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Document JOL_2003_345_R_0117_01

2003/914/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko - Protokoll Nr. 1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko

ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 117–149 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32003D0914

2003/914/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0117 - 0118


Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2003

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko

(2003/914/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits(1) nehmen die Gemeinschaft und das Königreich Marokko schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

(2) Gemäß Artikel 18 des Europa-Mittelmeer-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und das Königreich Marokko ab 1. Januar 2000 die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von beiden Parteien ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

(3) Die Gemeinschaft ist mit dem Königreich Marokko übereingekommen, die Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen im Wege eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zu ändern. Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften für die Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001(3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker oder je nach Fall von einem der mit den entsprechenden anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(4) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission (ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26).

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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