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Document 21997A0618(06)

Briefwechsel zur Protokollierung der Verständigung über die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien, Kanada und den EFTA-Ländern Norwegen und der Schweiz (Schweiz) - Anhang: Bestimmungen für ein Programm der Internationalen Zusammenarbeit im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme

ABl. L 161 vom 18.6.1997, p. 41–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/exch_let/1997/378(6)/oj

Related Council decision

21997A0618(06)

Briefwechsel zur Protokollierung der Verständigung über die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien, Kanada und den EFTA-Ländern Norwegen und der Schweiz (Schweiz) - Anhang: Bestimmungen für ein Programm der Internationalen Zusammenarbeit im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme

Amtsblatt Nr. L 161 vom 18/06/1997 S. 0041 - 0045


BRIEFWECHSEL zur Protokollierung der Verständigung über die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien, Kanada und den EFTA-Ländern Norwegen und der Schweiz

A. Schreiben der Gemeinschaft

Brüssel, den 19. März 1997

Herr . . .,

ich beziehe mich auf die Verhandlungen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IFS) zwischen den Teilnehmern, nämlich der Europäischen Gemeinschaft, den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien, Kanada und den EFTA-Ländern Norwegen und der Schweiz.

Mit diesem Schreiben soll die Verständigung protokolliert werden, die die Teilnehmer über die Grundsätze der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IFS erzielt haben. Dieses Schreiben ergänzt das Mandat, welches durch den internationalen Lenkungsausschuß am Ende der IFS-Durchführbarkeitsstudie 1994 ausgearbeitet wurde, und ändert dessen Artikel VIII sowie Artikel 1.13 seiner Anlage 2 an den im folgenden bezeichneten Stellen. Das Mandat und die zugehörigen Anlagen sind diesem Schreiben beigefügt.

1. Ziel

Die Teilnehmer fördern und erleichtern die Zusammenarbeit der auf ihrem Hoheitsgebiet (innerhalb der Hoheitsgebiete ihrer Mitgliedstaaten im Falle der Europäischen Gemeinschaft) ansässigen Einrichtungen im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme. Diese Zusammenarbeit soll ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

2. Technische Themen der IFS-Zusammenarbeit

Vorgesehen sind zunächst fünf technische Themen:

a) Produktlebenszyklen;

b) Fragen bezüglich Fertigungsprozessen;

c) Strategie- und Planungsinstrumente, Entwurfswerkzeuge;

d) personelle, organisatorische und soziale Fragen;

e) virtuelles/ausgedehntes Unternehmen.

Weitere technische Themen können hinzukommen, sie müssen aber der nationalen Politik und den industriepolitischen Prioritäten der beteiligten Regionen entsprechen.

3. Formen und Mittel der Zusammenarbeit

An der Zusammenarbeit bei Projekten können Einrichtungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Bildung und die Tätigkeit internationaler Konsortien teilnehmen; die Zusammenarbeit kann Arbeitsbesuche und Ausbildungsmaßnahmen einschließen sowie auch den Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigem Personal mit dem Ziel, die Projekte erfolgreich abzuschließen.

4. Verbreitung und Nutzen von Information

Für geistige Eigentumsrechte, die aus Projekten des IFS-Programms hervorgehen, sollen die Bestimmungen IFS IPR der Anlage 2 zum Mandat gelten. Artikel 1.13 dieses Mandats wird derart geändert, daß der Tatsache Rechnung getragen wird, daß Österreich, Finnland und Schweden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

5. Finanzierung

Die Finanzierung der Zusammenarbeit richtet sich nach der Verfügbarkeit von Geldmitteln und den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Politiken und Programmen der beteiligten Regionen.

Jeder Teilnehmer sorgt selbst für die Finanzierung seiner Beteiligung.

Jeder Teilnehmer leistet einen angemessenen Geld- oder Sachbeitrag zur Arbeit und zu den Kosten des interregionalen Sekretariats.

6. Durchführung des IFS-Programms

Die in den internationalen Lenkungsausschuß (ILA) berufenen Vertreter der Teilnehmer fungieren als Verbindungsleute zwischen dem ILA und ihren jeweiligen nationalen Behörden/Regierungen. Sie wachen darüber, daß das IFS-Programm entsprechend den festgelegten Zielen und Grundsätzen und den strukturellen Vorgaben durchgeführt wird und haben eine Moderatorfunktion. Ferner haben sie folgende Aufgaben:

- Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit der regionalen Sekretariate;

- Austausch von Information über lokale Praktiken, Gesetze, Vorschriften und Programme, die für die Zusammenarbeit von Belang sind;

- Förderung der direkten und indirekten Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am IFS-Programm. Dazu gehört vor allem der Zugang zu einem elektronischen System für die Partnersuche und einem elektronischen Register der Interessenten;

- Vorlage der Empfehlungen des ILA zur Aufnahme neuer Teilnehmer bei den nationalen Regierungen/Behörden.

Die regionalen Sekretariate werden von den Teilnehmern eingerichtet und betrieben. Die regionalen Sekretariate haben insbesondere folgende Aufgaben:

- Sie helfen mit, die Projekte auf regionaler Ebene und nach den in der Region geltenden Bestimmungen rechtzeitig auszuwählen.

- Sie unterstützen die Bildung von Konsortien auf regionaler und überregionaler Basis.

- Sie erleichtern die Durchführung des IFS-Programms durch Zusammenarbeit mit regionalen Strukturen.

7. Laufzeit

Das IFS-Programm hat eine Laufzeit von zehn Jahren; jeder Teilnehmer kann seine Teilnahme jederzeit unter Wahrung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist beenden. Die Teilnehmer überprüfen die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit fünf Jahre nach Anlauf des Programms, um festzustellen, ob es weitergeführt, umgestaltet oder beendet werden soll. Diese Bestimmung ersetzt Artikel VIII des Mandats.

8. Durchführung des IFS-Programms in Europa

Die Europäische Gemeinschaft, die Schweiz und Norwegen behalten sich das Recht vor, gemeinsam als eine einzige europäische Region aufzutreten, im internationalen Lenkungsausschuß von einer gemeinsamen Delegation vertreten zu werden und sich von einem einzigen europäischen IFS-Sekretariat unterstützen zu lassen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gewährt ihrem regionalen Sekretariat die notwendige Unterstützung.

Dieses Schreiben, zusammen mit seiner Annahme durch die Teilnehmer, ergänzt und ändert das Mandat, und hält die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IFS-Programm fest. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

B. Schreiben Australiens

Canberra, den 4. April 1997

Herr . . .,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 19. März 1997 mit folgendem Wortlaut:

"ich beziehe mich auf die Verhandlungen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme (IFS) zwischen den Teilnehmern, nämlich der Europäischen Gemeinschaft, den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien, Kanada und den EFTA-Ländern Norwegen und der Schweiz.

Mit diesem Schreiben soll die Verständigung protokolliert werden, die die Teilnehmer über die Grundsätze der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IFS erzielt haben. Dieses Schreiben ergänzt das Mandat, welches durch den internationalen Lenkungsausschuß am Ende der IFS-Durchführbarkeitsstudie 1994 ausgearbeitet wurde, und ändert dessen Artikel VIII sowie Artikel 1.13 seiner Anlage 2 an den im folgenden bezeichneten Stellen. Das Mandat und die zugehörigen Anlagen sind diesem Schreiben beigefügt.

1. Ziel

Die Teilnehmer fördern und erleichtern die Zusammenarbeit der auf ihrem Hoheitsgebiet (innerhalb der Hoheitsgebiete ihrer Mitgliedstaaten im Falle der Europäischen Gemeinschaft) ansässigen Einrichtungen im Bereich der intelligenten Fertigungssystem. Diese Zusammenarbeit soll ein ausgeglichenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen sicherstellen, für die Industrie nützlich sein und auf dem Grundsatz wechselseitiger Interessen und gegenseitigen Verständnisses beruhen.

2. Technische Themen der IFS-Zusammenarbeit

Vorgesehen sind zunächst fünf technische Themen:

a) Produktlebenszyklen;

b) Fragen bezüglich Fertigungsprozessen;

c) Strategie- und Planungsinstrumente, Entwurfswerkzeuge;

d) personelle, organisatorische und soziale Fragen;

e) virtuelles/ausgedehntes Unternehmen.

