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Dokument 62009CJ0462

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011.
Stichting de Thuiskopie gegen Opus Supplies Deutschland GmbH und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande.
Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 - Gerechter Ausgleich - Schuldner der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Vergütung - Versandkauf zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Personen.
Rechtssache C-462/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-05331

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2011:397

Rechtssache C‑462/09

Stichting de Thuiskopie

gegen

Opus Supplies Deutschland GmbH u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte –Richtlinie 2001/29/EG – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 – Gerechter Ausgleich – Schuldner der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Vergütung – Versandkauf zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Personen“

Leitsätze des Urteils


1.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch – Gerechter Ausgleich – Schuldner

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5)

2.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5)

1.        Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, sind dahin auszulegen, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den ihnen zugefügten Nachteil zu vergüten, steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen.

(vgl. Randnrn. 27, 29, Tenor 1)

2.        Die Richtlinie 2001/29 über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen, ohne Einfluss auf diese Ergebnispflicht. Kann die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei den Käufern nicht gewährleistet werden, ist es Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner ermöglicht.

(vgl. Randnr. 41, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte –Richtlinie 2001/29/EG – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 – Gerechter Ausgleich – Schuldner der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Vergütung – Versandkauf zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Personen“

In der Rechtssache C‑462/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 20. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2009, in dem Verfahren

Stichting de Thuiskopie

gegen

Opus Supplies Deutschland GmbH,

Mijndert van der Lee,

Hananja van der Lee

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Stichting de Thuiskopie, vertreten durch T. Cohen Jehoram und V. Rörsch, advocaten,

–        der Opus Supplies Deutschland GmbH sowie von Herrn und Frau van der Lee, vertreten durch D. Visser und A. Quaedvlieg, advocaten,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und L. Liubertaitė als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und G. Kunnert als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Stichting de Thuiskopie (im Folgenden: Stichting) gegen die Opus Supplies Deutschland GmbH (im Folgenden: Opus) sowie Herrn und Frau van der Lee, zwei Geschäftsführer dieser Gesellschaft, in dem es um die Zahlung der Vergütung durch Opus geht, die zur Finanzierung des den Inhabern der Urheberrechte zu leistenden gerechten Ausgleichs für die Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopievergütung) bestimmt ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2001/29

3        In den Erwägungsgründen 9, 10, 31, 32, 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10)      Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. …

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …

(32)      Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.

(35)      In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben.

(38)      Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. …“

4        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

5        Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 2 Buchst. b vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.“

6        Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

 Nationales Recht

7        Art. 16c Abs. 1 bis 3 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet, Staatsblad 2008, Nr. 538) bestimmt:

„1.      Als Verstoß gegen das Urheberrecht an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gilt nicht die Vervielfältigung des Werks ganz oder teilweise auf einem Gegenstand, der dazu bestimmt ist, ein Werk wiederzugeben, wenn das Vervielfältigen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Zweck erfolgt und ausschließlich der natürlichen Person, die die Vervielfältigung anfertigt, zur Übung, zum Studium oder zum Gebrauch dient.

2.      Für die Vervielfältigung im Sinne von Abs. 1 wird dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger eine gerechte Vergütung geschuldet. Zur Zahlung der Vergütung ist der Hersteller oder der Importeur der Gegenstände im Sinne von Nr. 1 verpflichtet.

3.      Für den Hersteller entsteht die Zahlungsverpflichtung zu dem Zeitpunkt, zu dem die von ihm gefertigten Gegenstände in den Verkehr gebracht werden können. Für den Importeur entsteht diese Verpflichtung zum Zeitpunkt der Einfuhr.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Wie sich aus Art. 16a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes ergibt, hat das Königreich der Niederlande die Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch in sein Recht übernommen. Nach Art. 16c Abs. 2 ist die Entrichtung der Privatkopievergütung Sache des Herstellers oder Importeurs des Vervielfältigungsträgers.

9        Die Stichting ist die mit der Erhebung der Privatkopievergütung betraute niederländische Einrichtung.

10      Opus ist eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft, die über das Internet Rohlinge für Vervielfältigungsträger, also unbespielte Träger, vertreibt. Ihre Tätigkeit ist mittels niederländischsprachiger Websites, die auf die niederländischen Verbraucher abzielen, insbesondere auf die Niederlande ausgerichtet.

11      Der von Opus aufgesetzte Kaufvertrag sieht vor, dass eine von einem niederländischen Verbraucher aufgegebene Online-Bestellung in Deutschland bearbeitet wird und die Waren von Deutschland aus in die Niederlande für Rechnung und im Namen des Kunden durch ein Postbeförderungsunternehmen versandt werden, das allerdings tatsächlich von Opus beauftragt wird.

