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Document 32007Q0829(01)

    Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. Juli 2007

    ABl. L 225 vom 29.8.2007, p. 1–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2014; Aufgehoben durch 32014Q0714(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2007/829/oj

    29.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 225/1


    VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

    vom 25. Juli 2007

    DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION —

    aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere seines Artikels 225a,

    aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 140b,

    aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Anhangs I,

    aufgrund des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1),

    im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

    mit Genehmigung des Rates, die am 19. April 2007 erteilt worden ist,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof und mit Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, zu erlassen.

    (2)

    Zu erlassen sind die Vorschriften, die nach den Verträgen, dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs, dessen Anhang I und dem Beschluss 2004/752 für die Arbeitsweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehen sind, sowie erforderlichenfalls alle sonstigen für die Anwendung, Präzisierung und Ergänzung dieser Rechtsakte notwendigen Vorschriften.

    (3)

    Für das Gericht für den öffentlichen Dienst sind Verfahren vorzusehen, die den Bedürfnissen eines erstinstanzlichen Rechtsprechungsorgans sowie seinem Auftrag entsprechen, nach Vorschriften zu entscheiden, die den Besonderheiten der ihm zugewiesenen Streitsachen angepasst sind, und dabei in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu prüfen.

    (4)

    Um die Einheitlichkeit und die Kohärenz des Gerichtssystems insgesamt zu gewährleisten, ist es wünschenswert, dass die Vorschriften, die für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gelten, nicht mehr als notwendig von den Vorschriften abweichen, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß dessen Verfahrensordnung vom 19. Juni 1991 (2) in ihrer später geänderten Fassung und für das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz gemäß dessen Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 (3) in ihrer später geänderten Fassung gelten –

    ERLÄSST FOLGENDE:

    VERFAHRENSORDNUNG

    EINGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Definitionen

    (1)   In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:

    der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als „EG-Vertrag“;

    der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) als „EAG-Vertrag“;

    das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs als „Satzung des Gerichtshofs“;

    die Verordnung zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften als „Beamtenstatut“.

    (2)   In dieser Verfahrensordnung

    bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union oder für die Rechtssachen, für deren Entscheidung eine Kammer oder ein Einzelrichter zuständig ist, diese Kammer oder diesen Richter;

    bezeichnet der Ausdruck „Präsident des Gerichts“ ausschließlich den Präsidenten des Gerichts, während mit dem Ausdruck „Präsident“ der Präsident des Spruchkörpers bezeichnet wird;

    bezeichnet der Ausdruck „Organ“ die Organe der Gemeinschaften und die Einrichtungen, die durch die Verträge oder eine zu deren Durchführung erlassene Handlung geschaffen worden sind und in Verfahren vor dem Gericht Partei sein können.

    ERSTER TITEL

    AUFBAU DES GERICHTS

    Erstes Kapitel

    PRÄSIDENT UND MITGLIEDER DES GERICHTS

    Artikel 2

    Amtszeit der Richter

    (1)   Die Amtszeit eines Richters beginnt mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag.

    (2)   In Ermangelung einer solchen Bestimmung beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Urkunde.

    Artikel 3

    Eidesleistung

    (1)   Die Richter leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden Eid:

    „Ich schwöre, dass ich mein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

    (2)   Unmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die Richter eine Erklärung, in der sie die feierliche Verpflichtung übernehmen, während ihrer Amtszeit und nach deren Beendigung die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Übernahme gewisser Tätigkeiten und der Annahme von Vorteilen nach Beendigung ihrer Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

    Artikel 4

    Amtsenthebung und Amtsverlust eines Richters

    (1)   Hat der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts darüber zu entscheiden, ob ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so fordert der Präsident des Gerichts den Betroffenen auf, sich hierzu vor dem Gericht zu äußern; dieses tagt hierbei in nichtöffentlicher Sitzung, an der der Kanzler nicht teilnimmt.

    (2)   Die Stellungnahme des Gerichts ist mit Gründen zu versehen.

    (3)   Für eine Stellungnahme, durch die festgestellt wird, dass ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, sind mindestens die Stimmen der Mehrheit der Richter des Gerichts erforderlich. In diesem Fall ist das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis dem Gerichtshof mitzuteilen.

    (4)   Die Abstimmung ist geheim; der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit.

    Artikel 5

    Rangordnung

    (1)   Mit Ausnahme des Präsidenten des Gerichts und der Kammerpräsidenten bestimmt sich die Rangordnung der Richter ohne Unterschied nach ihrem Dienstalter.

    (2)   Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangordnung nach dem Lebensalter.

    (3)   Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang.

    Artikel 6

    Wahl des Präsidenten des Gerichts

    (1)   Nach Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    (2)   Endet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichts vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.

    (3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Richter, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Erreicht keiner der Richter die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der an Lebensjahren älteste Richter als gewählt.

    (4)   Der Name des Präsidenten des Gerichts wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 7

    Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts

    (1)   Der Präsident des Gerichts leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichts.

    (2)   Er führt den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und bei den Beratungen

    des Plenums;

    der Kammer, die mit fünf Richtern tagt;

    der Kammern, die mit drei Richtern tagen und denen er zugeteilt ist.

    Artikel 8

    Vertretung des Präsidenten des Gerichts

    Ist der Präsident des Gerichts abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt, so werden seine Aufgaben gemäß der nach Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

    Zweites Kapitel

    SPRUCHKÖRPER

    Artikel 9

    Spruchkörper

    Nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs tagt das Gericht als Plenum, als Kammer mit fünf Richtern, in Kammern mit drei Richtern oder als Einzelrichter.

    Artikel 10

    Bildung der Kammern

    (1)   Das Gericht bildet Kammern, die mit drei Richtern tagen. Es kann eine Kammer bilden, die mit fünf Richtern tagt.

    (2)   Das Gericht teilt die Richter den Kammern zu. Übersteigt die Zahl der einer Kammer zugeteilten Richter die Zahl der tagenden Richter, bestimmt es, auf welche Weise die dem Spruchkörper angehörenden Richter benannt werden.

    (3)   Die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 11

    Kammerpräsidenten

    (1)   Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs wählen die Richter aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren die Präsidenten der Kammern, die mit drei Richtern tagen. Die Wahl erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3. Wiederwahl ist zulässig.

    (2)   Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.

    (3)   Die Kammerpräsidenten leiten die Tätigkeit ihrer Kammer und führen den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und bei den Beratungen der Kammer.

    (4)   Ist der Präsident einer Kammer abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt, so führt nach Maßgabe der nach Artikel 5 festgelegten Rangordnung ein Mitglied der Kammer den Kammervorsitz.

    (5)   Vervollständigt ausnahmsweise der Präsident des Gerichts den Spruchkörper, so führt er dessen Vorsitz.

    Artikel 12

    Regelspruchkörper — Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

    (1)   Vorbehaltlich der Artikel 13 und 14 tagt das Gericht in Kammern mit drei Richtern.

    (2)   Das Gericht legt die Kriterien fest, nach denen sich die Zuweisung der Rechtssachen an diese Kammern richtet.

    (3)   Die Entscheidung gemäß dem vorstehenden Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 13

    Verweisung einer Rechtssache an das Plenum oder an die Kammer, die mit fünf Richtern tagt

    (1)   Sofern die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann eine Rechtssache an das Plenum oder an die Kammer, die mit fünf Richtern tagt, verwiesen werden.

    (2)   Die Entscheidung über die Verweisung wird vom Gericht als Plenum auf Vorschlag der mit der Rechtssache befassten Kammer oder auf Vorschlag eines Mitglieds des Gerichts getroffen. Sie kann in jedem Verfahrensstadium ergehen.

    Artikel 14

    Verweisung einer Rechtssache an einen Einzelrichter

    (1)   Die Rechtssachen, die einer Kammer, die mit drei Richtern tagt, zugewiesen sind, können vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, sofern sie sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen.

    Die Verweisung an den Einzelrichter ist bei Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen, ausgeschlossen.

    (2)   Die Entscheidung über die Verweisung wird von der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, nach Anhörung der Parteien einstimmig getroffen. Sie kann in jedem Verfahrensstadium ergehen.

    (3)   Ist der Einzelrichter, an den die Rechtssache verwiesen worden ist, abwesend oder verhindert, so bestimmt der Präsident einen anderen Richter, der ihn ersetzt.

    (4)   Der Einzelrichter verweist die Rechtssache an die Kammer zurück, wenn er die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr für erfüllt hält.

    (5)   In den Rechtssachen, die von einem Einzelrichter entschieden werden, übt dieser die Befugnisse des Präsidenten aus.

    Drittes Kapitel

    KANZLEI UND SONSTIGE DIENSTSTELLEN

    Erster Abschnitt — Kanzlei

    Artikel 15

    Ernennung des Kanzlers

    (1)   Das Gericht ernennt den Kanzler.

    (2)   Der Präsident des Gerichts bringt den Richtern zwei Wochen vor dem für die Ernennung vorgesehenen Zeitpunkt die eingegangenen Bewerbungen zur Kenntnis.

    (3)   Auf die Ernennung des Kanzlers findet Artikel 6 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

    (4)   Der Name des gewählten Kanzlers wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (5)   Der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

    (6)   Der Kanzler leistet vor Aufnahme seiner Tätigkeit vor dem Gericht den in Artikel 3 vorgesehenen Eid.

    Artikel 16

    Ende der Amtszeit des Kanzlers

    (1)   Der Kanzler kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt; das Gericht entscheidet, nachdem es dem Kanzler Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

    (2)   Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so ernennt das Gericht einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren.

    Artikel 17

    Hilfskanzler

    Das Gericht kann einen Hilfskanzler ernennen, der den Kanzler unterstützt und ihn nach Maßgabe der in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Dienstanweisung vertritt; die für die Ernennung des Kanzlers geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

    Artikel 18

    Abwesenheit oder Verhinderung des Kanzlers

    Sind der Kanzler und gegebenenfalls der Hilfskanzler abwesend oder verhindert oder ihre Stellen unbesetzt, so beauftragt der Präsident des Gerichts Beamte oder sonstige Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers.

