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Document 52017IR3141

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die europäische Säule sozialer Rechte und das Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas

    ABl. C 54 vom 13.2.2018, p. 48–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 54/48


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die europäische Säule sozialer Rechte und das Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas

    (2018/C 054/10)

    Berichterstatter:

    Mauro D’Attis (IT/EVP) Mitglied des Gemeinderates von Roccafiorita (Provinz Messina)

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte

    COM(2017) 251 final

    Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas

    COM(2017) 206 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, fünfter Absatz — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erstmals am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza proklamiert wurde, wird eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die für das europäische Sozialmodell unerlässlich sind, geschützt und gefördert. Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

    Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erstmals am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza proklamiert wurde, wird eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die für das europäische Sozialmodell unerlässlich sind, geschützt und gefördert. Die Charta der Grundrechte gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

    Begründung

    Zur Verdeutlichung, dass es im gesamten Absatz um die Charta der Grundrechte geht.

    Änderung 2

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, siebter Absatz — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Das Europäische Parlament forderte eine solide europäische Säule sozialer Rechte, um die sozialen Rechte zu stärken und kurz- und mittelfristig positive Auswirkungen auf das Leben der Menschen zu erreichen und somit die Unterstützung des Aufbaus Europas im 21. Jahrhundert zu ermöglichen. Der Europäische Rat betonte, dass die wirtschaftliche und soziale Unsicherheit mit Vorrang angegangen werden muss, und forderte, eine aussichtsreiche Zukunft für alle zu schaffen, unsere Lebensweise zu bewahren und die Chancen für junge Menschen zu verbessern. Die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission bekannten sich in der Agenda von Rom dazu, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten. Grundlage hierfür sind die Grundsätze des nachhaltigen Wachstums und der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie Zusammenhalt und Annäherung, wobei zugleich die Integrität des Binnenmarktes gewahrt wird. Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unternehmen profitieren.

    Das Europäische Parlament forderte eine solide europäische Säule sozialer Rechte, um die sozialen Rechte zu stärken und kurz- und mittelfristig positive Auswirkungen auf das Leben der Menschen zu erreichen und somit die Unterstützung des Aufbaus Europas im 21. Jahrhundert zu ermöglichen. Der Europäische Rat betonte, dass die wirtschaftliche und soziale Unsicherheit mit Vorrang angegangen werden muss, und forderte, eine aussichtsreiche Zukunft für alle zu schaffen, unsere Lebensweise zu bewahren und die Chancen für junge Menschen zu verbessern. Die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission bekannten sich in der Agenda von Rom dazu, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten. Grundlage hierfür sind die Grundsätze des nachhaltigen Wachstums und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie Zusammenhalt und Annäherung, wobei zugleich die Integrität des Binnenmarktes gewahrt wird und die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme sowie die Schlüsselrolle der Sozialpartner berücksichtigt werden . Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren.

    Begründung

    Die Einfügung ist eine Verdeutlichung der Grundsätze der Erklärung von Rom (Ziffer 3), zu denen auch die Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme gehört.

    Änderung 3

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, siebter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament berücksichtigen in ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der europäischen Säule sozialer Rechte die interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

    Begründung

    Die Kommission sollte sich an ihre Vereinbarung mit dem Rat und dem Europäischen Parlament halten, keine EU-Rechtsvorschriften einzuführen, wenn diese nicht notwendig sind.

    Änderung 4

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, elfter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Die Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte und die schrittweise Umsetzung einer europäischen Sozialagenda müssen die Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Europa fördern, die Bekämpfung von sozialen und territorialen Ungleichheiten unterstützen und zur Verwirklichung einer sozialen Marktwirtschaft beitragen.

    Begründung

    Der AdR betont die langfristigen Ziele der Einführung einer Säule sozialer Rechte, die in der Schaffung von mehr Zusammenhalt in Europa und mehr Aufmerksamkeit für die sozialen Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger liegen.

    Änderung 5

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, elfter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Die europäische Säule sozialer Rechte steht im Mittelpunkt einer starken europäischen Sozialagenda, bei der sich Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit ergänzen. Ein wesentliches Element ist es in diesem Zusammenhang, im Einklang mit den jeweiligen Traditionen und Praktiken der Mitgliedstaaten Löhne anzustreben, die Erwerbstätigenarmut verhindern, einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und im Einklang mit der Produktivität stehen.

