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Document JOC_2003_045_E_0150_01

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zu einem Beschluss über die Neuzuweisung nichtzugewiesener Mittel sowie nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2002) 582 endg.)

ABl. C 45E vom 25.2.2003, p. 150–153 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0582

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zu einem Beschluß über die Neuzuweisung nichtzugewiesener Mittel sowie nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds /* KOM/2002/0582 endg. */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0150 - 0153


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zu einem Beschluss über die Neuzuweisung nichtzugewiesener Mittel sowie nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 [1] über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des Abkommens von Cotonou sieht die vorzeitige Anwendung des Abkommens sowie die weitere Anwendung einiger Bestimmungen des geänderten Vierten Abkommens von Lomé vor.

[1] ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 31. Mai 2002 erweitert.

Im Einklang mit dem Beschluss über die Übergangsmaßnahmen fasste der AKP-EG-Ministerrat die Beschlüsse Nr. 3/2000 vom 15. Dezember 2000 [2] und 10/2001 vom 20. Dezember 2001 [3] (durch Übertragung der Befugnisse auf den Botschafterausschuss) über die Verwendung der nichtzugewiesenen Mittel aus dem 8. EEF, um die Fortsetzung bestimmter Aktivitäten bis zum Inkrafttreten des 9. EEF zu gewährleisten. Da der 9. EEF nicht wie geplant im Juni 2002 in Kraft trat, gibt es eine Reihe von Aktivitäten, die nicht unter diese Beschlüsse fallen und für die somit Beschlüsse des AKP-EG-Ministerrates erforderlich sind.

[2] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 38.

[3] ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 62.

Der beigefügte Entwurf eines Beschlusses sieht die Zuweisung von 54,2 Millionen EUR nichtzugewiesener Mittel sowie 200 Millionen EUR nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. EEF für folgende Zwecke vor:

1. MITTEL FÜR INTERNATIONAL VEREINBARTE SCHULDENENTLASTUNGSINITIATIVEN

Mit den Beschlüssen Nr. 1/1999 vom 8. Dezember 1999 [4] und 2/2001 vom 20. Dezember 2001 [5] stellte der AKP-EG-Ministerrat Mittel in Höhe von insgesamt 1,060 Milliarden EUR [6] für die Entschuldungsmechanismen zugunsten hochverschuldeter AKP-Länder bereit. 680 Millionen EUR sollen zur allgemeinen Finanzierung der Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder (HIPC) und 380 Millionen EUR zur Begleichung der Schulden und zur Erfuellung der Schuldendienstverpflichtungen der für die HIPC-Initiative in Betracht kommenden AKP-Länder gegenüber der Gemeinschaft verwendet werden. Um die weitere Unterstützung der Gemeinschaft für die Initiative, die 1999 ergriffen und 2001 erweitert wurde, sollen Mindestens 125 Millionen EUR aus nichtgebundenen Zinsvergütungen zur Unterstützung der für die HIPC-Initiative in Betracht kommenden AKP-Länder bereit gestellt werden [7]. Diese Mittel werden vorrangig zur Begleichung der Schulden und zur Erfuellung der Schuldendienstverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft verwendet.

[4] ABL. L 103 VOM 28.4.2000, S. 73.

[5] ABL. L 56 VOM 27.2.2002, S. 19.

[6] DIE GEMEINSCHAFT LEISTETE WEITERE BEITRAEGE ZUR HIPC-INITIATIVE AUS ZINSEN DES EEF (40 MILLIONEN EUR) UND AUS DEM HAUSHALT (54 MILLIONEN EUR ZUGUNSTEN DER LÄNDER IN ASIEN UND LATEINAMERIKA).

[7] BEIM INKRAFTTRETEN DES 9. EEF SOLL DIESER BETRAG DURCH NICHTGEBUNDENE RESTMITTEL AUS DEN UNTER PUNKT 3,4 UND 5 GENANNTEN MITTELZUWEISUNGEN ERGÄNZT WERDEN.

