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Document 62017CN0728
Case C-728/17 P: Appeal brought on 24 December 2017 by the European Commission against the judgment of the General Court (Third Chamber) delivered on 13 October 2017 in Case T-572/16, Brouillard v Commission
Rechtssache C-728/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2017 in der Rechtssache T-572/16, Brouillard/Kommission
Rechtssache C-728/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2017 in der Rechtssache T-572/16, Brouillard/Kommission
ABl. C 112 vom 26.3.2018, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2017 in der Rechtssache T-572/16, Brouillard/Kommission
(Rechtssache C-728/17 P)
(2018/C 112/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova, G. Gattinara)
Andere Partei des Verfahrens: Alain Laurent Brouillard
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2017, Brouillard/Kommission (T-572/16), aufzuheben; |
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die erstinstanzliche Klage abzuweisen; |
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der anderen Partei des Verfahrens sämtliche Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung. Dieser Rechtsmittelgrund hat drei Teile und betrifft die Rn. 36, 39, 43 bis 56, 62 und 63 des angefochtenen Urteils.
Im ersten Teil beruft sich die Kommission auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. In den Rn. 36, 45, 47-56 des angefochtenen Urteils habe es zu Unrecht entschieden, das Adjektiv „vollständig“ in dem Ausdruck „vollständige juristische Ausbildung“ in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beziehe sich nicht auf den Inhalt des verlangten Abschlusses, und das Wort „entspricht“ in dem Ausdruck „ein Abschluss, der mindestens einer ‚Maîtrise‘ entspricht“ beziehe sich nicht auf den Abschluss, sondern auf die Ausbildung. Des Weiteren würden die Feststellungen des Gerichts nicht durch eine kontextuelle und teleologische Auslegung gestützt; die Teilnahmebedingungen an einem Auswahlverfahren seien allein anhand der Beschreibung der Tätigkeit der zu besetzenden Stellen auszulegen, die gemäß Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aus Übersetzungstätigkeiten durch „hochqualifizierte Juristen“ bestehe.
Mit dem zweiten Teil macht die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i des Statuts in den Rn. 46-49 und 52-53 des angefochtenen Urteils geltend. Diese Bestimmung des Statuts sei für Einstellungsverfahren nicht einschlägig und hindere eine Behörde keinesfalls daran, beim Erstellen des Inhalts der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens strengere Voraussetzungen vorzusehen als die in dieser Bestimmung angeführten Kriterien. Entgegen der Beurteilung durch das Gericht könne die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht im Licht dieser Statutsbestimmung ausgelegt werden.
Mit dem dritten Teil rügt die Kommission eine Verfälschung des Inhalts des berufsbezogenen Masters der Universität Poitiers und der Bewerbung des erstinstanzlichen Klägers. Aus diesen beiden Beweismitteln gehe offensichtlich hervor, dass der Kläger nicht über den von der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Abschluss — einen „Master 2“ in Rechtswissenschaften für fünf Studienjahre — verfüge. Die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 39 und 43-44, 52-54 des angefochtenen Urteils seien demnach falsch.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Regeln zur Abgrenzung der Befugnisse des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens bei der Überprüfung des Vorliegens des Abschlusses eines Bewerbers. Mit diesem Rechtsmittelgrund, der die Rn. 37, 52 und 54-56 des angefochtenen Urteils betrifft, wird der Beurteilung des Gerichts entgegengetreten, wonach der Prüfungsausschuss den Abschluss des erstinstanzlichen Klägers allein auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften für die Ausstellung des Abschlusses anerkennen musste.
Dritter Rechtsmittelgrund, betreffend die Rn. 39, 44, 47-48, 52, 57-61 des angefochtenen Urteils: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da das Gericht nicht genau genug erklärt habe, welche Angaben in der Akte den Schluss zuließen, dass der erstinstanzliche Kläger einen Abschluss besitze, der die Bedingung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfülle. Außerdem widerspreche sich das Gericht, da es einerseits angebe, die vollständige juristische Ausbildung und der ein abgeschlossenes Hochschulstudium bescheinigende Abschluss seien nicht das Gleiche, andererseits aber das Vorliegen des Abschlusses feststelle, ohne anzugeben, welcher Gesichtspunkt zu der Annahme führen könne, es liege eine vollständige juristische Ausbildung vor. Schließlich habe das Gericht nicht ausreichend erläutert, aus welchen Gründen in dem rechtskräftigen Urteil T-420/13 der Abschluss des Klägers in einem Vergabeverfahren für Freelance-Übersetzungsdienstleistungen für die Verwaltung des Gerichtshofs zurückgewiesen worden sei, derselbe Abschluss es dem Kläger nun aber ermöglichen solle, im Übersetzungsdienst des Gerichtshofs für eine berufliche Karriere als Rechts- und Sprachsachverständiger ernannt zu werden.