    Begründung

    Der AdR hat unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bereits auf die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda hingewiesen, für die gerechte Löhne ein wesentliches Element sind (1).

    Änderung 6

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, zwölfter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Angesichts der in den letzten Jahren zunehmenden Jugendarbeitslosigkeit und der steigenden Zahl in Armut lebender oder von Armut bedrohter Menschen trägt die europäische Säule sozialer Rechte der Notwendigkeit Rechnung, die Armut nachhaltig zu verringern, die soziale Inklusion zu fördern und die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen.

    Begründung

    Der AdR hat bereits auf die Bedeutung von Maßnahmen hingewiesen, was auch bei einer längerfristigen Planung wie der anstehenden Säule sozialer Rechte bekräftigt und berücksichtigt werden muss (2).

    Änderung 7

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, siebzehnter Absatz — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist eine gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung der Union, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner. Die Grundsätze und Rechte der Säule sollten entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

    Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist eine gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung der Union, der Mitgliedstaaten, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Sozialpartner. Die Grundsätze und Rechte der Säule sollten entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme sowie die Schlüsselrolle der Sozialpartner berücksichtigen .

     

    Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um die für die Umsetzung der Säule der sozialen Rechte erforderlichen Finanzmittel sicherzustellen.

    Begründung

    Da es sich um Bereiche in unmittelbarer Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften handelt, können ihr Engagement und ihre Verantwortung nicht übergangen werden. Die nationalen Unterschiede müssen dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen für die Umsetzung angemessene Finanzmittel sichergestellt werden.

    Änderung 8

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, siebzehnter Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden in ihren Bemühungen um Umsetzung einer geeigneten Beschäftigungs- und Sozialpolitik unterstützt, auch bezüglich der Entwicklung von Maßnahmen zugunsten der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und des Zugangs zum Arbeitsmarkt, im Einklang mit dem kürzlich von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag.

    Begründung

    Eine klare Bezugnahme auf den bereits vom AdR in einer früheren Stellungnahme vertretenen Standpunkt (3).

    Änderung 9

    Vorschlag für eine Proklamation

    Präambel, zwanzigster Absatz — neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Die Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist eine der wichtigsten und umfangreichsten EU-Politiken, die einen wesentlichen solidarischen Beitrag zur Stärkung der EU insgesamt leistet und die Einführung der sozialen Säule maßgeblich unterstützt.

    Begründung

    Eine klare Bezugnahme auf den bereits vom AdR in einer früheren Stellungnahme vertretenen Standpunkt (4).

    Änderung 10

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel I, Ziffer 1 — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

    a)

    Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

     

    b)

    Kinder und Jugendliche aus sozial und wirtschaftlich besonders schwierigen Verhältnissen haben ein Recht auf spezifische Maßnahmen, die der Förderung ihres schulischen Erfolgs dienen und zu einer größeren schulischen und sozialen Chancengleichheit beitragen können.

     

    c)

    Jede Person hat das Recht auf Praktika und/oder Ausbildungsplätze von hoher Qualität, die eine gerechte Vergütung und einen geeigneten Versicherungsschutz umfassen.

    Begründung

    Der Änderungsantrag zielt darauf ab, spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, die von Kriminalität bedroht sind. Darüber hinaus werden die wesentlichen Voraussetzungen für faire Praktika und Ausbildungsplätze genannt.

    Änderung 11

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel I, Ziffer 4 c — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Arbeitslose haben das Recht auf individuelle, fortlaufende und konsequente Unterstützung. Langzeitarbeitslose haben spätestens nach 18-monatiger Arbeitslosigkeit das Recht auf eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme.

    Arbeitslose haben das Recht auf individuelle, fortlaufende und konsequente Unterstützung, insbesondere in Form einer Ausbildung, die ihren Kompetenzen, ihren persönlichen und beruflichen Erfahrungen, ihren Fertigkeiten und ihrer Motivation entspricht . Langzeitarbeitslose haben spätestens nach 18-monatiger Arbeitslosigkeit das Recht auf eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme.

