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Document 31976D0915

76/915/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.018 - Miller International Schallplatten GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

OJ L 357, 29.12.1976, p. 40–43 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/915/oj

31976D0915

76/915/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.018 - Miller International Schallplatten GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 357 vom 29/12/1976 S. 0040 - 0043


KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.018 - Miller International Schallplatten GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (76/915/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 23. Februar 1976, gegen das Unternehmen Miller International Schallplatten GmbH, Quickborn bei Hamburg, ein Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung dieses Unternehmens gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 6. Juli 1976 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt 1. Das Unternehmen Miller International Schallplatten GmbH, Quickborn, nachstehend "Unternehmen" genannt, stellt Tonträger (Schallplatten, Tonbänder und Musi-Cassetten) her, die es unter den Warenzeichen "Europa" und "Sonic" vertreibt. Eine von diesem Unternehmen bisher geführte dritte Marke, nämlich die Marke "Somerset", ist nicht mehr auf dem Markt.

2. Bei den von dem Unternehmen hergestellten Tonträgern handelt es sich ausschließlich um sogenannte Niedrigpreis-Ware, die an den Endverbraucher derzeit zu einem Preis bis zu 12,80 DM abgegeben wird. Diese niedrige Preisstellung wird dadurch möglich, daß die von dem Unternehmen hergestellten Tonträger Darbietungen weitgehend unbekannter Interpreten enthalten. Das Unternehmen verzichtet bei seinen Einspielungen auf die Verwendung internationaler Stars oder namhafter Künstler. Diese werden vielmehr in sogenannten Nachziehproduktionen von anonymen Interpreten gegen Zahlung eines einmaligen Honorars ton- und wortgetreu kopiert.

3. Das Repertoire des Unternehmens besteht im wesentlichen aus Unterhaltungsmusik, und zwar aus einem Kinderprogramm in deutscher Sprache, das etwa die Hälfte der geführten Programmtitel umfasst, aus deutschen Hitparaden und deutscher Volksmusik und in geringerem Umfang aus englisch gesungenem Programm und Instrumentalmusik.

4. Seinen Stückanteil am Gesamttonträgermarkt in der Bundesrepublik Deutschland hat das Unternehmen für das Jahr 1975 auf ... %, seinen Stückanteil am deutschen Export für das gleiche Jahr auf ... % beziffert.

Das Unternehmen befindet sich im alleinigen Besitz der amerikanischen Schallplattengesellschaft MCA Records Inc., deren Dachgesellschaft die MCA Inc. in Universal City ist.

5. Zum Vertrieb seiner Erzeugnisse in dem Gebiet Elsaß und Lothringen und in den Niederlanden hat das Unternehmen Alleinvertriebsvereinbarungen geschlossen. Die Vereinbarungen mit dem französischen Alleinvertriebshändler vom 11. Juni 1971 enthält unter der Ziffer 5 folgende Bestimmung:

"Für alle Miller-Produkte besteht grundsätzlich Exportverbot aus Elsaß-Lothringen in andere Länder." (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

Die Vereinbarung mit dem niederländischen Alleinvertriebshändler vom 15. November 1973 sieht unter der Ziffer 9 folgende - auf Grund eines Nachtrags zu dieser Vereinbarung allerdings nicht in Kraft getretene - Bestimmung vor:

"Entsprechend den EWG-Vorschriften über Rechte und Ausfuhrrechte an Waren treffen Delta (Alleinvertriebshändler) und Miller folgende Vereinbarung:

Mit Rücksicht darauf, daß Miller Delta für ihr Vertragsgebiet ein ausschließliches Recht einräumt, wird Delta entsprechend dem Geist der Vereinbarung davon Abstand nehmen, die Vertragserzeugnisse ohne ausdrückliche Genehmigung von Miller aus den Niederlanden zu exportieren, damit Importeure oder Lizenznehmer von Miller ausserhalb der Niederlande nicht benachteiligt werden."

Alleinimporteure sind für das Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - abgesehen von den beiden vorgenannten Alleinvertriebshändlern - ohne formelle vertragliche Grundlage in Belgien, Luxemburg und Dänemark tätig. Für Italien hatte das Unternehmen bis zum 31. Dezember 1975 eine ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb seines "Europa"- und "Somerset"-Programms erteilt.

6. Das Unternehmen verwendete in seinen Verkaufsund Lieferbedingungen (Inland) unter der Ziffer 9 (Verkauf ins Ausland) seit etwa 1970 folgende Bestimmung:

"Sämtliche Schallplatten der von uns gelieferten Marken dürfen nicht exportiert werden. Bei einem Verstoß behalten wir uns vor, den Käufer nicht mehr zu beliefern und ihn für Schadensersatzforderungen aus dem Ausland haftpflichtig zu machen, die durch solchen Export uns gegenüber geltend gemacht werden."

