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Document 52004XC0330(03)

Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

ABl. C 79 vom 30.3.2004, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52004XC0330(03)

Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

Amtsblatt Nr. C 079 vom 30/03/2004 S. 0003 - 0003


Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

(2004/C 79/04)

1. Frankreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen den Flughäfen Aurillac und Paris-Orly, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs auferlegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 395 vom 11. Dezember 1998, S. 9 veröffentlicht wurden, zu ändern.

2. Ab 1. Juli 2004 gelten folgende geänderte gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestfrequenzen

Es sind mindestens an 225 Tagen im Jahr täglich montags bis donnerstags zwei Hin- und Rückfluege sowie freitags drei Hin- und Rückfluege durchzuführen. In der restlichen Zeit des Jahres ist außer an Feiertagen täglich montags bis freitags mindestens ein Hin- und Rückflug durchzuführen.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Paris (Orly) und Aurillac durchzuführen.

Eingesetztes Fluggerät

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine mit Turboprop- oder Strahltriebwerk und mindestens 19 Sitzen durchzuführen.

Flugpläne

In den Zeiträumen, in denen täglich mindestens zwei Hin- und Rückfluege stattfinden müssen, sind die Flugpläne so zu gestalten, dass Geschäftsreisende die Hin- und Rückreise unter der Woche am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sieben Stunden in Aurillac oder acht Stunden in Paris durchführen können.

Vermarktung

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

Kontinuität der Flüge

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.

Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

3. Auf dem Flughafen Paris (Orly) sind für die Bedienung der Strecke Paris (Orly)-Aurillac im Linienflugverkehr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Zeitnischen reserviert worden. Weitere Auskünfte zu diesen Zeitnischen können von Luftfahrtunternehmen, die an der Bedienung dieser Strecke interessiert sind, beim Koordinator der Pariser Flughäfen eingeholt werden.

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