    Begründung

    Erübrigt sich.

    Änderung 12

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel II, Ziffer 5 d — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen , werden unterbunden, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge . Probezeiten sollten eine angemessene Dauer nicht überschreiten .

    Alle Beschäftigungsverhältnisse , die geregelte Arbeitsbedingungen und Probezeiten von angemessene r Dauer beinhalten, werden gefördert, um dadurch die Ausbreitung prekärer Beschäftigungsformen zu verhindern .

    Begründung

    Was „prekäre“ Arbeitsbedingungen sind, ist nicht definiert. Lokale und regionale Gebietskörperschaften könnten als Arbeitgeber bei der Bereitstellung angemessener Dienste in große Bedrängnis kommen, wenn Teilzeit- und befristete Beschäftigungsverhältnisse sowie der Rückgriff auf Gelegenheitsarbeitskräfte verboten werden würden.

    Änderung 13

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel II, Ziffer 6 — nach Absatz a einen neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Unterstützt werden Maßnahmen zur Gewährleistung produktivitätsbezogener Reallöhne im Einklang mit der in jedem Mitgliedstaat üblichen Praxis.

    Begründung

    Der AdR hat bereits auf die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda hingewiesen, in der Löhne ein wesentliches Element sind (5). In diesem Bereich kann die EU lediglich koordinieren, gleichwohl aber die Umsetzung unterstützen.

    Änderung 14

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel II, Ziffer 6 b — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Es werden angemessene Mindestlöhne gewährleistet, die vor dem Hintergrund der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien gerecht werden; dabei werden der Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, gewahrt. Armut trotz Erwerbstätigkeit ist zu verhindern.

    Es werden angemessene Mindestlöhne gewährleistet, wobei die Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme und die Schlüsselrolle der Sozialpartner berücksichtigt werden; dabei werden der Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, gewahrt. Armut trotz Erwerbstätigkeit ist zu verhindern.

    Begründung

    Die Bedürfnisse von Familien können sehr unterschiedlich sein. Der Lohn sollte weder unter Berücksichtigung der Bedürfnisse noch des Einkommens der anderen Familienmitglieder festgelegt werden. Ausschlaggebendes Kriterium sollte sein, dass der Arbeitnehmer einen Lohn erhält, der den aktuellen — sowohl den wirtschaftlichen als auch den sozialen — Marktbedingungen entspricht.

    Änderung 15

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel II, Ziffer 6 c — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Alle Löhne und Gehälter werden gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie auf transparente und verlässliche Weise festgelegt.

    Alle Löhne und Gehälter werden gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie auf transparente und verlässliche Weise festgelegt. Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern müssen unterbunden werden.

    Begründung

    Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts muss angesprochen werden.

    Änderung 16

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel II, Ziffer 9 — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

    Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten haben das Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten. Frauen und Männer haben gleichermaßen Zugang zu Sonderurlaub für Betreuungs- oder Pflegepflichten und werden darin bestärkt, dies auf ausgewogene Weise zu nutzen.

    Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

    Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten haben das Recht auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungs- und Pflegediensten. Frauen und Männer haben gleichermaßen Zugang zu Sonderurlaub für Betreuungs- oder Pflegepflichten und werden darin bestärkt, dies auf ausgewogene Weise zu nutzen.

     

    Unterstützt werden Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen, damit Menschen sich dafür entscheiden, Kinder zu bekommen, und zur Steigerung der Geburtenrate  (6).

    Begründung

    Im Kontext der demografischen Herausforderung müssen Hindernisse für die Gründung einer Familie beseitigt und die Steigerung der Geburtenrate in Europa unterstützt werden. Dies wurde bereits in einer früheren Stellungnahme des AdR herausgearbeitet.

    Änderung 17

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel II, Ziffer 10 — nach Absatz c einen neuen Absatz hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    d)

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, außerhalb ihrer Arbeitszeiten im Wege arbeitsbezogener elektronischer Kommunikation nicht erreichbar zu sein.

    Begründung

    Aufgrund der technischen Entwicklung verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit. Deshalb ist das Recht auf Nichterreichbarkeit ein wichtiger arbeitsrechtlicher Aspekt.

