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Document JOC_2003_045_E_0300_01

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (KOM(2002) 643 endg. — 2002/0270(ACC))

ABl. C 45E vom 25.2.2003, p. 300–327 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0643

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft /* KOM/2002/0643 endg. - ACC 2002/0270 */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0300 - 0327


Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der Rat hat die Kommission am 30. März 1999 ermächtigt, Verhandlungen über zusätzliche gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas aufzunehmen.

2. Grundlage der Verhandlungen mit der Republik Lettland, die im Gesamtkontext des Beitrittsprozesses geführt wurden, ist Artikel 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens. Gemäß diesem Artikel prüfen die Gemeinschaft und Lettland im Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft, und des Stellenwerts der Agrarpolitik in der lettischen Volkswirtschaft für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

3. Gemäß den Richtlinien des Rates sollen die Verhandlungen sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie denen der assoziierten Länder führen. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und am 4. April 2002 abgeschlossen.

4. Die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Kommission und Lettland über zusätzliche Zugeständnisse in der Landwirtschaft schließen eine sofortige, vollständige und beiderseitige Liberalisierung des Handels mit manchen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein. Auch über die Eröffnung neuer Zollkontingente in bestimmten Sektoren und die Aufstockung bestimmter schon früher vorhandener Kontingente wurde eine Einigung erzielt.

5. Die Ergebnisse der Verhandlungen wurden von den beiden Parteien in Form autonomer, ab 1. Juli 2002 wirksamer Maßnahmen umgesetzt. Auf Gemeinschaftsseite wurden die autonomen Maßnahmen durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 1362/2002 eingeführt. Von der Republik Lettland wurden entsprechende Rechtsvorschriften angenommen und in die Praxis umgesetzt.

6. Das vorliegende Protokoll über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft ersetzt bei Inkrafttreten die genannten autonomen und befristeten Maßnahmen.

2002/0270 (ACC)

Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C .... vom ......, S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits [2] sieht gegenseitige Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

[2] ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3.

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des genannten Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Lettland für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

(3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung mit Lettland erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde, einschließlich Verbesserungen an der geltenden, durch den Beschluss 99/790/EG [3] bewilligten Präferenzregelung.

[3] ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 1.

(4) Weitere Verbesserungen ergaben sich mit den im Jahr 2000 abgeschlossenen Verhandlungen zur Liberalisierung des Agrarhandels. Auf Gemeinschaftsseite wurden diese Verbesserungen ab 1. Juli 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland [4] umgesetzt. Diese zweite Anpassung der Präferenzregelung wurde bisher noch nicht in Form eines Zusatzprotokolls in das Europa-Abkommen eingefügt.

[4] ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.

(5) Verhandlungen über weitere Verbesserungen an der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit Lettland wurden am 4. April 2002 abgeschlossen. Die Ergebnisse der Verhandlungen wurden von den beiden Parteien in Form autonomer, ab 1. Juli 2002 wirksamer Maßnahmen umgesetzt. Auf Gemeinschaftsseite wurden die autonomen Maßnahmen durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 1362/2002 [5] eingeführt. Von der Republik Lettland wurden entsprechende Rechtsvorschriften angenommen und in die Praxis umgesetzt.

[5] ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 13.

(6) Das neue Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits (nachstehend "Protokoll" genannt) sollte zur Konsolidierung aller Zugeständnisse im gegenseitigen Agrarhandel, einschließlich der Ergebnisse der im Jahr 2000 bzw. 2002 abgeschlossenen Verhandlungen, angenommen werden.

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft [6] sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente im Rahmen dieser Verordnung sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.

[6] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(8) Weitere zur Durchführung dieses Beschlusses erforderliche Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Verwaltungsausschussverfahren des Beschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] erlassen werden.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) Infolge der vorgenannten Verhandlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das beigefügte Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft ist hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifizierung der Genehmigung vorzunehmen.

Artikel 3

1. Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ersetzen die Vereinbarungen gemäß den Anhängen des diesem Beschluss beigefügten Protokolls die Vereinbarungen gemäß den in Artikel 20 Absatz 2 genannten geänderten Anhängen Va, X und XI des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits.

