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Document 32016D0769

Beschluss (EU) 2016/769 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

ABl. L 127 vom 18.5.2016, p. 21–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/769/oj

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/21


BESCHLUSS (EU) 2016/769 DES RATES

vom 21. April 2016

zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von 1979 (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) seit dessen Genehmigung im Jahr 1981 (1).

(2)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) seit dessen Genehmigung am 19. Februar 2004 (2).

(3)

Die Vertragsparteien des Protokolls haben im Jahr 2007 Verhandlungen eröffnet, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter anderem dadurch weiter zu verbessern, dass die Liste der betreffenden Stoffe und die für bestimmte Abfallverbrennungsanlagen geltenden Emissionsgrenzwerte aktualisiert werden.

(4)

Im Jahr 2009 haben die auf der 27. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich die Beschlüsse 2009/1, 2009/2 und 2009/3 zur Änderung des Protokolls angenommen.

(5)

Die im Beschluss 2009/3 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden.

(6)

Die in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 enthaltenen Änderungen setzen voraus, dass sie von den Vertragsparteien des Protokolls gemäß dessen Artikel 14 Absatz 3 angenommen werden.

(7)

Die Union hat bereits Rechtsinstrumente in Bereichen, die durch die Änderungen des Protokolls erfasst sind, angenommen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(8)

Die in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 vorgenommenen Änderungen des Protokolls sollten daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Die Wortlaute der Änderungen des Protokolls in der Fassung von Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 und von Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und soweit Angelegenheiten betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde nach Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, den 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11.

(2)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens

A.   Artikel 1

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren begonnen wurde, nachdem Folgendes für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist:

a)

das vorliegende Protokoll oder

b)

eine Änderung des vorliegenden Protokolls, mit der für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II eingeführt wurden oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufgenommen wurde.

Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob die Veränderung wesentlich ist.“

B.   Artikel 3

1.

In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii des POP-Protokolls werden die Worte

„für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist,“

ersetzt durch die Worte

„für die in einem Leitfaden, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurde, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind,“.

2.

Das Semikolon am Ende von Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv wird in einen Punkt geändert.

3.

Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v wird gestrichen.

C.   Artikel 13

Die Worte „Die Anhänge V und VII haben“ werden ersetzt durch die Worte „Anhang V hat“.

D.   Artikel 14

1.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5a und 5b.“

2.

In Absatz 4 werden die Worte „der Anhänge V und VII“ ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“, und die Worte „einer dieser Anhänge“ werden ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“.

3.

In Absatz 5 werden die Worte „oder VII“ gestrichen, und die Worte „des betreffenden Anhangs“ werden ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“.

4.

Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(5a)   Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das Verfahren des Absatzes 3 beschriebene.

(5b)

a)

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII werden einvernehmlich durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben.

b)

Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert das dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien jede dieser eingegangenen Notifikationen. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam.

c)

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder

i)

eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens b vorgelegt haben oder

ii)

das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.“

E.   Artikel 16

Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz angefügt:

„(3)   Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Bindung durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII abzulehnen.“

F.   Anhang I

1.

Im Eintrag für den Stoff DDT werden die Bedingungen (Nummern 1 und 2) für die Einstellung der Herstellung gestrichen und durch das Wort „Keine“ ersetzt, und bei den Bedingungen für die Verwendung werden die Worte „, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene“ gestrichen.

2.

Im Eintrag für den Stoff Heptachlor werden die Bedingungen für die Verwendung gestrichen und durch das Wort „Keine“ ersetzt.

3.

Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol werden die Bedingungen für die Herstellung und für die Verwendung gestrichen und jeweils durch das Wort „Keine“ ersetzt.

4.

Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Hexachlorbutadien

CAS: 87-68-3

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine


Hexachlorcyclohexane (HCH) (CAS: 608-731), einschließlich Lindan (CAS: 58-89-9)

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine, ausgenommen die Verwendung des Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit. Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Hexabromdiphenylether (a) und Heptabromdiphenylether (a)

Herstellung

Keine

Verwendung

1.

Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.

2.

Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.

Tetrabromdiphenylether (b) und Pentabromdiphenylether (b)

Herstellung

Keine

Verwendung

1.

Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.

2.

Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.


Pentachlorbenzol

CAS: 608-93-5

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine


Perfluoroctanesulfonat (PFOS) (c)

Herstellung

Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II

Verwendung

Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II:

a)

Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014;

b)

stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen-Abscheidung bis 2014;

c)

Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014;

d)

Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden.

Für Löschschäume gilt Folgendes:

i)

Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 auf PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu verzichten, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte;

ii)

auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und Ziffer i prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.“

5.

Der Eintrag für den Stoff PCB erhält folgende Fassung:

„Polychlorierte Biphenyle (PCB) (d)

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes:

1.

Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:

a)

die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;

b)

die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination

aller in Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020;

aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029;

c)

die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich,

a)

technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und zu beseitigen;

b)

andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln.

3.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung ein- oder ausgeführt werden.

4.

Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen:

a)

Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;

b)

keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht.

Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.“

6.

Fußnote (a) am Ende des Anhangs I wird gestrichen.

7.

Am Ende des Anhangs I werden folgende Fußnoten angefügt:

„(a)

Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′- Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6- Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.“

„(b)

Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534-81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.“

„(с)

Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.“

„(d)

Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.“

G.   Anhang II

1.

Die Einträge für die Stoffe DDT, HCH und PCB in der Tabelle nach dem ersten Absatz des Anhangs II werden gestrichen.

2.

Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Stoff

Durchführungsbestimmungen

Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

Perfluoroctansulfonat (PFOS) (1)

a)

Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;

b)

fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

c)

Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;

d)

Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt;

e)

bestimmte medizinische Geräte (wie Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer (ETFE) und Herstellung von röntgendichten ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und und CCD-Farbfilter).

Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.

H.   Anhang III

1.

Der Text unter der Spaltenüberschrift „Bezugsjahr“ für jeden der in Anhang III aufgeführten Stoffe erhält folgende Fassung:

„1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird“.

2.

Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol wird unter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut hinzugefügt: „CAS: 118-74-1“.

3.

Am Ende der Tabelle wird der folgende Eintrag für den Stoff PCB angefügt:

„PCB (c)

2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschließlich 2010 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.“

4.

Nach Fußnote (b) wird folgende Fußnote angefügt:

„(c)

polychlorierte Biphenyle nach der Begriffsbestimmung in Anhang I, sofern aus anthropogenen Quellen gebildet und unbeabsichtigt freigesetzt.“

I.   Anhang IV

1.

In Nummer 2 wird innerhalb der Klammern das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, und am Ende werden die Worte „und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt“ eingefügt.

2.

Nummer 3 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(3)

Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargenprozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses (einschließlich z. B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.“

3.

In Nummer 4 wird vor den Worten „vom Europäischen Komitee für Normung“ das Wort „beispielsweise“ und vor dem Wort „Normen“ das Wort „einschlägigen“ eingefügt.

4.

Nummer 6 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:

„(6)

Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ) (1) angegeben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalentfaktorwerte müssen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktorwerten für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005.

(1)  Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.“"

5.

Nummer 7 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:

„(7)

Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:

 

feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle)

0,1 ng TEQ/m3

 

feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)

neue ortsfeste Quelle:

0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle:

0,5 ng TEQ/m3

 

gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)

neue ortsfeste Quelle:

0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle:

0,2 ng TEQ/m3

 

nicht gefährliche industrielle Abfälle (2)  (3)

neue ortsfeste Quelle:

0,1 ng TEQ/m3

bestehende ortsfeste Quelle:

0,5 ng TEQ/m3

(2)  einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden."

(3)  Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.“"

6.

Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern angefügt:

„(8)

Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen:

0,5 ng TEQ/m3

(9)

Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle:

sekundäre Stahlerzeugung — Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:

0,5 ng TEQ/m3

J.   Anhang VI

1.

Der bestehende Wortlaut des Anhangs wird als Nummer 1 nummeriert.

2.

Unter Buchstabe a werden nach den Worten „dieses Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ eingefügt.

3.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„bestehende ortsfeste Quellen:

i)

acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder

ii)

für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.“

4.

Am Ende des Anhangs wird die folgende neue Nummer angefügt:

„(2)

Nach Ablauf folgender Fristen sind die aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:

a)

bei neuen ortsfesten Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei;

b)

bei bestehenden ortsfesten Quellen:

i)

acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; oder

ii)

für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.“

K.   Anhang VIII

1.

Im zweiten Satz von Teil I werden die Worte „in Anhang V“ ersetzt durch die Worte „in dem in Anhang V genannten Leitfaden“ ersetzt.

2.

Die Beschreibung der Kategorie 1 in der Tabelle in Teil II erhält folgende Fassung: „Abfallverbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich oder von Klärschlamm“.

3.

In der Tabelle in Teil II werden die folgenden neuen Kategorien eingefügt:

„13

Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil

14

Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis“


(1)  Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.“


ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens

A.   Anhang I

1.

Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Polychlorierte Naphtaline (PCN)

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine

Kurzkettige chlorierte Paraffined

Herstellung

Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen

Verwendung

Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen“

2.

Am Ende des Anhangs I wird folgende Fußnote angefügt:

„(d)

Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.“

B.   Anhang II

1.

Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Kurzkettige chlorierte Paraffineb

a)

Flammschutzmittel für Gummi, das in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendet wird;

Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

b)

Flammschutzmittel in Dichtungsmassen.

Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.“

2.

Am Ende des Anhangs II wird folgende Fußnote angefügt:

„(b)

Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.“


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