    Änderung 18

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel III, Ziffer 15 a — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    a)

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben das Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen.

    a)

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben das Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen , und das geschlechtsspezifische Rentengefälle muss beseitigt werden mithilfe von Maßnahmen zur Beseitigung der Ungleichheiten im Alltag, die Frauen daran hindern, dieselben Beiträge zu den Rentensystemen zu leisten wie die Männer .

    Begründung

    Kompromiss

    Änderung 19

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel III, Ziffer 19 — neue Ziffer hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Integration von Flüchtlingen und regulären Zuwanderern

    Die wirksame Integration von Flüchtlingen, unbegleiteten Minderjährigen und Zuwanderern mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus ist als eine der wichtigsten Aufgaben, die zur Sicherung eines funktionierenden, modernen sozialen Europas nötig sind, zu unterstützen. Dies geschieht unter anderem durch Bildung und Berufsbildung, um das Potenzial des Einzelnen zu ermitteln und seine Integration zu erleichtern.

    Begründung

    In der Säule werden Flüchtlinge, unbegleitete Minderjährige und Zuwanderer mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus an keiner Stelle erwähnt. Es muss Engagement für ihre wirksame Integration gezeigt werden.

    Änderung 20

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel III, Ziffer 20 — ändern:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Zugang zu essenziellen Dienstleistungen

    Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und zu essenziellen Dienstleistungen

    Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.

    a)

    Jede Person hat das Recht auf Zugang zu guten und erschwinglichen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie zum Beispiel sozialen Dienstleistungen, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.

    b)

    Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu erschwinglichen essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.

    Begründung

    Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt.

    Änderung 21

    Vorschlag für eine Proklamation

    Kapitel III, Ziffer 20 — neue Ziffer hinzufügen:

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

     

    Zugang zu Kunst und Kultur

    Jeder hat das Recht auf Zugang zu Kunst und Kultur.

    Begründung

    In der Säule wird die Zugänglichkeit von Kunst und Kultur nicht erwähnt, die indes ein grundlegendes Element für den sozialen Zusammenhalt darstellen und für die Bekämpfung von Ausgrenzung und Armut von zentraler Bedeutung sind. Der freie Zugang zu Kunst und Kultur hilft auch bei der Bekämpfung von Radikalisierung.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Allgemeine Bemerkungen

    1.

    begrüßt die Einführung einer sozialen Säule als notwendige Ergänzung der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion sowie als Beitrag zur korrekten Umsetzung der horizontalen Sozialklausel (7); mit ihrer Einführung kann ein nachhaltiges und inklusives Europa geschaffen werden, das die Handlungskompetenz seiner Bürger stärkt und Chancengleichheit fördert;

    2.

    bedauert die explizite Aussage der Kommission, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sei eine gemeinsame Verpflichtung und Verantwortung der Union, der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner (8). Dabei wird die Verantwortung und Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich gänzlich übersehen;

    3.

    betont erneut die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda, bei der sich Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit ergänzen (9), um jedwede Form des Sozialdumpings zu vermeiden und höhere Beschäftigungsquoten zu erreichen; verweist in diesem Zusammenhang auf den in der Präambel des EU-Vertrags bekundeten Willen, „den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker (…) zu fördern“ und zu „gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen“;

    4.

    betont den Mehrwert, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) bei der Erarbeitung und Durchführung sozioökonomischer Maßnahmen für mehr Aufwärtskonvergenz erbringen, und bekräftigt seine Forderung, dass die europäische Säule sozialer Rechte die Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen um Umsetzung einer geeigneten Beschäftigungs- und Sozialpolitik unterstützt (10);

    5.

    begrüßt das Ziel der Kommission, bei der Gestaltung europäischer Politiken verstärkt sozialpolitische Zielsetzungen zu berücksichtigen und sozialpolitische (Mindest-)Standards zu formulieren, die von der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen verfolgt werden;

    6.

    bekräftigt seine Forderung nach einer angemessenen wirtschafts- und sozialpolitischen Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (11) und einer besseren Vertretung der territorialen Dimension (12);

    7.

    ist davon überzeugt, dass die Förderung der sozialen Dimension dazu beitragen wird, der EU mehr Rückhalt zu geben und die Bürger um ein neues Projekt zu scharen, mit dem sie sich stärker identifizieren können;

