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Document 32014D0837

2014/837/EU: Beschluss des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

OJ L 343, 28.11.2014, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/837/oj

28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2014

zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

(2014/837/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 36“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Protokoll Nr. 36 konnte das Vereinigte Königreich dem Rat bis zum 31. Mai 2014 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

(2)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich dem Rat mitgeteilt, dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nicht anerkennt. Dies hat zur Folge, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an den Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat angezeigt, dass es beabsichtigt mitzuteilen, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen tragen sollte, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

(6)

Da das Vereinigte Königreich dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI (1) und 2008/616/JI (2) des Rates und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI (3) des Rates (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) beteiligen möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten hat der Rat in dem Beschluss 2014/836/EU (4) beschlossen, dass das Vereinigte Königreich in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie zu prüfen hat, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung sind bis zum 30. September 2015 zu veröffentlichen. Sollte die Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es dem Rat binnen vier Wochen gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte.

(7)

Dem Vereinigten Königreich wurden Mittel aus dem mit dem Ratsbeschluss 2007/125/JI (5) eingerichteten Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ für zwei Projekte im Zusammenhang mit den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI zugewiesen, die zum einen für die Durchführung des Prüm-DNA-Datenaustauschs durch das Vereinigte Königreich mit einem Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 961 019 EUR und zum zweiten für die Auswertung von Fingerabdrücken durch das Vereinigte Königreich im Rahmen der Prüm-Beschlüsse mit einem Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 547 836 EUR an das Innenministerium ausgezahlt wurden. Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 1 508 855 EUR.

(8)

Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 2 des Beschlusses 2014/836/EU festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, sollte es als unmittelbare finanzielle Folge, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergibt, dass es sich nicht mehr an den Prüm-Beschlüssen beteiligt, die tatsächlich von der Kommission als Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union zur Durchführung dieser Beschlüsse ausgezahlten Betrag zurückerstatten.

(9)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 nimmt das Vereinigte Königreich an der Annahme dieses Beschlusses teil und ist an ihn gebunden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 2 des Beschlusses 2014/836/EU festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, erstattet es die im Rahmen des Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ erhaltenen Mittel bis zu einer Höhe von 1 508 855 EUR an den Gesamthaushalt der Union zurück.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. GIACOMELLI


(1)  Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(3)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14).

(4)  Beschluss 2014/836/EU des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(5)  Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).


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