Diese Bestimmung erhielt in den seit dem 1. August 1974 für alle inländischen und ausländischen Abnehmer gültigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unter der Ziffer IX (Verkäufe in das Ausland) folgende Fassung:

"Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware in das Ausland ist dem Käufer grundsätzlich untersagt. Bei Verstössen behalten wir uns Nichtbelieferung des vertragsbrüchigen Käufers ausdrücklich vor, ferner die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit sie uns gegenüber von ausländischen Berechtigten geltend gemacht werden."

7. Nach Einschreiten der Kommission auf Grund einer Beschwerde gegen das in den Verkaufs- und Lieferbedingungen (Inland) enthaltene Exportverbot hat das Unternehmen mit Schreiben vom 7. Mai 1975 mitgeteilt, daß es künftig derartige Exportverbote nicht mehr vereinbaren und, soweit in älteren Verträgen noch Exportverbote vereinbart sein sollten, seine Kunden nicht mehr an diese Verbote binden wird.

Mit Schreiben vom 3. November 1975 legte das Unternehmen der Kommission eine neue Fassung seiner Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen vor, in der diese Verbote nicht mehr enthalten sind.

8. Das Unternehmen Miller International Schallplatten GmbH bezweckte mit den betreffenden Verboten, Exporte von Tonträgern in andere Länder, insbesondere in andere Gemeinschaftsländer, zu verhindern, um seine dortigen Alleinimporteure oder Lizenznehmer vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen.

II. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags 9. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

10. Die von dem Unternehmen mit dem französischen Alleinvertriebshändler geschlossene Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen. Das gleiche gilt für die von dem Unternehmen angewendeten Geschäftsverbindungen, da sie notwendigerweise Gegenstand der Verträge zwischen diesem Unternehmen und seinen einzelnen Abnehmern sind.

11. Diese Vereinbarungen bezweckten und bewirkten die Verhinderung von Exporten der Vertragserzeugnisse in die anderen Gemeinschaftsländer. Sie bezweckten und bewirkten demnach eine Einschränkung des Wettbewerbs, den die Abnehmer des Unternehmens durch Exporte der Vertragserzeugnisse in die anderen Gemeinschaftsländer hätten herbeiführen können.

12. Bei der Beurteilung der vorliegenden Einschränkung des Wettbewerbs kann nicht darauf abgestellt werden, welchen Anteil das Unternehmen am Tonträgermarkt insgesamt besaß. Denn das Unternehmen stellt im wesentlichen Unterhaltungsmusik-Tonträger her. Auf Grund ihrer besonderen Merkmale lassen sich Unterhaltungsmusik und ernste Musik nur in geringem Masse miteinander austauschen. Unterhaltungsmusik-Tonträger bilden demnach einen getrennten Markt. Mit Rücksicht darauf, daß in der Bundesrepublik Deutschland vom gesamten Tonträger-Inlandsabsatz etwa 90 % auf Unterhaltungsmusik-Tonträger entfallen, liegt daher der auf den gesamten Tonträgermarkt bezogene Stückanteil des Unternehmens in Höhe von ... % für den Unterhaltungsmusik-Tonträgermarkt in der Bundesrepublik Deutschland bei etwa ... %.

13. Ausserdem ist zu berücksichtigen, daß die Produktion des Unternehmens etwa zur Hälfte aus einem Kinderprogramm besteht. Auf diesem Markt besitzt das Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland eine führende Stellung.

14. Obwohl das Programm des Unternehmens etwa zur Hälfte aus Kindertiteln in deutscher Sprache und im übrigen weitgehend aus deutschen Hitparaden und deutscher Volksmusik besteht, wären die Abnehmer des Unternehmens in der Lage gewesen, durch Exporte der Vertragserzeugnisse in die anderen Gemeinschaftsländer einen Wettbewerb herbeizuführen. Denn der Absatz dieses Programms ist nicht etwa aus sprachlichen Gründen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, wie dies der Stückanteil des Unternehmens am deutschen Export von Schallplatten im Jahre 1975 in Höhe von ... % beweist. Als Importländer kommen vielmehr andere Gemeinschaftsländer, in Betracht, da die Bevölkerung in anderen Gemeinschaftsländern, und sei es auch nur in den an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Gebieten, die deutsche Sprache im allgemeinen hinreichend versteht.

Für den Absatz von Tonträgern mit deutschen Hitparaden und deutscher Volksmusik (beispielsweise mundartlichen Liedern und Karnevalschlagern) in den anderen Gemeinschaftsländern dürfte das Verständnis der deutschen Sprache in diesen Ländern ohnehin von untergeordneter Bedeutung sein. Im übrigen können Abnehmer in den anderen Gemeinschaftsländern ein Interesse daran haben, die Erzeugnisse des Unternehmens in die Bundesrepublik zu reimportieren.

