EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51999PC0312

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und zur Schaffung der Europäischen Wiederaufbau-Agentur

/* KOM/99/0312 endg. - CNS 99/0132 */

ABl. C 21E vom 25.1.2000, p. 13–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0312

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und zur Schaffung der Europäischen Wiederaufbau-Agentur /* KOM/99/0312 endg. - CNS 99/0132 */

Amtsblatt Nr. C 021 E vom 25/01/2000 S. 0013 - 0032


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und zur Schaffung der Europäischen Wiederaufbau-Agentur

(2000/C 21 E/05)

KOM(1999) 312 endg. - 1999/0132(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 7. Juli 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sobald die Sicherheitsbedingungen erfuellt sind, muß im Anschluß an die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 dringend ein umfangreiches Wiederaufbauprogramm eingeleitet werden, das Maßnahmen zur Begleitung der Wiederansiedlung der Flüchtlinge und zur Wiederbelebung der Wirtschaft im Kosovo umfaßt.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 3. und 4. Juni 1999 in Köln die Zusage der Europäischen Union bekräftigt, bei den Wiederaufbaubemühungen im Kosovo eine führende Rolle zu übernehmen.

(3) Der Europäische Rat hat seine Entschlossenheit betont, die Länder dieser Region näher an die Perspektive einer vollen Integration in die Strukturen der Europäischen Union im Rahmen des Stabilitätspakts heranzuführen, der zur Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in der Region und zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern beitragen wird.

(4) Im Stabilitätspakt für Südosteuropa wird die Rolle der Europäischen Union bei der Stärkung der demokratischen und wirtschaftlichen Institutionen in der Region im Rahmen bestimmter Programme betont.

(5) Die Ziele, die gegenüber dieser Region verfolgt werden, können nur durch den Wiederaufbau erreicht werden, der die Voraussetzung für die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Wiederbelebung und Entwicklung darstellt.

(6) Der Europäische Rat hat die Bereitschaft der Europäischen Union bekräftigt, einen bedeutenden Beitrag zu den Wiederaufbaubemühungen in der Region zu leisten.

(7) Der Wiederaufbau im Kosovo erfordert Hilfsprogramme von derartigem Umfang, daß eine Durchführung nur möglich ist, wenn geeignete Mittel und Mechanismen bereitgestellt werden.

(8) Der Europäische Rat hat die Kommission aufgefordert, vorrangig Vorschläge für die Organisation der geplanten Wiederaufbauhilfe - insbesondere für die Mittel und Mechanismen, die zur Durchführung eines solchen Programms erforderlich sind - auszuarbeiten.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/98(2), sieht insbesondere die Ziele, Mechanismen und Instrumente für den Wiederaufbau der Regionen vor, die unter die Verordnung fallen, einschließlich des Kosovo.

(10) Der Wiederaufbau im Kosovo wird in Ergänzung zur humanitären Hilfe die rasche Umsetzung zahlreicher Kleinprojekte, Maßnahmen zur Begleitung der Rückkehr der Flüchtlinge sowie den Einsatz einer großen Zahl von Experten in den verschiedensten Bereichen erfordern.

(11) Die Verwaltung der Wiederaufbauprogramme muß nach geeigneten Regeln und Verfahren erfolgen, mit denen sich die Verzögerungen vermeiden lassen, zu denen es bei der Durchführung der ersten Phase des Wiederaufbauprogramms für Bosnien und Herzegowina gekommen war und die vor allem auf die Schwerfälligkeit der Verfahren und den starren Rechtsrahmen zurückzuführen waren.

(12) Eine gemeinschaftliche Agentur bietet Vorteile, was die Effizienz, Schnelligkeit und Sichtbarkeit der Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang betrifft.

(13) Der Europäische Rat hat die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Schaffung einer Agentur auszuarbeiten, die mit der Durchführung der gemeinschaftlichen Wiederaufbauprogramme betraut werden soll.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sollte geändert werden, um sie an den spezifischen Wiederaufbaubedarf im Kosovo anzupassen, und insbesondere Bestimmungen über die Schaffung und die Funktionsweise einer für die Durchführung der gemeinschaftlichen Wiederaufbauprogramme zuständigen Agentur vorsehen.

(15) Diese Agentur kann mit der Durchführung der von der Kommission beschlossenen Programme betraut werden.

(16) Die Wiederaufbauprogramme müssen vor Ort verwaltet werden. Daher sollte die Agentur in Pristina eingerichtet werden, und es sollte die Möglichkeit vorgesehen sein, daß sie aus praktischen Gründen auch in Skopje und andernorts in der Region präsent ist.

(17) Das Mandat der Agentur muß ihr die Verwaltung von Programmen anderer Geber ermöglichen, die sich am Wiederaufbau der Region beteiligen.

(18) Die Kommission sollte für die Koordinierung der Wiederaufbauhilfe mit der Europäischen Investitionsbank, den internationalen Finanzinstitutionen und dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sorgen; die Agentur muß bei der Durchführung der Programme die Einhaltung der im Rahmen dieser Koordinierung gefaßten Beschlüsse gewährleisten.

(19) Das Mandat der Agentur sollte die Durchführung der Wiederaufbauprogramme und der Rückkehr der Flüchtlinge zunächst im Kosovo und später, sobald die Umstände dies zulassen, in anderen Regionen der Bundesrepublik Jugoslawien betreffen.

(20) Die Agentur sollte zur Deckung des Bedarfs im Zuge des Wiederaufbaus gegründet werden; sobald dieses Ziel erreicht ist, wird ihre Auflösung vorgeschlagen.

(21) Die Struktur und der Status der Agentur müssen ihr die Möglichkeit geben, rasch und effizient auf den Wiederaufbaubedarf zu reagieren.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten an der Tätigkeit der Agentur beteiligt und im Verwaltungsrat vertreten sein; ferner sollten die Modalitäten festgelegt werden, nach denen sie ihre Stellungnahmen zu den Beschlüssen über die Programme und Projekte abgeben.

(23) Für eine effiziente Tätigkeit benötigt die Agentur spezifische Finanzvorschriften, die flexibel sind und ein rasches Vorgehen ermöglichen, aber gleichzeitig die volle Verantwortlichkeit der Verwalter und die Transparenz der Verwaltung gewährleisten.

(24) Angesichts der Dringlichkeit und der Art der zu leistenden Hilfe sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 eingesetzte Ausschuß statt nach den ursprünglich vorgesehenen Verfahren vielmehr gemäß dem in Artikel 4 der Entscheidung 1999/.../EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse genannten Verwaltungsausschußverfahren vorgehen.

(25) Die für die Übergangsverwaltung des Kosovo eingesetzte Behörde sollte zur Durchführung der Wiederaufbauprogramme konsultiert werden.

(26) Die PHARE- und MEDA-Empfängerstaaten sollten an der Durchführung des in Verordnung (EG) Nr. 1628/96 vorgesehenen Programms beteiligt werden.

(27) Die Kommission sollte zum 31. Dezember 2000 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung vorlegen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen, um diese Verordnung an die politische Entwicklung in der Region anzupassen.

(28) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sollte bis zum 31. Dezember 2004 verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Programme für den Wiederaufbau im Kosovo und die Rückkehr der Flüchtlinge betreffen insbesondere

a) Maßnahmen zur Begleitung der Wiederansiedlung der Flüchtlinge, vor allem Projekte zur psychologischen Betreuung, Hilfe für Kinder und Familien, spezifische Programme zur Förderung der Bildung sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens, Projekte zur Förderung der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, Projekte zur Gewährleistung der Beteiligung der Führungskräfte und der Flüchtlinge im allgemeinen an den Wiederaufbaumaßnahmen, Kleinstkredite, Darlehensgarantien;

b) die Wiederbelebung der Wirtschaft auf lokaler Ebene;

c) Projekte im Zusammenhang mit der Schaffung und Funktionsweise der staatlichen Verwaltungs- und Rechtsstrukturen, einschließlich derjenigen der Gebietskörperschaften."

2. In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Wiederaufbauhilfe mit der Europäischen Investitionsbank, den internationalen Finanzinstitutionen und dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge."

3. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können folgende Kosten gedeckt werden: die Ausgaben für die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die vor Ort anfallenden Ausgaben für den Abschluß der Projekte und Programme sowie Kofinanzierungen (einschließlich in Form von Zinsvergütungen) von Investitionsprojekten, die mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder der internationalen Finanzinstitutionen finanziert werden. Steuern, Abgaben und Gebühren sowie der Erwerb von Immobilien sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen."

