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Document 31968D0361

    68/361/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einsetzung eines Ständigen Veterinärausschusses

    ABl. L 255 vom 18.10.1968, p. 23–23 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 473 - 473

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2002; Aufgehoben durch 32002R0178

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1968/361/oj

    31968D0361

    68/361/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einsetzung eines Ständigen Veterinärausschusses

    Amtsblatt Nr. L 255 vom 18/10/1968 S. 0023 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0160
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0465
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0160
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0473
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0045
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0041
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0041


    II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT BESCHLUSS DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Einsetzung eines Ständigen Veterinärausschusses (68/361/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf den Beschlussentwurf der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es erscheint zweckmässig, für die Fälle, in denen der Rat der Kommission auf veterinärrechtlichem Gebiet Befugnisse übertragen hat, einen Ausschuß aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten einzusetzen, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten und dieser die Möglichkeit zu geben, sich beraten zu lassen.

    Es ist ferner wünschenswert, daß sich die Zusammenarbeit auf alle von gemeinschaftlichen Regelungen auf dem Gebiet des Veterinärrechts erfassten Bereiche erstreckt ; zu diesem Zweck sollte der Ausschuß ermächtigt werden, alle einschlägigen Fragen zu prüfen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Veterinärausschuß - im folgen den "Ausschuß" genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

    Artikel 2

    Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die vom Rat im Veterinärbereich erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen übertragen sind.

    Er kann ausserdem jede andere in den Bereich dieser Bestimmungen fallende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt.

    Artikel 3

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. SEDATI

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