2. KONFLIKTPRÄVENTION UND KONFLIKTLÖSUNG SOWIE FRIEDENSSCHAFFUNG

Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten haben vereinbart, eine aktive, umfassende und integrierte Politik der Konfliktprävention, Konfliktlösung und Friedensschaffung zu verfolgen. In diesem Rahmen müssen Länder, die in der Vergangenheit in Grenzkonflikte involviert waren, bei der Konsolidierung ihrer Friedensbemühungen unterstützt werden. Mit dem Beschluss Nr. 10/2001 stellte der AKP-EG-Botschafterausschuss 50 Millionen EUR für diesen Zweck bereit. Angesichts des hohen Bedarfs an Hilfe in diesem Bereich wird vorgeschlagen, dass ein zusätzlicher Betrag von 25 Millionen EUR aus nichtgebundenen Zinsvergütungen zur Unterstützung der Konfliktprävention und Konfliktlösung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bereit gestellt wird, das mit dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates zur vorzeitigen Anwendung gebracht wurde.

3. RISIKOKAPITALMASSNAHMEN

Mit dem Beschluss Nr. 2/2000 vom 15. Dezember 2000 [8] beschloss der AKP-EG-Ministerrat, 300 Millionen EUR aus nichtzugewiesenen Mitteln und nichtgebundenen Zinsvergütungen für Risikokapitalmaßnahmen bereitzustellen, womit die Mittel ergänzt werden, die im Rahmen des Finanzprotokolls des geänderten Vierten Lomé-Abkommens zugewiesen wurden. Dieser Beschluss wurde gefasst, um zu gewährleisten, dass bis zum Inkrafttreten des 9. EEF genügend Mittel für Maßnahmen dieser Art zur Verfügung stehen. Nach Vorausschätzungen der Europäischen Investitionsbank, die Risikokapitalmaßnahmen verwaltet, reichen die zur Zeit für Risikokapitalmaßnahmen verfügbaren Mittel allerdings nicht aus bis zum Inkrafttreten des 9. EEF, das nicht vor Anfang 2003 zu erwarten ist. Daher wird vorgeschlagen, einen zusätzlichen Betrag von 50 Millionen EUR aus nichtgebundenen Zinsvergütungen für Risikokapitalmaßnahmen bereitzustellen.

[8] ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 20.

Der beigefügte Entwurf eines Beschlusses sieht vor, dass beim Inkrafttreten des 9. EEF nichtgebundene Restmittel aus dem 8. EEF für Risikokapitalmaßnahmen zur Schuldenreduzierung verwendet werden.

4. ZENTRUM FÜR UNTERNEHMENSENTWICKLUNG (ZUE) / TECHNISCHES ZENTRUM FÜR ZUSAMMENARBEIT IN DER LANDWIRTSCHAFT UND IM LÄNDLICHEN BEREICH (TZL)

Der oben genannte Beschluss (Nr. 1/2000) zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen sieht die vorzeitige Anwendung der Bestimmungen über das ZUE und das TZL in Anhang III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor. Im Einklang mit diesem Beschluss enthielten die Beschlüsse Nr. 3/2000 und 10/2001 Zuweisungen für das ZUE und das TZL für die Finanzjahre 2001 und 2002, die aus nichtzugewiesenen Mitteln aus dem 8. EEF im Vorgriff auf den 9. EEF (im Finanzprotokoll zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen sind 90 Millionen EUR aus dem 9. EEF für das ZUE und 70 Millionen EUR für das TZL vorgesehen) bereit gestellt werden.

Da der 9. EEF wahrscheinlich nicht vor Anfang 2003 in Kraft treten wird, sollte ein neuer Beschluss gefasst werden, um die Kosten des ZUE und des TZL im Haushaltsjahr 2003 zu decken. Zur Finanzierung des Haushalts des ZUE im Jahr 2003 sind schätzungsweise höchstens 22 Millionen EUR erforderlich. Da 6,8 Millionen EUR im Rahmen des 8. EEF noch verfügbar sind, würde das ZUE nach den Neuzuweisungsbeschlüssen vom Dezember 2000 und Dezember 2001 zur Deckung seiner Kosten im Haushaltsjahr 2003 noch einen zusätzlichen Betrag von 15,2 Millionen EUR benötigen. Die Kosten des TZL belaufen sich im Haushaltsjahr 2003 auf 14 Millionen EUR. Um diese Mittel bereitzustellen, muss der AKP-EG-Ministerrat im Vorgriff auf den 9. EEF die Verwendung der nichtzugewiesenen Mittel aus dem 8. EEF genehmigen.