4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den begünstigten Staaten sowie aus den PHARE- und MEDA-Empfängerstaaten zu gleichen Bedingungen offen."

b) Unterabsatz 3 wird durch folgenden Text ersetzt: "Als juristische Personen eines Mitgliedstaats, eines begünstigten Staates oder eines PHARE- bzw. MEDA-Empfängerstaats gelten solche, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines begünstigten Staates oder eines PHARE- bzw. MEDA-Empfängerstaats gegründet wurden und ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dem Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, oder in dem Gebiet der begünstigten Staaten oder der PHARE- bzw. MEDA-Empfängerstaaten haben bzw. deren satzungsmäßiger Sitz sich dort befindet, wenn sie bei ihrer Tätigkeit tatsächlich und ständig in Verbindung mit der Wirtschaft der genannten Gebiete oder Staaten stehen."

5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 werden in bezug auf die Wiederaufbauhilfe für das Kosovo diejenigen Jahresprogramme, in denen die Hauptziele und die entsprechenden Mittelzuweisungen, die Leitlinien und die prioritären Bereiche der Gemeinschaftshilfe für den Wiederaufbau und die Rückkehr der Flüchtlinge definiert werden, nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt."

b) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Die Hilfe für den Wiederaufbau im Kosovo kann auf der Grundlage von Finanzierungsabkommen oder Verträgen mit den in Artikel 3 genannten Einrichtungen nach Konsultation der für die Verwaltung des Kosovo zuständigen Behörde bereitgestellt werden. Sie kann auch der für die Verwaltung des Kosovo zuständigen Behörde selbst bereitgestellt werden."

6. In Artikel 11 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Dieser Anhang gilt nicht für die Auftragsvergabe im Wege der Ausschreibung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Wiederaufbau-Agentur gemäß Artikel 14."

7. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, nachstehend 'Ausschuß' genannt.

(2) Der Ausschuß handelt gemäß dem in Artikel 4 der Entscheidung 1999/.../EG (Komitologie) genannten Verfahren.

Die in Absatz 3 des genannten Artikels genannte Frist beträgt höchstens einen Monat.

(3) Der Ausschuß kann jede andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage, die ihm von seinem Vorsitzenden - auch auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats - vorgelegt werden kann, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Planung der Maßnahmen, ihrer allgemeinen Durchführung und der Kofinanzierung, prüfen.

(4) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit."

8. Artikel 14 wird Artikel 26 und sein Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004."

9. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 14

Die Kommission kann die Durchführung der Wiederaufbau- und Rückkehrprogramme, die zunächst dem Kosovo und - sobald die Umstände dies zulassen - anderen Regionen der Bundesrepublik Jugoslawien zugute kommen sollen, einer Agentur übertragen. Die Beschlüsse über diese Programme werden von der Kommission gefaßt.

Zu diesem Zweck wird die Europäische Wiederaufbau-Agentur, nachstehend 'Agentur' genannt, mit dem Ziel geschaffen, die in Absatz 1 genannten Wiederaufbau- und Rückkehrprogramme durchzuführen.

Artikel 15

(1) Zur Erreichung des in Artikel 14 genannten Ziels führt die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einklang mit den Beschlüssen der Kommission die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Tätigkeiten aus.

(2) Die Agentur übermittelt der Kommission gesammelte und analysierte Informationen über:

a) die Kriegsschäden, den Bedarf im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau und der Rückkehr der Flüchtlinge sowie die diesbezüglichen Maßnahmen der Regierungen, der lokalen und regionalen Behörden und der internationalen Gemeinschaft;

b) den dringenden Bedarf der betroffenen Bevölkerung unter Berücksichtigung der Tatsache der Flucht und der Rückkehrmöglichkeiten dieser Menschen;

c) diejenigen Bereiche und prioritären geographischen Gebiete, in denen eine sofortige Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft benötigt wird.

(3) Die Agentur arbeitet Projekte und Programme für den Wiederaufbau im Kosovo und die Rückkehr der Flüchtlinge aus und übermittelt diese Projekte und Programme an die Kommission zwecks Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2.

(4) Die Agentur stellt die Durchführung der von der Kommission beschlossenen Programme für den Wiederaufbau und die Rückkehr der Flüchtlinge sicher. Zu diesem Zweck kann die Kommission der Agentur alle für die Durchführung der Programme erforderlichen Tätigkeiten übertragen, insbesondere

a) die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibungen,

b) die Vorbereitung und Auswertung der Ausschreibungen,

c) die Unterzeichnung der Verträge,

d) den Abschluß von Finanzierungsabkommen,

e) die Auftragsvergabe gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung,

f) die Evaluierung der Projekte,

g) die Kontrolle der Projektausführung,

h) die Auszahlungen.

(5) Über die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Aufgaben hinaus gewährleistet die Agentur die Durchführung derjenigen Programme für den Wiederaufbau und die Rückkehr der Flüchtlinge, die ihr von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern im Rahmen der Koordinierung durch die Kommission mit der Weltbank, den anderen internationalen Finanzinstitutionen und der Europäischen Investitionsbank übertragen werden.

Artikel 16

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Die Agentur verfolgt keinen Erwerbszweck.

Die Agentur wird - unbeschadet einer etwaigen Präsenz in Skopje oder andernorts in der Region - in Pristina eingerichtet.

Artikel 17

(1) Die Agentur hat einen Verwaltungsrat, der sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und drei Vertretern der Kommission zusammensetzt.

(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden von den betreffenden Mitgliedstaaten benannt. Diese wählen sie aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Erfahrung in bezug auf die Tätigkeit der Agentur aus.

Einer der drei Vertreter der Kommission ist ein Mitglied der Kommission.

(3) Die Amtszeit der Vertreter beträgt dreißig Monate.

(4) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Kommission. In der Regel führt das Mitglied der Kommission den Vorsitz. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission haben im Verwaltungsrat jeweils eine Stimme.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefaßt.

(7) Der Verwaltungsrat legt die Sprachenregelung der Agentur fest.

(8) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat monatlich ein. Er beruft ihn außerdem auf Antrag des Direktors der Agentur oder mindestens der einfachen Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ein.

(9) Auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur vorgelegten Entwurfs prüft der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission spätestens jeweils am 30. November eines jeden Jahres den Vorentwurf des jährlichen Arbeitsprogramms für das folgende Jahr. Die Annahme des Arbeitsprogramms erfolgt zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres. Bei Bedarf kann das Programm im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepaßt werden, um insbesondere den von der Kommission angenommenen Programmen Rechnung zu tragen.

Den im jährlichen Arbeitsprogramm aufgeführten Maßnahmen ist ein Kostenvoranschlag beizufügen.

(10) Der Verwaltungsrat wird eng an der Durchführung der Wiederaufbauprogramme beteiligt. Auf Vorschlag des Direktors entscheidet der Verwaltungsrat über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur, insbesondere über

a) die der Kommission vorzulegenden Programmentwürfe;

b) die Bedingungen für die Durchführung der Projekte;

c) die Modalitäten der Projektevaluierung und -durchführung;

d) die von anderen Gebern vorgeschlagenen Programme, die die Agentur durchführen könnte;

e) die Teilnahme von Beobachtern der Länder und Organisationen, die der Agentur die Durchführung ihrer Programme übertragen, an den Verwaltungsratssitzungen.

(11) Der Verwaltungsrat legt der Kommission spätestens am 31. März eines jeden Jahres einen Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur im vorausgegangenen Jahr und deren Finanzierung vor.

Die Kommission nimmt den Jahresbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 18

(1) Der Direktor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für dreißig Monate ernannt. Er kann nach den gleichen Verfahren seines Amtes enthoben werden.

Der Direktor hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Verwaltungsrates und insbesondere die Erstellung des Entwurfs des Arbeitsprogramms der Agentur,

b) laufende Verwaltung der Agentur,

c) Erstellung der Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur,

d) Ausarbeitung und Veröffentlichung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Berichte,

e) Regelung aller Personalfragen,

f) Durchführung des in Artikel 17 Absatz 9 genannten Arbeitsprogramms,

g) Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur.

(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und nimmt an dessen Sitzungen teil.

(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(4) Der Direktor hat die Befugnis, das Personal einzustellen.

(5) Der Direktor legt dem Europäischen Parlament einen vierteljährlichen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 19

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muß, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur, der einen Stellenplan umfaßt, eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuß der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie Mittel aus anderen Finanzierungsquellen.

(4) Der Haushaltsplan enthält außerdem Angaben über die Mittel, die die Empfängerstaaten selbst zu den von der Agentur finanziell unterstützten Projekten beisteuern.

Artikel 20

(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Haushaltsplans für die Agentur, der die Verwaltungsausgaben und das operationelle Programm für das folgende Haushaltsjahr abdeckt; er legt diesen Entwurf dem Verwaltungsrat vor.

(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Entwurfs nimmt der Verwaltungsrat spätestens zum 15. Februar einen Entwurf des Haushaltsplans für die Agentur an und unterbreitet ihn der Kommission.