Weitere technische Themen können hinzukommen, sie müssen aber der nationalen Politik und den industriepolitischen Prioritäten der beteiligten Regionen entsprechen.

3. Formen und Mittel der Zusammenarbeit

An der Zusammenarbeit bei Projekten können Einrichtungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Bildung und die Tätigkeit internationaler Konsortien teilnehmen; die Zusammenarbeit kann Arbeitsbesuche und Ausbildungsmaßnahmen einschließen sowie auch den Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigem Personal mit dem Ziel, die Projekte erfolgreich abzuschließen.

4. Verbreitung und Nutzung von Information

Für geistige Eigentumsrechte, die aus Projekten des IFS-Programms hervorgehen, sollen die Bestimmungen IFS IPR der Anlage 2 zum Mandat gelten. Artikel 1.13 dieses Mandats wird derart geändert, daß der Tatsache Rechnung getragen wird, daß Österreich, Finnland und Schweden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

5. Finanzierung

Die Finanzierung der Zusammenarbeit richtet sich nach der Verfügbarkeit von Geldmitteln und den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Politiken und Programmen der beteiligten Regionen.

Jeder Teilnehmer sorgt selbst für die Finanzierung seiner Beteiligung.

Jeder Teilnehmer leistet einen angemessenen Geld- oder Sachbeitrag zur Arbeit und zu den Kosten des interregionalen Sekretariats.

6. Durchführung des IFS-Programms

Die in den internationalen Lenkungsausschuß (ILA) berufenen Vertreter der Teilnehmer fungieren als Verbindungsleute zwischen dem ILA und ihre jeweiligen nationalen Behörden/Regierungen. Sie wachen darüber, daß das IFS-Programm entsprechend den festgelegten Zielen und Grundsätzen und den strukturellen Vorgaben durchgeführt wird und haben eine Moderatorfunktion. Ferner haben sie folgende Aufgaben:

- Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit der regionalen Sekretariate;

- Austausch von Information über lokale Praktiken, Gesetze, Vorschriften und Programme, die für die Zusammenarbeit von Belang sind;

- Förderung der direkten und indirekten Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am IFS-Programm. Dazu gehört vor allem der Zugang zu einem elektronischen System für die Partnersuche und einem elektronischen Register der Interessenten;

- Vorlage der Empfehlungen des ILA zur Aufnahme neuer Teilnehmer bei den nationalen Regierungen/Behörden.

Die regionalen Sekretariate werden von den Teilnehmern eingerichtet und betrieben. Die regionalen Sekretariate haben insbesondere folgende Aufgaben:

- Sie helfen mit, die Projekte auf regionaler Ebene und nach den in der Region geltenden Bestimmungen rechtzeitig auszuwählen.

- Sie unterstützen die Bildung von Konsortien auf regionaler und überregionaler Basis.

- Sie erleichtern die Durchführung des IFS-Programms durch Zusammenarbeit mit regionalen Strukturen.

7. Laufzeit

Das IFS-Programm hat eine Laufzeit von zehn Jahren; jeder Teilnehmer kann seine Teilnahme jederzeit unter Wahrung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist beenden. Die Teilnehmer überprüfen die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit fünf Jahre nach Anlauf des Programms, um festzustellen, ob es weitergeführt, umgestaltet oder beendet werden soll. Diese Bestimmung ersetzt Artikel VIII des Mandats.

8. Durchführung des IFS-Programms in Europas

Die Europäische Gemeinschaft, die Schweiz und Norwegen behalten sich das Recht vor, gemeinsam als eine einzige europäische Region aufzutreten, im internationalen Lenkungsausschuß von einer gemeinsamen Delegation vertreten zu werden und sich von einem einzigen europäischen IFS-Sekretariat unterstützen zu lassen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gewährt ihrem regionalen Sekretariat die notwendige Unterstützung.

Dieses Schreiben, zusammen mit seiner Annahme durch die Teilnehmer, ergänzt und ändert das Mandat, und hält die Verständigung über die Grundsätze der Zusammenarbeit im IFS-Programm fest. Ich würde mich freuen, Ihre frühzeitige Bestätigung dieser Verständigung zu erhalten."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens übereinstimmt.

Für die Regierung Australiens

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG

BESTIMMUNGEN FÜR EIN PROGRAMM DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INTELLIGENTEN FERTIGUNGSSYSTEME

I. ZWECK

Dieses Dokument enthält die Bestimmungen für die Teilnehmer am IMS-Programm für internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der intelligenten Fertigungssysteme. Diese Bestimmungen sind nicht als nach internationalem oder nationalem Recht bindend angelegt.

II. ZIELE

Ziele des IMS-Programms sind:

A. die Bewältigung immer komplexerer Aufgaben bei der Fertigung;

B. die Verbesserung der globalen Umwelt;

C. die Vergrößerung der Effizienz bei der Benutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen;

D. die Schaffung neuer Produkte und von Bedingungen, die eine wesentliche Verbesserung der Lebensqualität für die Benutzer darstellen;

E. die Verbesserung der Fertigungsumgebung;

F. die Entwicklung einer anerkannten Fachrichtung "Fertigung", die einen guten Ruf hat und so den Wissenstransfer an künftige Generationen fördert;

G. eine effektive Reaktion auf die Globalisierung der Fertigung;

H. die globale Ausweitung der Märkte bzw. Schaffung neuer Märkte;

I. die Erreichung einer größeren Professionalität in der Fertigung weltweit durch globale Anerkennung einer Fachrichtung "Fertigung" und durch Schaffung eines entsprechenden Ausbildungsgangs.

Bei der Verwirklichung dieser Ziele wäre das IMS-Programm ein Katalysator für:

A. die globale Kooperation bei der Fertigung unter Beteiligung großer und kleiner Unternehmen, der Benutzer und Anbieter, der Hochschulen und Regierungen;

B. die Weitergabe der Ergebnisse wesentlicher Fertigungsverbesserungen weltweit;

C. die Entwicklung globaler Fertigungsempfehlungen für Normen durch kooperative Arbeit an Themen im Vornormenbereich;

D. die Bewertung und Auswahl von Prioritäten für die globale Kooperation in der Entwicklung des Fertigungsprozesses;

E. die Verbreitung, Erfassung und Anwendung einheitlicher Leitlinien, Bestimmungen und Modellverträge, in denen die geistigen Eigentumsrechte der Teilnehmer und Projektpartner gewahrt sind.

III. HINTERGRUND

Sechs Teilnehmer wirkten an der Durchführbarkeitsstudie über die Festlegung des IMS-Programms mit, nämlich:

- Australien,

- Kanada,

- die Europäische Gemeinschaft (EG),

- die beteiligten Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA): Österreich, Finnland, Schweden, Norwegen und Schweiz,

- Japan,

- die Vereinigten Staaten.

Die EG und die EFTA-Länder bildeten eine gemeinsame europäische Region.

Der Arbeit der Teilnehmer lag ein Mandat für die Durchführbarkeitsstudie über internationale Zusammenarbeit bei fortgeschrittenen Fertigungssystemen zugrunde.

Der internationale Lenkungsausschuß für die Durchführbarkeitsstudie stellte in seinem Schlußbericht fest, die Studie habe ergeben, daß ein internationales Kooperationsprogramm für Forschung und Entwicklung in fortgeschrittener Fertigung möglich ist, das gleichberechtigt und nutzbringend aufgebaut ist sowie gleichberechtigte positive Ergebnisse erbringt.

Der internationale Lenkungsausschuß für die Durchführbarkeitsstudie empfahl in seinem Schlußbericht die Inangriffnahme des IMS-Programms und machte Vorschläge zur Managementstruktur, zu den technischen Themen sowie zur Regelung der geistigen Eigentumsrechte.

IV. GRUNDSÄTZE

Die Fertigung ist ein Hauptfaktor für die Entstehung von Wohlstand und von wesentlicher Bedeutung für die Schaffung einer gesunden Basis für das Wirtschaftswachstum.

Infolge der Globalisierung der Märkte ist es von entscheidender Wichtigkeit, daß man in der Fertigung führend ist.

Forschung und Entwicklung im Bereich der fortgeschrittenen Fertigung kommt zunehmend eine Schlüsselstellung für die Fertigungsprozesse zu. Weltweit laufen wichtige Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet.