    Artikel 19

    Amtsgeschäfte des Kanzlers

    (1)   Der Kanzler steht dem Gericht, dem Präsidenten des Gerichts und den übrigen Richtern bei der Ausübung ihres Amtes zur Seite. Er ist unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts für die Organisation und den Geschäftsgang der Kanzlei verantwortlich.

    (2)   Der Kanzler verwahrt die Siegel. Er ist für das Archiv verantwortlich und sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichts. Der Kanzler hat im Auftrag des Präsidenten des Gerichts alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen und sie zu übermitteln oder aufzubewahren sowie für die Zustellungen zu sorgen, die diese Verfahrensordnung vorsieht.

    (3)   Vorbehaltlich der Artikel 4, 16 Absatz 1 und 27 ist der Kanzler bei allen Sitzungen des Gerichts zugegen.

    (4)   Das Gericht erlässt auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts die Dienstanweisung für den Kanzler. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 20

    Registerführung

    (1)   Die Kanzlei führt unter Aufsicht des Kanzlers ein Register, in das alle schriftlichen Vorgänge der einzelnen Rechtssachen einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen einzutragen sind.

    (2)   Die Vorschriften über die Registerführung werden in der in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Dienstanweisung festgelegt.

    (3)   Jeder, der hieran ein begründetes Interesse hat, kann das Register bei der Kanzlei einsehen und nach Maßgabe einer vom Gericht auf Vorschlag des Kanzlers zu erlassenden Gebührenordnung Abschriften oder Auszüge erhalten.

    (4)   Jede Partei kann außerdem nach Maßgabe der Gebührenordnung zusätzliche Abschriften von Schriftsätzen sowie von Beschlüssen und Urteilen erhalten.

    (5)   Keine dritte Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts kann ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien erteilte Genehmigung des Präsidenten die Akten der Rechtssache oder die Verfahrensvorgänge einsehen. Diese Genehmigung kann nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht beizufügen ist.

    Zweiter Abschnitt — Dienststellen

    Artikel 21

    Beamte und sonstige Bedienstete

    (1)   Die Beamten und sonstigen Bediensteten, die den Präsidenten des Gerichts, die Richter und den Kanzler unmittelbar unterstützen, werden nach dem Beamtenstatut ernannt. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

    (2)   Sie leisten vor dem Präsidenten des Gerichts in Gegenwart des Kanzlers folgenden Eid:

    „Ich schwöre, dass ich das mir vom Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union anvertraute Amt pflichtgetreu, verschwiegen und gewissenhaft ausüben werde.“

    Artikel 22

    Verwaltung und Finanzverwaltung des Gerichts

    Die allgemeine Verwaltung des Gerichts einschließlich der Finanzverwaltung und der Buchführung wird im Auftrag des Präsidenten des Gerichts vom Kanzler wahrgenommen, dem die Dienststellen des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zur Seite stehen.

    Viertes Kapitel

    GESCHÄFTSGANG DES GERICHTS

    Artikel 23

    Termin für die Sitzungen des Gerichts

    (1)   Der Präsident bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichts.

    (2)   Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten.

    Artikel 24

    Beschlussfähigkeit

    Das Gericht ist nur mit folgender Zahl von Richtern beschlussfähig:

    das Plenum mit fünf Richtern;

    die Kammer, die mit fünf Richtern tagt, und die Kammern, die mit drei Richtern tagen, mit drei Richtern.

    Artikel 25

    Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters

    (1)   Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern infolge Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abwesenheit oder Verhinderung endet.

    (2)   Damit die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in einer Kammer erreicht wird, kann der Präsident auch, wenn eine geordnete Rechtspflege dies erfordert, den Spruchkörper durch einen anderen Richter derselben Kammer vervollständigen oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Präsidenten des Gerichts vorschlagen, einen Richter einer anderen Kammer zu bestimmen. Die Bestimmung des Ersatzrichters erfolgt reihum nach Maßgabe der nach Artikel 5 festgelegten Rangordnung; dabei werden soweit als möglich der Präsident des Gerichts und die Kammerpräsidenten nicht berücksichtigt.

    (3)   Wird der Spruchkörper nach der mündlichen Verhandlung gemäß dem vorstehenden Absatz vervollständigt, so wird das mündliche Verfahren wiedereröffnet.

    Artikel 26

    Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters der Kammer, die mit fünf Richtern tagt, vor der mündlichen Verhandlung

    Ist in der Kammer, die mit fünf Richtern tagt, ein Richter vor der mündlichen Verhandlung abwesend oder verhindert, so bestimmt der Präsident des Gerichts nach Maßgabe der nach Artikel 5 festgelegten Rangordnung reihum einen anderen Richter. Kann die Zahl von fünf Richtern nicht wiederhergestellt werden, so kann die mündliche Verhandlung gleichwohl abgehalten werden, sofern die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern erreicht wird.

    Artikel 27

    Beratung

    (1)   Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich.

    (2)   An der Beratung nehmen nur die Richter teil, die in der mündlichen Verhandlung getagt haben.

    (3)   Nach Artikel 17 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs I dieser Satzung kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.

    Ergibt sich in der Kammer, die mit fünf Richtern tagt, oder im Plenum infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern, so nimmt der in der Rangordnung nach Artikel 5 niedrigste Richter an den Beratungen nicht teil, es sei denn, er ist Berichterstatter. Im letzten Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigsten Rang an den Beratungen nicht teil.

    (4)   Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie.

    Auf Antrag eines Richters wird jede Frage, bevor sie zur Abstimmung gelangt, in einer von ihm gewünschten Sprache niedergelegt und den übrigen Richtern schriftlich übermittelt.

    Die Meinung, auf die sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Aussprache geeinigt hat, ist für die Entscheidung des Gerichts maßgebend. Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der nach Artikel 5 festgelegten Rangordnung ab.

    Meinungsverschiedenheiten über Gegenstand, Fassung und Reihenfolge der Fragen oder die Auslegung einer Abstimmung entscheidet das Gericht.

    (5)   Berät das Gericht über Verwaltungsfragen, so ist der Kanzler zugegen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

    (6)   Tagt das Gericht in Abwesenheit des Kanzlers, so wird ein etwa erforderliches Protokoll von dem in der Rangordnung im Sinne von Artikel 5 niedrigsten Richter aufgenommen; das Protokoll wird vom Präsidenten und von dem betreffenden Richter unterzeichnet.

    Artikel 28

    Gerichtsferien

    (1)   Vorbehaltlich einer besonderen Entscheidung des Gerichts werden die Gerichtsferien wie folgt festgesetzt:

    vom 18. Dezember bis zum 10. Januar,

    vom Sonntag vor Ostern bis zum zweiten Sonntag nach Ostern,

    vom 15. Juli bis zum 15. September.

    (2)   Das Amt des Präsidenten des Gerichts wird während der Gerichtsferien am Sitz des Gerichts in der Weise wahrgenommen, dass der Präsident des Gerichts mit dem Kanzler in Verbindung bleibt oder dass er einen Kammerpräsidenten oder einen anderen Richter mit seiner Vertretung beauftragt.

    In dringenden Fällen kann der Präsident des Gerichts die Richter einberufen.

    (3)   Das Gericht hält die am Ort seines Sitzes geltenden gesetzlichen Feiertage ein.

    (4)   Das Gericht kann den Richtern in begründeten Fällen Urlaub gewähren.

    Fünftes Kapitel

    SPRACHENREGELUNG

    Artikel 29

    Sprachenregelung

    Nach Artikel 64 der Satzung des Gerichtshofs und Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs I dieser Satzung finden die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz über die Sprachenregelung auf das Gericht entsprechende Anwendung.

    Sechstes Kapitel

    RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER DER PARTEIEN

    Artikel 30

    Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen

    (1)   Die Vertreter der Parteien, die vor dem Gericht oder vor einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gericht auftreten, können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die sich auf die Rechtssache oder auf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt werden.

    (2)   Die Vertreter der Parteien genießen ferner folgende Vorrechte und Erleichterungen:

    a)

    Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden. Im Streitfall können die Zoll- oder Polizeibeamten derartige Schriftstücke und Urkunden versiegeln; diese werden unverzüglich dem Gericht übermittelt und in Gegenwart des Kanzlers und des Beteiligten untersucht.

    b)

    Die Vertreter der Parteien haben Anspruch auf die Zuteilung ausländischer Zahlungsmittel, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

    c)

    Bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, unterliegen die Vertreter der Parteien keinerlei Beschränkungen.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vergünstigungen werden ausschließlich im Interesse der geordneten Durchführung des Verfahrens gewährt.

    (4)   Das Gericht kann die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufheben, wenn der Fortgang des Verfahrens nach seiner Auffassung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

    Artikel 31

    Vertretereigenschaft

    Die in Artikel 30 genannten Vergünstigungen kommen den Berechtigten nur dann zugute, wenn sie ihre Eigenschaft nachgewiesen haben; diesen Nachweis erbringen

    a)

    die Bevollmächtigten durch eine von ihrem Vollmachtgeber ausgestellte Urkunde, der dem Kanzler unverzüglich eine Abschrift dieser Urkunde übermittelt;

    b)

    die Beistände und Anwälte durch einen vom Kanzler unterschriebenen Ausweis. Die Gültigkeit dieses Ausweises ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt; sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden.

    Artikel 32

    Ausschluss vom Verfahren

    (1)   Ist das Gericht der Auffassung, dass das Verhalten eines Vertreters einer Partei gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichts oder den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass dieser Vertreter seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet es den Betroffenen davon. Das Gericht kann die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, unterrichten; eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens wird dem Betroffenen übermittelt.

    Aus denselben Gründen kann das Gericht den Betroffenen jederzeit nach dessen Anhörung durch Beschluss vom Verfahren ausschließen. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.

    (2)   Wird ein Vertreter einer Partei ausgeschlossen, so setzt der Präsident der betroffenen Partei eine Frist zur Bestellung eines anderen Vertreters; bis zum Ablauf dieser Frist tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein.

    (3)   Die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden.

    ZWEITER TITEL

    ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    Erstes Kapitel

    SCHRIFTLICHES VERFAHREN

    Artikel 33

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Das schriftliche Verfahren umfasst die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung sowie nach Maßgabe des Artikels 41 die Vorlage einer Erwiderung und einer Gegenerwiderung.

