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Document E2003G0408(01)

Mit Anmerkungen versehene Übersicht über die geregelten Märkte nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen (ISD)

ABl. C 88 vom 8.4.2004, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

E2003G0408(01)

Mit Anmerkungen versehene Übersicht über die geregelten Märkte nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen (ISD)

Amtsblatt Nr. C 088 vom 08/04/2004 S. 0021 - 0022


Mit Anmerkungen versehene Übersicht über die geregelten Märkte nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen (ISD)

(2004/C 88/11)

1. Nach der Richtlinie 93/22 EWG über Wertpapierdienstleistungen (Investment Services Directive - ISD) sind alle Mitgliedstaaten befugt, den auf ihrem Gebiet errichteten Märkten, die ihren Vorschriften entsprechen, den Status des "geregelten Markts" zu verleihen.

2. In Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG wird ein "geregelter Markt" als ein Markt für die in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten Finanzinstrumente definiert,

- der von seinem Herkunftsmitgliedstaat als solcher anerkannt ist (der Herkunftsmitgliedstaat wird gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bestimmt;

- der regelmäßig funktioniert;

- der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG über die Zulassung zur amtlichen Notierung Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung und, wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzinstrumente erfuellen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;

- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gelten, eingehalten werden müssen.

3. Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist nach diesem Artikel dazu verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Eine mit Anmerkungen versehene Übersicht über die geregelten Märkte in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. November 2002 veröffentlicht(1).

4. Nach Ziffer 6 Buchstabe b) des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen müssen in den Fällen, in denen gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind, die entsprechenden Informationen betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen Abschnitt des Amtsblatts veröffentlicht werden.

5. Das beigefügte Verzeichnis wurde vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten auf der Grundlage der Angaben der betreffenden EFTA-Staaten erstellt. Es enthält die Bezeichnungen der Märkte, die von den zuständigen Behörden der Einzelstaaten als der Definition des "geregelten Markts" entsprechend anerkannt sind. Darüber hinaus enthält es Angaben zum Betreiber und zu der für Erlass oder Genehmigung der Marktvorschriften zuständigen Behörde.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 2.

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