    8.

    stellt fest, dass die wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen der EU die Wachstumspotenziale auf lange Sicht durch die Unterstützung für die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und die Qualifikationen der Arbeitnehmer steigern sollten;

    9.

    hebt hervor, dass die soziale Säule zur Minderung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zum Abbau der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, und zur Beseitigung jedweder Form sozialer Ungleichheit (13), auch geschlechtsbezogener Ungleichheiten, beitragen muss. In diesem Zusammenhang muss auch die europäische Arbeitslosenversicherung (14) als eines der ersten gemeinsamen Instrumente zur Bekämpfung der Beschäftigungskrisen vorgesehen werden;

    10.

    erinnert daran, dass die Beschäftigungskrise zu erheblicher Langzeitarbeitslosigkeit geführt hat, die mit aktiven und angemessenen politischen Maßnahmen, mit Schulungen zur Aktualisierung der Kompetenzen dieser Arbeitnehmer und ggf. mit Geldleistungen bekämpft werden muss;

    11.

    unterstreicht, dass die Politik für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt als eine der wichtigsten und umfassendsten Politiken der EU (15) entscheidend zur Verwirklichung der sozialen Säule beitragen muss;

    12.

    betont, dass soziale Investitionen eine Investition in die Zukunft sind, die nicht nur unter dem Aspekt der Kosten für die öffentliche Hand betrachtet werden dürfen;

    13.

    unterstreicht die Notwendigkeit der Koordinierung von Strategien und Zielen zwischen der sozialen Säule und dem Europäischen Sozialfonds;

    Besondere Empfehlungen

    14.

    begrüßt das Ziel der Kommission, die Beschäftigung zu erhöhen und geeignete Bedingungen für die Unternehmen zur Schaffung von mehr hochwertigen Arbeitsplätzen in der EU zu fördern;

    15.

    bekräftigt seine Forderung nach Stärkung der sozialen Dimension der EU und der Wirtschafts- und Währungsunion; erwartet, dass ein Legislativvorschlag für eine europäische Säule der sozialen Rechte es ermöglicht, dass Arbeitnehmerrechte und berufliche Mobilität in einem sich wandelnden Arbeitsmarkt unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips thematisiert werden (16);

    16.

    betont erneut die Bedeutung einer starken europäischen Sozialagenda, bei der sich Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit ergänzen (17), um jedwede Form des Sozialdumpings zu vermeiden und höhere Beschäftigungsquoten zu erreichen;

    17.

    bekräftigt, dass jede (öffentliche oder private) Maßnahme den regionalen und lokalen Besonderheiten, den demografischen Herausforderungen und der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit Rechnung tragen muss. In Bezug auf letztere sieht er es als sehr wichtig an, die Leistungen der „Jugendgarantie“ auf Menschen bis zum Alter von 30 Jahren auszuweiten (18), dieses Instrument dauerhaft in den europäischen beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu verankern und eine nachhaltige und angemessene Finanzierung aus europäischen und nationalen Mitteln sicherzustellen;

    18.

    verweist auf die raschen und tiefgreifenden Veränderungen, die von der Bevölkerungsalterung über neue Formen des Familienlebens, Digitalisierung bis zu neuen Formen der Arbeit und den Auswirkungen der Globalisierung und der Verstädterung reichen. Diese machen es erforderlich, mehr Bildung und lebenslanges Lernen, die Anpassung der Kompetenzen und aktive Talentförderung, Maßnahmen für aktives Altern und ein Gleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben (im Zuge angemessener familien- (19), bildungs- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen) anzustreben;

    19.

    unterstreicht die Bedeutung einer Abstimmung der Qualifikationen auf die Arbeitsmarkterfordernisse, die eine territoriale Dimension haben, und betont in diesem Zusammenhang die Rolle der LRG bei der allgemeinen und beruflichen Bildung und insbesondere bei der Unterstützung von Jungunternehmern (20);

    20.

    unterstützt daher die Verankerung eines Rechts auf Bildung und Ausbildung in der europäischen Säule für soziale Rechte als ein grundlegendes soziales Recht und Menschenrecht;

