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Document 31992D0278

92/278/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Mai 1992 zur Bestätigung der Konsolidierung des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit

ABl. L 144 vom 26.5.1992, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/278/oj

31992D0278

92/278/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Mai 1992 zur Bestätigung der Konsolidierung des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 144 vom 26/05/1992 S. 0019 - 0019


BESCHLUSS DES RATES vom 18. Mai 1992 zur Bestätigung der Konsolidierung des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit (92/278/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das EG-Japan-Zentrum für Industrielle Zusammenarbeit wurde 1986 gegründet, um einen Beitrag zur industriellen Kooperation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan zu leisten.

Der Rat stellte in seinen Schlußfolgerungen vom März 1987 mit Interesse fest, daß die Pilotphase des Zentrums eingeleitet worden war, und er begrüsste den Beitrag der Industrie zu ihrer Durchführung.

Der Rat billigte am 26. November 1990 die Schlußfolgerungen der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld".

Die Kommission wurde daraufhin aufgefordert, ihre Industriepolitik fortzusetzen und dabei insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

- die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und der Strategien der wichtigsten nicht zur EWG gehörenden Industrieländer und der Schwellenländer;

- die Notwendigkeit, auf geeignete Weise die Instrumente, über die die Gemeinschaft verfügt, anzuwenden, um die technologische Kapazität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken.

Die Arbeit des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit trägt zur Arbeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Industriepolitik bei.

Das Zentrum wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, aus dem Haushalt des MITI sowie aus Beiträgen der Industrie beider Seiten finanziert.

Das Zentrum, das bislang als ein Pilotvorhaben geführt wurde, hat seinen Erfolg insofern unter Beweis gestellt, als an seinen hauptsächlich durchgeführten Management-Fortbildungskursen eine wachsende Zahl von Managern aus EG-Unternehmen teilnimmt; ferner informiert es über das japanische Wirtschaftsleben.

Der Aufsichtsrat des Zentrums gelangte zu dem Ergebnis, daß die Aktivitäten des Zentrums erfolgversprechend seien und von den beiden Hauptsponsoren, d. h. der Kommission und dem MITI, in hohem Masse unterstützt werden sollten; ferner war sich der Aufsichtsrat darin einig, daß das Zentrum einer Konsolidierung bedürfe.

Die vorgeschlagene Konsolidierung sollte deshalb hiermit bestätigt und das Zentrum als ein EG-Japan-Gemeinschaftsunternehmen errichtet werden.

Der EWG-Vertrag sieht als Rechtsgrundlage hierfür lediglich Artikel 235 vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Konsolidierung des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit und seine Errichtung als ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen der Gemeinschaft und Japan werden hiermit für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt.

Artikel 2

Das Ziel des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit ist es, zur industriellen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Japan beizutragen, namentlich durch das Abhalten von Managementausbildungsprogrammen für europäische Geschäftsleute, die Lieferung von Informationen über das japanische geschäftliche Umfeld und dessen Möglichkeiten sowie durch Programme für europäische Alternativenergie-Experten.

Artikel 3

Der Sitz des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit ist in Tokio, Japan.

Artikel 4

Das Zentrum wird gemeinsam von der japanischen Regierung, der Gemeinschaft und privaten Geldgebern finanziert.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 173 vom 4. 7. 1991, S. 4. (2) ABl. Nr. C 94 vom 3. 4. 1992.

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