Der beigefügte Entwurf eines Beschlusses sieht vor, dass beim Inkrafttreten des 9. EEF alle nichtgebundenen Restmittel aus den besonderen Zuweisungen aus dem 8. EEF für das ZUE und das TZL zur Schuldenreduzierung verwendet werden.

5. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Im Finanzprotokoll im Anhang zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen sind 1,300 Millionen EUR für die regionale Zusammenarbeit vorgesehen. In dem oben genannten Beschluss (Nr. 1/2000) über die Übergangsmaßnahmen heißt es, dass die finanzielle Zusammenarbeit bis zum Inkrafttreten des 9. EEF aus Mitteln früherer EEF finanziert wird. Einige Regionen haben keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, um neue Projekte durchzuführen. Daher wird vorgeschlagen, dass der AKP-EG-Ministerrat im Vorgriff auf den 9. EEF die Verwendung von bis zu 25 Millionen EUR aus nichtzugewiesenen Mitteln aus dem 8. EEF genehmigt.

Was die Punkte 3 und 4 betrifft, so sieht der beigefügte Entwurf eines Beschlusses vor, dass beim Inkrafttreten des 9. EEF nichtgebundene Restmittel aus der besonderen Zuweisung von Mitteln aus dem 8. EEF für die regionale Zusammenarbeit zur Schuldenreduzierung verwendet werden.

Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschluss über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zu einem Beschluss über die Neuzuweisung nichtzugewiesener Mittel und nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. EEF anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATS über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zu einem Beschluss über die Neuzuweisung nichtzugewiesener Mittel sowie nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000, erweitert durch den Beschluss Nr. 1/2002 vom 31. Mai 2002, wurden Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und der Ratifizierung des Abkommens von Cotonou festgelegt. Nach Artikel 2 des Beschlusses bleiben die Bestimmungen des durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Lomé-Abkommens über die Befugnis des AKP-EG-Ministerrates, über die Verwendung der nichtgebundenen Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF zu entscheiden, anwendbar.

(2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat ist im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über die Verwendung nichtzugewiesener Mittel und nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. EEF festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat über die Neuzuweisung nichtzugewiesener Mittel sowie nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. EEF stützt sich auf den im Anhang beigefügten Entwurf eines Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates.

Artikel 2

Geringfügige Änderungen dieses Beschlussentwurfs können vereinbart werden, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG

Entwurf BESCHLUSS DES AKP-EG-MINISTERRATES über die Neuzuweisung nichtzugewiesener Mittel sowie nichtgebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, insbesondere auf die Artikel 195 Buchstabe b), 219 Absatz 2 Buchstabe d), 245 Absatz 2, 257 und 282 Absatz 5,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 legte der AKP-EG-Ministerrat Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zur Ratifizierung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fest, durch die die vorzeitige Anwendung einiger Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens sowie die weitere Anwendung einiger Bestimmungen des durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Vierten Lomé-Abkommens ermöglicht werden sollten. Nach Artikel 2 bleiben die Bestimmungen des Abkommens von Lomé über die Befugnis des AKP-EG-Ministerrates, über die Verwendung der nichtgebundenen Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF zu entscheiden, anwendbar. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 31. Mai 2002 erweitert.

(2) Mit den Beschlüssen Nr. 1/1999 vom 8. Dezember 1999 und 2/2001 vom 20. Dezember 2001 stellte der AKP-EG-Ministerrat Mittel in Höhe von insgesamt 1,060 Milliarden EUR für die Entschuldungsmechanismen zugunsten hochverschuldeter AKP-Länder bereit. Für die vollständige Durchführung der Zusage, die die Gemeinschaft mit der Initiative, die 1999 ergriffen und 2001 erweitert wurde, angekündigt hat, ist es notwendig zusätzliche Mittel für die Entschuldungsfazilität bereit zu stellen.

(3) Um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft weiterhin zu den Bemühungen um Konfliktprävention und Konfliktlösung sowie Friedensschaffung beiträgt, müssen zusätzliche Mittel zu diesem Zweck bereit gestellt werden.