Eine internationale Zusammenarbeit bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der fortgeschrittenen Fertigung kann unter gutem Management zur Verbesserung im Fertigungsbereich beitragen.

Diese internationale Zusammenarbeit sollte auf folgenden Grundlagen beruhen:

A. Die Zusammenarbeit ist bezüglich der Beiträge und des Nutzens gleichberechtigt und ausgewogen.

B. Kooperative Projekte müssen für die Industrie von Wert sein.

C. Kooperative Projekte werden von regionenübergreifenden, geographisch verteilten Konsortien durchgeführt.

D. Kooperative Projekte können in jedem Stadium des Innovationszyklus angesiedelt sein.

E. Die Ergebnisse kooperativer Projekte werden gemeinsam genutzt durch kontrollierte Informationsweitergabe, bei der während der Zusammenarbeit entstehende oder gelieferte geistige Eigentumsrechte geschützt und gleichberechtigt zugeteilt werden.

F. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit IMS-Projekten mit staatlicher Trägerschaft oder mit Nutzung staatlicher Ressourcen sollte keine wettbewerbliche Forschung und Entwicklung involviert sein.

V. PROGRAMMSTRUKTUR UND FINANZIERUNG

Bei dem IMS-Programm handelt es sich um eine internationale Zusammenarbeit, bei der die Teilnehmer gemeinsam daran arbeiten, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu stärken, die Probleme zu lösen, die sich für die Fertigung weltweit stellen, sowie fortgeschrittene Fertigungstechniken und -systeme zum Nutzen der Menschheit zu entwickeln. Der Umfang des IMS-Programms ist so umfassend wie nur möglich.

A. Für das IMS-Programm wird folgende Managementstruktur geschaffen:

1. ein internationaler IMS-Lenkungsausschuß,

2. ein interregionales Sekretariat,

3. regionale Sekretariate.

Das IMS-Programm wird Projekte umfassen, die den in Anlage 1 aufgeführten technischen Themen entsprechen.

Die Projektpartner müssen sich an die Regelung der geistigen Eigentumsrechte in Anlage 2 halten. Diese umfaßt einen Mindestsatz von bindenden Vorschriften, nicht bindende Vorschriften, die ausgehandelt werden müssen, sowie fakultative Bestimmungen.

B. Finanzierung der Managementstruktur

1. Jeder Teilnehmer kommt für die Kosten seiner Teilnahme auf.

2. Jeder Teilnehmer bestimmt, nach welcher Methode seine Teilnahme finanziert wird.

3. Jeder Teilnehmer trägt gleichberechtigt mit Geld oder Sachleistungen zur Deckung der Kosten für das interregionale Sekretariat bei.

4. Jeder Teilnehmer ist für die Unterstützung seiner eigenen Delegation und für eine etwa erforderliche Haftpflichtversicherung verantwortlich.

C. Finanzierung der Projekte

1. Jeder Teilnehmer kommt für die Kosten seiner Teilnahme auf.

2. Jeder Teilnehmer bestimmt, nach welcher Methode seine Teilnahme finanziert wird.

VI. MANAGEMENTSTRUKTUR

A. Der internationale IMS-Lenkungsausschuß: Das IMS-Programm wird von einem internationalen IMS-Lenkungsausschuß überwacht. Seine Mitglieder müssen angesehene Vertreter der Industrie-, Hochschul- und Regierungskreise der Teilnehmer sein und sich in Fertigungsfragen auskennen. Die Mitglieder müssen zu dem für die Lenkung des IMS-Programms erforderlichen zeitlichen und sonstigen Aufwand bereit und in der Lage sein.

1. Zusammensetzung: Zwei Mitglieder und ein Beobachter je Teilnehmer.

Die Gesamtzahl der Mitglieder und Beobachter wird zunehmen, wenn neue Teilnehmer nach dem Verfahren in Abschnitt IX aufgenommen werden.

Die Delegationsmitglieder können aus den Industrie-, Hochschul- oder Regierungskreisen des Teilnehmers stammen. Eine starke Vertretung der Industrie wird begrüßt. Mindestens eines der beiden Mitglieder muß aus der Industrie stammen, der Delegationsleiter darf kein Regierungsvertreter sein. Die Mitglieder sollten für einen signifikanten Zeitraum ernannt werden. Die Beobachter können jedoch je nach Bedarf ausgetauscht werden.

Die Delegationen der Teilnehmer können sich bei den Sitzungen des internationalen IMS-Lenkungsausschusses von zwei Vertretern des entsprechenden regionalen Sekretariats begleiten lassen.

2. Die Mitglieder des internationalen IMS-Lenkungsausschusses treffen ihre Beschlüsse einvernehmlich.

3. Vorsitz: Die sechs Teilnehmer des internationalen IMS-Lenkungsausschusses nehmen den Vorsitz im Turnus für jeweils zwei Jahre wahr. Der Teilnehmer, der den Vorsitz innehat, ist in dieser Zeit auch für die Organisation des interregionalen Sekretariats zuständig. Kanada wird als erstes den Vorsitz innehaben. Danach folgt Australien, das während des ersten Vorsitzes im Interesse der Kontinuität den stellvertretenden Vorsitz innehat. Die dritte Amtszeit nimmt die EFTA wahr. Die weitere Reihenfolge wird während des dritten Jahres nach Anlaufen des IMS-Programms festgelegt.

4. Aufgabenbereiche: Der internationale IMS-Lenkungsausschuß gibt Empfehlungen zur Politik und Strategie für die Durchführung und Weiterentwicklung des IMS-Programms ab und äußert sich zu der Frage neuer Teilnehmer. Ferner obliegen ihm folgende Aufgaben:

a) Er übernimmt die Gesamtlenkung, setzt strategische Prioritäten und überwacht die Programmdurchführung.

b) E unterstützt die Ausarbeitung neuer IMS-Dokumente und genehmigt sie.

c) Er setzt bei Bedarf Task Forces oder Ausschüsse ein, z. B. für technische oder Rechtsfragen, um seine Arbeit durchzuführen.

d) Er überwacht das interregionale Sekretariat.

e) Er betreibt internationale Werbemaßnahmen für IMS und für die Fertigung als allgemeine Fachrichtung.

f) Er stimmt Projekten gemäß Abschnitt XI zu.

g) Er trägt dafür Sorge, daß die Projekte und Arbeiten im Rahmen dieses Programms in einer Weise durchgeführt werden, die den Vorgaben der Teilnehmer bezüglich Zweck, Grundsätze und Programmstrukturen entspricht.

h) Er sorgt für Kommunikation zwischen dem internationalen IMS-Lenkungsausschuß, dem interregionalen Sekretariat und den regionalen Sekretariaten sowie den Konsortiumsmitgliedern.

B. Das interregionale Sekretariat: Der Teilnehmer, der im internationalen IMS-Lenkungsausschuß den Vorsitz innehat, ist für die Verwaltung des interregionalen Sekretariats zuständig.

Das interregionale Sekretariat hat folgende Aufgabengebiete:

1. Es übernimmt die Logistik für regionenübergreifende Vorschläge.

2. Es führt die Sitzungsdokumente und andere Unterlagen von IMS und sorgt für ihre Verteilung.

3. Es übernimmt die Logistik für regionenübergreifende Werbemaßnahmen unter der Leitung des internationalen IMS-Lenkungsausschusses.

4. Es bildet neue und potentielle Teilnehmer heran.

5. Es übernimmt die Informationsweitergabe während und bei Abschluß der Projekte.

6. Es hilft bei der Bildung regionenübergreifender Konsortien.

7. Es organisiert bzw. realisiert Studien und/oder Arbeiten nach Maßgabe des internationalen IMS-Lenkungsausschusses.

C. Regionale Sekretariate: Die Regierungen und/oder staatliche Verwaltungen und Einrichtungen der Teilnehmer werden ihre jeweiligen regionalen Sekretariate in einer ihnen angemessen erscheinenden Art organisieren und führen.

Zur Erleichterung des IMS-Programms haben die regionalen Sekretariate folgende Aufgaben:

1. Sie übernehmen die regionale Logistik für regionenübergreifende Vorschläge.

2. Sie führen die Sitzungsdokumente und andere Unterlagen von IMS und sorgen für die Verteilung in ihrer jeweiligen Region.