    21.

    bekräftigt ferner, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen und in der Erwägung, dass Investitionen in Humankapital als soziale Investitionen behandelt werden könnten, bei der Umsetzung der Kompetenzgarantie unterstützt werden sollten, die auf die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe geringqualifizierter Erwachsener in Europa ausgerichtet ist (21);

    22.

    erachtet es im Interesse eines ausgewogenen und regulierten Arbeitsmarkts für wichtig, den Veränderungen der Arbeitswelt (4.0), den Beschäftigungsverhältnissen ebenso wie dem Schutz der Arbeitnehmer, auch dem Recht auf Nichterreichbarkeit, Rechnung zu tragen; fordert, zu diesem Zweck eine ständige hochrangige Gruppe der Kommission, des Rates, des Parlaments und des Ausschusses der Regionen einzusetzen, die europäische Überlegungen über die Auswirkungen der Digitalisierung und der neuen Technologien anstellen und notwendige wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen auch in Bezug auf geeignete lokale und regionale Maßnahmen anstoßen soll;

    23.

    macht deutlich, dass es angesichts der Entwicklung der Arbeitsrealitäten (22) unerlässlich ist, dass die Qualifikationen hochmobiler Fachkräfte rasch, einfach und zuverlässig anerkannt werden (23);

    24.

    vertritt die Auffassung, dass bei neuen Beschäftigungsformen oder der Einführung gemeinsamer europäischer Mindeststandards angemessene Sozialschutzstandards sichergestellt werden müssen;

    25.

    fordert, den Schwerpunkt stärker auf das Ziel einer wirksamen Integration von Flüchtlingen, unbegleiteten Minderjährigen und Zuwanderern mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus u. a. durch Bildung und Ausbildung zu legen;

    26.

    fordert eine besondere Aufmerksamkeit für die Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, wie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, die Koordinierung der Sozialschutzsysteme sowie die EU-Fonds für Beschäftigung und Sozialpolitik (24);

    27.

    fordert den Einsatz besser geeigneter Instrumente für die Bewertung der Unterschiede auf subnationaler Ebene, wie weitere verlässliche Daten zu sozialen Fragen auf lokaler und regionaler Ebene;

    28.

    schlägt vor, der Armut und der sozialen Ausgrenzung — ungeachtet ihres Ursprungs und der betroffenen Bevölkerungsgruppe — umgehend Aufmerksamkeit zu schenken, und unterstreicht, dass ein verstärktes Vorgehen zur Unterstützung von Familien, zur Gewährleistung einer dauerhaften Überwindung von Formen der sozialen Ausgrenzung und zur Steigerung der Finanzmittel für den Sozialschutz erforderlich sind; begrüßt unterdessen die Festlegung von garantierten Mindesteinkommen, die von zahlreichen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gutgeheißen werden, als gute Praxis;

    29.

    weist darauf hin, dass mit der sozialen Säule das Problem der Marginalisierung und der sozialen Ausgrenzung angegangen werden muss. Dabei müssen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und für Haushalte mit mehreren Kindern Priorität erhalten;

    30.

    bedauert, dass Wohnraum in der Säule nur als ein Aspekt sozialer Dienstleistungen angesprochen wird; ist der Ansicht, dass angemessener und erschwinglicher Wohnraum für alle eine Grundvoraussetzung ist, die den sozialen Zusammenhalt stärken und zum Aufbau von Gemeinschaften beitragen kann, die gegen soziale, wirtschaftliche und räumliche Segregation widerstandsfähig sind;

    31.

    betont, dass in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Zugänglichkeit eines weiten Netzes von nicht nur essenziellen Dienstleistungen, sondern auch von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließlich sozialer Dienste, die hochwertig und erschwinglich sind, gewährleistet werden muss;

    32.

    bedauert, dass in der Säule der Zugang zu Kunst und Kultur nicht erwähnt wird, die für den sozialen Zusammenhalt und für die Bekämpfung von Marginalisierung und Armut grundlegend sind (25);

    33.

    fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, Anreizmechanismen für jene WWU-Staaten einzuführen, die Strukturreformen umsetzen, mit denen die Europa-2020-Ziele im sozialen Bereich verwirklicht und soziale Ungleichgewichte bekämpft werden;

