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Document 32000D0025

2000/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend die Umladung an einer Grenzkontrollstelle, wenn die Sendung für die Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, und zur Änderung der Entscheidung 93/14/EWG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4506) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 9 vom 13.1.2000, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2011; Aufgehoben durch 32011D0215

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/25(1)/oj

32000D0025

2000/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend die Umladung an einer Grenzkontrollstelle, wenn die Sendung für die Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, und zur Änderung der Entscheidung 93/14/EWG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4506) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/2000 S. 0027 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1999

zur Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend die Umladung an einer Grenzkontrollstelle, wenn die Sendung für die Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, und zur Änderung der Entscheidung 93/14/EWG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4506)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/25/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dem an einer Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt müssen für Sendungen, die vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden, ausreichende Angaben vorliegen.

(2) Für die notwendigen Veterinärkontrollen sind geeignete Zeiträume festzulegen.

(3) Auf die Lieferungen müssen nach Ablauf des zulässigen Hoechstzeitraums die Veterinärkontrollen voll angewendet werden.

(4) Die Umladung an einer Grenzkontrollstelle ist geregelt durch Artikel 4 der Entscheidung 93/14/EWG der Kommission(2). Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung erneut erlassen werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wird an einer Grenzkontrollstelle eine Lieferung zur anschließenden Umladung vorgeführt, muß die für die Umladung zuständige Person den für die Grenzkontrollstelle verantwortlichen Amtstierarzt bei der Anlieferung den voraussichtlichen Entladezeitpunkt, die Bestimmungsgrenzkontrollstelle und nötigenfalls den genauen Standort der Lieferung in der durch die zuständigen Behörden bestimmten Weise mitteilen.

Artikel 2

Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und Ziffer i) der Richtlinie 97/78/EG

- auf einen Flughafen, beträgt der Mindestzeitraum 12 Stunden und der Hoechstzeitraum 48 Stunden,

- auf einen Hafen, beträgt der Mindestzeitraum 7 Tage und der Hoechstzeitzraum 20 Tage.

Artikel 3

Ist der in Artikel 2 bestimmte Hoechstzeitraum bereits abgelaufen, ist die Lieferung an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG zu kontrollieren.

Artikel 4

Artikel 4 der Entscheidung 93/14/EEG wird gestrichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2000.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 3.

(2) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 42.

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