12      Opus zahlt für die an ihre Kunden in den Niederlanden gelieferten Datenträger weder dort noch in Deutschland eine Privatkopievergütung. Dem vorlegenden Gericht zufolge schließt zudem der Preis der auf diese Weise von Opus vertriebenen Vervielfältigungsträger die Privatkopievergütung nicht ein.

13      Die Stichting vertritt die Ansicht, Opus sei als „Importeur“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und infolgedessen als Schuldnerin der Privatkopievergütung zu betrachten, und erhob gegen dieses Unternehmen bei den niederländischen Gerichten Klage auf Zahlung dieser Vergütung.

14      Opus bestreitet unter Berufung auf die Bestimmungen des Kaufvertrags, als Importeur der von ihr vertriebenen Vervielfältigungsträger in den Niederlanden betrachtet werden zu können. Als Importeure seien vielmehr die niederländischen Käufer, d. h. die einzelnen Verbraucher, einzustufen.

15      Diesem Verteidigungsvorbringen von Opus folgend wiesen die niederländischen Gerichte die Zahlungsklage der Stichting im ersten Rechtszug ab und sodann das von dieser eingelegte Rechtsmittel zurück. Die Stichting legte beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein.

16      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Entscheidungen dieser Gerichte im Einklang mit der Richtlinie 2001/29 stehen. Die Annahme, dass der Käufer, also der einzelne Verbraucher, Importeur und damit Schuldner der Privatkopievergütung sei, laufe darauf hinaus, einzuräumen, dass diese Vergütung faktisch nicht vereinnahmt werden könne, da der einzelne Käufer in der Praxis schwer zu ermitteln sei. Es wirft die Frage auf, ob der Begriff „Importeur“ nicht weiter definiert werden müsse, als es seiner rein sprachlichen Bedeutung entspreche, wobei auch die für den gewerbsmäßig handelnden Verkäufer erkennbare endgültige Bestimmung der Datenträger berücksichtigt werden müsse.

17      Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Bietet die Richtlinie 2001/29 insbesondere in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage, wer im nationalen Recht als Schuldner des „gerechten Ausgleichs“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b anzusehen ist? Falls ja, welche?

2.      Verpflichtet Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie im Fall eines Versandkaufs, bei dem der Käufer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Verkäufer, zu einer so weiten Auslegung des nationalen Rechts, dass ein gewerbsmäßig handelnder Schuldner den „gerechten Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b zumindest in einem der am Versandkauf beteiligten Mitgliedstaaten schuldet?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 dahin auszulegen sind, dass sie Kriterien enthalten, die die Bestimmung erlauben, wer als Schuldner des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch zu betrachten ist.

19      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 grundsätzlich den Urhebern das ausschließliche Recht verleihen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

20      Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b können die Mitgliedstaaten jedoch eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme“).

21      Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie macht jedoch die Einführung der Privatkopieausnahme von einer dreifachen Voraussetzung abhängig, nämlich davon, dass diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt.

22      Demgemäß sind im Hinblick auf die letztgenannte Voraussetzung die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Privatkopieausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ an den Rechtsinhaber vorzusehen (vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 30).

23      Zur Beantwortung der Frage, wer als Schuldner des gerechten Ausgleichs zu betrachten ist, ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 nicht ausdrücklich die Frage regeln, wer diesen Ausgleich zu zahlen hat, so dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Person, die diesen angemessenen Ausgleich zu zahlen hat, über ein weites Ermessen verfügen.

24      Dabei ist zu beachten, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Konzeption und die Höhe des gerechten Ausgleichs mit dem Schaden im Zusammenhang stehen, der sich für den Urheber aus der Vervielfältigung seines geschützten Werks ergibt, wenn sie ohne seine Genehmigung für den privaten Gebrauch erfolgt. Unter diesem Blickwinkel ist der gerechte Ausgleich als eine Gegenleistung für den dem Urheber entstandenen Schaden zu sehen (Urteil Padawan, Randnr. 40).

25      Ferner muss, wie aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und Randnr. 43 des Urteils Padawan hervorgeht, ein „angemessener Ausgleich“ von Rechten und Interessen zwischen zum einen den Urhebern, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, und zum anderen den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden.

26      Da der Verursacher des dem ausschließlichen Inhaber des Vervielfältigungsrechts entstandenen Schadens die Person ist, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers eine solche Vervielfältigung eines geschützten Werks für ihren privaten Gebrauch vornimmt, ist grundsätzlich diese Person verpflichtet, den mit dieser Vervielfältigung verbundenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteil Padawan, Randnr. 45).

