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Document 62010CO0561

Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 20. September 2011.
Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - EDV-Dienste zur Wartung der SEI-BUD/AMD/CR-Systeme - Ablehnung des Angebots - Unzureichende Begründung - Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung.
Rechtssache C-561/10 P.

European Court Reports 2011 I-00130*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:598





Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. September 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache C‑561/10 P)

„Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung – EDV-Dienste zur Wartung der SEI‑BUD/AMD/CR-Systeme – Ablehnung des Angebots – Unzureichende Begründung – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Offensichtliche Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 § 1) (vgl. Randnr. 14)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf einen schriftlichen Antrag hin die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters vorzulegen – Fehlen – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 21-22, 25, 27-28)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Zuschlagskriterien – Kriterien, die zum einen die Leistungsfähigkeit der Bieter in der Auswahlphase und zum anderen den vorgeschlagenen Umfang der Arbeiten in der Phase der Zuschlagserteilung betreffen – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 138) (vgl. Randnrn. 31-34)

4.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Vom Auftraggeber nicht korrigierte Schreibfehler eines Bieters, die als Rechenfehler eingestuft wurden – Zulässigkeit – Keine Information über die physische Anwesenheit eines Projektverantwortlichen während der Gesamtdauer des Vertrags – Keine Verfälschung – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 40-44)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑387/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Juni 2008, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zum Abschluss von Rahmenverträgen für EDV-Dienste zur Wartung der SEI‑BUD/AMD/CR-Systeme und zugehörige Dienstleistungen (AO 10185) (ABl. 2008/S 43-058884) abgegebene Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.

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