(3) Die Kommission prüft den Entwurf des Haushaltsplans für die Agentur unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten und der allgemeinen finanziellen Leitlinien für die Wiederaufbauhilfe im Kosovo.

Auf dieser Grundlage setzt sie innerhalb der Grenzen des für die Kosovo-Hilfe erforderlichen Gesamtbetrags den jährlichen Beitrag zum Haushalt der Agentur fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften einzusetzen ist.

(4) Nach Stellungnahme der Kommission genehmigt der Verwaltungsrat zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres gleichzeitig mit dem Arbeitsprogramm den Haushaltsplan der Agentur unter Einbeziehung der an die Agentur gezahlten Beiträge und der Mittel aus sonstigen Quellen. Ferner wird im Haushaltsplan die Zahl der Bediensteten, die die Agentur in dem betreffenden Haushaltsjahr beschäftigen wird, nach Besoldungsstufe und Laufbahn aufgeschlüsselt.

Artikel 21

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Für die Finanzkontrolle ist der Finanzkontrolleur der Kommission zuständig.

(3) Spätestens am 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die detaillierte Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur im vorausgegangenen Haushaltsjahr vor.

Der Rechnungshof prüft die Rechnung gemäß Artikel 248 EG-Vertrag.

(4) Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 22

Der Verwaltungsrat nimmt im Einvernehmen mit der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die Finanzvorschriften der Agentur an, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 142 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(3) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften umfassen.

Artikel 23

Das Personal der Agentur unterliegt den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen fest.

Das Personal der Agentur besteht aus einer sehr begrenzten Zahl von Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgestellt oder abgeordnet werden. Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur für eine begrenzte Dauer einstellt, die streng dem Bedarf entspricht.

Artikel 24

(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie selbst oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

In Streitfällen betreffend den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 25

(1) Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung vor und kann ihm gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten, die insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Hilfe zugunsten von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien betreffen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat einen Vorschlag zur Auflösung der Agentur, wenn sie der Auffassung ist, daß die Agentur ihr Mandat im Sinne des Artikels 14 erfuellt hat."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 1.

(3) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

ANLAGE

VORENTWURF

Finanzvorschriften der Europäischen Wiederaufbau-Agentur

Vom Verwaltungsrat auf seiner Tagung in (Ort) angenommene Textfassung

(Tag) (Monat) 1999

DER VERWALTUNGSRAT -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. ... zur Schaffung einer Europäischen Wiederaufbau-Agentur, insbesondere auf Artikel ...,

nach Zustimmung der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der vorgenannten Verordnung sind die Grundregeln für die Geschäftsführung der Europäischen Wiederaufbau-Agentur, im folgenden "Agentur" genannt, für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses aus dem Gemeinschaftshaushalt, für die Vorlage und Annahme des Haushaltsplans sowie für die Kontrollen, denen die Agentur unterliegt, festgelegt.

Zur Gewährleistung der Effizienz der von der Agentur durchgeführten Programme werden spezifische Finanzvorschriften benötigt, die flexibel sind, ein rasches Vorgehen ermöglichen und gleichzeitig die größtmögliche Transparenz der Verwaltung sicherstellen.

Die Agentur muß Auszahlungen für zahlreiche Kleinprojekte unter Einhaltung der geltenden Verfahren vornehmen; zu diesem Zweck richtet sie eine wirksame Kontrollstruktur ein, um die Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der finanziellen Transaktionen sowie die Zuverlässigkeit ihrer Finanzausweise zu prüfen.

Es ist erforderlich, die Modalitäten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung näher zu bestimmen. Ferner ist es angezeigt, die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer zu regeln und die Kontrolle ihrer Tätigkeit zu organisieren.

Der Europäische Rat hat auf seiner Kölner Tagung den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof "dazu aufgerufen, alles in ihren Kräften stehende zu tun, damit die Agentur vor Ende des Sommers ihre Arbeit aufnehmen kann."

HAT FOLGENDE VORSCHRIFTEN ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Der Haushaltsplan der Agentur, im folgenden als "Haushaltsplan" bezeichnet, ist das rechtswirksame Dokument, in dem jedes Jahr die Einnahmen und Ausgaben der Agentur veranschlagt und bewilligt werden. Bei der Bewilligung der Ausgaben wird nach dem Grundsatz der getrennten Mittel zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen unterschieden. Der Haushaltsplan umfaßt eigene Einnahmen- und Ausgabenrubriken, bei denen die von Dritten finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden.

(2) Durch die Verpflichtungsermächtigungen können im Laufe des Haushaltsjahres die Mittel für diejenigen Maßnahmen gebunden werden, deren Ausführung in das nächste Haushaltsjahr hineinreicht. Die Zahlungsermächtigungen ermöglichen die Auszahlung derjenigen Mittel, die bereits gebunden wurden und deren Zahlung vor Ablauf des Haushaltsjahres angeordnet und festgestellt wurde.

(3) Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit

- Verträgen, die nach den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden, oder

- vertraglichen Bestimmungen betreffend insbesondere die Lieferung von Ausrüstungsmaterial

für eine die Dauer des Haushaltsjahres überschreitende Laufzeit werden unter dem Haushaltsplan des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.

Artikel 2

Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kostenwirksamkeit, zu verwenden. Es sind quantifizierte Ziele festzulegen, und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung sind zu beurteilen.

Artikel 3

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und ohne vorhergehende Verrechnung nach Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen aufgeschlüsselt in den Haushaltsplan und in die Haushaltsrechnung einzusetzen.

(2) Die Gesamteinnahmen dienen zur Deckung der Gesamtausgaben. Jedoch dürfen Einnahmen, die durch die Beiträge Dritter zu den Maßnahmen der Agentur erzielt werden, für keinen anderen Zweck verwendet werden. Ein derartiger Beitrag Dritter muß vom Verwaltungsrat entweder bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder während des Haushaltsjahres genehmigt und der Kommission mitgeteilt werden. Von diesem Beitrag werden anteilmäßig Verwaltungskosten entsprechend der Relation zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben der Agentur im Zuge der Durchführung der Programme, für die der Beitrag bestimmt ist, abgezogen.

(3) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Zuwendungen zugunsten der Agentur, insbesondere Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse, unter Beibehaltung des Verwendungszwecks dieser Zuwendungen billigen. Er unterrichtet hierüber die Kommission.

Artikel 4

(1) Einzahlungen, Mittelbindungen und Auszahlungen dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Haushaltsplans vorgenommen werden.

Über die bewilligten Mittel hinaus können keine Mittelbindungen oder Ausgabenanordnungen vorgenommen werden.

(2) Insbesondere die Einnahmen aus finanziellen Beiträgen Dritter werden in entsprechender Höhe im Einnahmeplan des Haushaltsplans der Agentur und in gleicher Höhe bei der Bereitstellung der Mittel im Ausgabenplan berücksichtigt.

Die nach Maßgabe von Artikel 74 erlassenen Durchführungsbestimmungen umfassen die erforderlichen Einzelvorschriften.

Artikel 5

Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Einnahmen eines Haushaltsjahres werden für das Haushaltsjahr ausgewiesen, in dem sie vereinnahmt wurden.

Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres sind in der Haushaltsrechnung des betreffenden Haushaltsjahres auszuweisen, soweit die Mittelbindungsanträge bis zum 31. Dezember beim Finanzkontrolleur eingegangen sind.

Die Auszahlungen eines Haushaltsjahres sind in der Haushaltsrechnung des betreffenden Haushaltsjahres auszuweisen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember beim Finanzkontrolleur eingegangen sind.

Artikel 6

Für die Verwendung der Mittel gelten folgende Regeln:

1. a) Die Verpflichtungsermächtigungen und die Zahlungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie ausgewiesen worden waren, nicht gebunden sind, verfallen in der Regel.

b) Die Mittel für die Bezüge und Vergütungen des Personals können nicht übertragen werden.

c) Jedoch können am 31. Dezember nicht gebundene Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden; der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat spätestens zum 31. Januar die ordnungsgemäß begründeten Mittelübertragungsanträge.

Die Übertragung dieser Mittel kann nur aus außergewöhnlichen Gründen vorgeschlagen werden, um einen dringenden Mittelbedarf zu decken, der nicht aus Mitteln des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden kann. Grundsätzlich sind diese Übertragungen dazu bestimmt, einen Mittelbedarf zu decken, der normalerweise im vorhergehenden Haushaltsjahr hätte gedeckt werden müssen, jedoch aufgrund von Verzögerungen, die nicht von den Anweisungsbefugten zu verantworten sind, nicht zu einer rechtzeitigen Verwendung der Mittel geführt hat.

Der Verwaltungsrat befindet spätestens am 1. März über diese Übertragungsanträge.

Die Mittel, die am 31. Dezember noch zur Erfuellung von zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember ordnungsgemäß eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigt werden, sind Gegenstand einer automatischen Übertragung, die auf das folgende Haushaltsjahr begrenzt ist.

Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zuwendungen sind automatisch zu übertragen.

2. Am Ende des Haushaltsjahres verfallen

a) die Mittel des vorhergehenden Haushaltsjahres,

- die durch Beschluß gemäß Nummer 1 Buchstabe c) übertragen, jedoch weder gebunden noch ausgezahlt worden sind;

- die gemäß Nummer 1 Buchstabe d) automatisch übertragen, aber nicht ausgezahlt worden sind;

b) die Mittel des Haushaltsjahres, die nicht übertragen worden sind.

3. Eine Aufstellung der automatischen Übertragungen wird dem Verwaltungsrat vor dem 1. März zur Kenntnisnahme übermittelt.

4. Bei der Ausführung des Haushaltsplans wird die Verwendung der übertragenen Mittel in der Abrechnung des laufenden Haushaltsjahres getrennt und nach Haushaltsposten untergliedert ausgewiesen.

Artikel 7

Für laufende Verwaltungsausgaben, die unter dem folgenden Haushaltsjahr zu verbuchen sind und ihrer Art nach am Anfang dieses Haushaltsjahres zu tätigen sind, können ab dem 15. November jeden Jahres im Vorgriff Mittelbindungen zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel vorgenommen werden, und zwar bis zu höchstens einem Viertel der entsprechenden Gesamtmittel des laufenden Haushaltsjahres. Dies gilt jedoch nicht für neue Ausgaben, die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

Die Ausgaben für Pachtzahlungen oder damit zusammmenhängende bzw. ähnliche Ausgaben, die aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen im voraus zu leisten sind, können ab dem 20. Dezember zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Artikel 8

(1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so gelten für die Ausgaben, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan grundsätzlich genehmigt worden sind, die Bestimmungen dieses Artikels.

Eine Ausgabe gilt als im Rahmen des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans grundsätzlich genehmigt, wenn ihre Verbuchung unter einer spezifischen Haushaltslinie für das Bezugshaushaltsjahr möglich war.

(2) Die Zahlungen können monatlich je Kapitel vorgenommen werden, und zwar bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen, wobei die Agentur jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel des Zuschusses verfügen darf, der im Entwurf bzw. im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften für die Agentur vorgesehen ist. Die Mittelbindungen können je Kapitel vorgenommen werden, und zwar bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat, wobei die Höhe des im Entwurf bzw. im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften vorgesehenen Zuschusses für die Agentur nicht überschritten werden darf.

(3) Auf Antrag des Direktors kann der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel genehmigen, wobei der für jedes Kapitel bewilligte Betrag die in Absatz 2 vorgesehene jährliche Hoechstgrenze nicht überschreiten darf.

(4) Reicht bei einem bestimmten Kapitel die Genehmigung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 3 nicht aus, um alle Ausgaben zu decken, die erforderlich sind, um eine Unterbrechung der Kontinuität der Tätigkeit der Agentur in dem betreffenden Sektor zu vermeiden, so kann ausnahmsweise nach demselben Verfahren eine Überschreitung des in Absatz 3 genannten Betrags genehmigt werden, sofern dabei der Gesamtbetrag der im Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres bereitgestellten Mittel nicht überschritten wird.

Artikel 8a

In keinem Fall darf die Agentur Maßnahmen einleiten, deren Dauer den in Artikel 27 der Verordnung Nr. ... zur Schaffung der Agentur genannten Termin überschreitet.

Artikel 9

Der Haushaltsplan wird in Euro aufgestellt. Der Wert des Euro und die Modalitäten für die Umrechnung zwischen dem Euro und den Landeswährungen sind in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

TITEL II

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 10

(1) Der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat für das folgende Haushaltsjahr den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur. Dieser Voranschlag umfaßt einen Stellenplan.

Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben auf und übermittelt ihn zusammen mit dem Stellenplan bis spätestens zum 31. März der Kommission.

(2) Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann der Direktor dem Verwaltungsrat Voranschläge von Nachtrags- und/oder Berichtigungsplänen vorlegen. Diese Pläne werden in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren vorgelegt wie der Haushaltsplan, dessen Ansätze durch sie geändert werden. Sie sind unter Bezugnahme auf den letztgenannten Plan zu begründen und der Kommission in der Regel spätestens bis zu dem Zeitpunkt vorzulegen, der für die Vorlage des Voranschlags für das folgende Haushaltsjahr vorgesehen ist.

Artikel 11

(1) Der Voranschlag des Haushaltsplans wird durch folgende Unterlagen ergänzt:

- einen Stellenplan, der für jede Laufbahngruppe einen Organisationsplan enthält, aus dem die Planstellen und der tatsächliche Personalbestand zum Zeitpunkt der Vorlage des Voranschlags des Einnahmen- und Ausgabenplans hervorgehen;

- bei Änderung des Personalbestands eine Begründung für jede neue Stellenanforderung;

- einen quartalsmäßigen Voranschlag der Kassenauszahlungen und -einzahlungen.

(2) Der Direktor stellt dem Voranschlag eine allgemeine Einleitung voran, die insbesondere folgendes umfaßt:

- die die Mittelanforderungen begründenden Zielvorstellungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsrat verabschiedeten Arbeitsprogramm;

- die Erklärung für die Veränderungen bei den Mittelansätzen von einem Haushaltsjahr zum anderen.

Artikel 12

Vor Beginn des Haushaltsjahres stellt der Verwaltungsrat den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans fest, wobei - unter Berücksichtigung insbesondere des von der Haushaltsbehörde bewilligten Zuschusses - für Ausgewogenheit zwischen dem Einnahmen- und dem Ausgabenvoranschlag gesorgt wird.

Der so festgestellte Haushaltsplan wird unverzüglich der Kommission übermittelt.

Artikel 12a

Unter unvorhergesehenen Umständen kann die Agentur jederzeit nach den Verfahren der Artikel 10, 11 und 12 einen Nachtrags- und/oder Berichtigungshaushalt aufstellen.

Artikel 13

Der Haushaltsplan und der Stellenplan werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 14

Der Haushaltsplan ist gemäß Art oder Bestimmung der Einnahmen bzw. Ausgaben nach einem System der Dezimalklassifikation in Titel, Kapitel, Artikel und Posten gegliedert.

Aus dem Plan muß folgendes zu ersehen sein:

1. im Einnahmenplan:

a) die für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen;

b) die im Plan für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr festgestellten Einnahmen;

c) die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Linien;

2. im Ausgabenplan:

a) die für das betreffende Haushaltsjahr bereitgestellten Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen, gegliedert in Titel, Kapitel, Artikel und Posten;

b) in der gleichen Weise gegliedert die im vorhergehenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel und die tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres;

c) die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Linien;

diese Erläuterungen können insbesondere folgende Aspekte betreffen:

- Projekte des Arbeitsprogramms der Agentur;

- Dienstleistungen für Dritte;

- Beteiligungen Dritter an den Maßnahmen der Agentur;

d) im Anhang ein Stellenplan, in dem nach Besoldungsgruppe in jeder Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn die Anzahl der Dauerplanstellen und der Planstellen auf Zeit festgesetzt wird und zum Vergleich die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr bewilligten Planstellen angegeben ist.

Artikel 15

Der vom Verwaltungsrat festgelegte Stellenplan stellt für die Agentur eine verbindliche Hoechstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennungen vorgenommen werden dürfen.

Die Halbzeittätigkeiten, die vom Direktor gemäß Artikel 51a des Statuts für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften genehmigt worden sind, können durch die Einstellung anderer Bediensteter innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen ausgeglichen werden.

TITEL III

AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis, Rechnungsführung und Finanzkontrolle ausgeführt.

Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Anweisungsbefugten, der allein für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen zuständig ist. Der Rechnungsführer führt die Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen aus. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers sind miteinander unvereinbar.

Artikel 17

Der Direktor der Agentur führt den Haushaltsplan gemäß diesen Finanzvorschriften in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel im Einklang mit Artikel 2 aus.

Der Direktor überträgt seine Befugnisse nach Maßgabe der von ihm festgesetzten Kriterien und innerhalb der in der Übertragungsverfügung festgelegten Grenzen; die Übertragungsverfügung wird dem Bevollmächtigten, dem Rechnungsführer, dem Finanzkontrolleur, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof mitgeteilt.

Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 18

Werden die Einnahmen und Ausgaben mittels integrierter DV-Systeme verwaltet, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte II und III dieses Titels sowie des Titels VI unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Erfordernisse einer rechnergestützten Verwaltung. Dabei können insbesondere

- die Belege beim Anweisungsbefugten oder beim Rechnungsführer zur Überprüfung verbleiben;

- durch geeignete rechnergestützte Verfahren Unterschriften geleistet und Sichtvermerke erteilt werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 74 festgelegt.