3. Sie übernehmen die Logistik für regionale Sitzungen und Werbemaßnahmen.

4. Sie übernehmen die Informationsweitergabe in ihrer jeweiligen Region während und bei Abschluß der Projekte.

5. Sie helfen regionsintern und -übergreifend bei der Konsortiumsbildung.

6. Sie unterstützen die regionalen Delegationen bei der Teilnahme an Sitzungen des internationalen IMS-Lenkungsausschusses.

7. Sie helfen bei der regionalen Auswahl und Überprüfung.

8. Sie arbeiten zur Erleichterung des IMS-Programms mit regionalen Infrastrukturgruppen.

VII. BEGINN DER LAUFZEIT DES IMS-PROGRAMMS

Das IMS-Programm läuft an:

1. nach Ratifizierung der Bestimmungen für das IMS-Programm durch alle Teilnehmer;

2. nach Benennung der Mitglieder für den internationalen IMS-Lenkungsausschuß;

3. nach Benennung der regionalen Sekretariate.

VIII. ENDE DER LAUFZEIT DES IMS-PROGRAMMS

Das IMS-Programm läuft zehn Jahre nach dem für den Programmbeginn vereinbarten Tag aus, sofern die Regierungen und/oder staatlichen Behörden im siebten Jahr der Programmlaufzeit nicht anders entschieden haben.

IX. AUFNAHME NEUER TEILNEHMER

A. Zunächst muß die Regierung und/oder die staatliche Verwaltung der an einer Aufnahme interessierten Region die Bestimmungen für das IMS-Programm annehmen.

B. Nach Ratifizierung der Bestimmungen für das IMS-Programm haben die Projektpartner aus der an einer Teilnahme interessierten Region das Recht, mit Zustimmung der anderen Partner Konsortien zu bilden. Die Beiträge der Partner aus der an einer Teilnahme interessierten Region müssen über eine bestimmte Zeit sorgfältig überwacht werden, damit sich ein Profil der Teilnahme dieser Region herausbildet.

C. Nach Ablauf dieses Zeitraums (möglicherweise mehrere Jahre) werden die Regierungen und/oder staatlichen Behörden anhand der Empfehlungen des internationalen IMS-Lenkungsausschusses darüber befinden, ob die an einer Teilnahme interessierte Region im internationalen IMS-Lenkungsausschuß vertreten sein soll.

X. KONSORTIUMSBILDUNG

Die regionalen Sekretariate in Verbindung mit dem interregionalen Sekretariat helfen bei der Bildung von Konsortien für IMS-Projekte.

A. Grundsatzpapier für Konsortiumsbildung

Das interregionale Sekretariat und die regionalen Sekretariate werden anhand der Bestimmungen für das IMS-Programm gemeinsam ein Grundsatzpapier abfassen, in dem erläutert wird:

- die Organisation des Programms;

- die Struktur der Durchführung und der Zweck;

- die Voraussetzungen für die Projekt- und Konsortiumsauswahl;

- die technischen Themen;

- der Bewertungs- und Auswahlprozeß und die entsprechenden Kriterien.

B. Internationaler Koordinierungspartner

Jedes Konsortium muß einen internationalen Koordinierungspartner benennen. Dabei muß es sich um ein Industrieunternehmen handeln, das die für die Durchführung des Projekts erforderlichen Ressourcen hat und erwiesenermaßen die Fähigkeit für das Management komplexer internationaler Projekte. Zu den Aufgaben des internationalen Koordinierungspartners gehören folgende:

1. Er koordiniert die Konsortiumsbildung.

2. Er koordiniert die Ausarbeitung des vollständigen Vorschlags und der Kooperationsvereinbarungen.

3. Er fungiert als erster Kontakt für die Kommunikation zwischen dem Konsortium und dem internationalen Lenkungsausschuß bzw. dem interregionalen Sekretariat.

4. Er erleichtert die erfolgreiche Projektdurchführung.

5. Er koordiniert die Vorbereitung der Reviews der Projekte und die Informationsweitergabe.

C. Liste interessierter Einrichtungen

Das regionale Sekretariat setzt in seiner Region alle Einrichtungen aus Industrie, Hochschule und Verwaltung, die als potentielle Projektpartner ermittelt wurden, von dem Grundsatzpapier, den regionalen Finanzierungsmöglichkeiten und dem regionalen Plan für das IMS-Programm in Kenntnis. Das regionale Sekretariat stellt eine Liste der interessierten Einrichtungen zusammen. In der Liste sind für jede der Einrichtungen die Interessen- und Kompetenzschwerpunkte angegeben.

D. Austausch der Listen der interessierten Einrichtungen

Diese Liste wird routinemäßig aktualisiert und über das interregionale Sekretariat an die anderen Regionen weitergeleitet. Das regionale Sekretariat sammelt auch Listen interessierter Einrichtungen aus anderen Regionen. Es leitet eine Liste interessierter Einrichtungen aus anderen Regionen an diejenigen Einrichtungen seiner Region weiter, die ähnlich gelagerte Interessen haben könnten. Das regionale Sekretariat pflegt gemeinsame Interessen der Einrichtungen der eigenen und der anderen Regionen und erleichtert die Bildung von Konsortien.

E. Austausch von Projektvorschlägen

Jede interessierte Einrichtung kann dem für sie zuständigen regionalen Sekretariat zur Erleichterung der Bildung internationaler Konsortien erste Vorschläge unterbreiten.

Das regionale Sekretariat gibt diese Vorschläge an alle interessierten Einrichtungen auf der Liste weiter. Ausgehend von diesen Informationen können sich potentielle Partner um die Bildung internationaler Konsortien bemühen.

XI. BEWERTUNG, AUSWAHL UND ÜBERPRÜFUNG VON PROJEKTEN

Die Vorschläge müssen sich bezüglich der Grundsätze, der Programmstruktur und der Regelung der geistigen Eigentumsrechte an diese Bestimmungen halten.

A. Auswahlkriterien für Projekte

1. Bedeutung für die Industrie;

2. Übereinstimmung mit den technischen Themen in Anlage 1; diese kann von Zeit zu Zeit vom internationalen IMS-Lenkungsausschuß abgeändert werden;

3. wissenschaftlicher und technischer Wert;

4. Übernahme- und Vermarktungspotential;

5. Übereinstimmung mit der Regelung der geistigen Eigentumsrechte in Anlage 2; diese kann von Zeit zu Zeit vom internationalen IMS-Lenkungsausschuß abgeändert werden;

6. Mehrwert.

B. Auswahlkriterien für Konsortien

1. Regionenübergreifende Verteilung der Partner

In einem Konsortium müssen mindestens drei Teilnehmer vertreten sein.

2. Ausgewogenheit bei Beiträgen und Nutzen

Die Partner eines Konsortiums zeigen, daß die Zusammenarbeit bezüglich der Beiträge und des Nutzens gleichberechtigt und ausgewogen ist. Daher wären für die einzelnen Beiträge die Art (einschließlich Sachleistungen wie Ausrüstung, Einrichtungen, Personal, Unterlagen, Techniken und bestehende geistige Eigentumsrechte) und der Wert nach Partner und Gruppen aufzuschlüsseln.

3. Regionenübergreifende Führung

Das regionenübergreifende Konsortium benennt einen internationalen Koordinator.

4. Weitergabe der Ergebnisse

Das Konsortium verpflichtet sich, die Projektergebnisse weiterzugeben, und legt einen entsprechenden Plan vor; diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die bei der Bildung und Führung des IMS-Konsortiums gewonnenen Erkenntnisse und nicht herstellereigene technische Ergebnisse, soweit nach der Regelung der geistigen Eigentumsrechte zulässig.

C. Projektbeurteilung

Es handelt sich um ein dreistufiges Verfahren:

1. Beurteilung der Projektzusammenfassung

Das Konsortium legt den regionalen Sekretariaten für eine erste regionale Prüfung eine Zusammenfassung des geplanten Forschungsvorhabens vor. Jede Delegation richtet eine Empfehlung an den internationalen IMS-Lenkungsausschuß. Bei nicht angenommenen Vorschlägen erhalten die Submittenten Auskunft darüber, warum sie nicht gefördert werden.

