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Dokument 31998R2193

Verordnung (EG) Nr. 2193/98 der Kommission vom 9. Oktober 1998 zur Einstellung des Sandaalfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

ABl. L 276 vom 13.10.1998, str. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Pravni status dokumenta Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2193/oj

31998R2193

Verordnung (EG) Nr. 2193/98 der Kommission vom 9. Oktober 1998 zur Einstellung des Sandaalfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 276 vom 13/10/1998 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2193/98 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1998 zur Einstellung des Sandaalfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 47/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Aufteilung bestimmter Fanquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1998) (3) sieht für 1998 Quoten für Sandaal vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Sandaalfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches IV (norwegische Gewässer südlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht; Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 18. September 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Sandaalfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Sandaalfang in den Gewässern des ICES-Bereiches IV (norwegische Gewässer südlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 18. September 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 58.

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