Artikel 19

Die Kontrolle der Mittelbindung und Auszahlung aller Ausgaben sowie die Kontrolle der Feststellung und der Einziehung aller Einnahmen der Agentur obliegt dem Finanzkontrolleur, der seine Aufgaben nach den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wahrnimmt.

Die Kontrollen werden anhand der Unterlagen über die Ausgaben und Einnahmen sowie erforderlichenfalls an Ort und Stelle vorgenommen.

Der Finanzkontrolleur kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Finanzkontrolleuren unterstützt werden.

Er muß bei der Einrichtung der Rechnungsführungssysteme der Agentur konsultiert werden und hat Zugang zu allen Daten dieser Systeme.

Dem Finanzkontrolleur obliegt die Innenrevision entsprechend den in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen. Bei dieser Revision wird unter anderem die Wirksamkeit der Haushaltsführungs- und Kontrollsysteme beurteilt und die Rechtmäßigkeit der Vorgänge überprüft.

Artikel 20

Für die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen ist der vom Verwaltungsrat bestellte Rechnungsführer zuständig.

Vorbehaltlich Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 kann nur der Rechnungsführer die Zahlungsmittel und anderen Werte verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

Ihm obliegt die Erstellung der in den Artikeln 65 und 66 vorgesehenen Finanzausweise.

Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Rechnungsführern unterstützt werden, die unter den gleichen Bedingungen bestellt werden wie er selbst.

Die besonderen Vorschriften für den Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer werden in den in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 21

(1) Die Mittel werden nach Kapiteln und Artikeln gegliedert.

(2) Die bei den einzelnen Ausgabenkapiteln oder -artikeln veranschlagten Mittel dürfen nicht für andere Ausgaben verwendet werden.

(3) Der Direktor kann dem Verwaltungsrat jedoch Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel vorschlagen. Der Verwaltungsrat beschließt hierüber innerhalb eines Monats. Hat er innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gelten die Mittelübertragungen als genehmigt.

Der Verwaltungsrat kann den Direktor bei der Feststellung des Haushaltsplans dazu ermächtigen, Mittel von Kapitel zu Kapitel zu übertragen. Für diese Ermächtigung sind die entsprechenden Kapitel sowie die Hoechstbeträge und die Modalitäten der Mittelübertragung festzulegen.

Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel können im Namen der Agentur vom Direktor vorgenommen werden.

Der Verwaltungsrat wird über diese Mittelübertragungen unterrichtet.

(4) Jeder Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb eines Kapitels oder von Kapitel zu Kapitel bedarf des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs, der bescheinigt, daß die Mittel verfügbar sind.

(5) Es können nur die Linien des Ausgabenplans durch die Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, für die dieser Plan Mittel bewilligt oder den Vermerk "pro memoria" (p.m.) trägt.

(6) Dieser Artikel gilt für die Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 entsprechen, nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Einnahmen nicht geändert wird.

Artikel 22

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können

a) von Rechnungen durch Anweisung der Nettosumme folgende Beträge abgezogen werden:

- die einem Vertragspartner auferlegten Vertragsstrafen,

- zu Unrecht gezahlte Beträge, soweit ihr Ausgleich durch Vorwegabzug von einer Zahlung gleicher Art vorgenommen werden kann, die aus Mitteln des gleichen Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres geleistet wird, unter denen der zuviel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde,

- der Wert der bei der Neuanschaffung von Fahrzeugen, Geräten, Material und Anlagen nach Handelsbrauch in Zahlung gegebenen Gegenstände gleicher Art.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von Rechnungen in Abzug gebracht werden, sind nicht gesondert als Einnahme zu buchen;

b) in der Linie, in der die ursprüngliche Ausgabe verbucht wurde, folgende Beträge wiederverwendet werden:

- die Einnahmen, die sich aus der Erstattung von Beträgen ergeben, die zu Unrecht aus den im Haushaltsplan eingesetzten Mitteln gezahlt worden sind;

- die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zugunsten anderer Organe und Einrichtungen, einschließlich der Erstattung der für Rechnung dieser Organe oder Einrichtungen vergüteten Tagegelder;

- die vereinnahmten Versicherungsleistungen;

- die Erlöse aus der Vermietung bzw. Untervermietung von Gebäuden;

- die Erlöse aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen;

- die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Erstattungen der Steuern, die im Preis der an die Agentur gelieferten Erzeugnisse oder der ihr erbrachten Leistungen enthalten waren;

- die Einnahmen aus entgeltlichen Lieferungen und Leistungen;

- der Erlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Material und Anlagen sowie von Geräten, Material und Stoffen für wissenschaftliche und technische Zwecke anläßlich ihrer Neuanschaffung.

Die Wiederverwendung ist jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzunehmen, das auf das Jahr folgt, in dem die Einnahme eingezogen wurde.

Der Buchungsplan sieht besondere Verbuchungsstellen für die Erfassung der Wiederverwendung bei den Einnahmen und den Ausgaben vor.

c) die im Zuge der Ausführung des Haushaltsplans festgestellten Wechselkursdifferenzen sowie Soll- und Habenzinsen der Kassenführung gegeneinander aufgerechnet werden. Dabei wird nur das positive oder negative Endergebnis im Saldo des Haushaltsjahres ausgewiesen.

ABSCHNITT II

Einnahmen und Verwaltung der verfügbaren Mittel

Artikel 23

(1) Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder ändern können, hat der Anweisungsbefugte eine entsprechende Vorausschätzung zu erstellen. Diese Vorausschätzungen sind dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur p.m.-Verbuchung zuzuleiten. Sie müssen insbesondere Angaben über die Art der Einnahme und ihre Verbuchungsstelle im Haushaltsplan sowie, soweit möglich, die voraussichtliche Höhe des Betrags und die Bezeichnung des Schuldners enthalten.

Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird folgendes bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Vorausschätzung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Haushaltsplan, die für die Agentur geltenden Vorschriften und alle in Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsakte sowie die in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(2) Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern. Der Direktor kann sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen und kann nicht delegiert werden; er wird vom Direktor dem Verwaltungsrat, dem Finanzkontrolleur und innerhalb eines Monats dem Rechnungshof zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

(3) Für jede festgestellte Forderung stellt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung aus, die zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks zugeleitet wird. Nach Erteilung des Sichtvermerks werden die Einziehungsanordnungen vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen.

Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird folgendes bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanordnung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,

c) die Ordnungsmäßigkeit der Belege,

d) die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners,

e) der Fälligkeitstermin,

f) die Einhaltung der in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

g) die Richtigkeit des Betrags und der Währung der Einziehungsanordnung.

Bei Verweigerung des Sichtvermerks findet Absatz 2 Anwendung.

Artikel 24

(1) Der Rechnungsführer führt die ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus.

Er hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen der Agentur jeweils zu dem in der Einziehungsanordnung vorgesehenen Zeitpunkt eingehen und daß ihre Rechte gewahrt werden.

Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, wenn die Einnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingehen.

(2) Verzichtet der Anweisungsbefugte auf die Einziehung einer festgestellten Forderung, so übermittelt er zuvor dem Rechnungsführer zwecks Eintragung und dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme einen Annullierungsvorschlag.

Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und den Rechnungshof binnen eines Monats über alle diesbezüglichen Beschlüsse.

Stellt der Rechnungsführer fest, daß eine Maßnahme, die eine Forderung begründet, nicht getroffen oder eine Forderung nicht eingezogen worden ist, so unterrichtet er hiervon den Direktor.

Artikel 25

Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.

Artikel 26

Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres, je nachdem, ob es sich um einen Überschuß oder ein Defizit handelt, auf der Einnahmenseite oder auf der Ausgabenseite verbucht.

Die ordnungsgemäßen Schätzungen dieser Einnahmen oder Ausgaben werden im Laufe des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt.

Nach Abschluß der Rechnungen des Haushaltsjahres wird der Unterschiedsbetrag im Vergleich zu den Schätzungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.

Artikel 27

Ist im Haushaltsplan der Agentur ein Zuschuß aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen, so beantragt der Verwaltungsrat bei der Kommission die Überweisung dieses Zuschusses auf der Grundlage des Voranschlags gemäß Artikel 11 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, jedoch stets nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs.

ABSCHNITT III

Mittelbindung, Feststellung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben

1. Mittelbindungen

Artikel 28

(1) Für alle Maßnahmen, die zu Verwaltungsausgaben zu Lasten des Haushaltsplans führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen und kann erst dann rechtlich verbindliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen, wenn der Finanzkontrolleur nach einer den Risiken in dem betreffenden Bereich angemessenen Kontrolle seinen Sichtvermerk erteilt hat. Bei laufenden Ausgaben können vorläufige Mittelbindungen beantragt werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gemäß Artikel 74 festgelegt. Sie müssen die genaue buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf sicherstellen.