27      Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den ihnen zugefügten Nachteil zu vergüten, den Mitgliedstaaten freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder diesen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen. Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (Urteil Padawan, Randnr. 46).

28      Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass, da es diese Regelung den Schuldnern der Abgabe erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die Erbringung der Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen, die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem „angemessenen Ausgleich“, der zwischen den Interessen der Urheber und denjenigen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil Padawan, Randnrn. 48 und 49)

29      Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, dahin auszulegen sind, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen.

 Zur zweiten Frage

30      Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einem Versandkauf zwischen einem Käufer und einem gewerblichen Verkäufer von Anlagen, Geräten oder Medien zur Vervielfältigung, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, die Richtlinie 2001/29 eine Auslegung des nationalen Rechts gebietet, die die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner erlaubt.

31      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29, der die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Anwendung u. a. der Privatkopieausnahme aufführt, als solcher keinen spezifischen Anhaltspunkt enthält, der eine bestimmte Auslegung in Bezug auf die Person erlaubt, die als Schuldner des gerechten Ausgleichs zu betrachten ist, der den Urhebern für die Privatkopieausnahme im Rahmen eines Versandkaufs wie des im Ausgangsverfahren fraglichen geschuldet wird.

32      Aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte ein hohes Schutzniveau gewährleisten wollte, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller, der Verbraucher von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Daher müssen nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie Urheber und ausübende Künstler, wenn sie weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten.

33      Insbesondere geht aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, dass in den Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten müssen, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auch ohne ihre Zustimmung angemessen vergütet wird. Ferner dürfen nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie die berechtigten Interessen der Inhaber des Urheberrechts durch die Einführung der Privatkopieausnahme nicht ungebührlich verletzt werden.

34      Somit erlegen diese Bestimmungen dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist, da diesen Bestimmungen sonst jede Wirksamkeit genommen würde.

35      Da, wie in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, grundsätzlich die Endnutzer, die zum privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornehmen, ohne die vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers einzuholen, und die daher diesem einen Schaden verursachen, diesen zu ersetzen haben, kann angenommen werden, dass der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden ist, in dem diese Endnutzer wohnen.

36      Nach allem ist ein Mitgliedstaat, wenn er die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat und wenn die Endnutzer, die zum privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornehmen, in seinem Hoheitsgebiet wohnen, verpflichtet, entsprechend seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs als Ersatz des den Urhebern im Hoheitsgebiet dieses Staates entstandenen Schadens zu gewährleisten.

37      Im Ausgangsverfahren steht fest, dass der den Urhebern entstandene Schaden im niederländischen Hoheitsgebiet entstanden ist, da die Käufer – als Endnutzer der geschützten Werke zum privaten Gebrauch – dort wohnen. Es steht ebenfalls fest, dass das Königreich der Niederlande sich dafür entschieden hat, eine Regelung zur Erhebung des für die Privatkopieausnahme geschuldeten gerechten Ausgleichs beim Hersteller oder Importeur der zur Vervielfältigung geschützter Werke dienenden Träger einzuführen.

38      Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung erweist es sich im Zusammenhang mit Verträgen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, in der Praxis als unmöglich, einen solchen Ausgleich bei den Endnutzern als Importeuren dieser Träger in die Niederlande zu erheben.

39      Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte Erhebungsregelung diesen nicht von der Ergebnispflicht befreien kann, den geschädigten Urhebern die tatsächliche Zahlung eines gerechten Ausgleichs als Ersatz des in ihrem Hoheitsgebiet entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist es Sache der Träger der öffentlichen Gewalt, insbesondere der Gerichte, dieses Mitgliedstaats, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die im Einklang mit dieser Ergebnispflicht steht und die Erhebung dieses Ausgleichs bei dem Verkäufer gewährleistet, der zur Einfuhr dieser Träger dadurch beigetragen hat, dass er sie den Endnutzern zur Verfügung stellt.

40      In diesem Zusammenhang ist es unter Umständen wie den insbesondere in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils beschriebenen ohne Einfluss auf diese Verpflichtung des genannten Mitgliedstaats, dass bei Versandkäufen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen der gewerbliche Verkäufer, der den im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Käufern als Endnutzern Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellt, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

41      Nach allem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet der den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen, ohne Einfluss auf diese Ergebnispflicht. Kann die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei den Käufern nicht gewährleistet werden, ist es Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner ermöglicht.

 Kosten

42      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen.

2.      Die Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen, ohne Einfluss auf diese Ergebnispflicht. Kann die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei den Käufern nicht gewährleistet werden, ist es Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner ermöglicht.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.

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