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Document 32015D1010

Beschluss (EU) 2015/1010 des Rates vom 18. November 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

ABl. L 162 vom 27.6.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1010/oj

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27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1010 DES RATES

vom 18. November 2014

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Protokolle zur Änderungen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits, wie des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1), anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Libanesischen Republik sind inzwischen abgeschlossen.

(3)

Der Wortlaut des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sieht in Artikel 8 Absatz 2 vor, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4)

Das Protokoll sollte daher unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem darin vorgesehenen Datum vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.


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