Artikel 29

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 sind auf den Mittelbindungsanträgen und den Belegen insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, die voraussichtliche Ausgabenhöhe - soweit möglich unter Angabe der Währungen -, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben; nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Anträge nach Maßgabe der in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen in ein Verzeichnis eingetragen.

Artikel 30

(1) Mit der Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur wird für die Mittelbindungsanträge folgendes bestätigt:

a) die Vorlage des Mittelbindungsantrags gemäß Artikel 28 Absatz 1,

b) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

c) die Verfügbarkeit der Mittel,

d) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Haushaltsplan und die für die Agentur geltenden Vorschriften sowie alle in Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsakte,

e) die Einhaltung der in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(2) Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden.

Artikel 31

Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so hat er dies in einem schriftlichen Vermerk hinreichend zu begründen. Die Verweigerung wird dem Anweisungsbefugten mitgeteilt.

Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann sich der Verwaltungsrat durch einen hinreichend begründeten Beschluß auf seine alleinige Verantwortung über die Verweigerung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen und kann nicht delegiert werden; er wird dem Finanzkontrolleur und binnen eines Monats dem Rechnungshof zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

2. Feststellung der Ausgaben

Artikel 32

Die Feststellung einer Ausgabe durch den Anweisungsbefugten beinhaltet:

- die Prüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers,

- die Bestimmung oder Prüfung des Bestehens und des Betrags der Forderung,

- die Prüfung der Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung.

Artikel 33

Für die Feststellung von Ausgaben ist die Vorlage von Belegen erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers und die Art der von ihm erbrachten Leistung oder das Vorhandensein eines Nachweises zur Rechtfertigung der Zahlung hervorgehen.

Der für die Feststellung der Ausgaben zuständige Anweisungsbefugte nimmt die Belegprüfung entweder selbst vor oder prüft unter eigener Verantwortung nach, ob diese vorgenommen worden ist.

3. Anordnung der Ausgaben

Artikel 34

Durch Ausstellung einer förmlichen Auszahlungsanordnung weist der Anweisungsbefugte den Rechnungsprüfer an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen.

Artikel 35

Die Auszahlungsanordnung muß folgende Angaben enthalten:

- das Haushaltsjahr, unter dem die Ausgabe verbucht werden soll,

- den Artikel des Haushaltsplans und gegebenenfalls weitere Untergliederungen,

- den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und in Worten) in Euro oder in Landeswährung,

- Name und Anschrift des Zahlungsempfängers,

- den Gegenstand der Ausgabe und

- soweit möglich die Zahlungsform.

Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

Artikel 36

Der Auszahlungsanordnung sind sämtliche Originalbelege beizufügen; sie werden versehen mit bzw. begleitet von einer Bescheinigung, mit der die Richtigkeit der zu zahlenden Beträge, der Eingang der Lieferungen oder die Ausführung der Leistungen sowie gegebenenfalls die Eintragung der Gegenstände in das in Artikel 51 genannte Bestandsverzeichnis bestätigt wird.

Außerdem sind auf der Auszahlungsanordnung Nummer und Datum der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen anzugeben. Anstelle der Originalbelege können gegebenenfalls Abschriften verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Anweisungsbefugten zu bescheinigen ist.

Artikel 37

(1) Bei Abschlagszahlungen sind der ersten Auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht. Die bereits vorgelegten Belege sowie die nähere Bezeichnung der ersten Auszahlungsanordnung sind auf den folgenden Auszahlungsanordnungen zu vermerken.

(2) Der Anweisungsbefugte kann dem Personal Vorschüsse gewähren, wenn dies in einer Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Anweisungsbefugte kann einen Vorschuß zur Deckung von Beträgen genehmigen, die ein Bediensteter für Rechnung der Agentur zu verauslagen hat.

Außer den Vorschüssen der Zahlstellen im Sinne des Artikels 42 dürfen Vorschüsse für Verwaltungsausgaben nur gezahlt werden, wenn der Finanzkontrolleur vorher seinen Sichtvermerk erteilt hat.

Artikel 38

Der Finanzkontrolleur erteilt nach einer den Risiken in dem betreffenden Bereich angemessenen Kontrolle den Sichtvermerk für die Auszahlungsanordnungen, mit dem er folgendes bestätigt:

a) die Ordnungsmäßigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung,

b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Grundsätze und Erfordernisse der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

d) die Verfügbarkeit der Mittel,

e) die Ordnungsmäßigkeit der Belege,

f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Artikel 39

Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Artikel 31 Anwendung.

4. Zahlung der Ausgaben

Artikel 40

Durch die Zahlung erfuellt die Agentur ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger.

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel bewirkt.

Liegen sachliche Irrtümer vor oder besteht Grund zu der Annahme, daß die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung hat, oder sind die in diesen Finanzvorschriften vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung auszusetzen.

Artikel 41

Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er unverzüglich dem Anweisungsbefugten und - zur Kenntnisnahme - dem Finanzkontrolleur zuleitet.

Außer in den Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung hat, kann der Anweisungsbefugte nach der Geschäftsordnung der Agentur den Verwaltungsrat befassen. Der Verwaltungsrat kann auf seine eigene Verantwortung schriftlich anordnen, daß die Zahlung vorgenommen wird.

Artikel 42

Die Zahlungen sind grundsätzlich über ein Bank- oder Postscheckkonto zu leisten.

In den gemäß Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wird im einzelnen geregelt, wie diese Konten einzurichten, zu führen und zu verwenden sind. Insbesondere ist festzulegen, welche Zahlungen ausschließlich entweder durch Scheck oder durch Bank- oder Postüberweisung zu bewirken sind; ferner ist vorzusehen, daß Schecks sowie Bank- oder Postüberweisungen mit den Unterschriften zweier ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter zu versehen sind, darunter notwendigerweise derjenigen des Rechnungsführers, eines unterstellten Rechnungsführers oder eines Zahlstellenverwalters.

5. Zahlstellen

Artikel 43

Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können nach Maßgabe der in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen Zahlstellen errichtet werden.

Lediglich der Rechnungsführer kann, außer in den in den Durchführungsbestimmungen zu diesen Finanzvorschriften festgelegten Ausnahmefällen, die Zahlstellen mit Mitteln ausstatten.

Die Durchführungsbestimmungen müssen insbesondere folgendes regeln:

- die Einzelheiten der Bestellung der Zahlstellenverwalter,

- die Art und den Hoechstbetrag jeder zu leistenden Ausgabe,

- den Hoechstbetrag der Vorschüsse, die gewährt werden können,

- die Fristen für die Vorlage der Belege,

- die Verantwortung der Zahlstellenverwalter.

ABSCHNITT IV

Verwaltung der Planstellen

Artikel 44

1. Es ist zu erstellen:

a) eine Kartei zur Erfassung der Planstellen mit einer Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten jeder Planstelle der Laufbahngruppe A,

b) ein Organigramm mit der Struktur der einzelnen Dienststellen und Angaben über den Aufgabenbereich jeder Verwaltungseinheit.

2. Wird eine Stelle im Einnahmen- und Ausgabenplan als "künftig wegfallend" (kw) ausgewiesen, so darf die nächste freiwerdende Stelle derselben Laufbahn nicht mehr besetzt werden.

TITEL IV

AUFTRAGSVERGABE, BESTANDSVERZEICHNIS UND RECHNUNGSFÜHRUNG

ABSCHNITT I

Auftragsvergabe für Lieferungen, Bau- und sonstige Leistungen, Mieten

Artikel 45

(1) Die Verträge über den Kauf oder die Anmietung von Gebäuden, Bürobedarf, Mobiliar und Material sowie die Erbringung von Bau- und sonstigen Leistungen bedürfen der Schriftform. Außer bei Verträgen über den Kauf oder die Anmietung von Gebäuden erfolgt die Vergabe

a) nach Ausschreibung;

b) gegen bloße Rechnung in den Fällen gemäß Artikel 50;

c) freihändig in den Fällen gemäß Artikel 46 und innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen.

(2) Die Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb werden im Internet, im Amtsblatt Reihe S und in allen anderen geeigneten Medien bekanntgegeben. Bei bestimmten Aufträgen, die nach Art bzw. Umfang oder aus praktischen Gründen nicht Gegenstand einer allgemeinen Ausschreibung sein können, kann diese Bekanntgabe eingeschränkt werden.

(3) Die Ausschreibungsverfahren, die Zuschlagskriterien und die Verfahren der Preisanpassung nach Vergabe des Auftrags werden in den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 74 festgelegt und geregelt, wobei davon ausgegangen wird, daß die Zuschlagskriterien den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.