2. Beurteilung des vollständigen Vorschlags

Das Konsortium legt zur genauen Bewertung durch die Regionen aller Partner einen endgültigen Vorschlag vor. Dieser in einem Standardformat abgefaßte Text enthält auch die formale Verpflichtung der Partner, sich an die Grundsätze und Strukturen des IMS-Programms und die darin vorgesehene Regelung der geistigen Eigentumsrechte zu halten, ferner ein unterzeichnetes Kooperationsabkommen einschließlich einer Vereinbarung über geistige Eigentumsrechte.

3. Endgültige Entscheidung

Die endgültige Entscheidung trifft der internationale IMS-Lenkungsausschuß anhand der regionalen Empfehlungen und der eingereichten Vorschläge.

D. Reviews

Der internationale IMS-Lenkungsausschuß wird das Projekt regelmäßig überwachen und überprüfen. Hierzu legt ihm jedes Konsortium einmal jährlich einen Kurzbericht in einem Standardformat vor.

Jede Region kann den Fortschritt der Partner aus dieser Region nach eigenem Ermessen zu jeder Zeit überprüfen.

XII. DIE ROLLE VON IMS GEGENÜBER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU), HOCHSCHULEN UND STAATLICHEN FORSCHUNGSINSTITUTEN

Jeder Teilnehmer und der internationale IMS-Lenkungsausschuß entwickeln Mechanismen, um die KMU direkt und indirekt in das IMS-Programm einzubeziehen. Darüber hinaus sollten alle Regionen Tätigkeiten der folgenden Art in Erwägung ziehen:

A. Klare und gut dokumentierte Beratung zu Fragen des geistigen Eigentumsrechts:

B. eine "Straßenkarte" zu bestehenden Hemmnissen in den Rechts- und Zollvorschriften für die Hoheitsgebiete der einzelnen Teilnehmer unter Angabe der praktischen Auswirkungen;

C. Auskunftsstellen für die Beantwortung einfacher Anfragen;

D. einen elektronischen Dienst für die Partnersuche speziell für KMU;

E. ein elektronisches Verzeichnis der Interessenbekundungen von KMU, die nach Möglichkeiten suchen, sich bestehenden oder in Entwicklung befindlichen Projektbündeln anzuschließen;

F. eine ständige Fallsammlung über IMS-Erfahrungen mit Beiträgen von Projektteams;

G. Veranstaltungen zur Weitergabe von Ergebnissen speziell für bestimmte KMU-Zielgruppen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und die Forschung sollte in der Richtung des entstehenden Programms weitergeführt werden, um die Beteiligung von KMU im Auge zu behalten und weitere Bedürfnisse zu ermitteln.

Die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten können auch dazu beitragen, Hochschulen und staatliche Forschungsinstitute zu einer Teilnahme zu ermutigen. Die Hochschulen müssen unter Nutzung ihres Lehrauftrages in die Weitergabe der Forschungsergebnisse an die nächste Generation eingespannt werden, die sie dann praktisch nutzen wird.

XIII. VERBREITUNG DER ERGEBNISSE

Eine Verbreitung der Ergebnisse ist äußerst wichtig; sie ist eine Notwendigkeit im IMS-Programm. Jede Informationsweitergabe muß jedoch entsprechend der Regelung der geistigen Eigentumsrechte nach Anlage 2 erfolgen. Das bezieht sich auch auf die Weitergabe von vorläufigen und endgültigen technischen Ergebnissen aus den Projekten.

Die Informationen werden auf regionenübergreifender, regionaler und Projektebene weitergegeben. Diese Weitergabe könnte schriftliche Berichte, internationale Symposien und Veröffentlichungen von Hochschulangehörigen umfassen.

Anlage 1

TECHNISCHE THEMEN FÜR EIN UMFASSENDES IMS-PROGRAMM GEMÄß DEM VORSCHLAG VON ITC

Dieser technische Rahmen sollte alle Interessenten ermutigen, Vorschläge zu entwickeln, bei denen ein Beitrag zu der nötigen globalen Kooperation ersichtlich ist. Wenn in dem Projektvorschlag nachgewiesen wird, daß eine globale Kooperation diese Aufgaben besser lösen könnte als regionale Bemühungen, sollte das Projekt vorrangig behandelt werden.

1. Themen zum Lebenszyklus von Produkten

- Allgemeine Modelle für Fertigungssysteme der Zukunft

Beispiele hierfür sind folgende Vorschläge: Agile Fertigung, fraktale Fabrik, bionische Fertigung, holistische Unternehmensintegration.

- Intelligente Kommunikationsnetze für Informationsprozesse in der Fertigung

Um die Produktivität bei globaler Verteilung und globalen Bezugsquellen verstehen zu können, müssen die Kommunikationsnetze und -werkzeuge sowie ihre Anwendungen verbessert werden.

- Umweltschutz, Minimierung des Energie- und Rohstoffeinsatzes

Die Fragen des Umweltschutzes sowie des Energie- und Rohstoffverbrauchs sind inzwischen so kompliziert, daß sie nur in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Spezialisten gelöst werden können. Da in diesem Bereich die Bedingungen in verschiedenen Regionen sehr unterschiedlich sind, erweisen sich ein gemeinsames Verständnis und eine einheitliche Sicht für die Reaktion der Fertigungstechnologie auf den Umweltschutz als erforderlich.

- Recycling und Wiederverwendung

Bisher ist das Recycling des Produkts einer Region in einer anderen Region fast unmöglich. Langfristig könnte dies den freien Warenverkehr zwischen den Regionen stark beeinträchtigen. Daher sollten im Rahmen von IMS Methoden und neue Ideen zum Recycling entwickelt werden, die global akzeptiert werden.

- Methoden der wirtschaftlichen Rechtfertigung

Trotz der Bemühungen der Fertigungswissenschaftler ist das Tempo, mit dem neue Probleme auftauchen, so groß, daß man mit der Produktion von Problemlösungsideen und ihrer Umsetzung in der Fertigung nicht nachkommt. Das liegt sehr häufig daran, daß die Bewertung und die wirtschaftliche Rechtfertigung neuer Fertigungssysteme nicht harmonisiert sind. Daher sollte IMS Projekte mit der Entwicklung klarer Spezifikationen für Methoden der Überwachung und wirtschaftlichen Rechtfertigung unterstützen, die zu einem einheitlichen Verständnis der Bewertung von Fertigungssystemen führen können.

2. Prozesse

Um schnell auf veränderte Erfordernisse reagieren, personelle und materielle Ressourcen sparen sowie die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten verbessern zu können, bieten sich folgende Themen an:

- Saubere Fertigungsprozesse, mit denen die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden können

Emissionsminimierte Systeme,

abfallminimierte Systeme,

Systeme mit vorbewertetem betriebsinternen Lebenszyklus.

- Energieeffiziente Prozesse, die den Fertigungserfordernissen mit minimalem Energieverbrauch gerecht werden können

Minimaler Energieverbrauch,

integrierter zyklischer Prozeß für geringeren Energieverbrauch,

energieerhaltende Module,

energieerhaltende Technologie für Produktionsmanagement.

- Technologische Innovation in Fertigungsprozessen

Methoden, mit denen schnell verschiedene Produkte durch "Methoden schneller Prototyperstellung" produziert werden können,

Fertigungsprozesse, die eine flexible Reaktion auf veränderte Arbeitsbedingungen, Produkte oder Werkstoffe ermöglichen.

- Verbesserungen in der Flexibilität und Autonomie von Fertigungsmodulen, aus denen sich Fertigungssysteme zusammensetzen

Offene verteilte Systeme und ihre Module, bei denen Systeme unterschiedlicher Art - unbemannt, gemischt Mensch-Maschine und arbeitsintensiv - miteinander verbunden sein und Systemkomponenten entsprechend Produktveränderungen metamorphologisch zu verschiedenen Architekturen zusammengesetzt werden können.

- Verbesserung von Interaktion oder Harmonie zwischen einzelnen Fertigungskomponenten und -funktionen

Offene Infrastruktur für die Fertigung,

miteinander verbundene Informationssysteme wie z. B. Fernidentifizierung zwischen den entsprechenden Modulen.