    (2)   Der Präsident bestimmt die Termine oder Fristen für die Vorlage der Schriftsätze.

    Artikel 34

    Einreichung der Schriftsätze

    (1)   Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Vertreter der Partei zu unterzeichnen.

    Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für das Gericht und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht. Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften.

    (2)   Die Organe haben innerhalb der vom Gericht festgesetzten Fristen von ihren Schriftsätzen Übersetzungen in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates genannten Sprachen vorzulegen. Absatz 1 Unterabsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

    (3)   Jeder Schriftsatz ist mit Datum zu versehen. Für die Berechnung der Verfahrensfristen ist nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.

    (4)   Mit jedem Schriftsatz ist gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält.

    (5)   Werden von einer Urkunde mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszüge vorgelegt, so ist die Urkunde oder eine vollständige Abschrift hiervon bei der Kanzlei zu hinterlegen.

    (6)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 ist der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes einschließlich des in Absatz 4 genannten Urkundenverzeichnisses mittels eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage nach Eingang der Kopie der Urschrift bei der Kanzlei eingereicht werden. Artikel 100 Absatz 3 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.

    (7)   Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 und der Absätze 2 bis 4 kann das Gericht durch Entscheidung die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermittelter Schriftsatz als Urschrift des Schriftsatzes gilt. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 35

    Klageschrift

    (1)   Die in Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofs bezeichnete Klageschrift muss enthalten:

    a)

    Namen und Wohnsitz des Klägers;

    b)

    Stellung und Anschrift des Unterzeichneten;

    c)

    die Bezeichnung des Beklagten;

    d)

    den Streitgegenstand und die Anträge des Klägers;

    e)

    die Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

    f)

    gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.

    (2)   Der Klageschrift ist gegebenenfalls beizufügen:

    a)

    der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird;

    b)

    die Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und die Entscheidung über die Beschwerde mit Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde und der Mitteilung der Entscheidung.

    (3)   Für die Zwecke des Verfahrens muss die Klageschrift enthalten:

    eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes und die Angabe der zur Entgegennahme der Zustellungen ermächtigten Person;

    oder die Angabe eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels, mittels dessen der Vertreter des Klägers Zustellungen entgegenzunehmen bereit ist;

    oder die Angabe beider der vorstehenden Zustellungsarten.

    (4)   Entspricht die Klageschrift nicht den Voraussetzungen des Absatzes 3, so erfolgen bis zur Behebung dieses Mangels alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens auf dem Postweg durch Einschreiben an den Vertreter der Partei. Abweichend von Artikel 99 Absatz 1 gilt in diesem Fall die Zustellung mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post am Ort des Gerichtssitzes als bewirkt.

    (5)   Der Anwalt des Klägers hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten.

    Artikel 36

    Mängelbehebung

    Entspricht die Klageschrift nicht Artikel 35 Absätze 1 Buchstaben a, b und c, 2 oder 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Wird der Mangel nicht fristgemäß behoben, so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.

    Artikel 37

    Zustellung der Klageschrift und Mitteilung im Amtsblatt

    (1)   Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. In den in Artikel 36 bezeichneten Fällen erfolgt die Zustellung nach Behebung des Mangels oder andernfalls nach Feststellung des Gerichts, dass die Klage nicht unzulässig ist.

    (2)   Über jede Klage wird eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, aus der der Tag der Einreichung der Klageschrift, die Parteien, der Streitgegenstand und eine Beschreibung des Rechtsstreits sowie der Klageantrag hervorgehen.

    Artikel 38

    Zuweisung einer Rechtssache nach Eingang an einen Spruchkörper

    Sogleich nach Eingang der Klageschrift weist der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß den Kriterien im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 einer Kammer, die mit drei Richtern tagt, zu.

    Der Präsident dieser Kammer schlägt dem Präsidenten des Gerichts für jede der Kammer zugewiesene Rechtssache die Bestimmung eines Berichterstatters vor; der Präsident des Gerichts entscheidet.

    Artikel 39

    Klagebeantwortung

    (1)   Der Beklagte hat innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift eine Klagebeantwortung einzureichen. Diese muss enthalten:

    a)

    Namen und Wohnsitz des Beklagten;

    b)

    Stellung und Anschrift des Unterzeichneten;

    c)

    die Anträge des Beklagten;

    d)

    die Verteidigungsmittel sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

    e)

    gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.

    Artikel 35 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

    Der Anwalt, der als Beistand des Beklagten auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten.

    (2)   Auf begründeten Antrag des Beklagten kann der Präsident unter außergewöhnlichen Umständen die in Absatz 1 bezeichnete Frist verlängern.

    Artikel 40

    Übermittlung an Rat und Kommission

    Ist der Rat oder die Kommission nicht Partei einer Rechtssache, so übermittelt ihnen das Gericht eine Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne der Artikel 241 EG-Vertrag oder 156 EAG-Vertrag geltend gemacht wird.

    Artikel 41

    Zweiter Schriftsatzwechsel

    Nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann das Gericht von Amts wegen oder auf begründeten Antrag des Klägers entscheiden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel zur Ergänzung der Akten erforderlich ist.

    Artikel 42

    Neue Beweismittel

    Die Parteien können bis zum Ende der mündlichen Verhandlung noch Beweismittel benennen, sofern die Verspätung ordnungsgemäß begründet wird.

    Artikel 43

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

    (1)   Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können nach dem ersten Schriftsatzwechsel nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

    (2)   Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen.

    Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt der das Verfahren beendenden Entscheidung vorbehalten.

    Artikel 44

    Unterlagen und Beweisstücke — Vertraulichkeit — Anonymität

    (1)   Vorbehaltlich des Artikels 109 Absatz 5 berücksichtigt das Gericht nur Unterlagen und Beweisstücke, von denen die Vertreter der Parteien Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

    (2)   Hat das Gericht zu prüfen, ob ein Schriftstück, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits von Belang sein kann, gegenüber einer oder mehreren Parteien als vertraulich zu behandeln ist, so wird das Schriftstück den Parteien nicht vor Abschluss dieser Prüfung übermittelt. Das Gericht kann die Vorlage des Schriftstücks durch Beschluss aufgeben.

    (3)   Ist ein Schriftstück, in das ein Gemeinschaftsorgan die Einsicht verweigert hat, dem Gericht in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung vorgelegt worden, so wird es den übrigen Parteien nicht übermittelt.

    (4)   Das Gericht kann auf begründeten Antrag oder von Amts wegen bei den die Rechtssache betreffenden Veröffentlichungen den Namen des Klägers oder sonstiger im Rahmen des Verfahrens erwähnter Personen sowie bestimmte Angaben weglassen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass die Identität einer Person oder der Inhalt dieser Angaben vertraulich behandelt werden.

    Artikel 45

    Vorbericht

    (1)   Nach dem letzten Schriftsatzwechsel der Parteien bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, bis zu dem der Berichterstatter dem Gericht einen Vorbericht abzugeben hat.

    (2)   Der Vorbericht enthält Vorschläge zu der Frage, ob prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen erforderlich sind, zu den Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits sowie zu der etwaigen Verweisung der Rechtssache an das Plenum, an die Kammer, die mit fünf Richtern tagt, oder an den Berichterstatter als Einzelrichter.

    (3)   Das Gericht entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters.

    Artikel 46

    Zusammenhang — Verbindung

    (1)   Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident jederzeit nach Anhörung der Parteien mehrere Rechtssachen mit Beschluss zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung verbinden, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen. Er kann die Verbindung wieder aufheben. Der Präsident kann die Entscheidung darüber dem Gericht übertragen.

    (2)   Können Rechtssachen, die verschiedenen Spruchkörpern zugewiesen sind, verbunden werden, weil sie miteinander in Zusammenhang stehen, so entscheidet der Präsident des Gerichts über ihre Neuzuweisung.

    (3)   Die Vertreter der Parteien in den verbundenen Rechtssachen können bei der Kanzlei die den Parteien in den anderen betroffenen Rechtssachen zugestellten Schriftstücke einsehen. Auf Antrag einer Partei kann der Präsident jedoch unbeschadet des Artikels 44 Absätze 1 und 2 geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Einsichtnahme ausnehmen.

    Artikel 47

    Reihenfolge der Erledigung der Rechtssachen

    (1)   Das Gericht erledigt die bei ihm anhängigen Rechtssachen in der Reihenfolge, in der sie zur Erledigung reif sind.

    (2)   In besonderen Fällen kann der Präsident anordnen, dass eine Rechtssache mit Vorrang erledigt wird.

    (3)   In besonderen Fällen, namentlich um die gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern, kann der Präsident nach Anhörung der Parteien von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Rechtssache zu späterer Erledigung zurückgestellt wird.

    Zweites Kapitel

    MÜNDLICHES VERFAHREN

    Artikel 48

    Abhaltung der mündlichen Verhandlung

    (1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung, nach denen das Gericht durch Beschluss entscheiden kann, und vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels umfasst das Verfahren vor dem Gericht eine mündliche Verhandlung.

    (2)   Das Gericht kann, wenn ein zweiter Schriftsatzwechsel stattgefunden hat und es eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet, mit Zustimmung der Parteien entscheiden, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

    Artikel 49

    Termin der mündlichen Verhandlung

    Der Präsident bestimmt den Termin der mündlichen Verhandlung.

    Artikel 50

    Nichterscheinen der Parteien in der mündlichen Verhandlung

    Wünschen die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Vertreter der Parteien nicht, an dieser teilzunehmen, haben sie dies der Kanzlei rechtzeitig mitzuteilen.

    Haben die Vertreter sämtlicher Parteien mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden, kann das Gericht entscheiden, dass das mündliche Verfahren geschlossen wird.

    Artikel 51

    Ablauf der mündlichen Verhandlung

    (1)   Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung.

    (2)   Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so darf der Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht veröffentlicht werden.

    (3)   Die Parteien können nur durch ihren Vertreter verhandeln.

    (4)   Der Präsident und jeder Richter können in der Verhandlung

    a)

    Fragen an die Vertreter der Parteien richten;

    b)

    die Parteien selbst auffordern, zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.