Artikel 46

Die freihändige Vergabe eines Auftrags ist zulässig:

a) wenn die Beschaffung oder die Miete von Bürobedarf, Mobiliar und Material oder die Erbringung von Bau- und sonstigen Leistungen so dringend sind, daß der Zeitaufwand, der mit den in Artikel 45 vorgesehenen Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb verbunden ist, nicht vertretbar ist;

b) wenn die Ausschreibungen zur Vergabe im Preis- oder Leistungswettbewerb ergebnislos geblieben sind oder kein Angebot mit annehmbaren Preisen erbracht haben;

c) wenn mit Rücksicht auf technische Erfordernisse oder sachliche oder rechtliche Umstände die Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmer oder Lieferer erbracht werden können;

d) bei zusätzlichen Aufträgen über Lieferungen, Bau- und sonstige Leistungen, die technisch nicht vom Hauptauftrag getrennt werden können.

Außer in den unter c) und d) genannten Fällen ist die Agentur verpflichtet, die Unternehmer oder Lieferer, welche die den Auftragsgegenstand bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen.

Artikel 47

Die Teilnahme an den von der Agentur vergebenen Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den im Rahmen dieser Verordnung begünstigten Staaten sowie aus den PHARE- und MEDA-Empfängerstaaten zu gleichen Bedingungen offen.

Als juristische Personen eines Mitgliedstaats oder eines PHARE- bzw. MEDA-Empfängerstaats gelten solche, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines begünstigten Staates oder eines PHARE- bzw. MEDA-Empfängerstaats gegründet wurden und ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung auf dem Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, oder auf dem Gebiet der begünstigten Staaten oder der PHARE- bzw. MEDA-Empfängerstaaten haben, bzw. deren satzungsmäßiger Sitz sich dort befindet, wenn sie in ihrer Tätigkeit tatsächlich und ständig in Verbindung mit der Wirtschaft der genannten Gebiete oder Staaten stehen.

Für die Teilnahme an den von der Agentur vergebenen Aufträgen, die aus Beiträgen Dritter finanziert werden, gilt die Finanzierungsvereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Geber.

Artikel 48

(Gestrichen)

Artikel 49

Zur Sicherung der Vertragsausführung kann von den Lieferern oder Unternehmern im Rahmen der Garantiebedingungen verlangt werden, daß im voraus eine Sicherheit geleistet wird.

Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach

- den bei Lieferverträgen handelsüblichen Bedingungen,

- den besonderen Verdingungsunterlagen für die Ausführung der Bauleistungen.

Bei Leistungen, deren Auftragssumme den nach den in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegten Betrag übersteigt, ist die Sicherheitsleistung obligatorisch. Bis zur endgültigen Abnahme kann eine Sicherheit einbehalten werden.

Die Agentur veröffentlicht im Internet vierteljährlich eine Liste der Vertragspartner/Auftragnehmer.

Bei Nichtausführung oder bei verspäteter Ausführung des Auftrags hält sich die Agentur schadlos für alle Schäden, Zinsen und Kosten, und zwar in Höhe eines angemessenen Schadenersatzbetrags, der von der Sicherheit in Abzug gebracht wird, wobei es unerheblich ist, ob diese Sicherheit unmittelbar vom Lieferer bzw. dem Unternehmer oder von einem Dritten geleistet worden ist.

Artikel 50

Aufträge können auch gegen bloße Rechnung vergeben werden, wenn der voraussichtliche Wert der Lieferungen bzw. der Bau- oder sonstigen Leistungen die Grenzen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht überschreitet.

ABSCHNITT II

Bestandsverzeichnis über das bewegliche und unbewegliche Vermögen

Artikel 51

Alle zum Vermögen der Agentur gehörenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände werden nach dem von der Kommission festgelegten Muster in einem laufenden Bestandsverzeichnis mengenmäßig und wertmäßig erfaßt. In dieses Verzeichnis werden bewegliche Gegenstände nur dann eingetragen, wenn ihr Wert den Betrag übersteigt, der in den in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt wird.

Die Agentur läßt die Übereinstimmung des Bestandsverzeichnisses mit dem tatsächlichen Bestand einmal jährlich durch ihre Dienststellen nachprüfen.

Artikel 52

Sollen bewegliche Gegenstände veräußert werden, so ist dies in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben; die Einzelheiten dieser Bekanntgabe werden in den in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Bedienstete der Agentur dürfen bewegliche Gegenstände, die von dieser veräußert werden, nur dann erwerben, wenn der Verkauf im öffentlichen Preiswettbewerb erfolgt.

Artikel 53

Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert, vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so hat der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder eine Niederschrift auszustellen, die mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu versehen ist.

Aus der Erklärung oder der Niederschrift muß insbesondere hervorgehen, ob ein Bediensteter der Agentur oder eine andere Person zum Schadenersatz herangezogen werden kann.

Wird unbewegliches Vermögen oder werden Großanlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind entsprechende Verträge zu erstellen, die mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu versehen sind und über die die Kommission jährlich bei der Vorlage des Voranschlags des Einnahmen- und Ausgabenplans zu unterrichten ist.

Artikel 54

Neuerworbene bewegliche oder unbewegliche Gegenstände im Sinne des Artikels 51 sind jeweils vor der Bezahlung in das laufende Bestandsverzeichnis einzutragen.

Die erfolgte Eintragung ist auf der entsprechenden Rechnung oder dem beigefügten Dokument zu vermerken.

ABSCHNITT III

Rechnungsführung

Artikel 55

Die Rechnungsführung ist in Euro nach Kalenderjahren in Form der "doppelten Buchführung" vorzunehmen. Sie muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres erfassen; sie stützt sich auf die Belege.

Die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht werden in Euro aufgestellt.

Artikel 56

Im Buchungsplan wird zwischen Haushaltskosten und Konten der Vermögensübersicht unterschieden.

Er setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

a) den Konten für Haushaltseinnahmen und -ausgaben, anhand deren die Ausführung des Haushaltsplans im einzelnen nachvollziehbar ist;

b) den Konten der Vermögensübersicht, anhand deren die Vermögenslage der Agentur feststellbar ist.

An diesen Konten lassen sich die voraussichtlichen Auswirkungen der rechtlichen Verpflichtungen der Agentur ablesen.

Die Rechnungsführung muß es gestatten, eine jährliche Vermögensübersicht und eine nach Kapiteln und Artikeln gegliederte monatliche Übersicht über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben zu erstellen.

Diese Übersichten werden dem Finanzkontrolleur, dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungshof übermittelt.

Artikel 57

Alle Vorschüsse werden auf einem Verwahrkonto verbucht und spätestens in dem Haushaltsjahr abgerechnet, das auf die Zahlung dieses Vorschusses folgt; ausgenommen sind Dauervorschüsse, die in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

Die in Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 erwähnten Vorschüsse werden jedoch in der Regel binnen sechs Wochen nach Durchführung der Maßnahme abgerechnet, für die sie gewährt wurden.

Artikel 58

Die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Buchungsplans sowohl für die Vermögens- als auch für die Haushaltsvorgänge sind in den in Artikel 74 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 59

Die Bücher werden bei Ablauf des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Titel VI vorgesehene Vermögensübersicht und Haushaltsrechnung aufgestellt werden können. Die Haushaltsrechnung ist dem Finanzkontrolleur vorzulegen.

TITEL V

VERANTWORTUNG DER ANWEISUNGSBEFUGTEN, DER RECHNUNGSFÜHRER UND DER ZAHLSTELLENVERWALTER

Artikel 60

Die Anweisungsbefugten können disziplinarisch belangt und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn sie Forderungen feststellen oder Einziehungsanordnungen erteilen, Zahlungsverpflichtungen eingehen oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnen, ohne diese Finanzvorschriften und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen zu beachten. Das gleiche gilt, wenn sie es unterlassen, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn sie der Erteilung von Einziehungsanordnungen ohne Grund unterlassen oder verzögern.

Gleiches gilt auch, wenn sie die Erteilung einer Auszahlungsanordnung, die eine Haftung der Agentur gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlassen oder verzögern.

Artikel 61

(1) Die Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer können disziplinarisch belangt und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn sie bei der Leistung von Zahlungen die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 nicht beachtet haben.

Sie können bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch belangt und zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Unter den gleichen Bedingungen sind sie verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der Anordnungen, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank- und Postscheckkonten erhalten, insbesondere

a) wenn die von ihnen vorgenommenen Zahlungen oder Einziehungen nicht den auf den Auszahlungsanordnungen bzw. den Einziehungsanordnungen angegebenen Beträgen entsprechen;

b) wenn sie die Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten oder wenn die Belege, die nach den Vorschriften, Abkommen, Verträgen und Finanzierungsvereinbarungen für die betreffenden Zahlungen vorgesehen sind, nicht vorliegen.