3. Strategie-/Planungs-/Entwicklungsinstrumente

Die Fertigung ist in eine globale Wirtschaft eingebettet. Wie und wo Rohstoffe verarbeitet werden, ist eine strategische Frage. Die Entscheidung darüber, was man produzieren und wo man produzieren oder kaufen soll, wird komplizierter in einer einzigen globalen Wirtschaft.

Viele der heutigen Fertigungsbetriebe wurden mit vertikalen und hierarchischen Strukturen aufgebaut. Die Verschiebung zu heterarchischen Strukturen macht jetzt und auch künftig größere Veränderungen in den Betrieben, Systemen und Arbeitsmethoden erforderlich. Es werden Methoden und Hilfsmittel benötigt, mit denen sich entsprechende Fertigungsstrategien definieren sowie angemessene Betriebe und Geschäfts-/Arbeitsverfahren konzipieren lassen.

Methoden und Hilfsmittel zur Unterstützung des Business-Re-engineering von Geschäftsabläufen. Modellierungshilfsmittel zur Unterstützung der Analysen und der Entwicklung von Fertigungsstrategien.

Entwicklungshilfsmittel zur Unterstützung der Planung in ausgedehnten Unternehmen oder virtuellen Unternehmen.

4. Personelle/organisatorische/soziale Fragen

- Werbungs- und Entwicklungsprojekte, um das Image der Fertigung aufzubessern

Fertigungsingenieure befinden sich oft am unteren Ende der Lohnskala verglichen mit anderen Ingenieuren; der Berufsstand insgesamt ist nicht sehr hoch angesehen. ITC zieht daher als Projekte auch allgemein anerkannte, starke Berufsverbände und Ausbildungseinrichtungen für die Förderung der Fertigung als eigene Fachrichtung in Betracht. Das umfaßt die Schaffung internationaler Verbände zur Förderung der Fertigung.

- Bessere Fertigkeiten der Arbeitskräfte/Ausbildung und Schulung

Bei der Ausbildung von Ingenieuren stand oft eher die Theorie im Vordergrund. Außerdem wurde die Grundausbildung nicht immer den Bedürfnissen der Industrie gerecht; die Fertigkeiten der Ingenieure waren oft nicht angemessen. Das hat dazu geführt, daß Innovationen oft nicht erfolgreich in Produkte umgesetzt werden. Eine Verlagerung der Prioritäten und engere Bindung zwischen Industrie und Ausbildungseinrichtungen sind daher erforderlich. Veränderungen der Systemorganisation bedeuten ferner, daß die Schulung im Unternehmen ein kontinuierlicher Prozeß ist, bei dem die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Beschäftigten - das ausschlaggebende Element in jedem System - verbessert und aktualisiert werden sollen.

- Autonome außenstehende Einrichtungen (Integration zusätzlicher Geschäftsfunktionen in Zweigstellen)

Ausländische Produktionsstätten wurden ursprünglich zur Vergrößerung des Marktanteils und zur Senkung der Produktionskosten geschaffen. Die Entwicklung des dortigen Arbeitskräftepotentials war von sekundärer Bedeutung. Wenn diese Einrichtungen jedoch mehr Eigenständigkeit erhalten, können sie flexibler auf veränderte Bedingungen an ihrem Standort reagieren; dies entspricht ferner den organisatorischen Vorstellungen der Dezentralisierung, Machtausstattung und flachen Hierarchien. Es dient auch dazu, einen Beitrag zur Entwicklung in den Ländern zu leisten, in denen die Einrichtungen ihren Standort haben, und das IMS-Ziel - Grundkenntnisse in der Fertigung weit zu verbreiten - voranzubringen.

- Corporate Technical Memory - Erhaltung, Entwicklung, Zugang

In einem Fertigungsunternehmen sind Wissen und Informationsquellen oft isoliert oder verschlossen. "Kollektives Lernvermögen" ist eine Strategie zur Übertragung dieses Wissens in einen Rahmen oder ein Modell, mit dessen Hilfe man bessere Entscheidungen treffen kann; dies könnte in IMS ein wichtiges Thema sein.

- Geeignete Leistungsbewertung für neue Paradigmen

Neue Fertigungsparadigmen müssen Leistungsverbesserungen unter den Gesichtspunkten Kosten, Qualität, Lieferung und Flexibilität bieten. Die ersten drei sind in der Massenproduktion übliche Leistungskriterien, während Flexibilität eine Schlüsseleigenschaft in Verbindung mit diesen neuen Paradigmen ist. Um die Akzeptanz neuer Paradigmen zu steigern, sollten Methoden für die Leistungsbewertung entwickelt werden.

5. Virtuelles/ausgedehntes Unternehmen

Das ausgedehnte Unternehmen ist ein Ausdruck für die marktinduzierte Notwendigkeit, externe Ressourcen in das Unternehmen einzubeziehen, ohne sie zu besitzen. Der Weg in die Spitzenposition geht über die Konzentration auf Hauptgeschäftsfelder, zur Produkt-/Dienstlieferung ist jedoch ein Amalgam unterschiedlicher Spitzenfähigkeiten erforderlich. Veränderte Märkte verlangen nach einer flexiblen Mischung von Ressourcen. Das Ziel ist das ausgedehnte Unternehmen, das ein Maximum an Rekonfigurierbarkeit des Fertigungspotentials bietet. Dies gilt sogar in großen Unternehmen, da sie sich zunehmend verwandeln in Dachstrukturen für kleinere Einheiten und spezialisierte Fabriken.

Zum Betrieb des erweiterten Unternehmens müssen Kommunikations- und Datenbanktechnologien übernommen werden, die dem heutigen Stand der Technik nahekommen. Das Hauptproblem ist jedoch organisatorischer, nicht technologischer Art.

Mögliche Forschungs- und Entwicklungsbereiche sind:

- Methoden zur Ermittlung und Unterstützung der Informationsprozesse und Logistik in der gesamten Wertschöpfungskette im erweiterten Unternehmen;

- die (kommerzielle, funktionale und technische) Architektur zur Unterstützung der ingenieurmäßigen Zusammenarbeit in der gesamten Wertschöpfungskette, z. B. Simultaneous Engineering im erweiterten Unternehmen;

- Methoden und Ansätze zur Zuordnung von Kosten/Haftung/Risiko und Gewinn zu den einzelnen Bestandteilen des erweiterten Unternehmens;

- Teamwork in einzelnen Einheiten innerhalb des erweiterten Unternehmens.

Anlage 2

REGELUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE BEI FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROJEKTEN

Ziele

Dieser Teil enthält bindende Vorschriften sowie Empfehlungen von Grundsätzen für Partner, die an einem im Rahmen des IMS-Programms (Programm für intelligente Fertigungssysteme) durchgeführten Projekt mitwirken möchten. Mit dieser Regelung soll ein angemessener Schutz für geistige Eigentumsrechte gewährleistet werden, die bei gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des IMS-Programms benutzt werden oder aus diesen hervorgehen; zugleich soll folgendes sichergestellt werden:

a) daß die Zusammenarbeit an derartigen Projekten bezüglich der Beiträge und des Nutzens für die Teilnehmer gleichberechtigt und ausgewogen ist;

b) daß eine gute Ausgewogenheit erreicht wird zwischen der Notwendigkeit der Flexibilität in den Verhandlungen der Partner und der Notwendigkeit der Einheitlichkeit des Verfahrens unter Projekten und unter Partnern;

c) daß die Forschungsergebnisse durch ein Verfahren von den Partnern gemeinsam genutzt werden, bei dem während der Zusammenarbeit entstehende und gelieferte geistige Eigentumsrechte geschützt und gleichberechtigt zugeteilt werden.

Artikel 1 Definitionen

1.1. Abrechnung: Das Teilen etwaiger Gegenleistungen wie Lizenz- oder andere Gebühren durch einen Partner mit einem anderen Partner, wenn der erstere Partner als alleiniger Eigentümer oder Miteigentümer von neuen Kenntnissen und Rechten diese einem Dritten zugänglich macht, ihm eine Lizenz hierfür erteilt oder sie ihm überläßt.

