EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2012/192/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6659 — Bain/Sumitomo/Jupiter Shop Channel JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 192 vom 30.6.2012, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6659 — Bain/Sumitomo/Jupiter Shop Channel JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 192/06

1.

Am 22. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bain Capital Investors, LLC („Bain“, USA) und das Unternehmen Sumitomo Corporation („Sumitomo“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Jupiter Shop Channel Co., Ltd. („Shop“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain tätigt Private-Equity-Investitionen in die meisten Wirtschaftszweige, darunter die Informationstechnologie, das Gesundheitswesen, der Einzelhandel, der Konsumgütersektor und die Kommunikationsbranche,

Sumitomo ist eine integrierte Handelsgesellschaft, die in verschiedenen Sektoren tätig ist, wie z. B. Metallerzeugnisse, Verkehrs- und Bausysteme, mineralische Rohstoffe, chemische Erzeugnisse und Elektronik sowie Medien, Netzwerke und Lifestyle/Einzelhandel,

Shop betreibt einen Teleshopping-Kanal in Japan sowie eine Online-Shopping-Website, die sich hauptsächlich an japanische Verbraucher richtet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6659 — Bain/Sumitomo/Jupiter Shop Channel JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Top