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Document 32012D0019

2012/19/EU: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

ABl. L 6 vom 10.1.2012, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/19(1)/oj

10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2011

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

(2012/19/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter der Bedingung, dass die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen eingehalten werden, sind Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden „Venezuela“) führen, seit vielen Jahrzehnten in den EU-Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana tätig.

(2)

Die in Französisch-Guayana ansässige Verarbeitungsindustrie ist von den Anlandungen dieser Fischereifahrzeuge abhängig und daher sollte die Kontinuität dieser Tätigkeiten gewährleistet werden.

(3)

Zur Gewährleistung dieser Kontinuität ist es notwendig, dass die Union eine Erklärung gegenüber Venezuela abgibt, in der sie ihre Bereitschaft bekräftigt, einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge von Venezuela führen, Fanggenehmigungen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass diese die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union einhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (im Folgenden „Erklärung“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diese Erklärung der Bolivarischen Republik Venezuela zu notifizieren.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

1.

Die Europäische Union erteilt einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, die Genehmigung, unter den in dieser Erklärung dargelegten Bedingungen in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelegenen Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana zu fischen.

2.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1) müssen die fangberechtigten Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, beim Fischen in der unter Nummer 1 genannten Zone die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen der Europäischen Union einhalten, die die Fischereitätigkeit in der genannten Zone regeln.

3.

Insbesondere müssen fangberechtigte Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, alle einschlägigen Regelungen oder Vorschriften der Europäischen Union einhalten, in denen unter anderem festgelegt ist, welche Fischbestände befischt werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen Französisch-Guayanas angelandet werden muss.

4.

Unbeschadet des Entzugs der Genehmigung für einzelne Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen und die einschlägigen Regelungen und Vorschriften der Europäischen Union nicht einhalten, kann die Europäische Union die in der vorliegenden Erklärung zum Ausdruck gebrachte spezifische Zusage über die Gewährung von Fangmöglichkeiten jederzeit durch eine einseitige Erklärung aufheben.


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


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