2. Die Durchführungsvorschriften für das Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses erlassen.

Artikel 4

Die den Zollkontingenten im Anhang zu diesem Beschluss zugewiesenen laufenden Nummern können im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 5 von der Kommission geändert werden. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 [8] vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

[8] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 wird mit Inkrafttreten des Protokolls aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland (gemäß Artikel 4)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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PROTOKOLL

zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK LETTLAND,

andererseits -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) wurde am 12. Juni 1995 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1998 in Kraft. [9]

[9] ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3.

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des genannten Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Republik Lettland im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen.

(3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung mit Lettland erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [10] zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde.

[10] ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 1.

(4) Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 8 Mai 2000 bzw. 4 April 2002 abgeschlossen.

(5) Einerseits hat der Rat gemäß Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 [11] beschlossen, die Zugeständnisse der Europäischen Gemeinschaft im Ergebnis der Verhandlungsrunden der Jahre 2000 und 2002 vom 1. Juli 2002 an vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die Regierung der Republik Lettland mit dem "Gesetz über Einfuhrzölle, Zollkontingente und die Bestimmungen für zusätzliche Einfuhrkontrollen und Angaben zu Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft" Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden lettischen Zugeständnisse [12] zum selben Termin in Kraft zu setzen.

[11] ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 13.

[12] Latvijas Vestnesis (Lettlands Ambtsblatt) No 97, 28.06.2002

(6) Die oben genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die dadurch eingeführten Zugeständnisse ersetzt -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Vereinbarungen in den geänderten, in Artikel 20 Absatz 2 genannten Anhängen Va, X und XI des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Republik Lettland andererseits werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Lettland in die Gemeinschaft in den Anhängen A (a) und A (b) sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Lettland in den Anhängen B(a) und B(b) zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 2

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Republik Lettland nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll tritt am ersten Tage des ersten Monats, der auf die Notifizierung des Abschlusses der entsprechenden Verfahren gemäß Artikel 3 durch die Vertragsparteien folgt, in Kraft.

Die Zollkontingenten unterliegenden und nach dem 1. Juli 2002 im Rahmen der Zugeständnisse gemäß Anhang C(b) der Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 und Anhang 2 des lettischen Gesetzes über Einfuhrzölle, Zollkontingente und die Bestimmungen für zusätzliche Einfuhrkontrollen und Angaben zu Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführenden Mengen werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2002 Einfuhrlizenzen ausgestellt worden sind, vollständig auf die in Anhang A(b) und B(b) des beiliegenden Protokolls aufgeführten Mengen angerechnet.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und lettischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für die Europäische Gemeinschaft Für die Republik Lettland

ANHANG A(a)

Der Präferenzzollsatz Null gilt für unbeschränkte Mengen folgender Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland (geltender Zollsatz 0 % des Meistbegünstigungszollsatzes) bei Einfuhr in die Gemeinschaft

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).

ANHANG A(b)

Für Einfuhren der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse (MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Besteht ein MFN-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MFN-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(3) Das Kontingent für diese Ware wird für die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen, Estland, Lettland und Litauen eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Jahr 500 000 Stück übersteigt, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(4) Das Kontingent für diese Ware wird für die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen, Estland, Lettland und Litauen eröffnet.

(5) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

(6) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen, gemäß dem Anhang zu diesem Anhang.

(7) Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

(8) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

ANHANG zu Anhang A (b)

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Die Mindesteinfuhrpreise für nachstehende Waren zur Verarbeitung mit Ursprung in Lettland werden wie folgt festgesetzt:

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2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die lettischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Lettland überprüft der Assoziationsrat die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsrat die notwendigen Beschlüsse.

3. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil für alle Beteiligten kann drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen stattfinden. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Waren einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

Bei diesem Konsultationstreffen werde die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

ANHANG B(a) Der Präferenzzollsatz Null gilt für unbeschränkte Mengen folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (geltender Zollsatz 0 % des Meistbegünstigungszollsatzes) bei Einfuhr nach Lettland

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B(b)

Für Einfuhren der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Lettland gelten folgende Zugeständnisse

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(1) Der Wortlaut der Warenbezeichnung ist lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine anderen Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

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