    34.

    unterstreicht, dass die sozialen Fortschritte Europas auch in den Staaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet (26) und daher nicht in erster Linie zu den Adressaten der sozialen Säule gehören, eine einheitliche Verbreitung finden können; fordert die Kommission und den Rat auf, zweckgerechte Instrumente dafür zu suchen;

    35.

    unterstreicht, dass geklärt werden muss, wie die europäischen Fonds die Umsetzung der Säule unterstützen können (27), und bekräftigt ebenfalls, dass von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten angemessene Mittel vorgesehen werden müssen, damit die mit der Säule verfolgten Ziele erreicht werden können;

    36.

    fordert die Kommission auf, ein Konzept für ein vorwärtsweisendes sozialpolitisches Aktionsprogramm mit konkreten Maßnahmen zu erstellen;

    37.

    bekräftigt seine Forderung, dass die europäische Säule sozialer Rechte die Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen um Umsetzung einer geeigneten Beschäftigungs- und Sozialpolitik unterstützt (28);

    38.

    hält es für ausgesprochen sinnvoll, ein angemessenes Instrumentarium zur Messung und Überwachung der erzielten Fortschritte zu schaffen (29), und plädiert dafür, bei einer etwaigen künftigen Änderung des Vertrags ein Protokoll über den sozialen Fortschritt im Hinblick auf die Gleichstellung der sozialen und der wirtschaftlichen Rechte aufzunehmen (30);

    39.

    weist darauf hin, dass der soziale und gesellschaftliche Wert der Freiwilligentätigkeit als Instrument für die Entwicklung und Förderung des Territoriums und als Instrument der sozialen Verantwortung und direkten Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden muss.

    Brüssel, den 10. Oktober 2017

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Karl-Heinz LAMBERTZ


    (1)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (2)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (3)  Stellungnahme des AdR zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 (CDR 1814/2016).

    (4)  Stellungnahme des AdR zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 (CDR 1814/2016).

    (5)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (6)  Stellungnahme des AdR zu der Antwort der EU auf die demografische Herausforderung (CDR 40/2016).

    (7)  Artikel 9 AEUV.

    (8)  COM(2017) 251 final, Präambel (Absatz 17).

    (9)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (10)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (11)  Stellungnahme des AdR zu der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion (CDR 6863/2013).

    (12)  Entschließung zum Arbeitsprogramm 2016 der Europäischen Kommission (CDR-2015-5929).

    (13)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (14)  Vorschlag der italienischen Regierung für eine europäische Arbeitslosenversicherung.

    (15)  Stellungnahme des AdR zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 (CDR 1814/2016).

    (16)  Entschließung zu den Prioritäten des Europäischen Ausschusses der Regionen für das Arbeitsprogramm 2018 der Europäischen Kommission (2017/C 272/01).

    (17)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (18)  Stellungnahme des AdR zum Jugendbeschäftigungspaket (CDR 789/2013).

    (19)  Stellungnahme des AdR zu der Antwort der EU auf die demografische Herausforderung (CDR 40/2016).

    (20)  Stellungnahme des AdR zu den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (CDR 1419/2015).

    (21)  Stellungnahme des AdR zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen (COR-2016-04094).

    (22)  Eurobarometer Spezial 417, Europäischer Raum der Kompetenzen und Qualifikationen.

    (23)  Änderung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (2013/55/EU).

    (24)  Arbeitsgruppe des EMPL-Ausschusses des Europäischen Parlaments — „gegenwärtig sind in der EU ca. 670 Rechtsakte (einschließlich Rechtsetzungsakte, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) in den Bereichen Beschäftigung, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Sozialpolitik in Kraft“.

    (25)  Europäische Allianz für Kultur und Kunst.

    (26)  Europäische Union unabhängiger Gewerkschaften.

    (27)  Europäisches Sozialnetzwerk.

    (28)  Stellungnahme des AdR zur europäischen Säule sozialer Rechte (CDR 2868/2016).

    (29)  http://www.esn-eu.org/news/925/index.html.

    (30)  https://www.etuc.org/press/trade-unions-fight-stronger-european-pillar-social-rights#.Wb_76WepWUm.


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