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Document 52004XC0408(01)

Keine Einwände gegen staatliche Beihilfen, die zum Zeitpunkt des EU-Beitritts als bestehende Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 88 vom 8.4.2004, p. 2–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52004XC0408(01)

Keine Einwände gegen staatliche Beihilfen, die zum Zeitpunkt des EU-Beitritts als bestehende Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 088 vom 08/04/2004 S. 0002 - 0005


Keine Einwände gegen staatliche Beihilfen, die zum Zeitpunkt des EU-Beitritts als bestehende Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden

(2004/C 88/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Gemäß dem in Anhang IV Kapitel 3 Ziffer 1 Buchstabe c) des Vertrags über den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns, zur Europäischen Union ("Beitrittsvertrag") festgelegten Verfahren nach Artikel 22 haben die beitretenden Länder bei der Europäischen Union 2003 eine Liste der Maßnahmen eingereicht, die als bestehende Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden sollen, aber nicht ausdrücklich im Beitrittsvertrag erwähnt sind.

2. Bis zum 31. August 2003 wurden die in der beigefügten Liste aufgeführten Maßnahmen von der Kommission als bestehende Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zugelassen.

3. Mit Schreiben des für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds wurden den beitretenden Ländern die einschlägigen Beschlüsse der Kommission mitgeteilt.

ANHANG

LISTE DER BESTEHENDEN BEIHILFEREGELUNGEN GEMÄSS KAPITEL 3 ZIFFER 1 BUCHSTABE C) DES ANHANGS IV ZUM BEITRITTSVERTRAG (VERFAHREN FÜR BESTEHENDE BEIHILFEN)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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