1.2. Konzerngesellschaft: Jede juristische Person, die direkt oder indirekt Eigentum oder in der Kontrolle eines Partners ist oder aber die Eigentümer des Partners ist oder ihn kontrolliert oder aber in demselben Eigentum oder unter derselben Kontrolle wie der Partner ist. Sind beide in staatlichem Besitz oder unter staatlicher Kontrolle, ergibt sich daraus nicht automatisch der Status der Konzerngesellschaft.

Eigentum oder Kontrolle sind gegeben durch

a) direktes oder indirektes Eigentum an über 50 % des Nominalwerts des ausgegebenen Stammkapitals oder

b) direktes oder indirektes Eigentum an über 50 % der Anteile, durch die die Anteilseigner Stimmrecht für die Wahl der Direktoren oder von Personen in vergleichbarer Position erhalten oder das direkte oder indirekte, auf andere Weise erworbene Recht, Direktoren oder Personen in vergleichbarer Position zu wählen oder zu benennen, die die Mehrheit bei den Stimmen haben, oder

c) direktes oder indirektes Eigentum an 50 % der Anteile in Verbindung mit dem vertraglich vereinbarten Recht, das Management oder den Betrieb des Unternehmens zu kontrollieren.

1.3. Bestehende Kenntnisse und Rechte: Alle Informationen und geistigen Eigentumsrechte, ausgenommen bestehende Rechte, die Eigentum oder in der Kontrolle eines Partners oder seiner Konzerngesellschaft sind, soweit es sich nicht um neue Kenntnisse und Rechte handelt.

1.4. Bestehende Rechte: Erfindungspatente sowie eingetragene Geschmacks- und Gebrauchsmuster sowie entsprechende Anmeldungen nach ihrer Veröffentlichung, die Eigentum oder in der Kontrolle eines Partners oder seiner Konzerngesellschaft sind und für die zur Arbeit in einem Projekt oder zur kommerziellen Nutzung neuer Kenntnisse und Rechte eine Lizenz erforderlich ist, soweit es sich nicht um neue Kenntnisse und Rechte handelt.

1.5. Vertrauliche Informationen: Alle Informationen, die nicht allgemein zugänglich gemacht werden und bei denen die Vertraulichkeit entweder gesetzlich vorgeschrieben oder schriftlich vereinbart ist.

1.6. Konsortium: Drei oder mehr Gruppen, die die gemeinsame Durchführung eines Projekts vereinbart haben.

1.7. Kooperationsabkommen: Ein oder mehrere, von allen Partnern in einem Konsortium geschlossene Abkommen über die Durchführung eines Projekts.

1.8. Neue Kenntnisse und Rechte: Alle Informationen und geistigen Eigentumsrechte, die im Verlauf der Arbeit an einem Projekt geschaffen, konzipiert, erfunden oder entwickelt wurden.

1.9. Gruppe: Alle Partner in einem bestimmten Projekt aus dem geographischen Bereich eines Teilnehmers.

1.10. IMS-Programm: Das Programm für intelligente Fertigungssysteme.

1.11. Geistige Eigentumsrechte: Alle Rechte gemäß Artikel 2 viii) des in Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichneten Abkommens zur Schaffung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (1) mit Ausnahme von Warenzeichen, Dienstleistungsmarken sowie kommerziellen Namen und Bezeichnungen.

1.12. Einrichtungen ohne Gewinnzweck: Jede öffentliche oder private juristische Person, die für andere Zwecke als die Gewinnerzielung geschaffen oder organisiert wurde und nicht selbst neue Kenntnisse und Rechte kommerziell nutzt.

1.13. Teilnehmer: Australien, Kanada, die EG, die Gruppe der teilnehmenden EFTA-Länder (Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und Schweiz), Japan und die USA sowie jedes andere Land oder jede andere Region, deren Teilnahme am IMS-Programm in der von den Teilnehmern festgelegten Art genehmigt wird.

1.14. Partner: Jede juristische oder natürliche Person, die als Vertragspartner des Kooperationsabkommens an einem bestimmten Projekt teilnimmt.

1.15. Projekt: Jedes Forschungs- und Entwicklungsprojekt, das ein Konsortium im Rahmen des IMS-Programms durchführt.

1.16. Zusammenfassung: Eine Beschreibung der Ziele, des Stands und der Ergebnisse eines Projekts, bei der keine vertraulichen Informationen weitergegeben werden.

Artikel 2 Bindende Vorschriften

Jedes Kooperationsabkommen muß wesentliche Bestimmungen enthalten, die mit den Vorschriften 2.1 bis 2.13 in diesem Artikel voll übereinstimmen, und die in dem Kooperationsabkommen benutzten Definitionen müssen die aus Artikel 1 dieses Dokuments sein.

Unterliegen ein Projekt oder ein potentieller Partner oder seine Konzerngesellschaften staatlichen Zwängen aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Abkommens und betreffen diese Zwänge Rechte oder Pflichten, die sich aus dem Kooperationsabkommen ergeben, hat der potentielle Partner den anderen Partnern derartige Zwänge vor der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens mitzuteilen, soweit er sich ihrer bewußt ist. Die Partner müssen sicherstellen, daß die Regelung für die neuen Kenntnisse und Rechte bezüglich Eigentum, Benutzung, Bekanntgabe und Lizenzvergabe diesen bindenden Vorschriften entspricht, wenn das Projekt staatlichen Anforderungen unterliegt.

Die Partner setzen sich zu Projektbeginn unverzüglich über ihre Konzerngesellschaften, die an der Projektdurchführung beteiligt werden, in Kenntnis und teilen sich gegenseitig alle Änderungen bei den so beteiligten Konzerngesellschaften während der Projektlaufzeit mit. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Kooperationsabkommens und unmittelbar, nachdem neue jurisitische Personen einen Status erlangen, der definitionsgemäß dem der Konzerngesellschaft entspricht, können Partner Konzerngesellschaften entsprechend dem Kooperationsabkommen von den in diesen Vorschriften genannten Rechten und Pflichten ausschließen.

Schriftliches Abkommen

2.1. Die Partner schließen ein schriftliches Kooperationsabkommen, das ihre Teilnahme an einem Projekt entsprechend diesem Dokument regelt.

Eigentum

2.2. Neue Kenntnisse und Rechte sind alleiniges Eigentum des Partners, der sie geschaffen hat, oder gemeinsames Eigentum der sie schaffenden Partner.

2.3. Ein Partner, der alleiniger Eigentümer neuer Kenntnisse und Rechte ist, kann diese ohne Abrechnung mit einem anderen Partner Dritten zugänglich machen oder ihnen hierfür eine nicht-ausschließliche Lizenz erteilen.

2.4. Ein Partner, der Miteigentümer von neuen Kenntnissen und Rechten ist, kann diese ohne Zustimmung der anderen Partner und ohne Abrechnung mit ihnen Dritten zugänglich machen und ihnen hierfür eine nicht-ausschließliche Lizenz erteilen, sofern im Kooperationsabkommen nichts anderes vereinbart ist.

2.5. Ein Partner kann seine Interessen aus dem alleinigen und/oder gemeinsamen Eigentum an bestehenden Kenntnissen und Rechten, an bestehenden Rechten und an neuen Kenntnissen und Rechten ohne Zustimmung der anderen Partner und ohne Abrechnung mit ihnen auf Dritte übertragen.

Partner, die ihre Rechte an den bestehenden Rechten oder an neuen Kenntnissen und Rechten übertragen, müssen jede einzelne Übertragung entsprechend dem Kooperationsabkommen vornehmen und von dem Empfänger jeweils eine schriftliche Erklärung verlangen, wonach er im Zusammenhang mit den übertragenen Rechten an die Verpflichtungen des Übertragers aus dem Kooperationsabkommen gebunden ist.

Weitergabe von Informationen

2.6. Zusammenfassungen sollen allen Partnern anderer Projekte sowie den im Rahmen des IMS-Programms gebildeten Ausschüssen zugänglich sein.

2.7. Das Konsortium macht am Ende der Projektlaufzeit einen Bericht öffentlich zugänglich, der eine Zusammenfassung des Projekts enthält.