(4) Um die Fortsetzung der Risikokapitalmaßnahmen zu gewährleisten, müssen bis zum Inkrafttreten des 9. EEF die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Finanzmittel bereit gestellt werden.

(5) Um die Fortsetzung der Tätigkeiten des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) und des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (TZL) zu gewährleisten, müssen die zur Deckung des Finanzbedarfs im Haushaltsjahr 2003 erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

(6) Um die weitere Durchführung der regionalen Zusammenarbeit in Regionen zu ermöglichen, die über keine ausreichenden Mittel im Rahmen des 6., 7. und 8. EEF verfügen, sollten die notwendigen Mittel bereit gestellt werden, um bis zum Inkrafttreten des 9. EEF den finanziellen Bedarf zu decken -

BESCHLIESST:

Artikel 1 - Schuldenentlastungsinitiativen

Gemäß Artikel 66 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird ein Betrag von 125 Millionen EUR aus nichtgebundenen Zinsvergütungen aus dem 8. EEF zur Schuldenentlastung hochverschuldeter AKP-Länder bereitgestellt.

Artikel 2 -Konfliktprävention und Konfliktlösung sowie Friedensschaffung

Gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird ein Betrag von 25 Millionen EUR aus nichtgebundenen Zinsvergütungen aus dem 8. EEF für Maßnahmen im Bereich der Konfliktprävention und Konfliktlösung sowie der Friedensschaffung bereit gestellt.

Artikel 3 - Risikokapitalmaßnahmen

1. Ein Betrag von 50 Millionen EUR wird aus nichtgebundenen Zinsvergütungen aus dem 8. EEF für Risikokapitalmaßnahmen bereitgestellt.

2. Nach dem Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die nichtgebundenen Restmittel der in Absatz 1 vorgesehenen Zuweisung für Risikokapitalmaßnahmen auf die in Artikel 1 genannte Zuweisung für Schuldenerleichterungsmaßnahmen übertragen und in diesem Sinne verwendet.

3. Bis zum Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gehen Rückzahlungen von Darlehen, die aus der in Absatz 1 genannten Zuweisung für Risikokapitalmaßnahmen finanziert wurden, sowie Rückzahlungen von Darlehen, die aus der Zuweisung für Risikokapitalmaßnahmen aufgrund des Beschlusses Nr. 2/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 15. Dezember 2000 finanziert wurden, in die allgemeine Reserve (nichtzugewiesene Mittel) des 8. EEF. Nach diesem Zeitpunkt werden solche Rückzahlungen für langfristige Entwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Buchstabe a) des Finanzprotokolls verwendet.

Artikel 4 - ZUE/TZL

1. Im Vorgriff auf den 9. EEF werden die nachstehenden Beträge aus nichtzugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) bereit gestellt:

- ein Hoechstbetrag von 15,2 Millionen EUR als Beitrag zur Finanzierung des Haushalts des ZUE im Jahr 2003;

- ein Hoechstbetrag v on 14 Millionen EUR zur Finanzierung des Haushalts des TZL im Jahr 2003.

2. Nach Inkrafttreten des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen werden die nichtgebundenen Restmittel aus den in Absatz 1 genannten Zuweisungen für die in Artikel 1 genannten Schuldenerleichterungsinitiativen bereit gestellt und entsprechend verwendet.

3. Nur die gegenwärtig gebundenen Beträge werden als Vorauszahlung aus dem 9. EEF betrachtet.

Artikel 5 - Regionale Zusammenarbeit und Integration

1. Ein Betrag von 25 Millionen EUR wird im Vorgriff auf die Mittel des 9. EEF für regionale Zusammenarbeit und Integration gemäß Artikel 3 Buchstabe b) des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen aus nichtzugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) bereit gestellt.

2. Nach Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die nichtgebundenen Restmittel aus der in Absatz 1 genannten Zuweisung für regionale Zusammenarbeit und Integration für die in Artikel 1 genannten Schuldenerleichterungsinitiativen bereit gestellt und entsprechend verwendet.

3. Nur die gegenwärtig gebundenen Beträge werden als Vorauszahlung aus dem 9. EEF betrachtet.

Artikel 6

Der Hauptanweisungsbefugte des EEF wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen, der am Tag seiner Annahme in Kraft tritt.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

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