Wortlaut der Position 4202 beschriebenen Behältnissen ähnlich ist (siehe auch die Erläuterungen zu Position 4202 des Harmonisierten Systems).

Eine Einreihung in Position 6307 als andere konfektionierte Spinnstoffware ist somit ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 4202 92 98 als Behältnisse mit Außenseite aus Spinnstoffen einzureihen.


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Abbildung A

Abbildung B


(1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


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