Lizenzen

Neue Kenntnisse und Rechte

2.8. Jeder Partner und seine Konzerngesellschaften können neue Kenntnisse und Rechte gebührenfrei für Forschung und Entwicklung benutzen sowie kommerziell verwerten. Die kommerzielle Verwertung beinhaltet das Recht zu benutzen, herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und einzuführen. In außergewöhnlichen Fällen

a) können die Partner in ihrem Kooperationsabkommen jedoch vereinbaren, an Partner, die Einrichtungen ohne Gewinnzweck sind, Gebühren für die kommerzielle Verwertung neuer Kenntnisse und Rechte zu zahlen, deren alleiniger Eigentümer diese Einrichtungen ohne Gewinnzweck sind;

b) können die Partner in ihrem Kooperationsabkommen jedoch vereinbaren, an Partner, die Einrichtungen ohne Gewinnzweck sind, Gebühren für die kommerzielle Verwertung neuer Kenntnisse und Rechte zu zahlen, zu deren Eigentümern diese Einrichtungen ohne Gewinnzweck gehören, sofern es sich um geringe Gebühren handelt und sie dem Grundsatz entsprechen, daß Beiträge und Nutzen im IMS-Programm gleichberechtigt und ausgewogen sein müssen.

2.9. Ein Partner, der nicht Eigentümer ist, und seine Konzerngesellschaften dürfen neue Kenntnisse und Rechte nicht zugänglich machen oder Unterlizenzen hierfür an Dritte vergeben; jeder Partner und seine Konzerngesellschaften dürfen jedoch im normalen Geschäftsverlauf

a) neue Kenntnisse und Rechte vertraulich zugänglich machen zu dem alleinigen Zweck, Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, einzuführen oder zu verkaufen;

b) Unterlizenzen für Software, die Teil der neuen Kenntnisse und Rechte ist, in Maschinenprogrammcode vergeben;

c) rechtmäßig Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, durch die neue Kenntnisse und Rechte indirekt zugänglich gemacht werden.

Bestehende Kenntnisse und Rechte

2.10. Ein Partner eines Projekts ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine bestehenden Kenntnisse und Rechte den anderen Partnern zur Verfügung zu stellen oder Lizenzen hierfür zu vergeben.

2.11. Partner und ihre Konzerngesellschaften dürfen die bestehenden Rechte eines anderen Partners oder seiner Konzerngesellschaften lediglich für Forschungs- und Entwicklungszwecke in dem Projekt ohne zusätzliche Gegenleistung, also auch ohne finanzielles Entgelt, benutzen.

2.12. Partner und ihre Konzerngesellschaften müssen anderen Partnern und ihren Konzerngesellschaften eine Lizenz für bestehende Rechte zu handelsüblichen Bedingungen einräumen, wenn eine derartige Lizenz für die kommerzielle Verwertung neuer Kenntnisse und Rechte erforderlich ist, sofern nicht einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:

a) Der Partner, der Eigentümer ist, oder seine Konzerngesellschaft ist aus rechtlichen Gründen oder aufgrund von vor der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage, derartige Lizenzen zu vergeben, und diese bestehenden Rechte sind im Kooperationsabkommen ausdrücklich aufgeführt.

b) Die Partner vereinbaren in außergewöhnlichen Fällen die Ausnahme von im Kooperationsabkommen ausdrücklich genannten bestehenden Rechten.

Fortbestehen der Rechte

2.13. In dem Kooperationsabkommen ist festzuhalten, daß die Rechte und Pflichten der Partner und Konzerngesellschaften bezüglich der neuen Kenntnisse und Rechte, der bestehenden Kenntnisse und Rechte und der bestehenden Rechte auch nach Auslaufen des Kooperationsabkommens fortbestehen.

Artikel 3 Bestimmungen, die im Kooperationsabkommen enthalten sein müssen

Die Partner müssen in ihrem Kooperationsabkommen jeden der folgenden Punkte behandeln:

Veröffentlichung der Ergebnisse

3.1. Die Partner müssen die Frage einer etwaigen Zustimmung der anderen Partner zur Veröffentlichung der Projektergebnisse mit Ausnahme der Zusammenfassung behandeln.

3.2. Die Partner müssen die Frage behandeln, ob Partner, die Einrichtungen ohne Gewinnzweck sind, zu akademischen Zwecken neue Kenntnisse und Rechte, deren alleiniger Eigentümer sie sind, veröffentlichen dürfen, sofern angemessene Maßnahmen zum Schutz dieser neuen Kenntnisse und Rechte gemäß Artikel 3.3 und 3.4 getroffen sind.

Schutz neuer Kenntnisse und Rechte

3.3. Die Partner müssen die Schritte angeben, die sie ergreifen werden, um sich auf dem Wege über geistige Eigentumsrechte um den rechtlichen Schutz neuer Kenntnisse und Rechte zu bemühen, und sie müssen bei einer Erfindung die anderen Partner desselben Projekts rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, welcher Schutz angestrebt wird, und eine zusammenfassende Beschreibung der Erfindung übermitteln.

3.4. Die Partner müssen die Frage einer unverzüglichen Unterrichtung der anderen Partner desselben Projekts über die Erfindung behandeln, ferner die Zugänglichmachung der Erfindung auf Anforderung und unter gemeinsam festgelegten Bedingungen; sie müssen bei dem von einem anderen Partner desselben Projekts angestrebten Schutz angemessen mitwirken in dem Fall und soweit einer oder mehrere Partner, die Eigentümer neuer Erkenntnisse und Rechte sind, nicht selbst einen derartigen Schutz anstreben.

Vertrauliche Informationen

3.5. Die Partner müssen angeben, welche Maßnahmen sie treffen werden, um sicherzustellen, daß vertrauliche Informationen, die ein Partner erhalten hat, von diesem oder seinen Konzerngesellschaften nur soweit benutzt oder zugänglich gemacht werden, wie es die Bedingungen, unter denen sie geliefert wurden, zulassen.

Streitfälle und anwendbares Recht

3.6. Die Partner müssen in ihrem Kooperationsabkommen festlegen, wie Streitfälle gelöst werden.

3.7. Die Partner müssen in ihrem Kooperationsabkommen festlegen, welches Recht für das Kooperationsabkommen anwendbar ist.

Artikel 4 Fakultative Bestimmungen

Die Partner können in ihrem Kooperationsabkommen darüber hinaus folgende Punkte behandeln:

Bestimmungen über Konzerngesellschaften

Fragen des Antitrust-/Wettbewerbsrechts

Vertragsaufhebung und -beendigung

Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Exportkontrolle und Überwachung

Gegenstand des Abkommens

Absicht der Parteien

Lizenzvergabe an Partner in anderen Projekten

Haftung des Lizenzgebers aufgrund der Benutzung der vergebenen Technologie durch den Lizenznehmer

Mietarbeitskräfte oder überlassene Arbeitskräfte und entsprechende Rechte

Neue Partner und Ausscheiden von Partnern aus Projekten

Bestehende Kenntnisse und Rechte nach dem Kooperationsabkommen

Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutz, der Benutzung und der Nichtzugänglichmachung vertraulicher Informationen

Restinformation

Gebührensätze für Lizenzen für bestehende Rechte

Software-Quellencode

Besteuerung

Laufzeit des Abkommens

Vermutlich werden die Partner je nach den besonderen Bedingungen ihres Projekts noch andere Bestimmungen in ihr Kooperationsabkommen aufnehmen müssen. Die Partner sollten sich jeweils einschlägig hierzu beraten lassen und darauf achten, daß keine zusätzlichen Bestimmungen den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Bestimmungen zuwiderlaufen.

(1) Siehe Anlage 3.

Anlage 3

KONVENTION ZUR GRÜNDUNG DER WELTWEITEN ORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (STOCKHOLM, 14. JULI 1967)

Gemäß Definition von Artikel 2 viii) beinhaltet geistiges Eigentum folgendes:

". . . die Rechte hinsichtlich literarischer, künstlerischer sowie wissenschaftlicher Arbeiten; hinsichtlich Auftritten aufführender Künstler; Phonogrammen und Rundfunkübertragungen; Erfindungen auf allen Gebieten menschlicher Leistungen; wissenschaftlicher Entdeckungen; Industriedesigns; Warenzeichen, Dienstleistungszeichen und kommerzieller Namen und Bezeichnungen; Schutz gegenüber unlauterem Wettbewerb; und alle anderen Rechte, die in den Bereichen Industrie, Wissenschaft, Literatur oder Kunst aus geistiger Aktivität hervorgehen."

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