15. Die Einschränkung des Wettbewerbs war deswegen spürbar.

16. Die Exportverbote waren aus den vorgenannten Gründen auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Sie errichteten zwischen den Gemeinschaftsländern künstliche Schranken für den Handel mit den Vertragserzeugnissen. Sie beeinflussten damit unmittelbar den Handelsstrom zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes nachteilig sein konnte.

17. Die betreffende Alleinvertriebsvereinbarung und die betreffenden Geschäftsbedingungen fielen demnach unter Artikel 85 Absatz 1.

III. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags 18. Nach Artikel 85 Absatz 3 kann Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar auf die Vereinbarungen erklärt werden, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

19. Eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 kann schon deswegen nicht abgegeben werden, weil die Exportverbote nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet worden sind.

Die Exportverbote fallen auch nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17, da sie die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

Artikel 85 Absatz 3 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

IV. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 20. Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn v.H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

21. Das Unternehmen hat vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Es hat gewusst und gewollt, daß seine Abnehmer durch die Exportverbote daran gehindert wurden, mit den Vertragserzeugnissen in den anderen Gemeinschaftsländern Wettbewerb zu betreiben. Es hat auch gewusst, daß Exportverbote gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen, oder es hat sich zumindest bewusst über diesbezuegliche Zweifel hinweggesetzt. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf die EWG-Vorschriften bei der Formulierung des - nicht wirksam gewordenen - Exportverbotes in der Vereinbarung mit dem niederländischen Alleinvertriebshändler und aus der Erklärung des Geschäftsführers des Unternehmens, die dieser bei der Anhörung des Unternehmens in bezug auf das vorgenannte Exportverbot abgab, nämlich, er habe ja gewusst, daß man nicht einfach ein Verbot aussprechen dürfe. Im übrigen ist seit der Entscheidung der Kommission vom 23. September 1964 in der Sache Grundig/Consten (1) und seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64 - Grundig/Consten - (2) bekannt, daß Exportverbote eine schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags darstellen. Auch in ihrer Entscheidung vom 22. Dezember 1972 in der Sache WEA-Filipacchi Music S.A. (3) hat die Kommission (1)ABl. Nr. 161 vom 20.10.1964, S. 2545/64. (2)Rspr. EuGH XII 322. (3)ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 52.

festgestellt, daß die Exportverbote für Schallplatten dieses Unternehmens Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellten, und sie hat wegen der Vereinbarung dieser Exportverbote gegen das genannte Unternehmen eine Geldbusse festgesetzt.

22. Bei der Festsetzung der Geldbusse sind die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung sowie die Stellung des Unternehmens zu berücksichtigen. a) Exportverbote stellen eine schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags dar, da sie die Entstehung eines einheitlichen Marktes verhindern.

Durch die Exportverbote der Miller International Schallplatten GmbH waren zahlreiche Wiederverkäufer innerhalb der Gemeinschaft betroffen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß dem Unternehmen einige Fälle von Exporten in andere Gemeinschaftsländer bekannt geworden waren, ohne daß es deswegen Sanktionen ergriffen hatte.

b) Das Unternehmen hatte die Exportverbote in seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen seit etwa 1970 und in seiner Vereinbarung mit dem französischen Alleinvertriebshändler am 11. Juni 1971 vereinbart. Es hat die Exportverbote bis Mai 1975 aufrechterhalten. Die Zuwiderhandlungen haben sich also auf einen langen Zeitraum erstreckt.

c) Die Miller International Schallplatten GmbH ist ein mittleres Unternehmen, das zwar dem amerikanischen MCA-Konzern angehört, das aber für sich genommen keine bedeutenden Umsätze zu verzeichnen hat.

23. Aus diesen Gründen erscheint es der Kommission angemessen, im vorliegenden Fall gegen das Unternehmen eine Geldbusse in Höhe von 70 000 Rechnungseinheiten festzusetzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird festgestellt, daß die in der Alleinvertriebsvereinbarung des Unternehmens Miller International Schallplatten GmbH vom 11. Juni 1971 sowie die in seinen bis zum 31. Juli 1974 gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Inland) und die in seinen seit dem 1. August 1974 gültigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bis zum 7. Mai 1975 vereinbarten Exportverbote für Tonträger dieses Unternehmens Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellten.

Artikel 2

Gegen das Unternehmen Miller International Schallplatten GmbH wird wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen eine Geldbusse in Höhe von 70 000 (siebzigtausend) Rechnungseinheiten festgesetzt. Das ist ein Betrag von 256200 (zweihundertsechsundfünfzigtausendzweihundert) Deutsche Mark. Die Geldbusse ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, von der Zustellung dieser Entscheidung an gerechnet, zu entrichten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Miller International Schallplatten GmbH, Quickborn, Justus-von-Liebig-Ring 2-4, gerichtet.

Brüssel, den 1. Dezember 1976

Für die Kommission

R. VOÜL

Mitglied der Kommission

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