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Document 32015R1729

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1729 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung von Kaliumsorbat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 252 vom 29.9.2015, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1729/oj

29.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1729 DER KOMMISSION

vom 28. September 2015

zur Genehmigung von Kaliumsorbat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste von alten Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Kaliumsorbat.

(2)

Kaliumsorbat wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8 — Holzschutzmittel bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht.

(3)

Deutschland wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 10. Oktober 2010 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (4) den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 4. Dezember 2014 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 8, die Kaliumsorbat enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Kaliumsorbat vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

(7)

Vor Erteilung der Genehmigung für einen Wirkstoff sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Kaliumsorbat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Kaliumsorbat

IUPAC-Bezeichnung:

2,4-Hexadiensäure, Kaliumsalz (1:1), (2E, 4E)

EG-Nr.: 246-376-1

CAS-Nr.: 24634-61-5

990 g/kg

1. Dezember 2016

30. November 2026

8

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender müssen sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(2)

Zum Schutz des Grundwassers sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere ist auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten anzugeben, dass

a.

die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss,

b.

frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund zu lagern ist, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern,

c.

etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


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