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Document 32017R0837

Durchführungsverordnung (EU) 2017/837 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Berichtigung der polnischen und der schwedischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/3103

ABl. L 125 vom 18.5.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/837/oj

18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/837 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Berichtigung der polnischen und der schwedischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) enthält einen Fehler unter Nummer 11.4.3 Buchstabe a des Anhangs bezüglich der Aufzählung der Kompetenzen, die Fortbildungen in bestimmten Abständen erforderlich machen.

(2)

Die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthält Fehler im Anhang, und zwar unter den Nummern 8.1.1.2 und 9.1.1.3 bezüglich der Anforderung von erneuten Kontrollen; unter Nummer 8.3.1 bezüglich des Gegenstandes der Lieferverpflichtung; im ersten Absatz unter Nummer 9.1.3.5 Buchstabe b bezüglich des Umfangs der Validierungsmethode; unter Nummer 9.3.1 bezüglich des Gegenstandes der Lieferverpflichtung; und in dem einleitenden Satz unter Nummer 11.2.3.1 bezüglich der Personen, die an den Schulungen teilnehmen müssen.

(3)

Die polnische und die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


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