    Artikel 52

    Schließung des mündlichen Verfahrens

    (1)   Der Präsident erklärt am Ende der Verhandlung das mündliche Verfahren für geschlossen.

    (2)   Das Gericht kann die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anordnen.

    Artikel 53

    Protokoll der mündlichen Verhandlung

    (1)   Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.

    (2)   Die Parteien können die Protokolle bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten.

    Drittes Kapitel

    PROZESSLEITENDE MASSNAHMEN UND BEWEISAUFNAHME

    Artikel 54

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Prozessleitende Maßnahmen und solche der Beweisaufnahme sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Erledigung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

    Sie können in jedem Verfahrensstadium getroffen und abgeändert werden.

    (2)   Jede Partei kann in jedem Verfahrensstadium vorschlagen, dass prozessleitende Maßnahmen oder solche der Beweisaufnahme getroffen oder abgeändert werden. In diesem Fall werden die anderen Parteien angehört, bevor diese Maßnahmen erlassen werden.

    (3)   Wenn die Umstände des Verfahrens dies erfordern, unterrichtet der Berichterstatter oder gegebenenfalls das Gericht die Parteien von den geplanten Maßnahmen, um ihnen Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.

    Erster Abschnitt — Prozessleitende Maßnahmen

    Artikel 55

    Ziel und Arten

    (1)   Prozessleitende Maßnahmen haben zum Ziel:

    a)

    den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;

    b)

    die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern;

    c)

    die Tragweite der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären.

    (2)   Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die angeordnet werden können, gehören unter anderem:

    a)

    Fragen an die Parteien;

    b)

    die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;

    c)

    Informations- oder Auskunftsverlangen an die Parteien;

    d)

    die Aufforderung an die Parteien zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;

    e)

    die Ladung der Parteien zu Sitzungen.

    Artikel 56

    Verfahren

    Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 ordnet der Berichterstatter die prozessleitenden Maßnahmen an, es sei denn, er befasst wegen der Tragweite der beabsichtigten Maßnahmen oder ihrer Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits das Gericht damit. Der Kanzler sorgt für die Unterrichtung der Parteien von den prozessleitenden Maßnahmen.

    Zweiter Abschnitt — Beweisaufnahme

    Artikel 57

    Arten von Beweismitteln

    Unbeschadet der Artikel 24 und 25 der Satzung des Gerichtshofs sind folgende Beweismittel zulässig:

    a)

    Erscheinen der Parteien selbst;

    b)

    Einholung von Informationen oder Auskünften bei Dritten;

    c)

    Aufforderung an Dritte zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;

    d)

    Vernehmung von Zeugen;

    e)

    Begutachtung durch Sachverständige;

    f)

    Einnahme des Augenscheins.

    Artikel 58

    Verfahren

    (1)   Über die Beweisaufnahme entscheidet das Gericht.

    (2)   Die Entscheidung über die in Artikel 57 Buchstaben d, e und f genannten Beweismittel erfolgt nach Anhörung der Parteien durch Beschluss, der die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet.

    Der Kanzler sorgt für die Unterrichtung der Parteien von der Entscheidung über die in Artikel 57 Buchstaben a, b und c genannten Beweismittel.

    (3)   Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen.

    (4)   Ordnet das Gericht eine Beweisaufnahme an, die nicht vor ihm selbst stattfinden soll, so beauftragt es den Berichterstatter mit ihrer Durchführung.

    (5)   Eine Partei kann jederzeit den Gegenbeweis antreten oder den Beweisantritt erweitern.

    Dritter Abschnitt — Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

    Artikel 59

    Ladung von Zeugen

    (1)   Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen beschließen.

    Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen, über die die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben, die die Vernehmung rechtfertigen.

    (2)   Die Zeugen werden vom Gericht durch Beschluss geladen; dieser Beschluss muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen;

    b)

    Termin und Ort der Vernehmung;

    c)

    die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen zu vernehmen sind;

    d)

    gegebenenfalls einen Hinweis auf die vom Gericht getroffene Regelung über die Erstattung der den Zeugen entstehenden Kosten sowie auf die Geldbußen, die gegen ausbleibende Zeugen verhängt werden können.

    (3)   Das Gericht kann in Ausnahmefällen die Ladung von Zeugen, deren Vernehmung von einer Partei beantragt wird, davon abhängig machen, dass die Partei bei der Kasse des Gerichts einen Vorschuss in bestimmter Höhe zur Deckung der voraussichtlichen Kosten hinterlegt.

    Zeugen, die von Amts wegen geladen werden, erhalten von der Kasse des Gerichts die erforderlichen Vorschüsse.

    Artikel 60

    Vernehmung der Zeugen

    (1)   Der Präsident weist die Zeugen nach Feststellung ihrer Identität darauf hin, dass sie die Richtigkeit ihrer Aussagen nach den Bestimmungen des Absatzes 2 und des Artikels 63 zu versichern haben.

    Die Zeugen werden vom Gericht vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden. Der Präsident und jeder Richter können auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen nach Beendigung der Aussage Fragen an die Zeugen richten.

    Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an die Zeugen richten.

    (2)   Vorbehaltlich des Artikels 63 leistet der Zeuge vor seiner Aussage folgenden Eid:

    „Ich schwöre, dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“

    Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Zeugen verzichten.

    (3)   Der Kanzler erstellt ein Protokoll, das die Zeugenaussagen wiedergibt.

    Das Protokoll wird vom Präsidenten oder von dem mit der Vernehmung beauftragten Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet. Vor der Unterzeichnung ist dem Zeugen Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Protokolls zu überprüfen und das Protokoll zu unterzeichnen.

    Das Protokoll stellt eine öffentliche Urkunde dar.

    Artikel 61

    Pflichten der Zeugen

    (1)   Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der Ladung Folge zu leisten.

    (2)   Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht, so kann das Gericht gegen ihn eine Geldbuße von bis zu 5 000 Euro verhängen und die erneute Ladung auf Kosten des Zeugen anordnen.

    Die gleiche Geldbuße kann gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage, die Eidesleistung oder gegebenenfalls die dem Eid gleichgestellte feierliche Erklärung verweigert.

    (3)   Die verhängte Geldbuße kann nur aufgehoben werden, wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt. Die Geldbuße kann auf Antrag des Zeugen verringert werden, wenn der Zeuge nachweist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu seinen Einkünften steht.

    (4)   Auf die Vollstreckung der nach diesem Artikel verhängten Geldbußen oder sonstigen Maßnahmen finden die Artikel 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag entsprechende Anwendung.

    Artikel 62

    Begutachtung durch Sachverständige

    (1)   Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen beschließen. In dem Beschluss ist der Sachverständige zu benennen, sein Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Erstattung des Gutachtens zu bestimmen.

    (2)   Der Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlusses sowie die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen. Er untersteht dem Berichterstatter, der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden zu halten ist.

    Das Gericht kann von den Parteien oder einer Partei die Hinterlegung eines Vorschusses zur Deckung der Kosten des Gutachtens verlangen.

    (3)   Auf Antrag des Sachverständigen kann das Gericht die Vernehmung von Zeugen anordnen; Artikel 60 findet entsprechende Anwendung.

    (4)   Der Sachverständige hat sich nur zu den Punkten zu äußern, die sein Auftrag ausdrücklich bezeichnet.

    (5)   Nach Eingang des Gutachtens kann das Gericht die Anhörung des Sachverständigen anordnen; die Parteien sind hierzu zu laden.

    Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an den Sachverständigen richten.

    (6)   Vorbehaltlich des Artikels 63 leistet der Sachverständige nach Erstattung des Gutachtens vor dem Gericht folgenden Eid:

    „Ich schwöre, dass ich meinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt habe.“

    Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Sachverständigen verzichten.

    Artikel 63

    Eid

    (1)   Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gericht zur Eidesleistung aufgefordert wird, wird vom Präsidenten ermahnt, seine Aussage wahrheitsgemäß zu machen bzw. seinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, und wird von ihm über die in der Gesetzgebung seines Heimatstaats vorgesehenen strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht belehrt.

    (2)   Zeugen und Sachverständige leisten den Eid entweder gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 62 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder in den Formen der Gesetzgebung ihres Heimatstaats.

    (3)   Erlaubt das Heimatrecht dem Zeugen oder dem Sachverständigen in Gerichtsverfahren, neben dem Eid oder anstelle des Eides eine dem Eid gleichgestellte Erklärung abzugeben, so kann er diese Erklärung unter den Bedingungen und nach den Formen der Gesetzgebung seines Heimatstaats abgeben.

    Kennt das Heimatrecht des Zeugen oder des Sachverständigen weder einen Eid noch eine solche Erklärung, so bleibt es bei der Belehrung gemäß Absatz 1.

    Artikel 64

    Falschaussage des Zeugen oder des Sachverständigen

    (1)   Hat ein Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gericht unter Eid falsch ausgesagt, so kann das Gericht entscheiden, dies der in Anlage III der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anzuzeigen, dessen Gerichte für eine Strafverfolgung zuständig sind; Artikel 63 wird berücksichtigt.

    (2)   Der Kanzler sorgt für die Zustellung der Entscheidung des Gerichts. In dieser Entscheidung sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf denen die Anzeige beruht.

    Artikel 65

    Ablehnung

    (1)   Lehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen wegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage, die Eidesleistung oder die dem Eid gleichgestellte feierliche Erklärung, so entscheidet das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss.

    (2)   Die Ablehnung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen oder der Sachverständige ernannt worden ist, zu erklären; die Erklärung muss die Ablehnungsgründe und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.

    Artikel 66

    Kostenerstattung — Entschädigung und Vergütung

    (1)   Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Kasse des Gerichts kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren.

    (2)   Zeugen haben ferner Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Kasse des Gerichts zahlt die Entschädigung oder Vergütung aus, nachdem der Zeuge oder Sachverständige seiner Pflicht genügt hat.

    Artikel 67

    Rechtshilfeersuchen

    (1)   Das Gericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Ersuchen um Rechtshilfe bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ergehen lassen.

    (2)   Das Rechtshilfeersuchen ergeht durch Beschluss; dieser Beschluss muss enthalten: Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen oder Sachverständigen, die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen sind, die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und ihrer Anschrift sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands.

