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Document 32014R0920

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2014 der Kommission vom 21. August 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 252 vom 26.8.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/920/oj

26.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 920/2014 DER KOMMISSION

vom 21. August 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Die Einreihung von Fischfleischstücken als Fischfilets oder anderes Fischfleisch in die Position 0304 der Kombinierten Nomenklatur hängt davon ab, ob diese Stücke erkennbar von Fischfilets stammen.

(3)

Der Begriff „Loins“ wird in der Kombinierten Nomenklatur allgemein als Synonym für die Filets großer Fische verwendet. Da in der Position 1604 der Kombinierten Nomenklatur, zu der zubereitete oder haltbar gemachte Fische gehören, bereits auf „Filets genannt ‚Loins‘“ verwiesen wird, sollte ein solcher Verweis auch in Kapitel 3, zu dem Fische gehören, aufgenommen werden.

(4)

Aufgrund der Anatomie großer Fische wie Thunfisch (der Gattung Thunnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Marlin, Segelfisch und Fächerfisch (der Familie Istiophoridae) sowie von Hochseehaien (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Familie Alopiidae, Rhincodon typus, Familie Carcharhinidae, Familie Sphyrnidae, Familie Isuridae) können je Fisch höchstens vier relativ große Fischfilets gewonnen werden (aus der rechten und der linken Seite sowie der oberen und der unteren Seite).

(5)

Um eine kohärente Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sollte die Einreihung von aus großen Fischen gewonnenen, „Loins“ genannten Filets, auch in Stücke geschnitten, in die Position 0304 näher erläutert werden.

(6)

In Teil II Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur sollte daher eine Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, mit der die einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der gesamten Union gewährleistet wird.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt:

„2.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 3 genannten KN-Unterpositionen umfasst der Begriff ‚Filets‘ auch ‚Loins‘ genannte Filets, d. h. die Fleischstreifen, die die obere oder untere, rechte oder linke Seite eines Fisches bilden, sofern sie von Kopf, Eingeweide, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind.

Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen.

Die Bestimmungen der ersten beiden Unterabsätze gelten für die folgenden Fischarten:

a)

Thunfisch (der Gattung Thunnus) der KN-Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 87 00;

b)

Schwertfisch (Xiphias gladius) der KN-Unterpositionen 0304 45 00 und 0304 84 00;

c)

Marlin, Segelfisch und Fächerfisch (aus der Familie der Istiophoridae) der KN-Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 89 90;

d)

Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Familie Alopiidae, Rhincodon typus, Familie Carcharhinidae, Familie Sphyrnidae, Familie Isuridae) der KN-Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 89 59.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2014.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Karel DE GUCHT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


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