(2) Die Zahlstellenverwalter können disziplinarisch belangt und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet werden,

a) wenn sie die von ihnen geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsmäßige Belege nachweisen können;

b) wenn sie die Zahlung an eine andere Person als den Empfangsberechtigten leisten.

Sie können bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch belangt und zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Der Rechnungsführer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter versichern sich gegen die Risiken, denen sie aufgrund dieses Artikels ausgesetzt sind.

Die Agentur deckt die betreffenden Versicherungskosten.

Artikel 62

Die Anweisungsbefugten, die Rechnungsprüfer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter können nach Maßgabe der Artikel 22 und 86 bis 89 des Statuts für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften disziplinarisch belangt und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Artikel 63

Die Agentur verfügt vom Zeitpunkt der Vorlage der Haushaltsrechnung an über eine Frist von zwei Jahren, um über die Entlastung zu beschließen, die dem Rechnungsführer für die betreffenden Rechnungsvorgänge zu erteilen ist.

TITEL VI

RECHNUNGSBELEGUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG

ABSCHNITT I

Rechnungslegung

Artikel 64

Der Direktor erstellt jährlich die Haushaltsrechnung der Agentur.

In der Haushaltsrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, auszuweisen. Sie hat dieselbe Form und dieselben Untergliederungen wie der Haushaltsplan.

Der Haushaltsrechnung wird eine Analyse der Haushaltsführung des betreffenden Jahres vorangestellt. Die Agentur erteilt bei der Ausarbeitung der Analyse näheren Aufschluß über die Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Grundsätze und Ziele.

Artikel 65

Die Haushaltsrechnung enthält folgende entsprechend dem Eingliederungsplan zum Haushaltsplan der Agentur unterteilte Tabellen:

1. eine Einnahmetabelle, die folgendes umfaßt:

- die Einnahmenansätze des Haushaltsjahres, wobei die Einnahmen und der Zuschuß aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie sonstige Einnahmen getrennt auszuweisen sind;

- die Änderungen der Einnahmenansätze aufgrund von Nachtrags- oder Berichtigungsplänen,

- die im Laufe des Haushaltsjahres festgestellten Forderungen,

- die vom vorhergehenden Haushaltsjahr noch ausstehenden Forderungen,

- die im Laufe des Haushaltsjahres eingezogenen Einnahmen sowie die gemäß Artikel 6 Absatz 3 aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Einnahmen,

- die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Beträge,

- die Annullierung festgestellter Forderungen.

Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Bruttobeträge der in Artikel 23 genannten Rechnungsvorgänge beizufügen;

2. eine Tabelle über die Entwicklung der Mittel des Haushaltsjahres, aus der folgendes ersichtlich ist:

- die ursprünglichen Mittelansätze,

- die Änderungen dieser Ansätze durch Mittelübertragungen,

- die Änderungen durch Nachtrags- oder Berichtigungspläne,

- die endgültigen Mittel des Haushaltsjahres,

- die gemäß Artikel 6 übertragenen Mittel;

3. eine Ausgabentabelle, aus der die Verwendung der Mittel des Haushaltsjahres ersichtlich ist und die im einzelnen folgendes zeigt:

- die zu Lasten des Haushaltsjahres gebundenen Mittel,

- die zu Lasten des Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen,

- die bei Abschluß des Haushaltsjahres noch zu zahlenden Beträge,

- die gemäß Artikel 6 übertragenen Mittel,

- die verfallenen Mittel.

Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Bruttobeträge der in Artikel 22 genannten Rechnungsvorgänge beizufügen;

4. eine Tabelle über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel, aus der folgendes ersichtlich ist:

- die Höhe der übertragenen Mittel,

- die Zahlungen zu Lasten der übertragenen Mittel,

- die nicht verwendeten und in Abgang zu stellenden Mittel.

Artikel 66

(1) Der Direktor erstellt ebenfalls die Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Agentur zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres.

Dieser Übersicht wird ein zum gleichen Zeitpunkt aufgestellter Kontenabschluß beigefügt, der den Kontenstand in Soll und Haben sowie die Salden wiedergibt.

Die Vermögensübersicht umfaßt auf der Aktivseite den Betrag der noch einzuziehenden Einnahmen und auf der Passivseite den Betrag der Ausgaben des Haushaltsjahres, die noch nicht buchmäßig erfaßt wurden.

(2) Diese Dokumente werden dem Finanzkontrolleur vorgelegt.

Artikel 67

Der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof - sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme - spätestens bis zum 31. März die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung sowie die Vermögensübersicht der Agentur für das abgelaufene Haushaltsjahr.

ABSCHNITT II

Rechnungsprüfung

Artikel 68

Unbeschadet der vom Finanzkontrolleur vorgenommenen Kontrollen übt der Rechnungshof seine Befugnisse gegenüber der Agentur nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aus.

Artikel 69

Die Agentur übermittelt dem Rechnungshof vierteljährlich, spätestens aber in dem Monat nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres, die Buchungsbelege, insbesondere die Unterlagen und Bescheinigungen betreffend die genaue Anwendung der Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans sowie die Mittelbindungen, die Zahlung von Ausgaben und die Feststellung und Einziehung der Einnahmen.

Der Rechnungshof kann an die Agentur Fragen betreffend die genannten Buchungsbelege richten.

Artikel 70

Die Agentur gewährt dem Rechnungshof jede Unterstützung und erteilt alle Auskünfte, die letzterer zur Erfuellung seiner Aufgabe für erforderlich hält.

Sie hält insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestand, Buchungsunterlagen, Belege, sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse sowie Organisations- und Personalübersichten der Dienststellen, die der Rechnungshof zur Prüfung der Haushaltsrechnung anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich hält, zu dessen Verfügung, ebenso wie alle Dokumente und Daten, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

Zu diesem Zweck sind die den Prüfungen des Rechnungshofes und des Finanzkontrolleurs unterliegenden Bediensteten insbesondere verpflichtet,

a) ihre Kasse zu öffnen sowie die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie sämtliche Bücher und Register und alle anderen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen,

b) die Korrespondenz und alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die vollständige Durchführung der Prüfung notwendig sind.

Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, die in den Dienststellen der Agentur, insbesondere in der für die Beschlüsse über die Einnahmen und Ausgaben verantwortlichen Dienststelle, verwahrt werden.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Stellen außerhalb der Agentur, die diese Mittel als Zuschuß erhalten.

Empfängern außerhalb der Agentur können derartige Gemeinschaftszuschüsse nur gewährt werden, wenn sie sich schriftlich damit einverstanden erklären, daß die Verwendung der Subventionen vom Rechnungshof überprüft wird.

Artikel 71

Der Rechnungshof erstellt seinen Bericht gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags und Artikel 88 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 72

(1) Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

Vertagt das Europäische Parlament den Beschluß zur Erteilung der Entlastung, so trifft der Direktor möglichst umgehend alle erforderlichen Maßnahmen, um die bestehenden Hindernisse auszuräumen.

Das Europäische Parlament informiert den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und den Verwaltungsrat über die Entscheidungen, die es in Anwendung dieses Absatzes trifft.

(2) Der Entlastungsbeschluß bezieht sich auf die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur und auf den sich daraus ergebenden Saldo sowie auf das Vermögen und die Schulden der Agentur, wie sie in der Vermögensübersicht ausgewiesen sind; er umfaßt eine Beurteilung der Verantwortung des Direktors bei der Ausführung des Haushaltsplans des abgelaufenen Haushaltsjahres.

(3) Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten.

(4) Der Direktor erstattet spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem der Entlastungsbeschluß ergangen ist, Bericht über die Maßnahmen, die im Anschluß an die in diesem Beschluß enthaltenen Bemerkungen getroffen wurden, und über die Weisungen, die er den an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Dienststellen erteilt hat. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof - sowie dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme - übermittelt.

Er hat zudem in einem Anhang zur Haushaltsrechnung des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Entlastungsbeschlusses folgt, Rechenschaft über die Maßnahmen abzulegen, welche auf die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen hin getroffen wurden.

(5) Die Belege für die Rechnungsführung und für die Erstellung der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans aufbewahrt.

Allerdings können Belege für Vorgänge, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind, über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt werden, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 73

Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof unverzüglich über alle nach Maßgabe der Artikel 3, 6, 8, 12 und 21 getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen.

Die Ernennung der Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers, der unterstellten Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen und Ernennungen aufgrund der Artikel 17, 20 und 41 werden dem Rechnungshof und dem Finanzkontrolleur der Kommission notifiziert.

Der Verwaltungsrat übermittelt dem Rechnungshof und der Kommission die von ihm festgelegten internen Finanzvorschriften.

Artikel 74

Der Verwaltungsrat erläßt auf Vorschlag des Direktors nach befürwortendem Sichtvermerk durch den Finanzkontrolleur der Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesen Finanzvorschriften.

Artikel 75

Diese Vorschriften treten am ... in Kraft.

Top