    (3)   Der Kanzler übermittelt den Beschluss der in Anlage I der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten zuständigen Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Vernehmung der Zeugen oder Sachverständigen stattfinden soll. Er fügt dem Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder -sprachen dieses Mitgliedstaats bei.

    Die in Unterabsatz 1 bezeichnete Stelle leitet den Beschluss an das nach innerstaatlichem Recht zuständige Gericht weiter.

    Das ersuchte Gericht erledigt das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts. Nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens gibt das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen und die im Zuge der Erledigung angefallenen Vorgänge mit einer Aufstellung der entstandenen Kosten an die in Unterabsatz 1 bezeichnete Stelle zurück. Diese Unterlagen werden dem Kanzler übermittelt.

    Der Kanzler sorgt für die Übersetzung der betreffenden Schriftstücke in die Verfahrenssprache.

    (4)   Das Gericht übernimmt die durch die Rechtshilfe anfallenden Auslagen; es kann sie gegebenenfalls den Parteien auferlegen.

    Viertes Kapitel

    GÜTLICHE BEILEGUNG VON RECHTSSTREITIGKEITEN

    Artikel 68

    Modalitäten

    (1)   Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten für eine gütliche, auch teilweise Beilegung des Streites zwischen dem Kläger und dem Beklagten prüfen, eine oder mehrere Lösungen zur Beendigung des Streites vorschlagen und die Maßnahmen treffen, die geeignet sind, eine solche Einigung zu erleichtern.

    Es kann insbesondere

    die Parteien oder Dritte auffordern, Informationen oder Auskünfte zu erteilen;

    die Parteien oder Dritte auffordern, Unterlagen vorzulegen;

    die Vertreter der Parteien, die Parteien selbst oder Beamte oder Bedienstete des Organs, die zur Aushandlung einer etwaigen Vereinbarung ermächtigt sind, zu Güteverhandlungen laden.

    (2)   Absatz 1 gilt auch im Rahmen von Verfahren der einstweiligen Anordnung.

    (3)   Das Gericht kann den Berichterstatter damit beauftragen, sich um die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits zu bemühen oder die Maßnahmen durchzuführen, die Gegenstand der von ihm zu diesem Zweck getroffenen Entscheidungen sind; der Kanzler steht dem Berichterstatter dabei zur Seite.

    Artikel 69

    Vereinbarung der Parteien

    (1)   Einigen sich der Kläger und der Beklagte vor dem Gericht oder vor dem Berichterstatter auf eine Lösung zur Beendigung des Rechtsstreits, so kann der Inhalt dieser Vereinbarung in einem Protokoll festgestellt werden, das vom Präsidenten oder vom Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet wird. Die protokollierte Vereinbarung stellt eine öffentliche Urkunde dar.

    Die Streichung der Rechtssache im Register erfolgt durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten.

    Der Präsident stellt den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag des Klägers und des Beklagten im Streichungsbeschluss fest.

    (2)   Teilen der Kläger und der Beklagte dem Gericht mit, dass sie zu einer außergerichtlichen Vereinbarung über die streitigen Fragen gelangt sind, und erklären sie, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so beschließt der Präsident die Streichung der Rechtssache.

    (3)   Der Präsident entscheidet über die Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung oder, in Ermangelung einer Einigung über die Kosten, nach freiem Ermessen.

    Artikel 70

    Gütliche Beilegung und gerichtliches Verfahren

    Das Gericht und die Parteien dürfen die Ansichten, Vorschläge, Angebote, Zugeständnisse oder Unterlagen, die für die Zwecke der gütlichen Beilegung geäußert, gemacht oder erstellt worden sind, im gerichtlichen Verfahren nicht verwerten.

    Fünftes Kapitel

    AUSSETZUNG DES VERFAHRENS UND ABGABE EINER RECHTSSACHE AN DEN GERICHTSHOF ODER DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

    Artikel 71

    Anwendungsfälle der Aussetzung und Verfahren

    (1)   Unbeschadet der Artikel 117 Absatz 4, 118 Absatz 4 und 119 Absatz 4 kann ein anhängiges Verfahren ausgesetzt werden, wenn

    a)

    beim Gericht und beim Gericht erster Instanz oder beim Gerichtshof Rechtssachen anhängig sind, die die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsakts betreffen; die Aussetzung erfolgt in diesem Fall bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs;

    b)

    beim Gericht erster Instanz ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen ist oder die einen Zwischenstreit beendet, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, oder mit der ein Streithilfeantrag abgelehnt wird;

    c)

    die Parteien gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen;

    d)

    die Aussetzung in sonstigen besonderen Fällen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

    (2)   Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten nach Anhörung der Parteien. Der Präsident kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

    (3)   Eine Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ende der Aussetzung oder im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 ergeht nach demselben Verfahren.

    Artikel 72

    Dauer und Wirkungen der Aussetzung

    (1)   Die Aussetzung des Verfahrens wird zu dem im Aussetzungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt dieses Beschlusses wirksam.

    (2)   Ist in dem Aussetzungsbeschluss das Ende der Aussetzung nicht festgelegt, so endet die Aussetzung zu dem in dem Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Fortsetzung.

    (3)   Während der Aussetzung läuft keine Verfahrensfrist gegenüber den Parteien ab; dies gilt nicht für die in Artikel 109 Absatz 1 vorgesehene Streithilfefrist.

    Die Verfahrensfristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung endet, von Beginn an erneut zu laufen.

    Artikel 73

    Abgabe

    (1)   Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs verweist das Gericht den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder an das Gericht erster Instanz, wenn es feststellt, dass die bei ihm erhobene Klage in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz fällt.

    (2)   Das Gericht entscheidet durch mit Gründen versehenen Beschluss.

    Sechstes Kapitel

    KLAGERÜCKNAHME, ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE UND PROZESSHINDERNISSE

    Artikel 74

    Klagerücknahme

    Nimmt der Kläger durch schriftliche Erklärung oder in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht die Klage zurück, so beschließt der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register und entscheidet gemäß Artikel 89 Absatz 5 über die Kosten.

    Artikel 75

    Erledigung der Hauptsache

    Stellt das Gericht fest, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, so kann es nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen einen Beschluss erlassen, der mit Gründen zu versehen ist.

    Artikel 76

    Offensichtlich abzuweisende Klage

    Ist das Gericht für eine Klage oder bestimmte Klageanträge offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

    Artikel 77

    Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen

    Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Hält sich das Gericht für ausreichend unterrichtet, so kann es ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

    Artikel 78

    Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage

    (1)   Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Der Antrag auf Entscheidung über die Unzulässigkeit ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zu stellen.

    Der Schriftsatz muss außer dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten; Unterlagen, auf die sich die Partei beruft, sind beizufügen.

    (2)   Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen hat.

    Über den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

    (3)   Das Gericht entscheidet über den Antrag durch mit Gründen versehenen Beschluss oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor.

    Verwirft das Gericht den Antrag oder behält es die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens.

    (4)   Das Gericht verweist die Rechtssache an den Gerichtshof oder an das Gericht erster Instanz, wenn sie in deren Zuständigkeit fällt.

    Siebtes Kapitel

    URTEILE UND BESCHLÜSSE

    Artikel 79

    Urteil

    Das Urteil enthält:

    die Feststellung, dass es vom Gericht erlassen ist;

    den Tag der Verkündung;

    die Namen des Präsidenten und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

    den Namen des Kanzlers;

    die Bezeichnung der Parteien;

    die Namen der Vertreter der Parteien;

    die Anträge der Parteien;

    eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

    die Entscheidungsgründe;

    die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

    Artikel 80

    Urteilsverkündung

    (1)   Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Parteien sind vom Verkündungstermin ordnungsgemäß zu benachrichtigen.

    (2)   Der Präsident, die übrigen Richter, die an der Beratung teilgenommen haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; der Kanzler sorgt dafür, dass den Parteien eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird.

    (3)   Der Kanzler vermerkt auf der Urschrift des Urteils den Tag der Verkündung.

    Artikel 81

    Beschluss

    (1)   Jeder Beschluss enthält:

    die Feststellung, dass er vom Gericht oder vom Präsidenten des Gerichts oder des Spruchkörpers erlassen ist;

    den Tag seines Erlasses;

    den Namen des Präsidenten und gegebenenfalls die Namen der übrigen Richter, die am Erlass der Entscheidung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

    den Namen des Kanzlers;

    die Bezeichnung der Parteien;

    die Namen der Vertreter der Parteien;

    die Beschlussformel, gegebenenfalls einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

    (2)   Ist ein Beschluss nach dieser Verfahrensordnung mit Gründen zu versehen, so enthält er ferner:

    die Anträge der Parteien;

    eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

    die Entscheidungsgründe.

    Artikel 82

    Beschlusserlass

    Der Präsident unterzeichnet die Urschrift des Beschlusses, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; der Kanzler sorgt dafür, dass den Parteien eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird.

    Artikel 83

    Wirksamwerden

    (1)   Vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs wird das Urteil mit dem Tag seiner Verkündung wirksam.

    (2)   Die Beschlüsse werden vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verfahrensordnung und vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs mit dem Tag ihrer Zustellung wirksam.

    Artikel 84

    Berichtigung von Entscheidungen

    (1)   Das Gericht kann Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der binnen einem Monat nach der Zustellung der zu berichtigenden Entscheidung zu stellen ist, nach Anhörung der Parteien durch Beschluss berichtigen.

    (2)   Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift der berichtigten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift der berichtigten Entscheidung anzubringen.

    Artikel 85

    Übergehen der Kostenentscheidung

    (1)   Hat das Gericht die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung deren Ergänzung beantragen.

    (2)   Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt dieser eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

    (3)   Nach Eingang dieser Stellungnahme entscheidet das Gericht darüber, ob der Antrag zulässig und begründet ist.

    Achtes Kapitel

    PROZESSKOSTEN UND GERICHTSKOSTEN

    Artikel 86

    Kostenentscheidung

    Über die Kosten wird im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden.

    Artikel 87

    Kostentragung — Allgemeine Vorschriften

    (1)   Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    (2)   Das Gericht kann aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

    Artikel 88

    Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten

    Eine Partei kann, auch wenn sie obsiegt, zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere, wenn sie der Gegenpartei Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

    Artikel 89

    Kostentragung — Sonderfälle

    (1)   Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Parteien, so entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten.

