EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R2179

Verordnung (EG) Nr. 2179/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

ABl. L 331 vom 7.12.2002, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2179/oj

32002R2179

Verordnung (EG) Nr. 2179/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/2002 S. 0011 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 2179/2002 der Kommission

vom 6. Dezember 2002

über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 % des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, dass er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

(2) Die Marktlage ist durch einen deutlichen Rückgang der Preise gekennzeichnet, die unter dem genannten Niveau liegen. Aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung dürfte diese Lage weiter andauern.

(3) Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen; diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93(4), beschränkt werden.

(4) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch(5) kann die Kommission eine Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit beschließen. Zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit sind die Zuschlags- und Abzugsbeträge für die Fälle festzusetzen, in denen die Kommission einen solchen Beschluss trifft.

(5) Um die Verwaltungs- und Kontrollarbeiten zu erleichtern, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergeben, erscheint es angebracht, Mindestmengen festzusetzen.

(6) Die Sicherheit muss so hoch sein, dass sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 9. Dezember 2002 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

(2) Wird die Lagerzeit durch die Kommission verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 6 und 7 festgesetzt.

Artikel 2

Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind Folgende:

a) für Erzeugnisse ohne Knochen: 10 Tonnen,

b) für alle anderen Erzeugnisse: 15 Tonnen.

Artikel 3

Die Sicherheit beträgt 20 % der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3) ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22.

(4) ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 9.

(5) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 19.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top