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Document JOC_2003_045_E_0109_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (KOM(2002) 574 endg.)

ABl. C 45E vom 25.2.2003, p. 109–111 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0574

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls /* KOM/2002/0574 endg. */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0109 - 0111


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in unter anderem Ungarn ein.

2. Für die von dem Unternehmen Tiszai Vegyi Kombinat Rt (nachstehend "TVK" abgekürzt), von dem die Kommission ein Verpflichtungsangebot annahm (Beschluss 1999/215/EG), hergestellte, direkt an ein Einfuhrunternehmen in der Gemeinschaft ausgeführte und fakturierte Ware wurde jedoch eine Befreiung von den Zöllen gewährt.

3. TVK teilte der Kommission mit, dass es aufgrund von Änderungen in seiner Handelstätigkeit sein Verpflichtungsangebot zurücknehmen wollte.

4. Daher muss die Verordnung (EG) Nr. 603/1999 geändert, der Name dieses Unternehmens von der Liste der Unternehmen, denen eine Befreiung von den Antidumpingzöllen gewährt wurde, gestrichen und ein endgültiger Zoll eingeführt werden.

5. Parallel hierzu ändert die Kommission Artikel 1 des Beschlusses 1999/215/EG, in dem die Unternehmen genannt sind, deren Verpflichtungen angenommen wurden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 8,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000, ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Im März 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 [2] endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn ein.

[2] ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1657/2001, ABl. L 221 vom 17.8.2001, S. 1.

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens nahm die Kommission mit dem Beschluss Nr. 1999/215/EG vom 16. März 1999 [3] unter anderem eine von dem ungarischen Unternehmen Tiszai Vegyi Kombinat Rt (nachstehend "Unternehmen" genannt) angebotene Preisverpflichtung an.

[3] ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 34, zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/324/EG, ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 65.

(3) Die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Ungarn, die von diesem Unternehmen (TARIC-Zusatzcode 8582) in die Gemeinschaft ausgeführt werden, waren gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 von dem Antidumpingzoll befreit.

B. FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG

(4) Nach Änderungen in seiner Handelstätigkeit teilte Tiszai Vegyi Kombinat Rt der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung zurückzunehmen wünschte.

(5) Daher wurde mit dem Beschluss 2001/XXX/EG der Kommission die Verpflichtung dieses Unternehmens zurückgenommen und sein Name von der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/215/EG angenommen wurden, gestrichen.

C. ENDGÜLTIGE ZÖLLE

(6) Die Untersuchung, die zu dem Verpflichtungsangebot des Unternehmens führte, wurde mit einer endgültigen Feststellung über das Vorliegen von Dumping und Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 603/1999 beendet.

(7) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist der Antidumpingzoll, der nun auf die von dem Unternehmen hergestellten Ausfuhren eingeführt wird, auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung festzusetzen, die zu der Verpflichtung geführt hat. In diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass die festgestellte Dumpingspanne niedriger war als die Schadensspanne, wird es als angemessen angesehen, den endgültigen Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls von 26,4 % entsprechend der festgestellten Dumpingspanne (vgl. auch Randnummer (26) der Verordnung (EG) Nr. 603/1999) festzusetzen.

D. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 603/1999

(8) Angesichts des Vorstehenden sind Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/1999, in denen die Unternehmen genannt sind, für die Antidumpingzölle eingeführt werden, sowie diejenigen, die von den Antidumpingzöllen befreit werden, zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 erhält folgende Fassung:

"2. Auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren finden folgende endgültige Zollsätze Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/1999 erhält folgende Fassung:

"2. Die Einfuhren im Rahmen der angenommenen Verpflichtungsangebote werden unter folgenden TARIC-Zusatzcodes angemeldet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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