    (2)   Das Gericht kann die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

    (3)   Werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

    (4)   Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

    (5)   Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

    (6)   Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es über die Kosten nach freiem Ermessen.

    (7)   Einigen sich die Parteien über die Kosten, so wird gemäß der Vereinbarung entschieden.

    Artikel 90

    Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung

    Die notwendigen Aufwendungen einer Partei für die Zwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu erstatten; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staates, in dem die Vollstreckung stattfindet.

    Artikel 91

    Erstattungsfähige Kosten

    Unbeschadet des Artikels 94 gelten als erstattungsfähige Kosten:

    a)

    Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß Artikel 66;

    b)

    Aufwendungen der Parteien für das Verfahren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung des Vertreters, sofern sie notwendig waren.

    Artikel 92

    Streitigkeiten über die Kosten

    (1)   Streitigkeiten über die Höhe oder die Natur der erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

    (2)   Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung beantragen.

    Artikel 93

    Zahlung

    (1)   Die Kasse des Gerichts und dessen Schuldner leisten ihre Zahlungen in Euro.

    (2)   Sind zu erstattende Auslagen in einer anderen Währung als dem Euro entstanden oder sind die Handlungen, derentwegen die Zahlung geschuldet wird, in einem Land vorgenommen worden, dessen Währung nicht der Euro ist, so ist allen Umrechnungen der am Zahlungstag geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.

    Artikel 94

    Gerichtskosten

    Das Verfahren vor dem Gericht ist kostenfrei, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist:

    a)

    Das Gericht kann Kosten, die vermeidbar gewesen wären, insbesondere im Fall einer offensichtlich missbräuchlichen Klage, der Partei, die sie veranlasst hat, bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 Euro vollständig oder zum Teil auferlegen.

    b)

    Die Kosten für Abschriften und Übersetzungsarbeiten, die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten, hat die Partei, die diese Abschriften oder Arbeiten beantragt hat, nach Maßgabe der in Artikel 20 bezeichneten Gebührenordnung zu erstatten.

    Neuntes Kapitel

    PROZESSKOSTENHILFE

    Artikel 95

    Materielle Voraussetzungen

    (1)   Zur Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten wird nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften Prozesskostenhilfe für die Verfahren vor dem Gericht bewilligt.

    Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht vollständig oder teilweise. Diese Kosten werden von der Kasse des Gerichts getragen.

    (2)   Natürliche Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außer Stande sind, die Kosten nach Absatz 1 zu tragen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

    Die wirtschaftliche Lage wird unter Berücksichtigung objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens und der familiären Situation beurteilt.

    (3)   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

    Artikel 96

    Formelle Voraussetzungen

    (1)   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vor oder nach Klageerhebung beantragt werden.

    Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

    (2)   Mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Unterlagen und Belege einzureichen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde, die dessen wirtschaftliche Lage bestätigt.

    Wird der Antrag vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen. Mit dem Antrag sind entsprechende Unterlagen einzureichen.

    (3)   Das Gericht kann nach Artikel 120 für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verwendung eines Formulars vorschreiben.

    Artikel 97

    Verfahren

    (1)   Bevor das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, fordert es die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 95 Absatz 2 nicht erfüllt oder die nach Artikel 95 Absatz 3 erfüllt sind.

    (2)   Der Präsident des Gerichts oder, wenn die Sache bereits einer Kammer zugewiesen ist, der Kammerpräsident entscheidet durch Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

    Der Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

    (3)   In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt.

    Hat der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen oder ist es untunlich, seinem Vorschlag zu folgen, so übermittelt der Kanzler der zuständigen Stelle des betroffenen Staates, die in Anlage II der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannt ist, den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und eine Abschrift des Antrags. Der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt wird unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt.

    In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann ein Betrag festgesetzt werden, der dem mit der Vertretung des Antragstellers beauftragten Anwalt zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Der Beschluss kann eine Beteiligung des Antragstellers an den in Artikel 95 Absatz 1 genannten Kosten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage vorsehen.

    (4)   Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder in den Fällen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, zugestellt wird.

    (5)   Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens, so kann der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

    Der Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen.

    (6)   Die nach diesem Artikel erlassenen Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

    Artikel 98

    Vorschüsse — Tragung der Kosten

    (1)   Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann der Präsident auf Antrag des Anwalts des Betroffenen entscheiden, dass dem Anwalt ein Vorschuss gewährt wird.

    (2)   Hat der Empfänger der Prozesskostenhilfe aufgrund der das Verfahren beendenden Entscheidung seine eigenen Kosten zu tragen, so setzt der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss diejenigen Auslagen und Gebühren des Anwalts fest, die von der Kasse des Gerichts getragen werden. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

    (3)   Hat das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung die Kosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

    Im Streitfall oder wenn die Partei einer Aufforderung des Kanzlers zur Erstattung dieser Beträge nicht nachkommt, entscheidet der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss. Der Präsident kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

    (4)   Unterliegt der Empfänger der Prozesskostenhilfe, so kann das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit anordnen, dass eine oder mehrere andere Parteien ihre eigenen Kosten tragen oder dass diese vollständig oder zum Teil von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe getragen werden.

    Zehntes Kapitel

    ZUSTELLUNGEN

    Artikel 99

    Zustellungen

    (1)   Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen werden vom Kanzler veranlasst, und zwar,

    wenn der Empfänger eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes angegeben hat, durch Übermittlung einer Abschrift des betreffenden Schriftstücks entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe gegen Quittung;

    wenn sich der Empfänger gemäß den Artikeln 35 Absatz 3 oder 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 damit einverstanden erklärt hat, dass Zustellungen an ihn mittels eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels erfolgen, durch dieses Mittel.

    Die Abschriften werden vom Kanzler ausgefertigt und beglaubigt, es sei denn, dass sie gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Parteien eingereicht werden.

    (2)   Wenn technische Gründe, die insbesondere mit dem Umfang des Schriftstücks zusammenhängen, es erfordern oder wenn es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein Urteil oder einen Beschluss handelt, so wird das Schriftstück dem Empfänger, wenn dieser keine Zustellungsanschrift angegeben hat, gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 erster Gedankenstrich an seine Anschrift zugestellt. Der Empfänger wird davon mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel benachrichtigt. Ein Einschreiben gilt am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post am Ort des Gerichtssitzes als dem Empfänger zugestellt, sofern nicht durch den Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist, oder der Empfänger dem Kanzler binnen drei Wochen nach der Benachrichtigung mittels Fernkopierer oder eines sonstigen technischen Kommunikationsmittels mitteilt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist.

    Elftes Kapitel

    FRISTEN

    Artikel 100

    Fristberechnung — Pauschale Entfernungsfrist

    (1)   Die im EG- und im EAG-Vertrag, in der Satzung des Gerichtshofs und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet:

    a)

    Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

    b)

    Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

    c)

    Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage gezählt.

    d)

    Eine Frist umfasst die gesetzlichen Feiertage, die Sonntage und die Samstage.

    e)

    Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

    (2)   Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

    Das vom Gerichtshof aufgestellte und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage gilt auch für das Gericht.

    (3)   Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

    Artikel 101

    Verlängerung — Zeichnungsbefugnis

    (1)   Aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert werden.

    (2)   Der Präsident kann dem Kanzler die Zeichnungsbefugnis übertragen, bestimmte Fristen, die er aufgrund dieser Verfahrensordnung anzuordnen hat, festzusetzen oder deren Verlängerung zu gewähren.

    DRITTER TITEL

    BESONDERE VERFAHRENSARTEN

    Erstes Kapitel

    AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ODER DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN

    Artikel 102

    Anträge auf einstweilige Anordnung

    (1)   Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne der Artikel 242 EG-Vertrag und 157 EAG-Vertrag sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat.

    Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 243 EG-Vertrag und 158 EAG-Vertrag sind nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen.

    Die Anträge können ab Einreichung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts unter den in Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts festgelegten Voraussetzungen gestellt werden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

    (3)   Der Antrag ist mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muss den Artikeln 34 und 35 entsprechen.

    Artikel 103

    Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts

    (1)   Der Präsident des Gerichts entscheidet über die nach Artikel 102 Absatz 1 gestellten Anträge.

    (2)   Ist der Präsident des Gerichts abwesend oder verhindert, so wird seine Zuständigkeit von einem anderen Richter nach Maßgabe einer Entscheidung des Gerichts ausgeübt, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

    Artikel 104

    Verfahren

    (1)   Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident des Gerichts setzt ihr eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

    (2)   Der Präsident des Gerichts entscheidet gegebenenfalls über prozessleitende Maßnahmen und eine Beweisaufnahme.

    (3)   Der Präsident des Gerichts kann dem Antrag stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später, auch von Amts wegen, abgeändert oder aufgehoben werden.

    Artikel 105

    Entscheidung über die einstweiligen Anordnungen

    (1)   Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

    (2)   Die Vollstreckung des Beschlusses kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind.

    (3)   Die einstweilige Anordnung kann befristet werden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Befristung tritt sie mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft.

    (4)   Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor.

    Artikel 106

    Veränderte Umstände

    Auf Antrag einer Partei kann der Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden.

    Artikel 107

    Neuerlicher Antrag

    Die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.

    Artikel 108

    Aussetzung der Zwangsvollstreckung

    Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Anträge, die gemäß den Artikeln 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag gestellt werden und auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Maßnahmen eines Organs gerichtet sind.

    In dem Beschluss, der dem Antrag stattgibt, wird gegebenenfalls der Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt.

    Zweites Kapitel

    STREITHILFE

    Artikel 109

    Antrag auf Zulassung als Streithelfer

    (1)   Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur binnen vier Wochen nach der in Artikel 37 Absatz 2 bezeichneten Veröffentlichung gestellt werden.

    (2)   Der Antrag muss enthalten:

    a)

    die Bezeichnung der Rechtssache;

    b)

    die Bezeichnung der Parteien;

    c)

    Namen und Wohnsitz des Antragstellers;

    d)

    die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichtssitzes oder die Angabe eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels, mittels dessen der Vertreter des Antragstellers Zustellungen entgegenzunehmen bereit ist;

    e)

    die Anträge des Antragstellers, die der Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge des Klägers zu dienen bestimmt sind;

    f)

    die Darstellung der Umstände, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs oder aufgrund besonderer Regelung ergibt.

    (3)   Die Artikel 34 und 35 finden entsprechende Anwendung.

    (4)   Für die Vertretung des Streithelfers gilt Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofs.

    (5)   Der Antrag wird den Parteien zugestellt, damit sie Gelegenheit haben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen und der Kanzlei gegebenenfalls die Unterlagen zu nennen, die sie als geheim oder vertraulich ansehen und deren Übermittlung an die Streithelfer sie deshalb nicht wünschen.

    (6)   Der Präsident entscheidet über den Antrag durch Beschluss oder überträgt die Entscheidung dem Gericht. Im Fall einer Zurückweisung des Antrags ist der Beschluss mit Gründen zu versehen.

    Artikel 110

    Streithilfebedingungen

    (1)   Wird ein Beitritt zugelassen, so setzt der Präsident dem Streithelfer eine Frist, innerhalb deren dieser einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.

    (2)   Dem Streithelfer sind alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.

    (3)   Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

    a)

    die Anträge des Streithelfers;

    b)

    die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Argumente des Streithelfers;

    c)

    gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.

    (4)   Die Anträge des Streithelfers sind nur zulässig, wenn sie der vollständigen oder teilweisen Unterstützung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind.

    (5)   Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Präsident den Parteien eine Frist, innerhalb deren sie sich schriftlich zu diesem Schriftsatz äußern können, oder fordert die Parteien auf, sich im mündlichen Verfahren zu äußern.

    (6)   Für die Zwecke der Anwendung dieser Verfahrensordnung ist der Streithelfer einer Partei gleichgestellt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 111

    Aufforderung zum Beitritt

    (1)   Der Präsident kann nach Anhörung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Personen, Organe oder Mitgliedstaaten, die vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, dazu auffordern, dem Gericht gegenüber zu erklären, ob sie dem Verfahren als Streithelfer beizutreten wünschen. In der Aufforderung ist die in Artikel 37 Absatz 2 bezeichnete Mitteilung anzuführen.

    (2)   Erklärt der Aufgeforderte innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist gegenüber dem Gericht, dass er beizutreten wünscht, so setzt der Präsident die Parteien davon in Kenntnis, damit sie Gelegenheit haben, der Kanzlei gegebenenfalls die Unterlagen zu nennen, die sie als geheim oder vertraulich ansehen und deren Übermittlung an den Betroffenen sie deshalb nicht wünschen.

    Artikel 110 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

    (3)   Der Streithilfeschriftsatz ist vom Betroffenen innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Schriftstücke einzureichen.

    Die Artikel 34, 35, 109 Absätze 2 Buchstaben a bis e und 4 sowie 110 Absätze 3 bis 6 finden entsprechende Anwendung.

    Drittes Kapitel

    RECHTSMITTEL UND ZURÜCKVERWEISUNG VON RECHTSSACHEN NACH AUFHEBUNG

    Artikel 112

    Voraussetzungen für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts

    Unter den Voraussetzungen der Artikel 9 bis 12 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann gegen die Urteile und Beschlüsse des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden.

    Artikel 113

    Zurückverweisung nach Aufhebung — Zuweisung der zurückverwiesenen Rechtssache

    (1)   Verweist das Gericht erster Instanz, nachdem es ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts aufgehoben hat, die Rechtssache gemäß Artikel 13 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurück, so wird die Sache durch das zurückverweisende Urteil beim Gericht anhängig.

    (2)   Der Präsident des Gerichts weist die Sache entweder dem Spruchkörper, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, oder einem anderen Spruchkörper zu.

    Wird die Entscheidung eines Einzelrichters aufgehoben, so weist der Präsident des Gerichts die Sache einer Kammer zu, die mit drei Richtern tagt und der dieser Richter nicht angehört.

    Artikel 114

    Verfahren zur Prüfung der zurückverwiesenen Rechtssache

    (1)   Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Urteil des Gerichts erster Instanz zugestellt worden ist, einen Schriftsatz einreichen.

    (2)   Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm dieser Schriftsatz übermittelt worden ist, einen Schriftsatz einreichen. Die dem Beklagten zur Einreichung dieses Schriftsatzes gewährte Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem ihm das Urteil des Gerichts erster Instanz zugestellt worden ist.

    (3)   Der Streithelfer kann innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Schriftsätze des Klägers und des Beklagten gleichzeitig übermittelt worden sind, einen Schriftsatz einreichen. Die dem Streithelfer für die Einreichung dieses Schriftsatzes gewährte Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem ihm das Urteil des Gerichts erster Instanz zugestellt worden ist.

    (4)   War bei Erlass des zurückverweisenden Urteils das schriftliche Verfahren vor dem Gericht noch nicht beendet, so wird es abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch prozessleitende Maßnahmen des Gerichts in dem Stadium, in dem es sich befand, fortgesetzt.

    (5)   Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Einreichung zusätzlicher Schriftsätze gestatten.

    (6)   Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Zweiten Titels entsprechende Anwendung.

    Artikel 115

    Kosten

    Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht erster Instanz.

    Viertes Kapitel

    VERSÄUMNISURTEIL UND EINSPRUCH

    Artikel 116

    Verfahren

    (1)   Reicht der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht ein, so kann der Kläger Versäumnisurteil beantragen.

    Der Antrag wird dem Beklagten zugestellt. Das Gericht kann entscheiden, das mündliche Verfahren über den Antrag zu eröffnen.

    (2)   Vor Erlass eines Versäumnisurteils prüft das Gericht, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen. Es kann eine Beweisaufnahme anordnen.

    (3)   Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar.

    Das Gericht kann die Vollstreckung aussetzen, bis über einen gemäß Absatz 4 eingelegten Einspruch entschieden ist, oder sie davon abhängig machen, dass der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind; wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch verworfen, so ist die Sicherheit freizugeben.

    (4)   Gegen das Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden.

    Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

    Die Artikel 34 und 35 finden entsprechende Anwendung.

    (5)   Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident des Spruchkörpers der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

    Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des Zweiten Titels entsprechende Anwendung.

    (6)   Das Gericht entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist. Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzubringen.

    Fünftes Kapitel

    AUSSERORDENTLICHE RECHTSBEHELFE

    Artikel 117

    Drittwiderspruch

    (1)   Nach Artikel 42 der Satzung des Gerichtshofs kann gegen eine Entscheidung Drittwiderspruch erhoben werden, wenn sie die Rechte eines Dritten beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem er nicht teilgenommen hat.

    Ist die angefochtene Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so muss der Antrag binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung eingereicht werden.

    (2)   Auf den Drittwiderspruch finden die Artikel 34 und 35 entsprechende Anwendung; der Antrag muss ferner enthalten:

    a)

    die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

    b)

    die Angabe, in welchen Punkten diese Entscheidung die Rechte des Dritten beeinträchtigt;

    c)

    die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren vor dem Gericht zu beteiligen.

    Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Hauptverfahrens zu richten.

    Der Drittwiderspruch wird dem Spruchkörper zugewiesen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

    (3)   Wird dem Drittwiderspruch stattgegeben, so ist die angefochtene Entscheidung entsprechend zu ändern.

    Die Urschrift des auf den Drittwiderspruch ergangenen Urteils ist mit der Urschrift der angefochtenen Entscheidung zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift der angefochtenen Entscheidung anzubringen.

    (4)   Wird eine Entscheidung des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz und durch Drittwiderspruch vor dem Gericht angefochten, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz aussetzen.

    (5)   Auf Antrag des Dritten kann die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt werden. Die Bestimmungen des Ersten Kapitels des Dritten Titels finden entsprechende Anwendung.

    Artikel 118

    Auslegung von Entscheidungen des Gerichts

    (1)   Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht, wenn Zweifel über Sinn und Tragweite einer Entscheidung bestehen, zuständig, diese Entscheidung auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.

    Der Antrag auf Auslegung ist nicht fristgebunden.

    (2)   Auf den Antrag finden die Artikel 34 und 35 entsprechende Anwendung; der Antrag muss ferner enthalten:

    a)

    die Bezeichnung der auszulegenden Entscheidung;

    b)

    die Angabe der Stellen, deren Auslegung beantragt wird.

    Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem die auszulegende Entscheidung ergangen ist.

    Der Antrag wird dem Spruchkörper zugewiesen, der die auszulegende Entscheidung erlassen hat.

    (3)   Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme; es entscheidet durch Urteil.

    Die Urschrift des auslegenden Urteils ist mit der Urschrift der ausgelegten Entscheidung zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift der ausgelegten Entscheidung anzubringen.

    (4)   Wird eine Entscheidung des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz angefochten und ist diese Entscheidung Gegenstand eines Auslegungsantrags vor dem Gericht, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz aussetzen.

    Artikel 119

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    (1)   Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Artikel 44 der Satzung des Gerichtshofs beim Gericht nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung oder Erlass der Entscheidung dem Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

    Unbeschadet der in Artikel 44 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Frist von zehn Jahren ist die Wiederaufnahme des Verfahrens binnen drei Monaten nach dem Tag zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt.

    (2)   Auf den Antrag finden die Artikel 34 und 35 entsprechende Anwendung; der Antrag muss ferner enthalten:

    a)

    die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

    b)

    die Angabe der Punkte, in denen die Entscheidung angefochten wird;

    c)

    die Bezeichnung der Tatsachen, die dem Antrag zugrunde liegen;

    d)

    die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, und für die Wahrung der in Absatz 1 genannten Fristen.

    Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist.

    Der Antrag wird dem Spruchkörper zugewiesen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

    (3)   Aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien entscheidet das Gericht durch Urteil über die Zulässigkeit des Antrags.

    Gibt das Gericht dem Antrag statt, so wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht entscheidet durch Urteil.

    Die Urschrift des abändernden Urteils ist mit der Urschrift der abgeänderten Entscheidung zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift der abgeänderten Entscheidung anzubringen.

    (4)   Wird eine Entscheidung des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz und durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Gericht angefochten, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz aussetzen.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 120

    Praktische Anweisungen des Gerichts

    Das Gericht kann praktische Anweisungen insbesondere zur Vorbereitung und zum Ablauf der mündlichen Verhandlungen, zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten sowie zur Präsentation und zur Einreichung von Schriftsätzen und schriftlichen Erklärungen erteilen.

    Artikel 121

    Veröffentlichung der Verfahrensordnung

    Diese Verfahrensordnung ist in den in der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz genannten Verfahrenssprachen verbindlich; sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    Artikel 122

    Übergangsbestimmungen zur Kostentragung

    Die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten finden nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht anhängig gemacht werden.

    Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juli 2007

    Die Kanzlerin

    W. HAKENBERG

    Der Präsident

    P.J. MAHONEY


    (1)  ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7.

    (2)  ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7. Zuletzt durch den Beschluss 2006/955/EG, Euratom (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 44) geänderte Verfahrensordnung.

    (3)  ABl. L 136 vom 30.5.1991, S. 1. Zuletzt durch den Beschluss 2006/956/EG, Euratom (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 45) geänderte Verfahrensordnung.


    Inhaltsverzeichnis

    EINGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Definitionen

    ERSTER TITEL

    AUFBAU DES GERICHTS

    Erstes Kapitel

    PRÄSIDENT UND MITGLIEDER DES GERICHTS

    Artikel 2

    Amtszeit der Richter

    Artikel 3

    Eidesleistung

    Artikel 4

    Amtsenthebung und Amtsverlust eines Richters

    Artikel 5

    Rangordnung

    Artikel 6

    Wahl des Präsidenten des Gerichts

    Artikel 7

    Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts

    Artikel 8

    Vertretung des Präsidenten des Gerichts

    Zweites Kapitel

    SPRUCHKÖRPER

    Artikel 9

    Spruchkörper

    Artikel 10

    Bildung der Kammern

    Artikel 11

    Kammerpräsidenten

    Artikel 12

    Regelspruchkörper — Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

    Artikel 13

    Verweisung einer Rechtssache an das Plenum oder an die Kammer, die mit fünf Richtern tagt

    Artikel 14

    Verweisung einer Rechtssache an einen Einzelrichter

    Drittes Kapitel

    KANZLEI UND SONSTIGE DIENSTSTELLEN

    Erster Abschnitt — Kanzlei

    Artikel 15

    Ernennung des Kanzlers

    Artikel 16

    Ende der Amtszeit des Kanzlers

    Artikel 17

    Hilfskanzler

    Artikel 18

    Abwesenheit oder Verhinderung des Kanzlers

    Artikel 19

    Amtsgeschäfte des Kanzlers

    Artikel 20

    Registerführung

    Zweiter Abschnitt — Dienststellen

    Artikel 21

    Beamte und sonstige Bedienstete

    Artikel 22

    Verwaltung und Finanzverwaltung des Gerichts

    Viertes Kapitel

    GESCHÄFTSGANG DES GERICHTS

    Artikel 23

    Termin für die Sitzungen des Gerichts

    Artikel 24

    Beschlussfähigkeit

    Artikel 25

    Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters

    Artikel 26

    Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters der Kammer, die mit fünf Richtern tagt, vor der mündlichen Verhandlung

    Artikel 27

    Beratung

    Artikel 28

    Gerichtsferien

    Fünftes Kapitel

    SPRACHENREGELUNG

    Artikel 29

    Sprachenregelung

    Sechstes Kapitel

    RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER DER PARTEIEN

    Artikel 30

    Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen

    Artikel 31

    Vertretereigenschaft

    Artikel 32

    Ausschluss vom Verfahren

    ZWEITER TITEL

    ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    Erstes Kapitel

    SCHRIFTLICHES VERFAHREN

    Artikel 33

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 34

    Einreichung der Schriftsätze

    Artikel 35

    Klageschrift

    Artikel 36

    Mängelbehebung

    Artikel 37

    Zustellung der Klageschrift und Mitteilung im Amtsblatt

    Artikel 38

    Zuweisung einer Rechtssache nach Eingang an einen Spruchkörper

    Artikel 39

    Klagebeantwortung

    Artikel 40

    Übermittlung an Rat und Kommission

    Artikel 41

    Zweiter Schriftsatzwechsel

    Artikel 42

    Neue Beweismittel

    Artikel 43

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

    Artikel 44

    Unterlagen und Beweisstücke — Vertraulichkeit — Anonymität

    Artikel 45

    Vorbericht

    Artikel 46

    Zusammenhang — Verbindung

    Artikel 47

    Reihenfolge der Erledigung der Rechtssachen

    Zweites Kapitel

    MÜNDLICHES VERFAHREN

    Artikel 48

    Abhaltung der mündlichen Verhandlung

    Artikel 49

    Termin der mündlichen Verhandlung

    Artikel 50

    Nichterscheinen der Parteien in der mündlichen Verhandlung

    Artikel 51

    Ablauf der mündlichen Verhandlung

    Artikel 52

    Schließung des mündlichen Verfahrens

    Artikel 53

    Protokoll der mündlichen Verhandlung

    Drittes Kapitel

    PROZESSLEITENDE MASSNAHMEN UND BEWEISAUFNAHME

    Artikel 54

    Allgemeine Bestimmungen

    Erster Abschnitt — Prozessleitende Maßnahmen

    Artikel 55

    Ziel und Arten

    Artikel 56

    Verfahren

    Zweiter Abschnitt — Beweisaufnahme

    Artikel 57

    Arten von Beweismitteln

    Artikel 58

    Verfahren

    Dritter Abschnitt — Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

    Artikel 59

    Ladung von Zeugen

    Artikel 60

    Vernehmung der Zeugen

    Artikel 61

    Pflichten der Zeugen

    Artikel 62

    Begutachtung durch Sachverständige

    Artikel 63

    Eid

    Artikel 64

    Falschaussage des Zeugen oder des Sachverständigen

    Artikel 65

    Ablehnung

    Artikel 66

    Kostenerstattung — Entschädigung und Vergütung

    Artikel 67

    Rechtshilfeersuchen

    Viertes Kapitel

    GÜTLICHE BEILEGUNG VON RECHTSSTREITIGKEITEN

    Artikel 68

    Modalitäten

    Artikel 69

    Vereinbarung der Parteien

    Artikel 70

    Gütliche Beilegung und gerichtliches Verfahren

    Fünftes Kapitel

    AUSSETZUNG DES VERFAHRENS UND ABGABE EINER RECHTSSACHE AN DEN GERICHTSHOF ODER DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

    Artikel 71

    Anwendungsfälle der Aussetzung und Verfahren

    Artikel 72

    Dauer und Wirkungen der Aussetzung

    Artikel 73

    Abgabe

    Sechstes Kapitel

    KLAGERÜCKNAHME, ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE UND PROZESSHINDERNISSE

    Artikel 74

    Klagerücknahme

    Artikel 75

    Erledigung der Hauptsache

    Artikel 76

    Offensichtlich abzuweisende Klage

    Artikel 77

    Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen

    Artikel 78

    Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage

    Siebtes Kapitel

    URTEILE UND BESCHLÜSSE

    Artikel 79

    Urteil

    Artikel 80

    Urteilsverkündung

    Artikel 81

    Beschluss

    Artikel 82

    Beschlusserlass

    Artikel 83

    Wirksamwerden

    Artikel 84

    Berichtigung von Entscheidungen

    Artikel 85

    Übergehen der Kostenentscheidung

    Achtes Kapitel

    PROZESSKOSTEN UND GERICHTSKOSTEN

    Artikel 86

    Kostenentscheidung

    Artikel 87

    Kostentragung — Allgemeine Vorschriften

    Artikel 88

    Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten

    Artikel 89

    Kostentragung — Sonderfälle

    Artikel 90

    Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung

    Artikel 91

    Erstattungsfähige Kosten

    Artikel 92

    Streitigkeiten über die Kosten

    Artikel 93

    Zahlung

    Artikel 94

    Gerichtskosten

    Neuntes Kapitel

    PROZESSKOSTENHILFE

    Artikel 95

    Materielle Voraussetzungen

    Artikel 96

    Formelle Voraussetzungen

    Artikel 97

    Verfahren

    Artikel 98

    Vorschüsse — Tragung der Kosten

    Zehntes Kapitel

    ZUSTELLUNGEN

    Artikel 99

    Zustellungen

    Elftes Kapitel

    FRISTEN

    Artikel 100

    Fristberechnung — Pauschale Entfernungsfrist

    Artikel 101

    Verlängerung — Zeichnungsbefugnis

    DRITTER TITEL

    BESONDERE VERFAHRENSARTEN

    Erstes Kapitel

    AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ODER DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN

    Artikel 102

    Anträge auf einstweilige Anordnung

    Artikel 103

    Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts

    Artikel 104

    Verfahren

    Artikel 105

    Entscheidung über die einstweiligen Anordnungen

    Artikel 106

    Veränderte Umstände

    Artikel 107

    Neuerlicher Antrag

    Artikel 108

    Aussetzung der Zwangsvollstreckung

    Zweites Kapitel

    STREITHILFE

    Artikel 109

    Antrag auf Zulassung als Streithelfer

    Artikel 110

    Streithilfebedingungen

    Artikel 111

    Aufforderung zum Beitritt

    Drittes Kapitel

    RECHTSMITTEL UND ZURÜCKVERWEISUNG VON RECHTSSACHEN NACH AUFHEBUNG

    Artikel 112

    Voraussetzungen für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts

    Artikel 113

    Zurückverweisung nach Aufhebung — Zuweisung der zurückverwiesenen Rechtssache

    Artikel 114

    Verfahren zur Prüfung der zurückverwiesenen Rechtssache

    Artikel 115

    Kosten

    Viertes Kapitel

    VERSÄUMNISURTEIL UND EINSPRUCH

    Artikel 116

    Verfahren

    Fünftes Kapitel

    AUSSERORDENTLICHE RECHTSBEHELFE

    Artikel 117

    Drittwiderspruch

    Artikel 118

    Auslegung von Entscheidungen des Gerichts

    Artikel 119

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 120

    Praktische Anweisungen des Gerichts

    Artikel 121

    Veröffentlichung der Verfahrensordnung

    Artikel 122

    Übergangsbestimmungen zur Kostentragung

    Inhaltsverzeichnis


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